Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 31. Januar 2002
Aktenzeichen: 13 U 132/01
(OLG Celle: Urteil v. 31.01.2002, Az.: 13 U 132/01)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. Mai 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim - 2 O 556/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten - jeder einzeln - werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in ihrer beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des Wettbewerbs minderjährige Personen, insbesondere aus Anlass ihrer Konfirmation, anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß dem Adressaten und seinen Eltern anzubieten, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Der Wert der Beschwer beträgt für die Parteien jeweils 7.500 €.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagten betreiben seit dem Jahre 1986 in ... eine Anwaltskanzlei und sind seit 1992 bzw. 1993 auch als Notare tätig. Anfang Mai 2000 versandten sie an Konfirmandinnen und Konfirmanden im Einzugsbereich ihrer Kanzlei Glückwunschschreiben, in denen es unter anderem heißt:
"Wir sind eine erfahrene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei, die seit dem Jahre 1986 in allen Rechtsfragen fachkundig berät und erfolgreich vertritt.
...
Als kleines Geschenk vergüten wir Dir und Deinen Eltern bei Vorlage dieses Schreibens einen Betrag von 50,00 DM auf das Honorar."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Schreiben wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Schreiben vom 2. Mai 2000 verwiesen.
Das Glückwunschschreiben richtete sich sowohl an Jugendliche, deren Eltern zum Mandantenkreis der Beklagten zählten, als auch an solche, deren Eltern nicht dazu zählten.
Die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung blieb erfolglos.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten durch die in der Versendung der Glückwunschschreiben liegende Werbemaßnahme gegen die ihnen gemäß §§ 43 b BRAO, 6 I der Berufsordnung für Rechtsanwälte (nachfolgend: BORA) obliegenden anwaltlichen Berufspflichten verstießen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten - jeder einzeln - zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in ihrer beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des Wettbewerbs minderjährige Personen, insbesondere aus Anlass ihrer Konfirmation, anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß
a) die Hilfestellung ihrer erfahrenen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei bei der Überwindung von Schwierigkeiten auf dem weiteren Lebensweg anzubieten
und/oder
b) dem Adressaten und seinen Eltern anzubieten, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Versendung des Glückwunschschreibens unter wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei.
Das Landgericht Hildesheim hat die Beklagten durch Urteil vom 9. Mai 2001 entsprechend den Klageanträgen verurteilt. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
Dagegen richten sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, wobei sie an ihrer erstinstanzlich vorgebrachten Auffassung festhalten.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. Mai 2001 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie den Klageantrag zu a) mit der Maßgabe aufrechterhalte, dass hinter die Worte "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" der Halbsatz eingefügt wird, "die seit dem Jahr 1986 in allen Rechtsfragen fachkundig berät und erfolgreich vertritt", und beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, das es sich um eine mit dem anwaltlichen Berufsrecht nicht vereinbare und somit wettbewerbswidrige Werbemaßnahme handele.
Die Beklagten widersprechen einer ihrer Ansicht nach in der Ergänzung des Klageantrages zu a) liegenden Klageerweiterung bzw. Klageänderung und erheben vorsorglich die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist teilweise begründet.
I.
Die Berufung ist begründet, soweit die Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu a) verurteilt worden sind, es zu unterlassen, in ihrer beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des Wettbewerbs minderjährige Personen, insbesondere aus Anlass ihrer Konfirmation, anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß die Hilfestellung ihrer erfahrenen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei bei der Überwindung von Schwierigkeiten auf dem weiteren Lebensweg anzubieten.
1. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag zu a) mit der Maßgabe aufrechterhalten hat, dass hinter die Worte "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" der Halbsatz eingefügt wird, "die seit dem Jahr 1986 in allen Rechtsfragen fachkundig berät und erfolgreich vertritt", ist im Berufungsverfahren lediglich allein noch über diesen geänderten Antrag zu entscheiden, da die Klägerin den ursprünglichen Klageantrag zu a) auch nicht hilfsweise aufrechterhalten hat.
