Kammergericht:
Beschluss vom 29. April 2003
Aktenzeichen: 1 W 7886/00
(KG: Beschluss v. 29.04.2003, Az.: 1 W 7886/00)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 5. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 21.751,10 DM zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 11 Abs.1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs.3 S.1, 577 ZPO a.F., § 26 Nr.10 EGZPO. Sie ist auch begründet. Das der Beklagten unter dem 23. November 1999 in Rechnung gestellte Architektenhonorar ist durch die Klägerin nicht zu erstatten. Die Rechnung der Architekten-Gemeinschaft ... GbR bezieht sich auf die "Mitwirkung an der Klageerwiderung" gemäß Auftrag vom 9./16. September 1999 zur "rechnerischen und technischen Zuarbeit für die Anwälte". Die hierfür aufgewandten Kosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO.
Nach der in den Schriftsätzen vom 10. Juli und 7. Dezember 2000 enthaltenen näheren Begründung des Kostenfestsetzungsantrags bestand die Mitwirkung der Architekten in der Überprüfung der Schlussrechnungen und der Unterrichtung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Allerdings ist mit der angeführten Prüftätigkeit nicht die eigentliche Rechnungsprüfung i.S.v. § 15 HOAI Leistungsphase 8 gemeint, zu der die Architekten nach dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag ohnehin verpflichtet waren. Diese Prüfung wurde durch die Architekten mit der Kürzung der Rechnungen vom 31. Dezember 1996 / 24. Januar 1997 und der Überprüfung der Nachforderungen vom November 1998 bereits vorprozessual vorgenommen, wie u.a. den durch die Beklagte eingereichten Schreiben vom 25. August 1997 (Anlage B 15) und 14. Dezember 1998 nebst Berechnung (Anlage B 22 und 21) zu entnehmen ist. Den erneuten Rechnungen der Klägerin vom Juli 1999 kam demgegenüber keine gesonderte Bedeutung zu; diese wiederholen nur die schon im November 1998 geltend gemachten Nachforderungen. Unter "Überprüfung" ist vielmehr entsprechend dem Stundennachweis zu der Rechnung vom 23. November 1999 die Sammlung von Tatsachen und Beweismaterial, die Begründung und rechnerische Darstellung der Kürzungen sowie eine detaillierte Kommentierung der Nachforderungen zu verstehen. Solche allgemeinen Aufwendungen zur Bearbeitung des Prozesses sind jedoch ebenfalls nicht erstattungsfähig, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Partei € wie hier die Beklagte € diese für sie mit der Führung des Rechtsstreits verbundene Tätigkeit auf Dritte überträgt (Senat, JurBüro 1985, 1409; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439, 1440; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 12 "Allgemeiner Prozessaufwand"; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rn. 81 jew. m.w.N.). Dem liegt eine wertende Abgrenzung zu Grunde, die durch den Umkehrschluss aus der Aufzählung einzelner Fälle einer Entschädigung für Zeitversäumnis in § 91 Abs.1 S.2 ZPO gerechtfertigt ist; die sonstige zeitliche Mühewaltung bei der Rechtswahrung gehört zum eigenen Pflichtenkreis der Partei (vgl. BGHZ 66, 112, 115; 75, 230, 231 f.). Das gilt auch, wenn ein Rechtsstreit ein sehr hohes Maß an Zeitaufwand und Mühewaltung erfordert, wie es gerade bei Bauprozessen häufig vorkommt. Ob in Ausnahmefällen eine materielle Kostenhaftung gerechtfertigt sein kann (vgl. BGHZ 66, a.a.O., S. 115), ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil ein allein nach materiellem Recht in Betracht kommender Kostenhaftungsanspruch nicht im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden kann.
