Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 26. Juni 2006
Aktenzeichen: 15 L 745/06

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 26.06.2006, Az.: 15 L 745/06)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufige Regelungen betreffend seine Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Eignungsprüfung).

Nach seinem Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität C bestand der Antragsteller am 17. Februar 1994 vor dem Justizprüfungsamt in C die erste juristische Staatsprüfung. Im Anschluss an die Teilnahme an dem juristischen Postgraduiertenstudiengang der H University, X erwarb er den Abschluss eines Masters of Laws und wurde am 18. November 1997 durch den Supreme Court of O State als "Attorney and Counselor at Law" bei allen Gerichten des Bundesstaates O zugelassen.

Am 7. September 1998 beantragte der Antragsteller bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt für die Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein (Gemeinsames Prüfungsamt) die Zulassung zur Eignungsprüfung. Den Antrag lehnte das Gemeinsame Prüfungsamt mit Bescheid vom 24. November 1998 ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolglos. Das Rechtsmittelverfahren des Antragstellers vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Berlin (7 B 28.05) gegen das Klage abweisende Urteil vom 14. Januar 2003 dauert noch an.

Am 15. Juli 2004 wurde der Antragsteller am Supreme Court of F, United L, als Solicitor zugelassen. Am 17. November 2004 nahm die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt den Kläger als niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt auf und ließ ihn als Mitglied der Rechtsanwaltskammer bei dem Amtsgericht E und dem Landgericht E zu.

Nachdem der Kläger bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (bayerisches Staatsministerium) die Zulassung zur Eignungsprüfung beantragt und als Wahlfach für den schriftlichen Prüfungsteil das Fach "Strafrecht" sowie als Wahlfach für die mündliche Prüfung das Fach "Öffentliches Recht" bestimmt hatte, ließ ihn das bayerische Staatsministerium mit Bescheid vom 4. März 2005 zu der Prüfung zu. Mit Schreiben vom 16. März 2005 ersuchte der Antragsteller das bayerische Staatsministerium um Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen. Den Befreiungsantrag lehnte das bayerische Staatsministerium mit Bescheid vom 6. Juni 2005 ab. Den durch das bayerische Staatsministerium angesetzten Terminen zur schriftlichen Prüfung am 15. / 16. Juni 2005 blieb der Antragsteller fern.

Am 5. Juli 2005 erhob der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 16 K 05.2415) Klage gegen den Bescheid des bayerischen Staatsministeriums vom 6. Juni 2005 über den Nichterlass der Prüfungsleistungen. Das Klageverfahren stellte das Gericht mit Beschluss vom 1. Juni 2006 wegen Nichtbetreibens gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Zuvor hatte das bayerische Staatsministerium mit Bescheid vom 29. Juli 2005 die Eignungsprüfung des Antragstellers wegen unentschuldigten Fernbleibens von dem schriftlichen Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt.

Bereits mit am 12. Juli 2005 eingegangenem Schreiben vom 6. Juli 2005 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Zulassung zur Eignungsprüfung, wies auf sein beim bayerischen Landesprüfungsamt anhängiges Prüfungsverfahren und eine von dort erhaltene schriftliche Mitteilung vom 30. Juni 2005 über das Nichtbestehen der Prüfung hin, bestimmte erneut die Fächer "Strafrecht" und "Öffentliches Recht" als Wahlfächer für die schriftliche bzw. mündliche Prüfung und bat zugleich auch hier um Erlass aller Prüfungsleistungen.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2005 ließ der Antragsgegner den Antragsteller zu der Eignungsprüfung zu, erließ ihm die schriftliche Prüfung sowohl im Pflichtfach Zivilrecht als auch im Wahlpflichtfach Strafrecht, lehnte den weitergehenden Befreiungsantrag ab und wies darauf hin, dass zur mündlichen Prüfung mit gesondertem Schreiben geladen werde. Gegen die ihm versagte Befreiung von den mündlichen Prüfungsleistungen erhob der Antragsteller mit dem Antragsgegner am 6. September 2005 zugegangenem Schreiben vom 30. August 2005 Widerspruch und machte wie schon zur Begründung des Befreiungsantrages im Wesentlichen geltend, nach Maßgabe der europäischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs sowie den nationalen Prüfungsbestimmungen seien ihm sämtliche Prüfungsleistungen zu erlassen, weil er die im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse durch sein Zeugnis über die bestandene erste juristische Staatsprüfung und seine berufliche Tätigkeit als "Attorney at Law" und "Solicitor" bereits nachgewiesen habe. Nachdem der Antragsteller die Aufforderung des Antragsgegners vom 25. November 2005 unbeantwortet gelassen hatte, berufliche Tätigkeiten nachzuweisen, die einen Rückschluss auf seine Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht und seine Fähigkeiten zum mündlichen Anwaltsvortrag zuließen, wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 den Widerspruch des Antragstellers gegen die Zulassungsentscheidung vom 29. Juli 2005 zurück, ordnete die sofortige Vollziehung der dort getroffenen Entscheidungen an und lud den Antragsteller für den 6. Januar 2006 zur mündlichen Prüfung. Nachdem der Antragsteller zur schriftlichen Prüfung nicht erschienen war, erklärte der Antragsgegner dessen Eignungsprüfung mit am 25. Januar 2006 zugestelltem Bescheid vom 23. Januar 2006 für "erneut" nicht bestanden.