2. Die vorstehende Neufassung des Klageantrages zu a) stellt eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO dar. Ein Wechsel im Streitgegenstand und damit Klageänderung liegt vor, wenn die Klägerin bei gleich bleibendem Antrag den Sachverhalt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, ändert oder wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Sachverhalt der Klageantrag geändert wird. So handelt es sich im Wettbewerbsrecht um eine Klageänderung, wenn die Klage auf andere Verletzungshandlungen ausgedehnt und insofern ein neuer Anspruch erhoben wird.
Dementsprechend ist vorliegend eine Änderung des Streitgegenstands und nicht nur eine bloße sprachliche Präzisierung des Unterlassungsbegehrens zu bejahen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, auf das sich die Klage stützt und das neben dem Wortlaut des Klageantrags zu dessen Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1991, 3029 m.w.N.).
a) Nach dem Wortlaut des ursprünglichen Klageantrags zu a) ging das ursprüngliche Unterlassungsbegehren der Klägerin dahin, den Beklagten (nur) zu untersagen, minderjährige Personen anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß die Hilfestellung ihrer erfahrenen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei bei der Überwindung von Schwierigkeiten auf dem weiteren Lebensweg anzubieten. Dieser Wortlaut des Antrags zu a) lehnt sich an den Wortlaut des beanstandeten Gratulationsschreibens vom 2. Mai 2000 an und fasst die maßgebliche Aussage des zweiten und dritten Absatzes dieses Schreibens sinngemäß zusammen, wobei es der Klägerin ersichtlich um die Unterlassung der Aussage "erfahrene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" ging, da es sich bei dieser Aussage ihrer Ansicht nach um eine Herausstellung ohne Informationsgehalt und pauschale qualitative Anpreisung handele, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des anspruchsbegründenden Vorbringens der Klägerin. Vielmehr deckt sich dieses mit dem Wortlaut sowohl des hier streitigen Antrags zu a) als auch des Antrags zu b). Denn die Klägerin beanstandete auf der Grundlage des Gratulationsschreibens vom 2. Mai 2000 und ausgehend von den Anträgen zu a) und b) ausdrücklich lediglich zwei konkrete Aussagen dieses Schreibens, und zwar das Angebot der Dienste der Beklagten als "erfahrene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" sowie das Angebot, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Ausführungen der Klägerin zum Anspruchsgrund, aus dem sie den Klageanspruch herleitet. Wenn sie in ihren Ausführungen zur Rechtslage sodann die Auffassung vertritt, dass die Selbstanpreisungen im dritten Absatz des Schreibens - in allen Rechtsfragen fachkundige Beratung und erfolgreiche Vertretung - reklamehaft übersteigert und ohne jeden sachlichen konkreten Inhalt seien, und das Landgericht diese Ausführungen nahezu wörtlich in das Urteil übernimmt, so ändert das nichts daran, dass die Klägerin mit dem ursprünglichen Antrag zu a) entsprechend seinem Wortlaut und den Ausführungen zum Anspruchsgrund lediglich begehrt hat, dass den Beklagten die Verwendung der Aussage "erfahrene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" verboten wird.
b) Wenn die Klägerin nunmehr mit ihrer Neufassung des Antrags zu a) ebenfalls in Anlehnung an den Wortlaut des streitgegenständlichen Gratulationsschreibens begehrt, dass den Beklagten verboten wird, minderjährige Personen anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß die Hilfestellung ihrer erfahrenen Rechtsanwalts- und Notarkanzlei, die seit dem Jahr 1986 in allen Rechtsfragen fachkundig berät und erfolgreich vertritt, bei der Überwindung von Schwierigkeiten auf dem weiteren Lebensweg anzubieten, so handelt es sich dabei gegenüber dem ursprünglichen Antrag zu a) um eine Änderung, und zwar Erweiterung des Streitgegenstands, und nicht nur um eine bloße sprachliche Präzisierung des Unterlassungsbegehrens. Denn die Klägerin beanstandet nunmehr auch die weitere in dem streitgegenständlichen Gratulationsschreiben enthaltene eigenständige und über die Formulierung "erfahrene Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" hinausgehende Aussage "die seit dem Jahr 1986 in allen Rechtsfragen fachkundig berät und erfolgreich vertritt" und begehrt deren Untersagung. Auch unter Berücksichtigung des konkreten Wortlauts des Gratulationsschreibens ist die Bezeichnung "erfahrene" nicht als Oberbegriff gegenüber den weiteren Aussagen "fachkundig" und "erfolgreich" anzusehen und handelt es sich bei letzteren nicht um Konkretisierungen oder die Grundlage der etwa allgemeineren Aussage "erfahrene". Vielmehr werden insoweit unterschiedliche Eigenschaften herausgestellt, zumal der Begriff "erfahren" eine eher neutrale beschreibende Aussage beinhaltet, während es sich bei den Begriffen "fachkundig" und "erfolgreich" um qualitative Anpreisungen und Wertungen handelt. Da dementsprechend der Klageantrag zu a) auf andere weitere Verletzungen ausgedehnt wird, handelt es sich bei dessen Neufassung um eine Klageänderung.