Aufwendungen für eine Bearbeitung durch Dritte sind nur dann zu erstatten, wenn die Ermittlungen besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, über die die Partei nicht selbst verfügt und die nach der Eigenart ihrer geschäftlichen Tätigkeit auch nicht bei ihr vorausgesetzt werden müssen (Senat, a.a.O.). Es kann offen bleiben, ob ein Gleiches auch gilt, wenn der Partei eine Eigenleistung aus besonderen Gründen unzumutbar ist (so OVG Hamburg, Rpfleger 1984, 329; Zöller/Herget, a.a.O.). Beide Fälle liegen hier nicht vor.
Eine Eigenleistung war der Beklagten nicht unzumutbar. Allein der große Umfang und die Unübersichtlichkeit des Prozessstoffs begründen eine Unzumutbarkeit nicht (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Eine solche ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Natur des Streitgegenstands oder der Stellung der Beklagten. Der geltend gemachte Aufwand von ca. 170 Stunden stand nicht außer Verhältnis zu dem Geschäftsbetrieb der Beklagten, die zur Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder u.a. die streitgegenständliche Sanierung im Wert von über 8.000.000 DM durchgeführt hat. Der Einwand, nicht über ausreichendes Personal zu verfügen, ist unerheblich. Es mag wirtschaftlich sinnvoll sein, die personelle Ausstattung eines Betriebs an der normalerweise anfallenden Arbeit auszurichten und besondere Tätigkeiten gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen. Die Wahl der betrieblichen Organisation ändert aber nichts an dem Grundsatz, dass der Mehraufwand für die Aufbereitung des Prozessstoffs von jeder Partei selbst zu tragen ist. Danach kommt es nicht darauf an, ob zu den in Rechnung gestellten Tätigkeiten auch solche gehören, die dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten oblagen und gemäß § 25 Abs.1 BRAGO bereits mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind.
Die Einschaltung der Architekten war auch nicht wegen fehlender Sachkenntnis der Beklagten notwendig. Ebenso wie bei der Einholung eines Privatgutachtens kann eine prozessbegleitende Sachverständigenberatung erstattungsfähig sein, wenn die Partei mangels eigener Sachkunde zu Fachfragen nicht selbst in der Lage ist, sich die tatsächlichen Grundlagen für einen von ihr geltend gemachten Anspruch bzw. zur Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruchs zu verschaffen, und auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht über ausreichende Sachkunde verfügt (vgl. BGH, MDR 2003, 413; Senat, JurBüro 1989, 813, 815; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1996, 830, 831; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 12 "Privatgutachten"; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 91 Rn. 102; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 172). Es ist nicht hinreichend glaubhaft (§ 104 Abs.2 S.1 ZPO), dass diese Voraussetzungen für die Beklagte vorlagen. Nach Aktenlage verfügte die Beklagte grundsätzlich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Rechnungen der Klägerin zu überprüfen und € für den Fall der Schlüssigkeit des Klagevorbringens € substantiiert zu den streitigen Positionen Stellung zu nehmen. Soweit die Beklagte keine "eigene Rechnungsprüfungsabteilung" hatte und Sanierungen durch beauftragte Bauleitbüros € hier die Architekten-Gemeinschaft ... GbR € planen und überwachen ließ, war sie auf Grund der vertraglich geschuldeten Vorarbeit der Architekten, die ihre Massenermittlungen und Rechnungskürzungen (§ 15 HOAI Leistungsphasen 6 und 8) nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären hatten, zu einer eigenen Überprüfung und detaillierten Stellungnahme fachlich gleichwohl in der Lage. Denn sie verfügte ausweislich ihres Schreibens vom 6. November 2000 über eine technische Abteilung, die abgesehen von den dort genannten Sanierungsmaßnahmen die Modernisierung und Instandsetzung der genossenschaftlichen Häuser eigenständig durchführte. Insbesondere das an den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin beteiligte Vorstandsmitglied Dipl.-Ing. O und die mehrfach als Zeugen benannten Mitarbeiter ... (technischer Prokurist) und Dipl.-Ing. B (Bauleiter) dürften auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation und Erfahrung hinreichend sachkundig gewesen sein, um Schlussrechnungen aus einem Bauvertrag selbst zu überprüfen und vorliegend den Prozessbevollmächtigten über die Berechtigung der streitigen Rechnungskürzungen bzw. Nachforderungen zu unterrichten.
