Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. Januar 1996
Aktenzeichen: 11 U 205/95
(OLG Köln: Urteil v. 24.01.1996, Az.: 11 U 205/95)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 31. März 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 227/93 - wird zurückgewiesen; die erhöhte Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahre 1984 gegründet und am 1. März 1985 in
das Vereinsregister eingetragen worden. Laut Satzung (Anlage K 1)
hatte er sich unter anderem zur Aufgabe gemacht, die guten
kaufmännischen Sitten zu pflegen und wiederzubeleben und zu diesem
Zweck erforderlichenfalls unlauteren Wettbewerb Dritter zu
unterbinden.
Von der Beklagten fordert er Aufwendungsersatz für
Geschäftsbesorgungen, die nach seinem Vorbringen von ihr in Auftrag
gegeben und für sie erledigt worden sind. Er ist der Ansicht, die
Beklagte habe die Gesamtheit seiner Kosten zu tragen und
dementsprechend seien über ihre Zahlungen hinaus auch sämtliche
sonstigen Einnahmen auf die Verbindlichkeiten anzurechnen.
Wegen der sonstigen unstreitigen und streitigen Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien zu ihren
Rechtsbeziehungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils vom 31. März 1995 in seiner berichtigten Fassung (Bl. 364
ff. GA) Bezug genommen.
Der Kläger hat seine Forderung auf 178.338,43 DM beziffert. Ihre
rechnerische Zusammensetzung ergibt sich aus der Klageerhöhung vom
10. Januar 1994 (Bl. 124 ff. GA), ferner aus einer Aufstellung des
Klägers vom 15. September 1994 (Anlage K 262). Als Anlage zum
Schriftsatz vom 14. Juni 1994 hatte der Kläger ferner eine
Óbersicht über Einnahmen und Ausgaben vom 18. Mai 1994
eingereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
178.338,43 DM nebst 4 % Zinsen aus 153.182,43 DM ab dem 12.
November 1992, aus 7.931,04 DM ab dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00
DM ab dem 8. März 1993 und aus 14.114,96 DM ab dem 15. Januar 1994
zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen
Dr. W.. Seine Aussage ergibt sich aus der Vernehmungsniederschrift
vom 14. April 1994 (Bl. 198 ff. GA).
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sie
sei nicht schlüssig, weil die Angaben in den beiden erwähnten
Aufstellungen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 zu den
Ausgaben wie zu den Einnahmen und ihrer Verrechnung trotz
gerichtlicher Auflage und Hinweise der Beklagten nicht
nachvollziehbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. April 1995 zugestellte
Urteil am 9. Mai 1995 Berufung eingelegt und hat das Rechtsmittel
nach Verlängerungen der Begründungsfrist bis zum 10. Oktober 1995
an diesem Tage begründet.
Er berichtigt einige Fehler bei der Berechnung seiner
Klageforderung und macht jetzt folgende Beträge geltend:
1. "Hauptverfahren" 36.685,49 DM
2. "Begleitverfahren" 100.824,45 DM
3. Büromiete und Telefon 26.020,97 DM
4. Bewirtungs-, Schreib-, Notar-,
Buchhaltungskosten 7.492,42 DM
171.023,33 DM.
Ferner erhöht er seine Klage um 21.159,33 DM (Darlehen Dr. G.) +
600,00 DM (Darlehen K.) = 21.759,33 DM. In dieser Höhe seien
Aufwendungen für die Beklagte aus aufgenommenen Darlehen bezahlt
worden, die deshalb von ihr zu erstatten seien.
Im übrigen trägt der Kläger vor, auf seiten des Landgerichts
liege ein Mißverständnis vor, für das er selbst eine gewisse
Mitverantwortung trage. Die Liste vom 18. Mai 1994 enthalte die
durch Verrechnung der Einnahmen bereits erledigten Forderungen, die
vom 15. September 1994 die offenen. Demgemäß seien eingeklagte
Forderungen nicht in der ersten Liste erfaßt und gehörten die
Einnahmen nicht in die zweite. Zusammen ergäben beiden den
Gesamtüberblick. Er habe jetzt den Verlauf jedes einzelnen Kontos
dargestellt (blauer Ordner). Hierzu gibt er Erläuterungen. Auch die
Verwendung der Darlehen ergebe sich aus dieser Zusammenstellung,
nicht schon aus der Liste vom 18. Mai 1994.
Zum Grund der Ansprüche bezieht er sich auf sein
erstinstanzliches Vorbringen.