Der Antragsteller hat am 23. Januar 2006 Klage (15 K 329/06) erhoben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm im Rahmen der Eignungsprüfung auch das Ablegen der mündlichen Prüfung zu erlassen und hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihn über den Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Klage hat der Antragsteller am 22. April 2006 auf den Prüfungsbescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2006 erstreckt, nachdem dieser den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 17. März 2006, dem Antragsteller am 22. März 2006 zugestellt, als nicht begründet zurückgewiesen hatte. Die Klagebegehren sind bislang nicht beschieden.

Der Antragsteller hat am 21. April 2006 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend und vertiefend macht er geltend, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von allen im Rahmen der Eignungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen zu. Dies rechtfertige es, ihn schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig von der Eignungsprüfung freizustellen und ihm eine vorläufige Bescheinigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer darüber auszustellen, dass er die zum Bestehen der Eignungsprüfung erforderlichen Kenntnisse besitze. Auf die Erlaubnis, als Rechtsanwalt firmieren zu können, sei er zur Abwehr von Gefahren für seine wirtschaftliche Existenz angewiesen. Im Geschäftsverkehr erleide er Nachteile dadurch, dass er nur als "Solicitor" auftreten dürfe, weil diese Berufsbezeichnung nicht mit der beruflichen Qualifikation eines Rechtsanwalts gleichgesetzt werde. Im Übrigen sei die Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Recht verpflichtet, die sich für ihn aus den Vorschriften der Europäischen Union über die Niederlassungsfreiheit für Rechtsanwälte ergebenden Rechte effektiv und damit rasch umzusetzen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,

1. ihn vorläufig von der Eignungsprüfung für Rechtsanwälte vollständig freizustellen und

2.

3. ihm - gemäß § 11 Abs. 2 EigPrüfVO in Verbindung mit § 4 Alt. 3 BRAO - eine vorläufige schriftliche Bestätigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer darüber, dass er die für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Eignungsprüfung nachgewiesen hat, zu erteilen,

4.

hilfsweise

den Antragsgegner im Wege der einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig erneut über die Auswahl eventuell zu prüfender Sachgebiete und die Erstreckung einer Eignungsprüfung auf Sachgebiete unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, das vorläufige Rechtsschutzgesuch sei mit dem Hauptantrag bereits unzulässig. Ein Prüfungsverfahren des Antragstellers, in dessen Rahmen über den Erlass von Prüfungsleistungen befunden werden könne, sei nicht anhängig, nachdem die Wiederholungsprüfung des Antragstellers abgeschlossen sei und er keinen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch gestellt habe. Auch könne die vom Antragsteller begehrte Bescheinigung ihrem Wesen nach nicht vorläufig erteilt werden. Im Übrigen sei der Hauptantrag auch unbegründet. Die begehrte Anordnung sei schon nicht dringlich. Das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere das Vertrauen der Rechtsschutzsuchenden darauf, dass ein als Rechtsanwalt firmierender Jurist entsprechende Qualifikationsnachweise erbracht habe, überwiege das Interesse des Antragstellers an der Vermeidung des durch einen Verweis auf das Hauptsacheverfahren entstehenden Zeitverlustes. Wie schon zur Begründung von Ausgangsentscheidung und Widerspruchsbescheid ausgeführt, macht Antragsgegner weiter geltend, weder Kenntnisse über das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte noch die Fähigkeit zur praktischen Umsetzung des deutschen öffentlichen Rechts im juristischen Alltag oder die im Kurzvortrag zu zeigenden berufspraktischen Fähigkeiten ließen sich durch das erste juristische Staatsexamen, die Zulassung als "Solicitor" oder den Besuch von Seminaren nachweisen. Auch der Hilfsantrag müsse erfolglos bleiben, weil die Entscheidung, welche Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung zu erlassen seien, nicht in seinem Ermessen stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 329/06 und den Inhalt der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Das Rechtsschutzgesuch bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag erfolglos.

