Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 12. Juli 2004
Aktenzeichen: 11 K 43/01
(VG Köln: Urteil v. 12.07.2004, Az.: 11 K 43/01)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger beantragte 1997 persönliche Rufnummern.
Mehrwertdienstnummern und persönliche Rufnummern vergibt die Beklagte im Wege der Einzelzuteilung auf Antrag unmittelbar an den Nutzer. Dieser kann die Nummer dann bei einem Netzbetreiber seiner Wahl schalten lassen. Der Antragsteller kann bis zu 5 Wunschnummern angeben, von denen ihm eine nach der von ihm selbst bestimmten Priorität zugeteilt wird. Die Nummern können aber auch von Netzbetreibern oder Dienstleistungsanbietern beantragt und ihren Kunden - meist gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt werden.
Bei den persönlichen Rufnummern ist die Nummer nicht an einen bestimmten Anschluss gebunden, sondern kann wechselnd auf beliebige Anschlüsse umgelenkt werden (Vfg. Nr.249/1997, ABl. BMPT 1997, 1563). Bei den Mehrwertdiensten wird mit den Kosten der Verbindung auch eine zusätzliche Leistung des Angerufenen bezahlt. Bei den entgeltfreien Mehrwertdiensten in der Rufnummerngasse (0)800 bezahlt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten der Verbindung und der Leistung (Vfg, Nr. 138/1997 ABl. BMPT 1997, 839). Bei den Diensten mit Kostenteilung der Nummerngasse (0)180 wird das Entgelt zwischen dem Anrufer und dem Angerufenen aufgeteilt (Vfg. Nr. 302/197, ABl. BMPT 1997, 1854). Bei Inkrafttreten des TKG waren bereits 36.660 Nummern für Mehrwertdienste der früheren Nummerngasse (0)130 zugeteilt, die langfristig in die Rufnummerngasse (0)800 überführt werden sollen.
Die Beklagte lehnte im Falle des Klägers die Zuteilung der schon vergebenen Nummern ab. Bei der ersten Vergabe von (0)800-Nummern zum Stichtag am 8. Oktober 1997 wurden rund 40.000 Nummern zugeteilt und bis zum Ende des Jahres 2000 rund 270.000 Nummern. Für die Zuteilung bzw. Ablehnung erhob die Beklagte zunächst keine Gebühren, weil die Gebührenordnung noch nicht erlassen war, und wies nur darauf hin, dass die Zuteilung gebührenpflichtig sei.
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (TNGebV) trat mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 31. August 1999 rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft. Das in der Anlage enthaltene Gebührenverzeichnis setzte unter der Gebührenposition D 2 für die Zuteilung einer persönlichen Rufnummer eine Gebühr von 125,00 DM je Rufnummer fest. Für die Ablehnung des Zuteilungsantrages wurde auf § 15 des Verwaltungskostengesetzes verwiesen (§ 3 TNGebV). Bei der Rückgabe einer bereits erteilten Nummer bis zum 31. März 2001 wurde die Zuteilungsgebühr aus Gründen des Vertrauensschutzes auf 31,25 DM und für die Zeit danach auf 93,75 DM herabgesetzt (Vfg. Nr. 10/2001, Amtsbl. RegTP Nr. 1/2001 S. 44). Bei der Ablehnung einer Zuteilung erhob die Beklagte ebenfalls 31,25 DM (1/4 der Zuteilungsgebühr), Vfg. Nr. 10/2001, a.a.O.
Bei Erlass der Gebührenverordnung ging die Beklagte bei der Zuteilung der Nummer von einem Verwaltungsaufwand von einer Stunde je Antrag aus. Dabei wurde die Prüfung der Antragsberechtigung, die Ermittlung der freien Nummern, die Festlegung der Gebühr sowie die Zuteilung, Nummernverwaltung und Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen einbezogen. Als Personalkostensatz wurden 125,00 DM/Stunde zugrundegelegt. Der wirtschaftliche Wert einer Nummer wurde ebenso wie für blockweise vergebene Nummern im Ortsnetzbereich und im Mobilfunk mit 1,00 DM angesetzt. Da der Aufwand einer Einzelzuteilung den angenommenen wirtschaftlichen Wert der Nummer überstieg, wurde die Gebühr bei Leistungen nach den Gebührenziffern D nur in Höhe des prognostizierten Verwaltungsaufwandes festgesetzt.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2000 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 62,50 DM auf.
Dagegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er und die Kläger in anderen Verfahren sind der Ansicht, dass der Gebührenbescheid rechtswidrig sei. Die Nummerngebührenverordnung sei unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage zu unbestimmt und die Verordnung rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Kein Unternehmen habe bei Antragstellung mit Gebühren in dieser Höhe rechnen müssen. Die Verordnung verstoße zudem gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weil nur die Kosten der jeweiligen Einzelgenehmigung als Verwaltungsaufwand angesetzt werden dürften. Das Gebührenaufkommen überschreite den Verwaltungsaufwand aber um ein Vielfaches, insbesondere dann, wenn einem Antragsteller ein ganzer Nummernblock oder viele Nummern auf einmal zugeteilt würden. Der Verwaltungsaufwand belaufe sich auf höchstens 5 Minuten je Nummer, insbesondere bei der ersten Nummernvergabe am Stichtag im Wege des Losverfahrens. Der Verwaltungsaufwand sei bei der Ermittlung der Gebührensätze auch nur je Antrag auf 125 DM angesetzt worden. Die Zuteilung eines Blockes verursache nicht mehr als das Doppelte oder Dreifache des Verwaltungsaufwandes für die Zuteilung einer Einzelnummer, selbst wenn alle Nummern des Blockes abgefragt werden müssten. Die Gebühreneinnahmen überstiegen den Aufwand aus diesem Arbeitsbereich erheblich.