Entgegen der von der Beklagten im zweiten Rechtszug vertretenen
Ansicht seien die zwischen den Parteien über die Führung von
Prozessen getroffene Vereinbarungen nicht sittenwidrig. Die
Klagebefugnis gemäß § 13 UWG sei nach objektiven Kriterien zu
beurteilen. Entscheidend sei es, daß die Wettbewerbsordnung
aufrecht erhalten werde, was im öffentlichen Interesse liege. Es
müsse dagegen gleichgültig sein, ob der Verein die Reinhaltung des
Wettbewerbs aus Motiven verfolge, die gleichzeitig solche eines am
Markt tätigen Konkurrenten seien. Es sei zweifelhaft, ob die
Finanzierung eines Abmahnvereins durch ein am Wettbewerb
beteiligtes Unternehmen die Klagebefugnis entfallen lassen. Wenn
man das annehme, so habe die Verneinung der Klagebefugnis jedoch
keine Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen den
Vertragsparteien des Auftrages.
Die Beklagte könne ferner auch deshalb nicht nachträglich mit
dem Einwand der Sittenwidrigkeit gehört werden, weil sie sich
jahrelang die Prozeßtätigkeit zu nutze gemacht und dadurch Vorteile
angestrebt und erlangt habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 192.782,66 DM zuzüglich
4 % Zinsen aus 153.182,43 DM seit dem 12. November 1992, aus
7.931,04 DM seit dem 20. Januar 1993, aus 3.100,00 DM seit dem 1.
März 1993, aus 14.114,96 DM seit dem 15. Januar 1994 sowie aus
14.454,53 DM seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen,
hilfsweise,
ihm nachzulassen, etwaige
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen,
die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden
darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und ihr nachzulassen, eine
Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische
Bankbürgschaft zu erbringen.
Sie trägt vor, eine Vereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten
Inhalt, daß nämlich sie seine sämtlichen Kosten habe tragen sollen,
wäre sittenwidrig. Eine solche Regelung diente der
rechtsmißbräuchlichen Führung von Wettbewerbsprozessen. Die sich
daraus ergebende Nichtigkeit erstrecke sich auf die Gesamtheit der
Verfahren, denn nach dem Vorbringen des Klägers wären die
"Hauptverfahren" für sich allein nicht durchzuführen gewesen und
nicht durchgeführt worden.
Im übrigen seien die Kosten der Hauptverfahren beglichen.
Jedoch sei eine umfassende Vereinbarung mit dem vom Kläger
bezeichneten Inhalt niemals abgeschlossen worden. Es seien nur
Kostenzusagen für bestimmte Prozesse erteilt und dann auch
eingehalten worden.
Zur Höhe genüge das Vorbringen des Klägers weiterhin nicht den
Anforderungen an eine Rechenschaftslegung. Er müsse über jede
Angelegenheit im einzelnen abrechnen und Belege beibringen.
Zahlreiche Forderungen seiner Gläubiger seien inzwischen
verjährt und daher vom Kläger nicht mehr zu erfüllen.
Der Kläger trägt demgegenüber vor, er habe gegenüber mehreren
Gläubigern bis zur Klärung der Rechtsbeziehung mit der Beklagten
auf die Einrede verzichtet (vgl. Bl. 469 ff. GA).
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien
im zweiten Rechtszug wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst
Anlagen und nach Maßgabe des § 283 ZPO auf den Schriftsatz des
Klägers vom 19. Dezember 1995 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte hat darauf noch mit einem Schriftsatz vom 29.
Dezember 1995 (Bl. 485 ff. GA) erwidert.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch
nach den ergänzenden Darlegungen im zweiten Rechtszug bleibt es
dabei, daß die Abrechnungen und das Vorbringen des Klägers nicht
die Óberprüfung ermöglichen, welche Ansprüche ihm noch zustehen. Im
Falle einer Fortsetzung des Verfahrens müßte zunächst die Auflage
des Landgerichts im wesentlichen wiederholt werden.
Allerdings sind die Ausführungen des Landgerichts zum Verhältnis
der beiden Listen vom 18. Mai 1994 und vom 15. September 1994 nicht
zutreffend. Es ist in der Tat zu Mißverständnissen gekommen.
Entgegen einigen Àußerungen des Klägers, die Aufstellung vom 18.
Mai 1994 sei vollständig, hat er letztlich doch zum Ausdruck
gebracht, daß beide Listen nebeneinander gelten sollen. Das wird
insbesondere deutlich, wenn man den Inhalt der beiden Berechnungen
vergleicht. Die Aufwendungen, die in der Aufstellung vom 18. Mai
1994 erfaßt sind, sieht der Kläger aufgrund der Gesamtsumme der
Einnahmen als ausgeglichen an, während die in der Liste vom 15.