c) Diese Klageänderung ist sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da der bisherige Prozessstoff in vollem Umfang verwertbar ist und die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, sodass es auf den Widerspruch der Beklagten nicht ankommt.
3. Der nunmehr mit dem geänderten Klageantrag zu a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 UWG erfüllt sind oder nicht.
a) Soweit die Klägerin den Unterlassungsanspruch auf das streitgegenständliche Gratulationsschreiben vom 2. Mai 2000 als konkrete Verletzungshandlung stützt, besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits deshalb nicht, weil Verjährung eingetreten und dementsprechend die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erfolgreich ist. Der Unterlassungsanspruch verjährt gemäß § 21 I UWG in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem die Anspruchsberechtigte von der Handlung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt. Vorliegend hat die Klägerin durch das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Hildesheim vom 15. Mai 2000, das sie am 22. Mai 2000 erhielt, von dem streitgegenständlichen Gratulationsschreiben und damit der beanstandeten Verletzungshandlung und den Beklagten als etwaigen Verpflichteten Kenntnis erlangt. Da sie den mit dem geänderten Antrag zu a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch erst in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2002 erhoben hat, ist ein etwaiger aus dem Gratulationsschreiben vom 2. Mai 2000 hergeleiteter Unterlassungsanspruch in jedem Fall verjährt.
b) Im Übrigen besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin die für diesen erforderliche Erstbegehungsgefahr nicht dargetan hat und diese auch sonst nicht ersichtlich ist. Die aufgrund eines vorliegend etwa in Form des Gratulationsschreibens vom 2. Mai 2000 begangenen Wettbewerbsverstoßes begründete Vermutung für die Wiederholungsgefahr reicht für eine neue Begehungsgefahr nicht aus, da ansonsten die Verjährung gemäß § 21 I UWG unterlaufen würde (vgl. BGH GRUR 1987, 125). Da zusätzliche neue Umstände, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverstoß hindeuten würden, der das mit dem Klageantrag zu a) geltend gemachte Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte, weder von der Klägerin dargelegt noch sonst erkennbar sind, fehlt es insofern an der Erstbegehungsgefahr. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht aus dem Verhalten der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit. Denn der Beklagte zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2002 gegenüber dem dort erstmals mit dem geänderten Klageantrag zu a) geltend gemachten Unterlassungsbegehren erklärt, dass er nicht beabsichtige, in Zukunft die nunmehr zum Gegenstand des Klageantrags zu a) gemachte Formulierung in Rundschreiben zu verwenden.
II.
Die Berufung ist nicht begründet, soweit die Beklagten entsprechend dem Klageantrag zu b) verurteilt worden sind, es zu unterlassen, in ihrer beruflichen Tätigkeit zu Zwecken des Wettbewerbs minderjährige Personen, insbesondere aus Anlass ihrer Konfirmation, anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß dem Adressaten und seinen Eltern anzubieten, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten.
Insoweit hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 1 UWG einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, in ihrer beruflichen Tätigkeit minderjährige Personen, insbesondere aus Anlass ihrer Konfirmation, anzuschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß anzubieten, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten.