Außerdem seien bei der Aufwandsermittlung Tätigkeiten einbezogen worden, die mit der Zuteilung nichts zu tun hätten. Die Nummernverwaltung und die Überwachung der Nebenbestimmungen beziehe sich nicht auf die Einzelgenehmigung, sondern stelle eine allgemeine Überwachungsmaßnahme dar. Für den Widerruf der Nummer würden gesonderte Gebühren erhoben. Der Arbeitsaufwand für die Erarbeitung der Zuteilungsregeln, für die Strukturierung des Nummernraumes und für seine Verwaltung dürfe nicht mit berücksichtigt werden. Die Beklagte habe das von den Antragstellern geforderte elektronische Vergabeverfahren statt schriftlicher Einzelanträge abgelehnt. Dies würde eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Kostensenkung mit sich bringen. Die uneffektive Arbeitsweise der Beklagten dürfe nicht zu Lasten der Antragsteller gehen. Realistisch sei höchstens eine Gebühr von 2,50 Euro.
Die Gebührenhöhe wirke abschreckend. Der Verordnungsgeber sei bei der Festsetzung der Gebührenhöhe davon ausgegangen, dass der Wert der Nummer 0,1% der jährlichen Einnahmen darstelle, die mit dem Anschluss im Jahr erzielt würden. Der wirtschaftliche Wert einer Servicerufnummer sei nicht 125 mal höher als der einer normalen Nummer, sondern entspreche diesem und sei bei Dienstleistern noch sehr viel geringer. Die entgeltfreien Mehrwertdienstnummern würden den Endkunden von Dienstleistern für ein Jahresentgelt von 96,84 Euro angeboten. Den Nutzen an der Nummer habe vor allem der Netzbetreiber, bei dem die Nummer geschaltet werde und der die Verbindungsentgelte berechne. Außerdem profitiere der Kunde, der die Nummer kostenlos anrufe und das Unternehmen, dessen Kunden die Nummern anriefen, d. h. alle an der Verbindung Beteiligten. Davon werde aber nur einer mit der Gebühr belastet.
Die Gebührenhöhe wirke wettbewerbsverzerrend und widerspreche dem Gebot, den Wettbewerb zu fördern. Sie habe keine Steuerungsfunktion, sondern beruhe auf fiskalischen Gründen. Die Mehrwertdienstnummern seien im Gegensatz zu den Rufnummern im Ortsnetzbereich auch kein knappes Gut. Bisher würden nur 1,5 % dieses Nummernraumes genutzt.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid vom 12. Dezember 2000 (Referenznummer ) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Gebührenordnung rechtmäßig sei.
Die Ermächtigungsgrundlage in § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG sehe ausdrücklich vor, dass Gebühren für die "Entscheidung über Zuteilung" und nicht allein für eine positive Zuteilung erhoben werden könnten. Der rückwirkende Erlass der Gebührenordnung verstoße nicht gegen Art. 20 GG. Die Betroffenen hätten damit rechnen müssen, dass Gebühren mindestens in Höhe des Verwaltungsaufwandes anfielen. Die Beklagte habe durch die Ermäßigung der Gebühren bei der Rückgabe von Nummern bis März 2001 eine sachgerechte Übergangslösung für "Altfälle" angeboten (Amtsbl. 06/2001 Nr. 154/2001).
Bei der Gebührenfestsetzung habe der wirtschaftliche Wert der Nummer berücksichtigt werden dürfen, weil Rufnummern ein knappes Gut darstellten. Der wirtschaftliche Wert einer Dienstenummer sei je nach Nutzer verschieden, könne aber wegen des Gleichbehandlungsgebotes nicht unterschiedlich bemessen werden. Besonders attraktive, merkfähige Nummern und Wortnummern stellten einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar.
Die Gebührenhöhe sei allerdings allein nach dem für die Zuteilung notwendigen Verwaltungsaufwand festgesetzt worden. Dabei habe sich die Erarbeitung der Zuteilungsregeln nicht auf die Gebührenhöhe ausgewirkt. Die Kosten für die Nummernverwaltung und Kontrolle der Nebenbestimmungen und Auflagen seien zu Recht in die Gebührenfestsetzung eingeflossen.
Der Verwaltungsaufwand sei bei Erlass der Gebührenverordnung im Jahr 1997 allerdings zu hoch eingeschätzt worden, weil damals kaum Erfahrungen über den Umfang des notwendigen Verwaltungsaufwandes vorgelegen hätten. Der Zeitaufwand habe sich seit 1997 durch standardisierte Verfahrensabläufe und den erhöhten IT-Einsatz allmählich reduziert und betrage jetzt durchschnittlich nur noch 29 Minuten.