September 1994 bezeichneten Kosten, die - abgesehen von den jetzt
berichtigten Rechenfehlern - mit dem Betrag der Klageerhöhung vom
10. Januar 1994 übereinstimmen, nach der Ansicht des Klägers offen
sind, ohne daß bei Zugrundelegung dieser Art der Aufteilung auf die
Klageforderung noch irgendwelche Einnahme zu verrechnen waren.
Zumindest im Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 (Bl. 312 ff. GA)
hat der Kläger angegeben, die Liste vom 15. September 1994 enthalte
die offenen, streitgegenständlichen Forderungen, während in der vom
18. Mai 1994 die geleisteten Zahlungen sowie die Erstattungen der
Beklagten einschließlich der ihr gutzubringen sonstigen Einnahmen
erfaßt seien. Andererseits hat er aus dieser Liste hergeleitet, die
darin genannte Summe der Darlehensbeträge sei ein Saldo zu seinen
Gunsten.
Mit diesem Ergebnis und der im zweiten Rechtszug ausdrücklich
vorgenommenen Klarstellung ist jedoch noch nicht viel gewonnen und
ist insbesondere die Auflage des Landgerichts gemäß Ziffer II des
Beschlusses vom 5. Mai 1994 (Bl. 223 ff. GA) nicht erfüllt.
Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, er könne sämtliche in der
Aufstellung vom 18. Mai 1994 genannten Aufwendungen als erledigt
ansehen und aus dem Rechtsstreit ausklammern.
Zweifellos haben Prozeßgegner, welche Kosten zu erstatten
hatten, ihre Zahlungen zum Ausgleich ganz bestimmter Forderungen
geleistet, und ebenso ist es nicht streitig, daß auch die Beklagte
zumindest in weitgehendem Umfang bestimmte Aufwendungen durch
Zahlungen oder aus dem Kostenfonds erstattet hat. Der Liste ist
jedoch nicht zu entnehmen, für welche Kosten das gilt. Der Kläger
hat darüber hinaus einseitig Verrechnungen vorgenommen, die
streitige Ansprüche betreffen, was für den Fall, daß sie sich als
unbegründet erweisen sollten, zu einem entsprechenden Guthaben für
die Beklagte führen würde.
Streitig ist jedenfalls die vom Kläger vorgenommene Verrechnung
von Zahlungen des Beklagten auf Vereinskosten, Kosten der
Buchhaltung, Steuern usw.. Ferner sind in der Liste vom 18. Mai
1994 unter den Gerichts- und Anwaltskosten Rückstellungen
verzeichnet, ohne daß ersichtlich ist, daß der Kläger die Beträge
mit Zustimmung der Beklagten aus den Einnahmen abgezweigt hat und
weiter zurückhält.
Ausdrücklich und mit Recht hatte das Landgericht den Kläger
aufgefordert, "auf die von der Beklagten getroffenen
Tilgungsbestimmungen zu achten". Nur so konnte nach einer
entsprechenden Stellungnahme der Beklagten geklärt werden,
inwieweit ihre Leistungen tatsächlich verbraucht waren und welche
bestimmten Aufwendungen ausgeglichen und erledigt sind.
Ein Gläubiger, der Zahlungen des Schuldners auf bestimmte
Forderungen verrechnet, um andere geltend machen zu können, muß
darlegen, daß er zu diesem Vorgehen berechtigt ist, daß also
insbesondere die nach seiner Ansicht getilgten Forderungen
bestanden haben.
Das ist aber nur zum Teil ersichtlich.
Dabei ist es nicht zweifelhaft, daß die Erstattungen durch
Prozeßgegner in Höhe von 43.241,40 DM nicht für anderweitige
Verrechnungen zu Verfügung stehen, und mit einiger Mühe lassen sich
aus den Abrechnungsunterlagen der Parteien einzelne Beträge
ermitteln, über die zwischen ihnen schon in der Vergangenheit ein
Einvernehmen erzielt worden ist. Das alles ändert aber nichts
daran, daß nicht abgrenzbar ist, in welchem Umfang die
Verrechnungen als verbindlich zu Grunde gelegt werden können. Auf
jeden Fall sind die Vereins- und sonstigen Nebenkosten streitig.
Inwieweit das bei Prozeß- und Anwaltskosten über die Rückstellungen
hinaus der Fall ist, kann nicht überprüft werden.
Ein für die Beklagte verbleibendes "Guthaben" ist nach Sachlage
zwar nicht so hoch, daß es die gesamte Klageforderung zum Erlöschen
bringen könnte. Dem Kläger noch möglicherweise zustehende Beträge
können aber nur richtig ermittelt werden, wenn zugleich die Frage
nach anzurechnenden Zahlungen beantwortet wird. Dazu reicht eine
grobe Abschätzung nicht aus.