Der Hauptantrag ist zulässig. Für ihn steht als statthafte Antragsart gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zur Verfügung. Dies gilt, obwohl der Antragsgegner seine Entscheidung vom 29. Juli 2005, dem Antragsteller die nach § 21 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) im Rahmen der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 6 EuRAG i. V. m. § 5 der zuletzt durch Artikel 2 des vorgenannten Gesetzes vom 26. Oktober 2003 geänderten Verordnung über Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zu erlassen, in seinem Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2005 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) versehen hat. Das Rechtsschutzziel des Antragstellers, nämlich die vorläufige Befreiung von solchen Prüfungsleistungen, die das EuRAG für die Eignungsprüfung im Regelfall vorsieht, und das sich als Erlassbegehren im Hauptsacheverfahren nur mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) verfolgen lässt, ist mit einem Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO nicht zu erreichen. Die (teilweise) Ablehnung des Befreiungsantrages stellt als Versagung einer Begünstigung hier keine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO dar.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners lässt sich dem für die sachliche Bescheidung des Hauptantrages erforderlichen Rechtsschutzinteresse nicht entgegenhalten, dass die bei ihm durchgeführte (Wiederholungs-)Prüfung zwischenzeitlich verwaltungsbehördlich abgeschlossen ist, ohne dass der Antragsteller die Zulassung zu einem weiteren Prüfungsversuch beantragt hat. Eines neuen Gesuchs um Prüfungszulassung bedarf es zur Begründung des Rechtsschutzinteresses nicht. Dies gilt, weil das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bei verständiger Würdigung seiner Begründung nicht als Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes der vorläufigen Ausgestaltung eines weiteren Prüfungsverfahrens dient. Vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers aus gesehen bedarf es eines solchen neuen Prüfungsversuchs gerade nicht, weil der Antragsgegner ihn auf seinen Zulassungsantrag vom 12. Juli 2005 hin auch von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung hätte entbinden und ihm das Bestehen der Eignungsprüfung hätte bescheinigen müssen. Ob dem Antragsteller auf ein künftiges Gesuch um Zulassung zu einer erneuten Eignungsprüfung deren erfolgreicher Abschluss ohne Abnahme einer mündlichen Prüfung zu bescheinigen wäre, ist mithin nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden Verfahrens.

Der danach zwar zulässige Hauptantrag ist in der Sache nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Der Antragsteller hat schon keinen Regelungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Ein solcher lässt sich allerdings nicht mit dem Hinweis darauf verneinen, dass es ihm offen steht, sich zwecks Erhalt einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung der durch den Antragsgegner geforderten mündlichen Prüfung in dem ihm jedenfalls noch zustehenden zweiten Versuch zur Wiederholung der Eignungsprüfung (vgl. § 12 Abs. 1 RAZEignPrV) zu unterziehen. Zwar bedarf es der Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zur Wahrung eigener Rechte in der Regel nicht, wenn einem Prüfling nach einem erfolglos absolvierten Prüfungsversuch in zeitlich vertretbarem Abstand die Wiederholung der Prüfung möglich ist,

vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, (Niehues), Rn. 877 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.

Der Verweis auf einen solchen Wiederholungsversuch ist indes dann nicht zumutbar, wenn der Prüfling - wie hier - bereits dem Grunde nach die Notwendigkeit bestreitet, überhaupt (bestimmte) Prüfungsleistungen erbringen zu müssen. Denn anders als in dem Regelfall des Prüfungsrechts, in dem trotz einer erfolglos absolvierten Prüfung feststeht, dass (bestimmte) Prüfungsleistungen für einen Erfolg der Prüfung zu erbringen sind, steht hier gerade die Pflicht zur Erbringung der Prüfungsleistungen in Streit.

