Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: 12 E 302/02

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 26.06.2003, Az.: 12 E 302/02)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandswertes der

anwaltlichen Tätigkeit für das Anordnungs-

verfahren wird in der Wertstufe bis 1.800,-- DM

festgesetzt.

Im Óbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde mit dem Begehren, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 587,17 Euro festzusetzen, ist nur in dem durch den Tenor der Entscheidung festgelegten Umfang begründet.

Wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat, ist in einem auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gemäß §§ 10, 8 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 GKG in entsprechender Anwendung nach der sich aus den Anträgen des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Anwendung dieser Vorschriften, die hier gemäß § 134 Abs. 1 BRAGO in der bis zur Umstellung des Kostenrechts auf Euro zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. hierzu Art. 6 KostREuroUG vom 27. April 2001, BGBl. I S. 751) heranzuziehen sind, ist der als Berechnungsgröße für die Ermittlung der anwaltlichen Gebühren festzusetzende Wert noch in Deutsche Mark (statt Euro) anzugeben. Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme einer bestimmten einmaligen Geldleistung gerichtet ist, von dem Betrag der begehrten Leistung auszugehen, weil dieser in einem Verfahren zur Hauptsache nach § 13 Abs. 2 GKG für die Wertfestsetzung maßgebend wäre. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Anordnungsverfahren begehrten Leistung nach ständiger Rechtsprechung der mit Sozialhilfeangelegenheiten befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich nur in halber Höhe zur Bestimmung des Gegenstandswertes heranzuziehen.

Vgl. z.B. den Beschluss des Senats vom 24. März 2003 - 12 B 2062/02 - m.w.N.

Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss bieten die Gegebenheiten des vorliegenden Falles aber keine Veranlassung, der Wertfestsetzung für das Anordnungsverfahren einen höheren Betrag zugrundezulegen. Selbst wenn das Interesse der Antragsteller an der Übernahme der tatsächlichen Kosten des Umzugs durch den Antragsgegner auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war, ändert dies nichts an der Vorläufigkeit des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Rechtsschutzes. Dies machen die Regelungen der §§ 926 und 945 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO deutlich. Insofern weist das Verfahren keine Besonderheiten auf, die eine Wertfestsetzung wie im Verfahren zur Hauptsache rechtfertigen könnte. Auch der Umstand, dass der Ausgang des Eilverfahrens in der Folge zu einer - nicht mehr durch ein Hauptsacheverfahren in Frage gestellten - Leistungsgewährung geführt hat, kann keinen Einfluss auf die Berechnung des Gegenstandswertes haben, da für diese nach § 15 GKG i.V.m. § 8 Abs. 1 BRAGO der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist. Nur dann, wenn von vornherein absehbar gewesen wäre, dass es zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr kommen würde, wäre möglicherweise Raum für eine Anhebung des Gegenstandswertes auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wert (vgl. I. 7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, 606).

Vgl. die Beschlüsse des Senats vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 - und 7. November 2001 - 12 E 919/00 -.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Ungeachtet dessen ist dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren auf Herabsetzung des Gegenstandswertes nur zum Teil zu entsprechen. Aus dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht nämlich nicht hervor, dass die Höhe der Umzugskosten, deren einstweilige Übernahme durch den Antragsgegner die Antragsteller begehrten, von vornherein auf den Betrag von 2.298,80 DM begrenzt war, der ausweislich der von den Antragstellern vorgelegten Rechnung später für den Umzug tatsächlich aufgewandt worden ist. Der Begründung des Antrags ist vielmehr zu entnehmen, dass die Übernahme der nach den eingereichten Kostenvoranschlägen erforderlichen Kosten begehrt wurde, falls sich nicht noch eine kostengünstigere Möglichkeit ergeben sollte. Danach konnte ausgehend von den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2001 wiedergegebenen Ergebnissen der Kostenvoranschläge ein Kostenaufwand von jedenfalls 3.100,-- DM in Betracht kommen. Dem wird durch eine Festsetzung des Gegenstandswertes für das Anordnungsverfahren in der Wertstufe von 1.201,-- DM bis 1.800,-- DM angemessen Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO, § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 26.06.2003
Az: 12 E 302/02


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