Andererseits seien die Personalkosten 1997 zu niedrig angesetzt worden. Bei Berücksichtigung der Vollkosten unter Verwendung der Datensätze der betriebswirtschaftlichen Kostenleistungsrechnung für das Jahr 1997 ergebe sich für den mittleren Dienst ein tatsächlicher Stundensatz von 190,50 DM und für den gehobenen Dienst von 249,34 DM. Diese Sätze enthielten neben den vom Bundesministerium der Finanzen jährlich herausgegebenen durchschnittlichen Stundensätzen der jeweiligen Laufbahngruppe einen auf Grund der Gesamtaufwendungen der Regulierungsbehörde berechneten Gemeinkostenzuschlag (Personalnebenkosten wie Beihilfe, Fürsorgeleistungen u.ä.), die sonstigen Personalgemeinkosten (z. B. Innerer Dienst, allg. Verwaltung usw.) und Sachkosten. Die betriebswirtschaftliche Kostenleistungsrechnung stelle ein wesentlich genaueres Abrechnungssystem dar als die Einnahmen/Ausgaben-Rechnung des Haushaltsplanes. Die Sachkosten seien gerade durch die Nummernverwaltung hoch. Allein für Fachkonzepte, DV-Konzepte, Programmierung, Hard- und Software seien in den Jahren 2000 und 2001 rund 9 Mio DM verausgabt worden. Auf Grund dieser Neuberechnung ergebe sich für die Jahre 1998 bis 2000 ein Aufwand von 52 bis 65 Euro je Zuteilung.
Bei der Vergabe von ganzen Blöcken habe im Stichtagsverfahren die Bevorrechtigung und bei späteren Verfahren die vorhergehende Vergabe einzelner Nummern aus dem Block geprüft werden müssen. Für die Vergabe der Nummern im Stichtagsverfahren sei eine besondere Software notwendig gewesen, die den Antragseingang und die Bevorrechtigungen geprüft habe. Die Anträge von Großkunden seien sehr arbeitsintensiv, weil die normale Arbeitssoftware bei diesen Kunden überfordert sei und besondere Programmumgehungen notwendig würden. Die DTAG werde z. B. unter 200 Kundennummern geführt, da Anträge von verschiedenen Niederlassungen und dort von verschiedenen Stellen gestellt würden. Diese Anträge müssten dann erst zusammengeführt werden, was zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordere. Die Vergabe von Blöcken sei zwar weniger kostenintensiv als die Vergabe von Einzelnummern, aber die angesetzten Verwaltungskosten stellten auch nur Durchschnittswerte dar. Wenn Großkunden Rabatt gewährt würde, müssten von Einzelteilnehmern höhere Gebühren gefordert werden. 98 % der Kunden beantragten weniger als 10 Nummern, bei 50 % der Anträge seien Rückfragen notwendig. Gerade beim Stichtagsverfahren hätten sich häufig die Adressen und Eigentümerdaten geändert, weil die Nummern erst lange Zeit nach Antragseingang zugeteilt worden seien.
Wegen der geringen Anzahl bereits früher vergebener Mehrwertdienstnummern ergebe sich keine Wettbewerbsverzerrung dadurch, dass die DTAG bereits früher Mehrwertdienstnummern an ihre Kunden vergeben habe.
Die Ablehnung einer beantragten Amtshandlung verursache auch Kosten, die dem Antragsteller zuzurechnen seien. Der geringere Nutzen für den Antragsteller werde durch die Gebührenermäßigung nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 VwKostG berücksichtigt.
Ein Anspruch auf Anhörung der Beteiligten vor Erlass der Gebührenordnung bestehe nicht, es habe trotz einer entsprechenden Ankündigung auch keine allgemeine Anhörung der betroffenen Kreise stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 11 K 133/01 beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids ist § 43 Abs. 3 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996, BGBl. I S. 1120 (TKG) i. V. m. § 1 der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999, BGBl. I S. 1887 (TNGebV) i. V. m. der Gebührenposition D 2-4 der Anlage zu § 1 TNGebV. Hiernach ist für die Zuteilung einer persönlichen Rufnummer oder einer Nummer für Mehrwertdienste eine Gebühr von 125,00 DM pro Rufnummer vorgesehen.
Die TNGebV beruht auf der Ermächtigung des § 43 Abs. 3 S. 4 TKG. Nach dieser Vorschrift können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen geregelt werden. Diese Ermächtigung ist mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich hier unmittelbar aus § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG. Nach dieser Vorschrift wird für die Entscheidung über die Zuteilung einer Rufnummer eine Gebühr erhoben. Auch Zweck und insbesondere Ausmaß der Verordnungsermächtigung lassen sich durch Auslegung ermitteln. § 43 Abs. 3 Satz 4 TKG verweist ausdrücklich auf das Verwaltungskostengesetz, das damit auch hinsichtlich der Bemessung der Gebührenhöhe anwendbar ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, S. 128, 132 (=DVBl. 2004, 200ff).
Die Gebührenverordnung ist auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie rückwirkend zum 1. August 1996 in Kraft gesetzt wurde. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand lag nicht vor, weil eine Gebührenerhebung für die Zuteilung von Rufnummern von vornherein seit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 1. August 1996 gesetzlich vorgesehen war. Die Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 3 TKG schreibt ausdrücklich vor, dass für die Entscheidung über die Zuteilung einer Rufnummer eine Gebühr erhoben wird. Die Gebührenerhebung wurde damit nicht in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Lediglich die Ausgestaltung der Gebühr, deren Höhe u.a. mussten durch die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung konkretisiert werden. Die Klägerin hat zu keiner Zeit eine gesicherte Rechtsposition erlangt, die ein Vertrauen auf gebührenfreie Nummernzuteilung oder eine niedrigere Gebührenhöhe begründen konnte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003 , a.a.O., S. 147 ff.
Die Nummerngebührenverordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig, soweit sie die hier streitige Gebühr betrifft.
Die Gebühr verstößt nicht gegen das Kostendeckungsprinzip des § 3 Satz 2 VwKostG, wonach das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die gebührenpflichtigen Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigen darf. Denn dieser Grundsatz gilt hier nicht.
OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 673/01 -, S. 9 ff. der Ausfertigung.