Zudem ergibt sich aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten, dass sie auch ohne nochmalige Einschaltung eines spezialisierten Dritten zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Wie auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Seite 2 und 115 der Klageerwiderung betont hat, ist der Streit zwischen den Parteien zur Rechnungshöhe auf Kernpunkte beschränkt, die sich in jeder Schlussrechnung wiederholen, nämlich Kürzungen für Reinigungsarbeiten am Putz, Einordnung von Schadensgraden am Putz, Kürzungen für Zink- und Biberschwanzabdeckungen, Mengenkürzungen bei der Position Schornsteinabriss und weitere Massekürzungen wegen fehlender Aufmaßnachweise. Zu einem Großteil dieser Streitfragen hatte sich die Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 26. August 1997 (Anlage B 14) sachkundig geäußert. Die entsprechende mühevolle Kommentierung jeder einzelnen Schlussrechnung stellt eine rein zeitliche Belastung dar, die € wie bereits ausgeführt € erstattungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Diese Belastung aber dürfte ausschlaggebend für die Delegation auf die Architekten gewesen sein. Das räumt die Beklagte selbst ein, wenn sie angibt, eine Aufarbeitung sei ihr wegen "der Komplexität und Größe des Bauvorhabens" neben ihrer sonstigen Tätigkeit nicht möglich gewesen.
Die für die Mitwirkung der Architekten-Gemeinschaft ... GbR geltend gemachten Kosten waren auch nicht deshalb notwendig i.S.v. § 91 Abs.1 ZPO, weil die Rechnungskürzungen auf tatsächlichen Gegebenheiten oder nachträglichen Absprachen beruhten, die allein den Architekten bekannt waren. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche maßgebenden Tatsachen die Architekten erst im September 1999 und nicht schon mit den Schreiben vom 25. August 1997, 14. Dezember 1998, 15. Januar 1999 (Anlage B 23) und dem Besprechungsprotokoll vom 11. September 1997 (Anlage B 16) mitgeteilt haben sollen. Zum anderen stand den Architekten für eine solche Information eine gesonderte Vergütung nicht zu. Den mit der Rechnungsprüfung beauftragten Architekten trifft € wie erwähnt € eine Mitteilungs- und Erläuterungspflicht. Er muss seinen Bauherrn über die maßgebenden Umstände so aufklären, dass dieser im Rechtsstreit in der Lage ist, die Prüfergebnisse im Einzelnen darzulegen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1980, 448; Hesse/Korbion, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rn. 176; Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 32a; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 479).
Das Vorbringen der Beklagten, die umfangreiche Tätigkeit der Architekten sei wegen des ungenügenden Vortrags der Klägerin erforderlich gewesen, ist unerheblich. Lässt der klägerische Vortrag nicht hinreichend erkennen, welche Einzelbeträge geltend gemacht werden, führt dies nicht zu gesteigerten Anforderungen an den Tatsachenvortrag der Beklagten. Im Übrigen bleibt es dabei, dass der Zeitaufwand für die Verteidigung gegen unbegründete Klagen nicht zu erstatten ist.
Schließlich war die Tätigkeit der Architekten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O.; Werner/Pastor, a.a.O. jew. m.w.N.) für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig, weil die Beklagte € wie bereits ausgeführt € ausreichend sachkundig war, um sich angemessen zu verteidigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Wertfestsetzung erfolgt in DM, weil die Gebühren noch nach der bis 31. Dezember 2001 geltenden DM-Tabelle zu berechnen sein werden.
KG:
Beschluss v. 29.04.2003
Az: 1 W 7886/00
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