Kammergericht:
Beschluss vom 11. Mai 2007
Aktenzeichen: 5 W 116/07

(KG: Beschluss v. 11.05.2007, Az.: 5 W 116/07)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2007- 52 O 115/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften über die Internetplattform von eBay Fahrräder zum Kauf anzubieten, ohne die Identität des Unternehmers, eines Vertreters, die Telefonnummer, Faxnummer, Email-Adresse sowie Registerangaben und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens leicht erkennbar anzugeben,

sowie

im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzgeschäften Verbrauchern Fahrräder zum Kauf anzubieten, ohne im räumlichen Bezug zu den einzelnen Warenangeboten und dem Einzelpreis gut wahrnehmbar anzugeben, ob die für Waren geforderten Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

Insoweit steht der Antragstellerin kein Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu.

61. Das vorstehend zuerst genannte Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass der Antragsgegner gegen die aus § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 6 TDG (jetzt: § 5 TMG), § 10 Abs. 2 MDStV (jetzt: § 55 Abs. 1 RStV) folgende Impressumspflicht nicht verstoßen hat. Der Antragsgegner erfüllt diese Pflicht in seinem Internetauftritt bei eBay auf einer nachgelagerten Seite, die auf der Startseite mit Anklicken der Schaltfläche "mich" erreicht wird. Dies hat das Landgericht mit Recht als ausreichend angesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche "mich" ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen "Kontakt" und "Impressum". Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter "mich" vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.

2. Das eingangs als zweites genannte Unterlassungsbegehren scheitert daran, dass der Antragsgegner mit der Nichtangabe im räumlichen Bezug zur Preisangabe hinsichtlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zwar wegen fehlender eindeutiger Zuordnung gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV verstößt (vgl. zu letzterem OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 113), dieser Verstoß aber als Bagatellfall nicht gemäß § 3 UWG wegen wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit verfolgt werden kann.

a) Das Landgericht hat bereits einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV verneint, weil die Vorschrift gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV auf Warenangebote bei Versteigerungen nicht anzuwenden sei. Dem kann nicht beigetreten werden, wobei im Streitfall offen bleiben kann, ob die zuletzt genannte Ausnahmevorschrift bei so genannten "Internet-Auktionen", welche keine Versteigerungen i.S. von § 156 BGB, § 34b GewO darstellen (vgl. BGH NJW 2005, 53 ff.), überhaupt zur Anwendung gelangt (bejahend: OLG Hamburg MD 2007, 439, 444; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAngV Rdn. 6; Bullinger WRP 2000, 253, 255 f.; Vehslage MMR 1999, 680, 681; verneinend Hess in: Festschrift für Paul W. Hertin [2000], 391, 406). Denn im Streitfall handelt es sich um ein Angebot des Antragsgegners im Rahmen der Kategorie "sofort kaufen" (vgl. Anlage ASt 3), wo also von vornherein keine Ware - in welchem Sinne auch immer - "versteigert", sondern zum Festpreis verkauft wird, so dass § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV keinesfalls zum Tragen kommen kann (vgl. auch OLG Hamburg a.a.O. S. 443).

b) Der mithin vorliegende Verstoß des Antragsgegners gegen das aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV folgende Gebot, mit eindeutiger Zuordnung anzugeben, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, löst im Streitfall aber keinen Anspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG aus. Denn dieser Verstoß ist nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer i.S. von § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.

aa) Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (OLG Koblenz GRUR-RR 2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom Schutzzweck der Norm erfasster Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005, 357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend kann sich ein Anwendungsbereich besagter "Bagatellklausel" des § 3 UWG beispielsweise dann eröffnen, wenn zwar gegen zum Schutz des Verbrauchers erlassene Vorschriften verstoßen wird, der Inhalt des gebotswidrig unterlassenen Hinweises sich aber aus dem übrigen Kontext dem Verbraucher erschließt, aus sonstigen Umständen für den Verbraucher nahe liegt oder für die Kaufentscheidung von zu vernachlässigender Bedeutung ist (vgl. Ullmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 3 Rdn. 42).

11bb) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzgeschäften erforderliche Angabe zur Umsatzsteuer ist nur eine Klarstellung für den Verbraucher, da Endpreise ohnehin die Umsatzsteuer enthalten müssen. Zwar kann ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung grundsätzlich erheblich im vorgenannten Sinne sein. Dennoch ist dies im Streitfall nicht anzunehmen. Denn Verbraucherinteressen werden bei einer Verletzung dieser Preisangabenvorschrift nicht spürbar beeinträchtigt, da die richtige Preisermittlung für den Verbraucher insoweit unberührt bleibt (Senat, Beschl. v. 09.02.2007 - 5 W 5/07; OLG Jena GRUR-RR 2006, 283, 284 f.; differenzierend OLG Hamburg a.a.O. S. 444). Dies gilt um so mehr, als vorliegend der Antragsgegner auf der €mich€-Seite unter der Überschrift €Zahlung/Versandkosten€ die geforderte Angabe gemacht hat.

II.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97 Abs. 1, § 3 ZPO.






KG:
Beschluss v. 11.05.2007
Az: 5 W 116/07


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