Im Gebührenrecht findet das Kostendeckungsprinzip nicht uneingeschränkt Anwendung. Aus dem Wesen der Gebühr als einer Gegenleistung für eine besondere Leistung der öffentlichen Verwaltung lässt sich keine regelmäßige Geltung des Kostendeckungsprinzips ableiten. Nach § 3 Satz 1 VwKostG ist der Verordnungsgeber vielmehr berechtigt, bei der Gebührenbemessung neben dem Verwaltungsaufwand auch den wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. Die strenge Begrenzung auf den Verwaltungsaufwand bedarf nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Satz 2 erster Halbsatz VwKostG einer spezialgesetzlichen Anordnung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, DVBl. 2002, 479; Beschluss vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz, 401.8 - Verwaltungsgebühren - Nr. 16, m.w.N.; OVG NRW a.a.O.
Eine solche Anordnung ergibt sich hier weder aus § 43 Abs. 3 TKG noch aus der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste, ABl. EG Nr. L 117, S. 15, vom 7. Mai 1997 (RL 97/13/EG). Nach Art. 11 Abs. 1 RL 97/13/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass von Unternehmen im Rahmen der Genehmigungsverfahren nur die Gebühren erhoben werden, die die für die Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der jeweiligen Einzelgenehmigungen anfallenden Verwaltungskosten abdecken. Dieser Grundsatz wird in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 97/13/EG allerdings eingeschränkt. Wenn auf knappe Ressourcen zurückgegriffen werden soll, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Abgaben zu erheben, "die die Notwendigkeit widerspiegeln, die optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen".
Rufnummern sind solch eine knappe Ressource, weil ohne "Bewirtschaftung" in absehbarer Zeit Knappheit eintreten kann. Die Zahl der Nummern lässt sich zwar theoretisch durch ihre Verlängerung unbegrenzt steigern, dies ist aber aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und praktischen Gründen tatsächlich nicht möglich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 589/01 -, CR 2002, 344.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat hier die Voraussetzung, unter der vom Kostendeckungsprinzip abgesehen werden kann, auch klar festgelegt.
Vgl. zu dieser Notwendigkeit EuGH, Urteil vom 26.09.2000 - C-205/98 -, EuGHE I 2000, 7367-7443.
Die Definition des Knappheitsbegriffs in Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 97/13/EG erschien dem Bundesverwaltungsgericht so offenkundig, dass es insoweit von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003, a. a. O., S. 139.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betraf wegen des damals zu entscheidenden Sachverhalts nur Rufnummern im Ortsnetzbereich. Der darin dargestellte Knappheitsbegriff ist aber nicht nur auf Rufnummern im Ortsnetzbereich anzuwenden, sondern gilt auch für bundesweit gültige Nummern wie Mobilfunk- und Diensterufnummern.
Der Rufnummernraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland stellt insgesamt eine Einheit dar. Umschichtungen in diesem Raum sind möglich, auch zwischen den verschiedenen Diensten und Nummernbereichen, sofern dies zwingend erforderlich ist. Die unterschiedlichen Nummernräume signalisieren zum Teil nur noch Tarifunterschiede, wenn z. B. einem Mobilfunkanschluss für einen bestimmten Bereich (homezone) eine Ortsnetznummer zugeordnet wird. Die früheren großen Tarifunterschiede zwischen Orts- und Ferngespräch haben sich erheblich verringert. Die Notwendigkeit, Rufnummern aus praktischen Gründen auf eine begrenzte Zahl von Ziffern zu beschränken, besteht im Bereich der bundesweit gültigen Nummern mindestens so stark wie im Ortsnetzbereich. Selbst wenn bisher erst 1, 5 % des nach den Empfehlungen der Fernmeldeunion verfügbaren Nummernraumes im Dienstebereich ausgeschöpft sind und nicht 5,6 % wie im Ortsnetzbereich, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Dienste im Gegensatz zu dem klassischen Ortsnetzbereich erst in den letzten Jahren entstanden und gewachsen sind und sich in Zukunft möglicherweise noch erheblich ausweiten. Gerade in diesem Bereich ist auch nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. RL 97/13/EG hinreichend Spielraum für innovative Entwicklungen und damit ein entsprechender Vorrat an Nummern notwendig. Davon ging auch der Gesetzgeber aus, der in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum TKG feststellte, dass Rufnummern "grundsätzlich" als knappes Gut anzusehen seien.
Vgl. BR-Drs. 80/96 vom 09.02.1996, S. 35.
Damit war der Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG eröffnet und der nationale Gesetzgeber hat davon in § 43 Abs. 3 TKG Gebrauch gemacht, ohne für bestimmte Nummerngruppen Einschränkungen zu machen.
Das Kostendeckungsprinzip wird auch nicht dadurch zum verbindlichen Maßstab, dass der Verordnungsgeber bei der Festsetzung der Gebührenhöhe von dem Verwaltungsaufwand ausging. Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich einer Norm sind objektiv zu bestimmen. Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann in der Regel nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis des Abwägungsvorganges.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.05.1995 - 1 B 222.93 -, Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 m. w. Nw., und vom 30.04.2003, a.a.O., S. 150.
Die Absicht des Normgebers ist nur einer von mehreren Auslegungsgrundsätzen, solange der Grundsatz der Normenklarheit nicht verletzt ist.
Vgl. Schiller, Neues zum Gebührenverfassungsrecht, NVwZ 2003, 1137 ff.
Dieser Grundsatz ist hier nicht verletzt, weil aus dem Gebührentatbestand deutlich erkennbar ist, für welche Amtshandlung die Gebühr erhoben wird, und der Zweck der Verhaltenssteuerung sich aus Art. 11 Abs. 2 RL 97/13/EG ergibt.