Gleichwohl fehlt es an einem Grund für die begehrte vorläufige Freistellung von Prüfungsleistungen und die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Eignungsprüfung, weil weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass dem Antragsteller eine entsprechend stattgebende gerichtliche Entscheidung überhaupt von Nutzen ist. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er von irgendeiner hierfür zuständigen Stelle im Bundesgebiet bei Vorlage einer Bescheinigung über das vorläufige Bestehen der Eignungsprüfung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und es ihm damit vorläufig erlaubt wird, den Beruf eines Rechtsanwalts auch unter dieser Berufsbezeichnung auszuüben.

Vgl. zum fehlenden Anordnungsgrund für die begehrte Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung als Voraussetzung für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juli 2002, 14 B 552/01, juris-Nr.: MWRE202011169; vgl. ferner zum fehlenden Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Anerkennung einer Diplomprüfung als Voraussetzung für die Einstellung in den Lehramtsvorbereitungsdienst: Beschluss der Kammer vom 25. November 2004, 15 L 3465/04, n.v.

§ 4 Alt. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) knüpft vielmehr den Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an das Bestehen der Eignungsprüfung an. Rechtsvorschriften, die bei einer nur vorläufig bestandenen Eignungsprüfung zur Rechtsanwaltszulassung - und sei es auch nur vorläufig - verpflichten oder berechtigen, enthalten die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht. Dass der Erhalt einer aufgrund einer vorläufigen Freistellung von Prüfungsleistungen ausgestellten vorläufigen Bescheinigung über das Bestehen der Eignungsprüfung für ihn aus anderen Gründen von Vorteil wäre oder sein könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist auch sonst nicht dringlich. Namentlich gilt dies für die vom Antragsteller für den Fall des Ausbleibens einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung geltend gemachte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Dieser Vortrag rechtfertigt eine einstweilige Anordnung nicht. Dies gilt schon deshalb, weil er auf eine bloße Behauptung beschränkt und ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon vermag er auch aus Rechtsgründen die Dringlichkeit einer Regelungsanordnung nicht zu begründen.

Dem Antragsteller ist es in Übereinstimmung mit der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (89/48/EWG) über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (Abl. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (Abl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1) und der durch die Beitrittsakte (Abl. L 236 vom 23. September 2003, S. 33) geänderten Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (Abl. L 77 vom 14. März 1998, S. 36), nicht verwehrt, zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Bundesgebiet nachgehen. Ihm steht die sich aus § 2 Abs. 1 EuRAG ergebende Befugnis zu, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den §§ 1 bis 3 BRAO auszuüben, nachdem er antragsgemäß in die Rechtsanwaltskammer Landes Sachsen-Anhalt als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen worden ist. Erschwernisse, die sich aus der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates im Geschäftsverkehr möglicherweise ergeben sowie hieraus eventuell resultierende wirtschaftlich nachteilige Folgen hat der europäische Rechtsanwalt schon nach den in den Normen des Rechts der Europäischen Union enthaltenen Wertentscheidungen hinzunehmen. Den Bestimmungen der Richtlinien 89/48/EWG und 98/5/EG liegt ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen an der Umsetzung der Niederlassungsfreiheit im Gebiet der Europäischen Union einerseits und dem schützenswerten Vertrauen der Allgemeinheit in den einzelnen Mitgliedsstaaten auf die mit dem Recht zur Führung eines Titels verbundenen fachlichen Qualifikationen andererseits zu Grunde.

Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist danach eine reglementierte berufliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 Buchst. d) der Richtlinie 89/48/EWG, deren Aufnahme unter dem Titel, den der Mitgliedsstaat vorsieht, in dem sich der europäische Rechtsanwalt niederlässt, nach dem Willen des europäischen Richtliniengebers nicht vorbehaltlos erlaubt ist. Die berufliche Tätigkeit unter der im Aufnahmestaat geltenden Berufsbezeichnung darf vielmehr auf nationaler Ebene von dem Nachweis bestimmter beruflicher Kenntnisse abhängig gemacht werden, der unter anderem durch eine Eignungsprüfung (vgl. Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie 89/48/EWG) oder nach einer dreijährigen beruflichen Tätigkeit (vgl. Artikel 10 der Richtlinie 98/5/EG) zu führen ist. Ohne einen solchen Nachweis im Bundesgebiet nach den §§ 11 ff. EuRAG (Tätigkeitsnachweis) bzw. den §§ 16 ff. EuRAG (Eignungsprüfung) erbracht zu haben, verbleibt es damit entsprechend der durch das Recht der Europäischen Union vorgegebenen Wertentscheidung in Deutschland für einen Rechtsanwalt mit einem in einem Vertragsstaat erworbenen Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts bei den Rechten eines europäischen Rechtsanwalts. Hiermit in tatsächlicher Hinsicht bei der Berufsausübung etwa verbundenen Erschwernissen fehlt mithin die rechtliche Relevanz. Dass diese Regelungen verfassungsrechtliche Prinzipien der Europäischen Union verletzen, weil sie dem europäischen Rechtsanwalt die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Aufnahmestaat nur unter unverhältnismäßigen und damit unzumutbaren Bedingungen erlauben, ist weder substantiiert dargetan noch sonst zu erkennen.

