Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 6/03
(BPatG: Beschluss v. 16.07.2003, Az.: 28 W (pat) 6/03)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 und vom 9. Oktober 2002 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 13 953.9 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 061 566 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 398 13 953.9 mit der Widerspruchsmarke 2 061 566 für eine Vielzahl von Waren festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 239 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel Paetzold Hartlieb Bb
BPatG:
Beschluss v. 16.07.2003
Az: 28 W (pat) 6/03
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