Mangels Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes konnte die Gebühr deshalb auf einen Betrag festgesetzt werden, der den Verwaltungsaufwand überschreitet. Ein Verstoß gegen das - gleichwohl geltende - Äquivalenzprinzip liegt demgegenüber nicht vor (vgl. dazu weiter unten).
Die Gebührenfestsetzung ist aber auch dann rechtmäßig, wenn vom Kostendeckungsgrundsatz auszugehen wäre.
Der Verordnungsgeber hat bei der Ermittlung der Gebührenhöhe eine Einschätzungsprärogative. Er ist bei der Ermittlung der Einsatzwerte auf Schätzungen angewiesen und muss Prognosen hinsichtlich der Kostenpositionen treffen, die im Zeitpunkt der Kostenermittlung noch nicht feststehen. Bei Schätzungen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle deshalb auf eine Vertretbarkeitskontrolle. Hinsichtlich der Prognosen ist die Überprüfung durch das Gericht darauf begrenzt, ob zutreffende Ausgangswerte zugrunde gelegt und der zu ihrer Fortschreibung verwendete Prognosefaktor methodisch zutreffend ermittelt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.03.2004 - 3 C 23/03 - und vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 189 ff. m.w.N. (=NJW 2002, 2807ff).
Das bedeutet nicht, dass das Gericht entgegen Art. 19 Abs. 4 GG auf eine Kontrolle der Kostenermittlung verzichtet. Die Rücknahme der Kontrolldichte bezieht sich nur auf einzelne Kostenpositionen, soweit sie wegen der genannten besonderen Umstände in zulässiger Weise geschätzt oder prognostiziert werden.
Auch nach europäischem Gemeinschaftsrecht können die Kosten einer Amtshandlung pauschal beurteilt werden und müssen in vernünftiger Weise und unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl und Qualifikation der Beamten, der von diesen Beamten aufgewandten Zeit und der verschiedenen Sachkosten, die für die Durchführung dieses Vorgangs erforderlich sind, festgesetzt werden. Ein Mitgliedstaat kann für eine Amtshandlung auf der Grundlage der vorhersehbaren durchschnittlichen Kosten im Voraus Standardgebühren für unbestimmte Zeit festlegen, sofern sich der Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen davon überzeugt, dass die Gebühr - bei Geltung des Kostendeckungsprinzips - die Kosten der Amtshandlung weiterhin nicht übersteigt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 24.01.2002 - C - 45/00 -.
Hier ist der Zeitaufwand bei der Erarbeitung der Gebührenverordnung im Jahr 1997 zu hoch eingeschätzt worden. Der Verordnungsgeber ging davon aus, dass der mittlere Zeitaufwand für die Antragsbearbeitung eine Stunde beträgt. Darin sollte die Prüfung der Antragsberechtigung, die Ermittlung der freien Nummern, die Festlegung der Gebühr sowie die Zuteilung, Nummernverwaltung und Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten sein. Der Arbeitsaufwand für die Erarbeitung der Zuteilungsregeln, für die Strukturierung des Nummernraumes und für seine Verwaltung ist als bei der Vergabe von Mehrwertdienstnummern vernachlässigbare Größe nicht in die Gebührenberechnung eingeflossen. (Beiakte 11 K 133/01, Bl. 210).
Dieser Zeitaufwand hat sich seit 1997 durch die standardisierten Verfahrensabläufe und den erhöhten Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung allmählich verringert und wird jetzt von der Beklagten selbst nur noch mit durchschnittlich 29 Minuten angesetzt. Dieser reduzierte Aufwand enthält keine Zeitanteile für Tätigkeiten der Nummernverwaltung als solche, die keinen Bezug zu dem konkret gestellten Antrag haben, wie die Kosten der allgemeinen Nummernverwaltung oder die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Nebenbestimmungen. Der so ermittelte Zeitaufwand von durchschnittlich 29 Minuten erscheint angesichts der Aufstellung des Beklagten über die Antragsbearbeitung realistisch. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich um einen durchschnittlichen Zeitaufwand handelt, der auch die Klärung von Zweifelsfragen durch Rückfragen beim Antragsteller und besondere Probleme im Einzelfall mit umfasst. Die Beklagte hat diesen Zeitansatz nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Angesichts der Tatsache, dass es sich um Durchschnittswerte und notwendigerweise pauschalierende Zeitangaben handelt, ist es nicht notwendig, dazu weitere Unterlagen vorzulegen.
Die allmähliche Verkürzung der Arbeitszeit im Laufe der Jahre und die teilweise Fehleinschätzung beruhen nicht auf einer unzulässigen Prognose, sondern darauf, dass bei Erlass der Gebührenordnung wenig Erfahrungen über den Umfang des notwendigen Verwaltungsaufwandes vorlagen. Die Zuteilung einzelner Rufnummern ist erst seit Inkrafttreten des TKG Aufgabe der Regulierungsbehörde. Der überwiegende Teil der Nummern und der Nummernverwaltung wird seit der Trennung zwischen unternehmerischem und regulatorischem Bereich der Telekommunikation von der DTAG und den übrigen Netzbetreibern im Ortsnetz- und Mobilfunkbereich im Wege der abgeleiteten Zuteilung vergeben. Über die Vergabe von Dienstenummern lagen nur wenig Erfahrungen aus zum Teil regional begrenzten Betriebsversuchen seit 1991 vor.