Schließlich ergibt sich kein Regelungsgrund aus dem Verweis des Antragstellers darauf, dass europäisches Recht und namentlich die hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen zu Gunsten der Bürger der Europäischen Union notfalls unter Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes rasch und effektiv umzusetzen sind. Abgesehen davon, dass der Antragsteller zeitliche Verzögerungen bei der vorläufigen gerichtlichen Klärung der von ihm zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen selbst zu vertreten hat, weil er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weder gegenüber der durch das bayerische Staatsministerium in Bayern getroffenen Entscheidung über den Nichterlass von Prüfungsleistungen nachgesucht hat noch gegenüber der entsprechenden Entscheidung des Antragsgegners im Vorfeld der von ihm anberaumten mündlichen Prüfung, gilt dies, weil der vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsgrundsatz nicht für sich genommen besteht, sondern seinerseits zumindest voraussetzt, dass ihm das im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Recht mit hoher Wahrscheinlichkeit zuerkannt werden wird. Dies ist indes hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat nämlich auch keinen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles dafür, dass dem Antragsteller der im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von den im Rahmen mündlichen Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen gegen den Antragsgegner nicht zusteht. Die Kammer lässt dabei offen, ob der Antragsgegner für die Entscheidung über den Erlassantrag des Antragstellers vom 12. Juli 2005 überhaupt zuständig ist. Zwar kann nach § 3 Abs. 1 RAZEignPrV ein europäischer Rechtsanwalt die Zulassung zur Eignungsprüfung bei jedem in Deutschland zuständigen Prüfungsamt beantragen. Aus § 1 RAZEignPrV i. V. m. den insoweit ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften über die zweite juristische Staatsprüfung folgt aber, dass der Antragsgegner einen Bewerber für die Eignungsprüfung zu dieser nicht zulassen darf, solange ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Prüfungsamt im Geltungsbereich des deutschen Richtergesetzes anhängig ist.

Zur Zulässigkeit derartiger normativer Bestimmungen: vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 223 auch unter Berufung auf das Urteil vom 18. Februar 1994, 22 A 1400/93, des OVG NRW, das der Kammer nicht vorliegt.

Ob § 1 RAZEignPrV dabei eine statische Verweisung auf die Vorschriften über die zweite juristische Staatsprüfung enthält,

so Schroeder / Federle in Henssler / Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Auflage 2004, zu § 1 RAZEignPrV Rn. 2 unter Berufung auf die amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs, die der Kammer nicht vorliegt,

bedarf hier keiner Entscheidung, da die vorbezeichnete Zuständigkeitsregelung sowohl in der bei Erlass der RAZEignPrV zum 1. Januar 1991 geltenden Fassung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG 1985) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1985 (GV. NRW. S. 522) in den §§ 28, 7 Abs. 2 S. 2 enthalten war als auch in dem heute geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) geänderten Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135) in den §§ 50 Abs. 5, 6 Abs. 2 S. 2 enthalten ist. Ebenso kann offen bleiben, ob bei Erlass der durch den Antragsgegner unter dem 29. Juli 2005 getroffenen Zulassungsentscheidung das durch den Antragsteller zuvor vor dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz (bayerisches Staatsministerium) angestrengte und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Eignungsprüfungsverfahren im Sinne der vorgenannten Zuständigkeitsvorschriften noch "anhängig" war und wie sich der Umstand auf die Zuständigkeitsfrage auswirkt, dass das Prüfungsverfahren in Bayern, soweit derzeit ersichtlich, durch den dort unter dem 29. Juli 2005 vom bayerischen Staatsministerium erlassenen Prüfungsbescheid zwischenzeitlich wohl unanfechtbar abgeschlossen ist.

