Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. April 2003
Aktenzeichen: 2 Ni 19/02

(BPatG: Beschluss v. 09.04.2003, Az.: 2 Ni 19/02)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 19/02 gewährt.

Gründe

Dem in eigenen Namen gestellten Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin I und Nichtigkeitsbeklagte mit der Begründung widersprochen, ohne Nennung des Auftraggebers bestehe für sie nicht die Möglichkeit zur Beurteilung eines etwaigen schutzwürdigen Interesses. Die Patentinhaberin sei mit Handlungen mehrerer Wettbewerber konfrontiert, die als patentverletzend anzusehen seien. Eine sinnvolle und die begrenzten materiellen Ressourcen effizient nutzende Strategie zur Verteidigung der eigenen Schutzrechte der Patentinhaberin, eines kleineren deutschen Unternehmens, erfordere die Kenntnis, welche der (zumeist wirtschaftlich weit stärkeren) Wettbewerber ein existenzielles Interesse am Bestand der eigenen Schutzrechte und insbesondere des mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Patents hätten und in den Besitz der mit einer Akteneinsicht zu erlangenden Informationen kommen wollten. Unter dem Grundsatz der Waffengleichheit erscheine es daher geboten, die Akteneinsicht nur im Gegenzug gegen die Namhaftmachung des tatsächlichen Auftraggebers zu gewähren.

Die Antragsgegnerin II hat ihr Einverständnis mit der Akteneinsicht erklärt.

Die Antragstellerin hat auf die Entscheidung "Akteneinsicht XV" des Bundesgerichtshofes hingewiesen und eine Verpflichtung zur Nennung des Auftraggebers abgelehnt. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin I an der Versagung der Akteneinsicht sei nicht substantiiert dargelegt.

Die Akteneinsicht war gemäß § 99 iVm § 39 PatG zu gewähren. Danach ist gemäß § 99 Abs 3 PatG die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patent (nur) dann nicht zu gewähren, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Hierbei kann er nicht "ohne Vorliegen besonderer Umstände" fordern, daß der Auftraggeber namhaft gemacht wird, auch wenn dies die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses im Einzelfall erleichtern kann. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente der Unternehmensgröße, begrenzter Ressourcen und Waffengleichheit können nicht als derartige besondere Umstände im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Akteneinsicht XV" (GRUR 2001, 143) angesehen werden, wie den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Interessenabwägung der Beteiligten eines Akteneinsichtsverfahrens zu entnehmen ist.

Daß der Akteneinsichtsantrag nicht durch einen Rechts- oder Patentanwalt gestellt wurde, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausgeführt hat, konnte der Patentanwalt wie "jedermann" Akteneinsicht auch selbst beantragen, dies gilt auch für die Antragstellerin dieses Verfahrens.

Meinhardt Gutermuth Dr. Häußler Pr






BPatG:
Beschluss v. 09.04.2003
Az: 2 Ni 19/02


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