Es handelt sich hierbei nicht um Erfordernisse der
materiellrechtlichen Rechenschaftslegung, sondern um die der
prozessualen Darlegung.
Es kommt hinzu, daß bei Verfahren, für die die Beklagte in der
Vergangenheit ihre Zahlungspflicht anerkannt und Leistungen
erbracht hat, die Nachforderungen des Klägers hierzu in Beziehung
gesetzt werden müssen, zumal es sich zum Teil um Kosten handelt,
die vor den Zwischenabrechnungen der Parteien entstanden sind.
Die Klageerhöhung, mit der gegenüber der Beklagten Forderungen
wegen eines Darlehens von Dr. G. in Höhe von 21.159,33 DM und wegen
eines Darlehens des Vereinsmitgliedes K. in Höhe von 600,00
DM geltend gemacht werden, ist unabhängig von den obigen
Ausführungen aus weiteren Gründen nicht gerechtfertigt.
Es ist nicht dargetan, daß diese Darlehen Aufwendungen des
Klägers im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien
gewesen sind, so daß die Beklagte die Beträge im Fall der
Wirksamkeit der Vereinbarungen nach § 670 BGB zu erstatten
hätte.
Die behaupteten Darlehen kommen nur dann als
erstattungspflichtige Aufwendungen in Betracht, wenn sie zur
Durchführung des Geschäftsbesorgungsvertrages der Parteien
erforderlich gewesen sind, wenn sie also der Erfüllung von
vertragsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten anderer Art und somit
zur Deckung von Unkosten bzw. einer Umschuldung gedient haben. Für
eine Erstattungspflicht bleibt dabei der ursprüngliche Gegenstand
der Aufwendungen maßgebend.
Insoweit lassen sich keine Feststellungen zu Gunsten des Klägers
treffen.
Wie er inzwischen selbst erkannt hat, kann aus der Aufstellung
vom 18. Mai 1994 nichts für die Erstattungsfähigkeit hergeleitet
werden. Es sind darin anderweitigen Einnahmen von 149.645,42 DM
Ausgaben von 149.647,67 DM gegenüber gestellt worden, für deren
Begleichung keine zusätzlichen Darlehen benötigt worden sind.
Die Ausführungen im Berufungsverfahren ergeben ebenfalls nichts
Bestimmtes. Aus dem Kontoblättern im blauen Ordner ist nicht zu
ersehen, daß zur Erfüllung von Forderungen Darlehensbeträge
eingesetzt worden sind. Die Herkunft der Mittel für die
ausgewiesenen Zahlungen ist in den Konten nicht angegeben.
Es fehlen auch Darlegungen, daß die Aufwendungen in ihrer
Gesamtheit den oben genannten Betrag von 149.647,64 DM übersteigen
und daß der Ausgleich bestimmter zusätzlicher Kosten durch
Darlehensbeträge vorgenommen worden ist.
Zum Darlehen des Mitgliedes Kehr wird vorgetragen, es habe der
Bezahlung von Gründungskosten gedient. Diese werden jedoch
gegenüber der Beklagten gesondert in Ansatz gebracht und sind in
der Aufstellung vom 18. Mai 1994 erfaßt, ohne daß ersichtlich ist,
daß diese Liste unvollständig ist. Ein Betrag von 600,00 DM ist
schon im Jahre 1985 als Darlehen Kehr ausgewiesen. Die
Darlehensschuld soll dann für 2 Jahre auf 1.600,00 DM angestiegen
sein, um anschließend wieder auf 600,00 DM ermäßigt zu werden.
Das Darlehen Dr. G. ist laut Aufstellung vom 18. Mai 1994 ein
Saldo aus zahlreichen Geldbewegungen, bei denen nicht vorgetragen
wird, zu welchem Zweck die Erhöhungsbeträge an den Kläger gezahlt
und von ihn ausgegeben worden sind oder woher die Gelder für
teilweise Tilgungen stammen. Eine Beziehung zu Kosten, die nach
Ansicht des Klägers von der Beklagten zu tragen sind, läßt sich
nicht herstellen.
Der Senat stützt die Zurückweisung der Berufung nicht auf den
Vorwurf der Sittenwidrigkeit, und läßt die Beantwortung der hierzu
aufgeworfenen Fragen offen, zumal auch dem Vorbringen des Klägers
nicht zu entnehmen ist, daß von vornherein eine alle späteren
Verfahren umfassende Absprache über die Kostenübernahme getroffen
worden ist. Die Beziehungen der Parteien haben sich vielmehr im
Laufe der Zeit weiterentwickelt, woraus sich die Notwendigkeit von
Abgrenzungen ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger:
192.782,66 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 24.01.1996
Az: 11 U 205/95
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