Eine durch den Antragsgegner in Verkennung seiner Zuständigkeit erfolgte Zulassung des Antragstellers zur Eignungsprüfung zöge für den Fall seiner (fortbestehenden) Unzuständigkeit zwar die Rechtswidrigkeit auch der Entscheidung über den Erlassantrag nach sich. Damit stünde indes zugleich fest, dass ein gegen den Antragsgegner gerichteter Befreiungsanspruch des Antragstellers nicht besteht. Nichts anderes wird aber voraussichtlich gelten, wenn die Zuständigkeitsfrage zu Gunsten des Antragsgegners zu beantworten wäre. In der Sache dürfte dem Befreiungsanspruch des Antragstellers nämlich der Bescheid des bayerischen Staatsministeriums vom 6. Juni 2005 entgegenstehen, demzufolge dem Antragsteller im Rahmen der Eignungsprüfung keine Prüfungsleistungen erlassen worden sind. Diese Entscheidung über die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens, die in Bestandskraft erwachsen ist, nachdem das gegen sie durch den Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 16 K 05.2415) angestrengte Klageverfahren seit dem 1. Juni 2006 eingestellt ist, dürfte den Antragsgegner - seine Zuständigkeit für die Abnahme der Prüfung unterstellt - bei unveränderter Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Modalitäten einer dem Antragsteller abzunehmenden Eignungsprüfung binden und damit (derzeit) wohl rechtlich daran hindern, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für das in Nordrhein- Westfalen fortgesetzte Prüfungsverfahren überhaupt eine Prüfungsleistung zu erlassen.

Aufgrund der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Eignungsprüfungsverfahren kann der Antragsteller vor dem Antragsgegner nur die in Bayern begonnene Eignungsprüfung fortsetzen. Wegen der Einheitlichkeit der Prüfung bindet etwa auch der Bescheid eines für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamtes über einen erfolglos abgelegten Prüfungsversuch jedes andere Prüfungsamt mit der Folge, dass unter Anrechnung dieses Fehlversuchs eine vor einem anderen Prüfungsamt erneut abgelegte Prüfung als Wiederholungsversuch im Sinne des § 12 Abs. 1 RAZEignPrV zu werten ist. Dementsprechend dürfte auch die Entscheidung eines Prüfungsamtes über den Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen (§ 5 RAZEignPrV) für die mit weiteren Prüfungsversuchen desselben Prüflings später befassten Stellen rechtlich bindend sein, solange die ursprüngliche Entscheidung über den (Nicht-)Erlass von Prüfungsleistungen rechtlich Bestand hat. Ein dem Antragsteller gegen den Antragsgegner zustehender Anspruch darauf, die durch das bayerische Staatsministerium getroffene Entscheidung vom 6. Juni 2005 über den Nichterlass von Prüfungsleistungen aufzuheben und / oder abzuändern, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht verifizieren. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller entsprechende Anträge nicht gestellt und der Antragsgegner dem Erlassgesuch des Antragstellers nicht (auch) die Bedeutung eines Antrags nach § 51 VwVfG und / oder § 48 VwVfG beigemessen hat, sowie ohne Rücksicht auf die sich dann auch hier nach § 1 RAZEignPrV i. V. m. den §§ 28, 7 Abs. 2 S. 2 JAG 1985 bzw. den §§ 50 Abs. 5, 6 Abs. 2 S. 2 JAG NRW stellende Frage nach der Zuständigkeit des Antragsgegners für die Bescheidung solcher Anträge.

Das Verfahren über den Erlass von Prüfungsleistungen ist durch den Antragsgegner jedenfalls nicht wieder aufzugreifen. Dem mit einem weiteren Befreiungsgesuch etwa verbundenen Antrag nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG wäre aus Rechtsgründen der Erfolg zu versagen. Die Wiederaufnahmevorschriften finden nämlich keine Anwendung, wenn dem neuerlichen Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes der Sachverhalt zu Grunde liegt, der im Ursprungsverfahren bereits bestandskräftig und damit rechtlich abschließend gewürdigt ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt über den geltend gemachten Anspruch nicht nur für den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auch für die Zukunft entscheidet,

vgl. hierzu Kopp / Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2005 (Kopp / Ramsauer), zu § 51 Rn. 7a, 7b.

