Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 8. Mai 2008
Aktenzeichen: 6 U 101/07
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 08.05.2008, Az.: 6 U 101/07)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2007 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beklagte warb mit einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitschrift €X € €€ (Ausgabe 2/2006, Seite 35) für eine von ihr veranstaltete Pauschalreise, ohne darin Angaben über die Höhe der zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages zu machen. Wegen der Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) sowie das überreichte Exemplar der genannten Zeitschrift (Anlage K 5, Hülle hinter Bl. 110 d.A.) verwiesen. Die Klägerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 BGB-InfoV. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung in Anspruch. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementärin, zu unterlassen,
Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und/oder die Fälligkeit des Restbetrages zu informieren, wenn dies geschieht wie bei der Werbung der Beklagten gemäß Anlage K 1;
2. an die Klägerin 189,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.7.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten, auf §§ 3, 4 Nr. 11, 12 Abs. 1, Satz 2 UWG gestützten Unterlassungs- und Erstattungsansprüche nicht zu, weil die angegriffene Werbung nicht gegen § 4 BGB-InfoV verstößt.
Die genannte Vorschrift schreibt die von der Klägerin verlangten Angaben über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages nur für den Fall vor, dass der Reiseveranstalter über die von ihm veranstalteten Reisen einen Prospekt zur Verfügung stellt. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, handelt es sich bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Anzeige in einer Zeitschrift jedoch nicht um einen vom Reiseveranstalter €zur Verfügung gestellten Prospekt€ im Sinne von § 4 Abs. 1 BGB-InfoV.
Der Begriff des €Prospekts€ ist weder in der BGB-InfoV noch in der Richtlinie 90/314/EWG, in deren Umsetzung die Vorschrift erlassen worden ist, definiert; das gleiche gilt für den in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigenden Begriff des €Zur-Verfügung-Stellens€. Zur Auslegung dieser Begriffe ist daher auf den Sinn und Zweck der Regelung € auch im Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften in Abschnitt 3. der BGB-InfoV (Informations- und Nachweispflichten von Reiseveranstaltern) € abzustellen.
Gibt der Reiseveranstalter € wozu er mangels einer entsprechenden Regelung nicht verpflichtet ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl., Rdz. 1 zu § 4 BGB-InfoV; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdz. 650) - einen Reiseprospekt heraus, hat dies die für ihn günstige Folge, dass bestimmte, ansonsten gesetzlich vorgesehene Informationspflichten wegfallen (§§ 5 letzter Halbsatz, 8 Abs. 2 BGB-InfoV) oder durch Bezugnahme auf den Prospekt erfüllt werden können (§ 6 Abs. 4 BGB-InfoV), soweit der Prospekt dem Reisenden zuvor zur Verfügung gestellt worden ist. Macht der Veranstalter von dieser Möglichkeit zur Substitution von Informationspflichten Gebrauch, muss der hierzu herausgegebene und dem Reisenden zur Verfügung gestellte Prospekt jedoch die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV genannten Anforderungen an die Vollständigkeit der erteilten Informationen erfüllen; weiter ist der Reiseveranstalter an die im Prospekt enthaltenen Angaben grundsätzlich gebunden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BGB-InfoV). Im Hinblick auf diese Funktion eines dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekts erfüllen nur solche verkörperten Reisedarstellungen die in § 4 Abs. 1 BGB-InfoV genannten Voraussetzungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Reisenden übergeben, übersandt oder sonst übermittelt zu werden und als dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlage über die Reise zu dienen; nur unter dieser Voraussetzung kann ein zur Verfügung gestellter Prospekt die Erteilung der oben genannten, nach dem Gesetz ansonsten vorgesehenen weiteren Informationen entbehrlich machen.