Vgl. Gramlich, Rechtsfragen der Nummerierung nach § 43 TKG, Archiv PT 1998, S. 5(15), Beiakte 1 zu 11 K 133/01, S. 473 ff., 483.
Für die Vergabe von Wunsch- und Wortnummern und den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand gab es keinerlei Erfahrungen. Die Zuteilungsregeln wurden deshalb bewusst als "Vorläufige" Zuteilungsregeln bezeichnet. (Beiakte 1 zu 11 K 133/01 S. 868). Es war zunächst auch nicht abzusehen, in welchem Umfang diese Dienste in Anspruch genommen werden würden und in welchem Umfang Arbeitszeit durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung eingespart werden würde. Deren Möglichkeiten und Einsatz haben sich seit 1996 erheblich ausgeweitet.
Der Verwaltungsaufwand war auch nicht nur für den jeweiligen, u. U. viele Nummern umfassenden Gesamtantrag, sondern je Einzelnummer auf 125 DM angesetzt worden. Das ergibt sich aus der Systematik der Gebührenordnung, die als Bemessungsgrundlage insgesamt auf Nummern oder Blöcke abstellt und nicht auf die Anzahl der mit einem Antrag begehrten Nummern. Dies ist auch sachgerecht, weil ein großer Teil des Arbeitsaufwandes auf die Ermittlung und Registrierung der Nummer entfällt und sich der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Antragsteller am ehesten nach der Anzahl der zugeteilten Nummern bestimmen lässt. Die Zuordnung von Preis/pro Antrag in Bl. 705 Beiakte 1 zu 11 K 133/01 bezieht sich insoweit auf den Antrag für jede Nummer oder für jeden Rufnummernblock. Das ergibt sich auch aus der Unterscheidung zwischen Einzel- und Sammelanträgen und der Formulierung "Wenn ein Antragsteller zeitgleich mehrere Anträge stellt..." in Ziff. 5 .1 der Zuteilungsregeln für die Zuteilung von persönlichen Rufnummern vom 8. 10. 1997 (Beiakte 1 zu 11 K 133/01, S.705).
Selbst wenn der Gebührenansatz wegen dieser Überschätzung der benötigten Zeit falsch war, ist dies durch die zu niedrig angesetzten Personalkosten im wesentlichen ausgeglichen worden. Die Beklagte hat im Jahr 2000 ihre Personalkosten durch eine Kostenleistungsrechnung ermittelt. In der Zentrale und verschiedenen Außenstellen sind rund 100 Fachkräfte unmittelbar in der Rufnummernverwaltung tätig. Die Personalkosten sind wegen der hohen Sachkosten durch die Informationstechnologie höher als die vom Bundesministerium der Finanzen für nachgeordnete Bundesbehörden durchschnittlich ermittelten Basissätze. Bei Verwendung der Datensätze der Kostenleistungsrechnung betragen die Vollkostensätze für das Jahr 1997 für den mittleren Dienst 190,50 DM/h und für den gehobenen Dienst 249,34 DM/h.
Vgl. Anlage "Verrechnungssätze ´96 -´00" zum Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2004 in 11 K 358/01 sowie auch VG Köln, Urt. vom 16. Februar 2001 - 25 K 8565/98 - zur Frequenzgebührenverordnung, dort S. 11.
Diese Sätze enthalten neben den vom Bundesministerium der Finanzen jährlich herausgegebenen durchschnittlichen Stundensätzen der jeweiligen Laufbahngruppe einen auf Grund der Gesamtaufwendungen der Regulierungsbehörde berechneten Gemeinkostenzuschlag, die sonstigen Personalgemeinkosten und die Sachkosten. Wenn die Personalkosten wegen Überalterung des Personals, hohem Krankenstand und Anpassungsaufwand für den Umgang mit elektronischer Datenverarbeitung höher sind als bei Wirtschaftsunternehmen, rechtfertigt dies keine Gebührenermäßigung. Denn die Beklagte ist eine Behörde, die an beamtenrechtliche Vorgaben gebunden ist und ihre Mitarbeiter nicht einfach entlassen oder in den Vorruhestand schicken kann. Diese Stundensätze sind auch nicht substantiiert bestritten worden. Die pauschale Behauptung, sie seien wenig nachvollziehbar, genügt angesichts der von der Beklagten vorgelegten ausführlichen und in sich schlüssigen Berechnung nicht.
Bei den Sachkosten ist zu berücksichtigen, dass allein der Aufwand für Fachkonzepte, DV-Konzepte, Programmierung, Hard- und Software in den Jahren 2000 und 2001 schon 9 Mio. DM betrug. Mit steigender Komplexität von Datenverarbeitungsprogrammen steigt auch deren Störanfälligkeit. Für die Vergabe der Rufnummern im Stichtagsverfahren war eine besondere Software notwendig, die den Antragseingang und die Bevorrechtigungen prüfte.
Nach dieser Kostenleistungsrechnung ergibt sich so für die Jahre 1998 bis 2000 ein Aufwand von 52 bis 65 Euro je Nummer, der im wesentlichen der festgesetzten Gebühr entspricht.
Die Gebührenfestsetzung verstößt auch nicht gegen das in § 3 Satz 1 VwKostG normierte Äquivalenzprinzip.
Das Äquivalenzprinzip steht im Zusammenhang mit dem Entgelt- oder Gegenleistungscharakter der Gebühr. Es besagt zum einen, dass Leistung (Amtshandlung) und Gegenleistung (Gebühr) in keinem groben Missverhältnis zueinander stehen dürfen, da die Gebühr sonst eine versteckte Steuer darstellt. Außerdem muss aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwischen dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner und der Gebührenhöhe ein angemessenes Verhältnis bestehen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, NVwZ 2003, S. 715, und vom 11.11.1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -, BVerfGE 20, 257 (270); BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 308 ff.; Burghartz, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen u. Verwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, § 3 A, B, Rdnr. 2.