Zwar dürfte es sich bei der Entscheidung über den Erlass von Prüfungsleistungen nach § 5 RAZEignPrV nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im eigentlichen Sinne handeln, weil in die Entscheidung, ob und ggf. welche Prüfungsleistungen zu erlassen sind, gemäß § 5 RAZEignPrV unter anderem auch durch die Ausübung des Berufs erworbene Kenntnisse einzubeziehen sind, die sich durch Zeitablauf ausweiten können. Die Einheitlichkeit des Verfahrens zur Abnahme der Eignungsprüfung wird aber nur dann eine erneute Befassung mit einem Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen gebieten und rechtfertigen, wenn und soweit in ihm Umstände benannt sind, die auf nach bestandskräftigem Abschluss des ersten Erlassverfahrens erworbene Kenntnisse im Sinne des § 5 RAZEignPrV schließen lassen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand der Kammer sind aber die dem Antragsgegner durch den Antragsteller mit dem Erlassgesuch vom 12. Juli 2005 für eine Befreiung von den Prüfungsleistungen in tatsächlicher Hinsicht unterbreiteten Gründe identisch mit denjenigen, die dem an das bayerische Staatsministerium gerichteten Erlassantrag vom 16. März 2005 zu Grunde lagen.

Ebenso wenig dürfte eine Verpflichtung des Antragsgegners in Betracht kommen, den Bescheid des bayerischen Staatsministeriums vom 6. Juni 2005 gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Die Rücknahme von (bestandskräftigen) Verwaltungsakten steht im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 VwVfG) der Behörde. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist mithin nur dann gegeben, wenn sich jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsaktes als rechtsfehlerhaft erwiese. Diese Voraussetzung liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es dem Antragsgegner jedenfalls offen steht, die Rücknahme der durch das bayerische Staatsministerium getroffenen Entscheidung ermessenfehlerfrei mit der Begründung abzulehnen, dass der Antragsteller die dem dortigen Bescheid seiner Ansicht nach anhaftenden Rechtsmängel nicht mit den hierfür prozessual zur Verfügung stehenden Mitteln geltend gemacht, sondern das Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München unter Verstoß gegen seine prozessualen Mitwirkungspflichten nicht betrieben hat.

Vgl. hierzu: Kopp / Ramsauer, a. a. O., zu § 51 Rn. 6

Gründe, die den Antragsgegner abweichend hiervon zu einer Rücknahme der Entscheidung des bayerischen Staatsministeriums verpflichten könnten, sind substantiiert weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Bleibt nach allem der Hauptantrag erfolglos, gilt gleiches für den Hilfsantrag. Er ist allerdings bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das für die Bescheidung des hilfsweise zur Entscheidung gestellten Rechtsschutzbegehrens erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Für eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Antrags vom 12. Juli 2005 auf Befreiung von Prüfungsleistungen vorläufig erneut zu bescheiden, ist kein Raum. Der Prüfungsversuch des Antragstellers, in dessen Rahmen er den vorgenannten Erlassantrag gestellt hat, ist durch den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2006 über dessen Nichtbestehen abgeschlossen, ohne dass der Antragsteller bislang bei dem Antragsgegner erneut um Zulassung zur Prüfung nachgesucht hätte. Ob der durch den Antragsteller in das Hauptsacheverfahren 15 K 329/06 einbezogene Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung vom 6. Januar 2006 der dortigen Überprüfung rechtlich Stand halten wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Den Antragsteller damit darauf zu verweisen, bei dem Antragsgegner erneut einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung zu stellen, ist für ihn nämlich nicht von rechtlich beachtlichem Nachteil. Weder substantiiert dargetan noch ersichtlich ist, dass es dem Antragsteller unmöglich oder tatsächlich unzumutbar ist, die im Rahmen eines weiteren Prüfungsversuchs auf einen entsprechendes Gesuch hin zu treffende Entscheidung des Antragsgegners über den (Nicht-)Erlass von Prüfungsleistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes einer vorläufigen gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.

Abgesehen davon bliebe einem zulässigen Hilfsantrag aber der Erfolg jedenfalls in der Sache versagt. Eine Verpflichtung des Antragsgegners durch das Gericht, den Antragsteller im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO über sein Erlassbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auch nur vorläufig zu bescheiden, steht schon entgegen, dass die dem Antragsgegner nach § 5 S. 1 RAZEignPrV obliegende Entscheidung eine Rechtsentscheidung ist, die keinen Raum für eine Ermessensbetätigung oder die Ausübung einer Beurteilungsermächtigung belässt. Im Fall einer rechtlich gebundenen Entscheidung ist aber für ein (vorläufiges) Neubescheidungsbegehren kein Raum. Im Übrigen dürften die vom Antragsteller bei der Auswahl des Prüfungsstoffs monierten Fehler als Verfahrenshandlungen gemäß § 44a VwGO keiner isolierten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein und auch in der Sache nicht vorliegen. Jedenfalls bei summarischer Prüfung vermag die Kammer solche "Verfahrensfehler" nicht zu erkennen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung dürften die Regelungen der §§ 20, 21, 40 Abs. 2 EuRAG i. V. m. den §§ 5 ff. RAZEignPrV vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften den Vorgaben von Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie 89/48/EWG genügen. Die Vorschrift verlangt, die als für die Ausübung des betreffenden Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und die Modalitäten einer Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, so dass ein potentieller Prüfling eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der Prüfung, der er sich gegebenenfalls unterziehen muss, haben kann.