1. Eine solche Werbemaßnahme, die hier in Form der Versendung des streitgegenständlichen Glückwunschschreibens vorliegt, verstößt gegen § 43 b BRAO i.V.m. § 6 I BORA und ist damit gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig. Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. § 6 BORA konkretisiert dieses nunmehr gesetzlich verankerte, sich aus der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz ergebende Werberecht des Rechtsanwalts dahin, dass der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und Person informieren darf, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind, wobei Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel zulässig sind.
a) Diese Grenzen überschreiten die Beklagten, wenn sie - wie im Gratulationsschreiben vom 2. Mai 2000 geschehen - minderjährige Personen anschreiben und dabei wörtlich oder sinngemäß dem Adressaten und seinen Eltern anbieten, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten. Dies bedarf an sich keiner näheren Begründung, sondern ergibt sich bei verständiger Betrachtung bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 43 b BRAO und des § 6 BORA. Denn bei einer solchen Werbemaßnahme mittels eines finanziellen Lockanreizes handelt es sich nicht um eine Werbung, die über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet, sondern um eine Werbung, die darauf abzielt, die jugendlichen Adressaten des Glückwunschschreibens bzw. deren Eltern aus anderen als konkret berufsbezogenen Gründen, nämlich aus der allgemeinen Erwägung einer finanziellen Ersparnis heraus, dafür zu gewinnen, die anwaltlichen Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, um sich auf diesem Wege einen Wettbewerbsvorteil vor Berufskollegen zu verschaffen, die sich nicht vergleichbarer Werbemaßnahmen bedienen. Die beanstandete Werbemaßnahme begründet insoweit zumindest die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung ihrer jugendlichen Adressaten und deren Eltern. Die Grenze der zu einer sachlichen Unterrichtung des Verkehrs erforderlichen Informationswerbung und des zulässigen werbewirksamen Verhaltens wird bei dem Angebot, als Geschenk einen Betrag von 50,- DM auf das Honorar zu vergüten, ohne weiteres überschritten. Es handelt sich um ein in der Form und im Inhalt unsachgemäßes Angebot, das mit der Leistung des Rechtsanwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. Dass entsprechende Werbemethoden in der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere bei Banken, verbreitet sein mögen, rechtfertigt unter Berücksichtigung des gesetzlichen Berufsbildes des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege, der kein Gewerbe, sondern einen freien Beruf ausübt, keine andere Beurteilung. Das Angebot eines (Werbe)Geschenks wie hier die Vergütung eines Betrages von 50,- DM auf das Honorar im Rahmen eines an minderjährige Adressaten gerichteten Schreibens ist nicht zur sachlichen und berufsbezogenen Information bestimmt. Es handelt sich vielmehr um eine Werbemethode, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich an Gewinn orientierten Verhaltens und dazu bestimmt ist, sich gegenüber konkurrierenden Berufskollegen reklamehaft herauszustellen, indem die Frage der Höhe des Honorars in den Vordergrund gerückt wird.
b) Dass es gerade im ländlichen Raum üblich sein und insbesondere auch von freiberuflich Tätigen erwartet werden mag, dass aus Anlass der Konfirmation Gratulationen und Geschenke erfolgen, entbindet die Beklagten nicht von der Einhaltung der ihnen als Rechtsanwälten und Notaren obliegenden Berufspflichten. Es sind eine Vielzahl von Möglichkeiten denkbar, dieser Üblichkeit und Erwartung gerecht zu werden, ohne gegen die anwaltlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung zu verstoßen.
c) Da es sich bei den §§ 43 b BRAO, 6 BORA um Vorschriften handelt, die den Wettbewerb zwischen Rechtsanwälten unmittelbar regeln, beinhaltet ihre Verletzung ohne dass es weiterer Umstände bedarf zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG.
2. Ob in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen § 49 b I BRAO zu bejahen ist, kann somit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 97 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gemäß § 543 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
OLG Celle:
Urteil v. 31.01.2002
Az: 13 U 132/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b6d2e77a7ac/OLG-Celle_Urteil_vom_31-Januar-2002_Az_13-U-132-01