Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. Oktober 2004
Aktenzeichen: VI ZB 32/04
(BGH: Beschluss v. 19.10.2004, Az.: VI ZB 32/04)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. April 2004 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 1. Oktober 2003 (Az.: 109 C 3174/01) dahingehend abgeändert, daß die Beklagten dem Kläger weitere 89,83 € für entstandene Reisekosten zu erstatten haben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Beschwerdewert: 89,83 €
Gründe
I.
Der Kläger, der Rechtsanwalt in Mecklenburg-Vorpommern ist, hat die Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Berlin auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Berlin Mitte in Anspruch genommen. Die Klageschrift verfaßte Rechtsanwalt S. ein Kanzleikollege des Klägers als dessen Prozeßbevollmächtigter. In drei gerichtlichen Terminen trat der Kläger selbst auf. Hierzu ist im Protokoll jeweils vermerkt "Rechtsanwalt W. für den Kläger und für Rechtsanwalt S.". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten bis auf die durch die Säumnis des Klägers entstandenen den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Kläger macht für die Teilnahme an drei Gerichtsterminen jeweils 56,70 € Reisekosten und 15 € Abwesenheitsgeld zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 249,52 €) geltend.
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß nur die für die fiktive Bestellung eines Verkehrsanwalts anfallenden Kosten von insgesamt 159,69 € berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. April 2004 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiterhin die Festsetzung der vollen Reisekosten.
II.
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, daß der Kläger sich in den Gerichtsterminen nicht in eigener Sache vertreten habe, sondern für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. aufgetreten sei. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bedürfe er keiner persönlichen Beratung mit einem an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt. Er habe deshalb sogleich einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen beauftragen und schriftlich informieren können. Dem Kläger seien auch keine fiktiven Verkehrsanwaltsgebühren in Höhe der nach dem Einigungsvertrag ermäßigten Gebühren zu erstatten, da er auch ohne Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts in der Lage sei, den Berliner Kollegen schriftlich zu informieren.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Möchte eine Partei vor einem auswärtigen Gericht klagen oder wird sie dort verklagt, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in der Nähe des Wohnoder Geschäftsortes der Partei hat, in der Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 2003 -VI ZB 41/03 -VersR 2004, 352, 353; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 -VIII ZB 30/02 -NJW 2003, 898, 899; Beschluß vom 12. Dezember 2002 -I ZB 29/02 -VersR 2004, 667 f.; vom 18. Dezember 2003 -I ZB 21/03 -BGHReport 2004, 635 ff.; vom 11. März 2004 -VII ZB 27/03 -BGHReport 2004, 1062 f. und vom 6. Mai 2004 -I ZB 27/03 -RVGreport 2004, 316 -nur Leitsatz -). Dementsprechend sind Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei der Wahrnehmung von Terminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. Für den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen, sondern auch den Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten (Münch-Komm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 33).
b) Der Kläger hat drei Gerichtstermine in eigener Person wahrgenommen und sich dabei in zulässiger Weise selbst vertreten (§ 78 ZPO). Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, daß durch das gleichzeitig bestehende Mandat für Rechtsanwalt S. keine Mehrkosten entstanden sind, da nur der Kläger in den Gerichtsterminen aufgetreten ist und auch nur dafür Kostenerstattung beansprucht.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich aus der Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 -VIII ZB 30/02 -aaO nicht im Gegenschluß herleiten, daß der Rechtsanwalt als Partei verpflichtet sei, nur einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der VIII. Zivilsenat hat es im Regelfall als eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei angesehen, einen in der Nähe des Wohnoder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sind deshalb grundsätzlich trotz Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts zu erstatten. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß im Falle eines Rechtsanwalts als Partei in der Regel aus Kostengründen ein am Prozeßgericht ansässiger Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter zu beauftragen sei unter Verzicht auf die Vertretung in eigener Sache. Es bleibt vielmehr auch in einem solchen Fall der Partei überlassen, ob sie einen am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt oder ob sie sich als Rechtsanwalt selbst vertritt.
Im vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht einen Verhandlungstermin und zwei Beweistermine für erforderlich, um in der Sache entscheiden zu können. Es handelte sich ersichtlich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ausnahmsweise von einem am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalt ohne eingehendes Informationsgespräch hätte geführt werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 -VI ZB 30/02 -aaO).
d) Schließlich ist dem Kläger auch nicht schon deshalb die Erstattung der Reisekosten zu versagen, weil er anfänglich einen Kollegen beauftragt hatte. Da er lediglich die für seine Terminswahrnehmungen angefallenen Reisekosten ausgeglichen haben will, sind durch die Beauftragung des Rechtsanwalts S. Mehrkosten nicht entstanden.
III.
Tatsächliche Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BGH:
Beschluss v. 19.10.2004
Az: VI ZB 32/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1b83216ebd25/BGH_Beschluss_vom_19-Oktober-2004_Az_VI-ZB-32-04