Indiz für ein solches Missverhältnis ist insbesondere die Tatsache, dass die Gebühr nicht gerechtfertigte Nebenwirkungen entfaltet, etwa weil sie wegen ihrer Höhe abschreckend wirkt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, 170, und vom 14.04.1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 311.
Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand übersteigt, sondern erst dann, wenn ein "grobes Missverhältnis" zwischen der Gebührenhöhe und dem Verwaltungsaufwand besteht. Das 15fache Übersteigen des Verwaltungsaufwandes z. B. ist bei der Rufnummernzuteilung angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Rufnummern noch nicht als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip angesehen worden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.2003, a.a.O., S. 143 und OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001, a.a.O., S. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks.
Hier entspricht die Gebührenhöhe - wie oben dargestellt - im wesentlichen dem Verwaltungsaufwand, so dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
Selbst dann, wenn nicht nur eine, sondern viele Nummern gleichzeitig beantragt werden, besteht kein grobes Missverhältnis zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand.
Der Zeitaufwand ist bei der Bearbeitung von Sammelanträgen und bei der ersten Vergabe im Wege des Losverfahrens zwar geringer als bei der Vergabe von Einzelnummern. Auch wenn ganze Blöcke beantragt sind, muss aber bei der Zuteilung der Nummern für Mehrwertdienste geprüft werden, ob jede einzelne Nummer noch frei ist und ob bei zeitgleichen Anträgen eine Bevorrechtigung besteht. Das bedeutet, dass - anders als bei der Vergabe von Rufnummernblöcken im Ortsnetz- oder Mobilfunkbereich - jede einzelne Nummer des Blockes eingegeben und überprüft und die Antragsunterlagen gespeichert werden müssen. Dafür ist - auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Übersicht - schätzungsweise ein Aufwand von etwa 8 Minuten erforderlich, so dass sich der Verwaltungsaufwand für die Zuteilung auf ein Viertel der sonst notwendigen Zeit von 29 Minuten reduziert. Selbst wenn nur die nach dem Klägervortrag anzusetzende Zeit von 5 Minuten pro Nummer zu Grunde gelegt wird, übersteigt die Gebühr den Verwaltungsaufwand nur um das Sechsfache. Bei einer Gebühr in Höhe des Vier- bis Sechsfachen des notwendigen Verwaltungsaufwandes besteht aber noch kein grobes Missverhältnis zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand.
Die fehlende Differenzierung zwischen Gebühren für Einzelanträge und für Sammelanträge widerspricht auch nicht dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abgeleiteten Prinzip der Abgabengerechtigkeit.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Bei der Gebührenerhebung in Massenverfahren muss der Gebührenmaßstab in gewissem Maße vergröbert und pauschaliert werden. Der Verordnungsgeber ist in solchen Fällen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und eine generalisierende Regelung zu treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden kann und auf die sich der Nutzer einstellt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O., S. 717.
Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragen 98 % der Kunden weniger als 10 Nummern. Sammelanträge von Großkunden sind daher die Ausnahme. Im übrigen beantragen auch Großkunden mit einem Antrag meist nur begrenzte Nummernmengen, weil die Nummern mindestens nach 90 Tagen geschal- tet werden müssen und deshalb anders als im Ortsnetzbereich nicht auf Vorrat zuge- teilt werden. Die von einem Mobilfunkbetreiber zunächst blockweise beantragten 10.000 Rufnummern wurden wieder zurückgeben. Bei Großkunden ergibt sich so nach dem Zeitraum von drei Jahren zwar auch eine hohe Gesamtsumme von Gebühren, die aber auf vielen Einzelanträgen und dementsprechend vielen Einzelzuteilungen beruht. Der Erlass eines gemeinsamen Gebührenbescheides für eine Vielzahl von Einzelzuteilungen täuscht darüber hinweg, dass die Nummern auch bei Großkunden wie der DTAG von 200 verschiedenen Stellen zum Teil als einzelne Nummer und zum Teil in größeren Gruppen über einen Zeitraum von 3 Jahren hin beantragt und zugeteilt wurden. Auch für das Losverfahren wurden von Großkunden Anträge an völlig unterschiedlichen Tagen und unter verschiedenen Geschäftszeichen gestellt, wie sich aus dem 3 Aktenordner füllenden Gebührenbescheid im Verfahren 11 K 461/01 ergibt. Der Gebührenposition Nr. 1 liegt z. B. ein Antrag vom 22. September 1997 zu Grunde, der Position Nr. 2-11 ein Antrag vom 19. September 1997, der Position Nr. 26-28 ein Antrag vom 17. September 1997 u. s. w. Die Antragsunterlagen umfassen zwei Umzugskartons und zeigen den dahinter stehenden Verwaltungsaufwand.
Im Übrigen stellen die hier angesetzten Verwaltungskosten nur Durchschnittswerte dar. Wenn Großkunden Rabatt gewährt würde, müssten von Einzelteilnehmern höhere Gebühren gefordert werden.
Sofern für neuartige Dienste Nummern aus bisher noch nicht genutzten Rufnummerngassen wirklich blockweise zugeteilt werden, kann dies u. U. eine andere Gebührenregelung erfordern. Davon ist im vorliegenden Verfahren aber nicht auszugehen.
Hier besteht auch kein grobes Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.