So: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil vom 7. März 2002, C-145/99, Rn. 53, zitiert nach juris-Nr.: 6999J0145.

Dass der damit vorzubeugenden Gefahr, dass der in Artikel 1 Buchst. g) Unterabsatz 2 der Richtlinie 89//48/EWG vorgesehene Vergleich zwischen der Ausbildung, die im Aufnahmestaat verlangt wird, und der bisherigen Ausbildung des Prüflings im Einzelfall willkürlich und diskriminierend vorgenommen wird,

vgl. hierzu: EuGH, a. a. O.,

durch die vorbezeichneten normativen Regelungen nicht wirksam begegnet ist, hat der Antragsteller nicht dargetan. Die vorgenannten Vorschriften legen vielmehr die im Rahmen der Eignungsprüfung allgemein in Betracht kommenden Prüfungsleistungen, Prüfungsfächer und Prüfungsgebiete für jeden Prüfungsbewerber nachvollziehbar offen. Einer weitergehenden normativen Konkretisierung der Prüfungsbestandteile im Hinblick auf etwaige Unterschiede und Besonderheiten, die die Ausbildungswege zum Beruf des Rechtsanwalts in den einzelnen Ländern der Europäischen Union aufweisen, bedarf es nach der Rechtsprechung des EuGH mithin nicht. Deshalb dürfte es auch rechtlich nicht zu beanstanden sein, dass die Ausgestaltung der Eignungsprüfung im Einzelfall durch die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 5 S. 1 RAZEignPrV durch das zuständige Prüfungsamt getroffen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 51 Abs. 1 GKG in der Fassung des KostRMoG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzziel des Hauptantrages auf einen Nachweis über das Bestehen der Eignungsprüfung gerichtet ist. Der Wert eines solchen Rechtsschutzbegehrens ist nach Auffassung der Kammer im Hauptsacheverfahren mit 10.000,00 Euro zu bemessen, und zwar in Anlehnung an die wertmäßige Bedeutung einer Fortbildungsprüfung,

vgl. zur Fortbildungsprüfung, Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2006, 15 K 5913/04.

Die Eignungsprüfung ist ebenso wenig eine Prüfung von unmittelbar berufseröffnender Wirkung wie die Fortbildungsprüfung,

vgl. zu dem im Streitwertkatalog 1996 bereits enthaltenen Begriff der "Sonstigen berufseröffnenden Prüfung": Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 12. September 2002, 22 C 02.1513, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 2003, 72; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 1997, 19 A 3881/95; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. April 1992, Bs VI 32/92, iuris-Nr: MWRE115629200,

und damit nicht gleichwertig mit einer "Sonstigen berufseröffnenden Prüfung", für die nach II. Nr. 36.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004,

NVwZ 2004, 1327 ff.,

ein Streitwertbetrag von 15.000,00 Euro angemessen ist. Da mit dem Bestehen einer Fortbildungsprüfung aber für den Prüfling im Vergleich zu anderen Angehörigen seiner Berufsgruppe eine erhebliche Verbesserung seiner Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt verbunden ist,

vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 1999, 1 BvR 1315/97, NVwZ 1999, 1102,

und gleiches auch für die Eignungsprüfung gilt, geht die wirtschaftliche Bedeutung beider Prüfungen jedenfalls auch über den im Streitwertkatalog unter II. 36.4 für "Sonstige Prüfungen" in Höhe des Auffangwertes von 5.000,00 Euro vorgesehenen Streitwertbetrag deutlich hinaus. Der danach für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 10.000,00 Euro war hier angesichts des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung nur hälftig anzusetzen.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 26.06.2006
Az: 15 L 745/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b2a13239dfa/VG-Duesseldorf_Beschluss_vom_26-Juni-2006_Az_15-L-745-06




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