Der Wert der Amtshandlung ist hier nicht nur mit 1,00 DM, sondern mit mindestens 20 Euro anzusetzen. Der wirtschaftliche Wert von Mehrwertdienstnummern ist je nach Benutzergruppe und Nummer verschieden. Der Verordnungsgeber ging bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils für die Zuteilung von Mehrwertdienstnummern ohne nähere Ausführung wie bei Nummern im Ortsnetzbereich von einem wirtschaftlichen Wert von 1,00 DM aus. Dieser Wert orientierte sich an der abgeleiteten Zuteilung von Nummern im Ortsnetzbereich, d. h. der Verdienstmöglichkeit des Netzbetreibers. Es ist fraglich, ob diese Festsetzung dem Wert der bundesweit gültigen Nummern schon für Netzbetreiber gerecht wird. Geht man davon aus, dass die Rufnummer in mehr als 5000 Ortsnetzbereichen gilt, so wäre schon der 5000fache Wert anzusetzen, ohne dass besondere Verdienstmöglichkeiten durch die Ausgestaltung als persönliche Rufnummer oder als Mehrwertdienstnummer berücksichtigt sind. Auch das Interesse des Einzelkunden an der Nummer ist unterschiedlich. Es richtet sich nach der Tätigkeit des Unternehmens, dem Zweck des Nummerneinsatzes und hängt von der Attraktivität und Merkfähigkeit der Nummer ab. Das Bundesverwaltungsgericht z. B. hat den Streitwert in Verfahren über die Zuteilung von Wortnummern (Vanity) zum Teil ebenso wie die Vorinstanzen auf 51.000 EUR festgesetzt.
Vgl. Beschluss vom 11.12.2003 - 6 B 60.03 -.
Der Wert der Nummern bemisst sich auch bei den Dienstleistern, die den Endkunden Nummern z. B. für ein Jahresentgelt von 96,84 Euro anbieten, nicht nur nach diesem Entgelt. Häufig ist der Anbieter gleichzeitig der Netzbetreiber, bei dem die Nummer geschaltet wird. Dieser verdient dann unmittelbar an den Verbindungsentgelten. Selbst reinen Dienstleistern bleibt bei nur einjähriger Nutzung der Nummer abzüglich der Gebühr ein Überschuss von 34 Euro, so dass der Gewinn auch bei Berücksichtigung der übrigen Unkosten wahrscheinlich schon im ersten Jahr 20 Euro beträgt und bei mehrjähriger Nutzung der Nummer ohne weitere Unkosten erheblich steigt.
Von einer erdrosselnden Wirkung ist im Übrigen ohnehin nicht auszugehen, wenn die Gebühr an einen Kunden abgewälzt werden kann. Denn wer im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit die Kosten der Gebühr weitergeben kann, lässt sich in der Regel nicht von der Gebühr davon abhalten, die Amtshandlung zu beantragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2000 - 7 C 25/98 -, NVwZ 2000, 913-915.
Es ist auch nicht die Aufgabe des Steuerzahlers, Amtshandlungen zu subventionieren, um einzelnen Unternehmen höhere Gewinnmargen zu bieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistungen angeboten werden, die nur in der Antragstellung bei der Beklagten und Vermittlung an den Netzbetreiber bestehen und u. U. an die Grenzen des nach Ziff. 6.1 c Satz 1 der Zuteilungsregeln unerwünschten Nummernhandels stoßen.
Auch bei der Zuteilung von größeren Nummernblöcken besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Denn der wirtschaftliche Wert steigt proportional zur Zahl der zugeteilten Nummern, unabhängig davon, ob die Nummern einzeln oder blockweise zugeteilt werden.
Ein Rabatt für Großkunden widerspräche im Übrigen dem Gebot der Wettbewerbsförderung nach Art. 11 Abs. 2 RL 97/13.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001, a.a.O., S. 20 ff. des Abdrucks.
Nach dieser Vorschrift müssen die Gebühren insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, den Wettbewerb zu fördern. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn Großunternehmen dem Endkunden Nummern kostengünstiger zur Nutzung überlassen können als kleine Dienstleister.
Dadurch, dass die DTAG bereits früher Mehrwertdienstnummern an ihre Kunden vergeben hat, ergibt sich keine Wettbewerbsverzerrung. Denn die Anzahl der Nummern war gering. Außerdem können die Nummern auf Grund der Nummernübertragbarkeit nach § 43 Abs. 5 TKG a.F. (jetzt: § 46 TKG) bei einem Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber beibehalten werden. Damit kommt die gebührenfreie Weiternutzung bereits vergebener Nummern nicht nur dem ehemaligen Monopolunternehmen, sondern auch allen anderen Unternehmen zu Gute. Im übrigen laufen die Nummern aus der Nummerngasse 130 allmählich aus. Sie können zwar bei der Zuteilung von 180-Nummern in die neue Nummer "eingebettet" werden, dabei entsteht aber die selbe Gebühr wie bei einer Neuzuteilung.
Dass bei der Ablehnung der beantragten Amtshandlung Gebühren erhoben werden, ist sachgerecht. Denn auch diese Entscheidung verursacht Kosten, die dem Antragsteller zuzurechnen sind. Der geringere Nutzen für den Antragsteller wird durch die Gebührenermäßigung nach den Grundsätzen des § 15 Abs. 2 VwKostG berücksichtigt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.2003, a.a.O., S. 154, und vom 25.08.1999 - 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 12.07.2004
Az: 11 K 43/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b32296687ef/VG-Koeln_Urteil_vom_12-Juli-2004_Az_11-K-43-01