Danach kann die hier in Rede stehende Werbeanzeige der Beklagten in einer von einer Krankenkasse herausgegebenen Zeitschrift nicht als dem Reisenden zur Verfügung gestellter Prospekt im dargestellten Sinn eingestuft werden. Denn die Zeitschrift mit der darin befindlichen Anzeige wird dem Reisenden nicht durch den Veranstalter oder auf seine Veranlassung zu dem Zweck übermittelt, als verbindliche, weitere Informationen ersetzende Informationsgrundlage für eine bestimmte Reise zu dienen. Daraus folgt zum einen, dass eine Werbeanzeige von vornherein ungeeignet ist, als Prospekt i.S.v. § 4 BGB-InfoV die nach §§ 5 letzter Halbsatz, 6 Abs. 4, 8 Abs. 2 BGB-InfoV erforderlichen weiteren Informationen entbehrlich zu machen bzw.- durch Verweisung - zu vereinfachen. Dann muss eine Werbeanzeige allerdings auf der anderen Seite nicht den besonderen Anforderungen an die Vollständigkeit der in einem Prospekt enthaltenen Angaben entsprechen.
Dass Werbeanzeigen nicht als Prospekt i.S.v. § 4 Abs. 1 BGB-InfoV anzusehen sind, wird im Übrigen durch die Regelung in Absatz 2 derselben Vorschrift bestätigt, wonach Bild- und Tonträger einem Prospekt gleichstehen. Auch hierbei handelt es sich um verkörperte Darstellungen, die € anders als etwa Rundfunk- und Fernsehwerbung € dem Reisenden vom Veranstalter als verbindliche, dauerhafte Informationsgrundlage übermittelt werden können.
Soweit in der Literatur (vgl. Führich a.aO. Rdz. 651) die Auffassung vertreten wird, eine Zeitungsanzeige sei nur dann nicht als Prospekt i.S.v. § 4 BGB-InfoV einzustufen, wenn darin die Reise in knapper Form und mit minimalen Angaben beschrieben werden, vermag der Senat sich dem aus den dargestellten Gründen nicht anzuschließen.
Eine solche Sichtweise folgt insbesondere nicht aus der Pauschalreiserichtline (RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990, ABl. Nr. L 158 vom 23.06.1990, S. 59 ff), deren Umsetzung § 4 BGB-InfoV dient und die zu einer richtlinienkonformen Auslegung dieser Vorschrift verpflichtet (Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., Vorbem. zu § 4 BGB-InfoV Rd 1). Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie unterscheidet zwar zwischen €Beschreibungen€ und einem €Prospekt€. Während bei Beschreibungen lediglich das Verbot irreführender Angaben gilt (S. 1), müssen in einem Prospekt bestimmte Pflichtangaben gemacht werden (S. 2). Allerdings handelt es sich bei den Begriffen €Beschreibung€ und €Prospekt€ nicht um ein Gegensatzpaar in dem Sinne, dass (einfache) Beschreibungen lediglich nicht irreführend sein dürfen, während ausführliche Beschreibungen stets Prospektqualität erlangen und deshalb die von § 4 Abs. 2 BGB-InfoV geforderten Pflichtangaben erhalten müssen. Denn auch Prospekte enthalten (Reise-)Beschreibungen, für die das Irreführungsverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Pauschalreiserichtlinie gilt. Das heißt die Richtlinie wiederholt in Art. 3 Abs. 1 das € eigentlich selbstverständliche € Irreführungsverbot, das (natürlich) auch bei beschreibenden Angaben in einem Prospekt gilt, und definiert in Satz 2 die Anforderungen an Prospektangaben. Diesem Umstand trägt die Entscheidung des Oberlandesgericht München Rechnung (OLG München, Urt. v. 04.12.2003 € 6 U 4309/03, NJW-RR 2004, 915, juris-Tz 35), die unter Berufung auf einen früheren Richtlinienentwurf (BT-Drucks. 11/3701, S. 6 ff € Bl. 79 ff) zwischen Beschreibungen in Zeitungsanzeigen und solchen in Broschüren differenziert.
Die Konsequenz der genannten Gegenauffassung wäre im Übrigen, dass für Reisen in Zeitungsanzeigen entweder nur bruchstückhaft oder in der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV vorgesehenen detaillierten Form geworben werden dürfte, während alle Anzeigen, die hinsichtlich der Informationsdichte im Zwischenbereich angesiedelt sind, generell verboten wären. Dieses Ergebnis erscheint nicht sachgerecht. Vielmehr ist die Erteilung der in § 4 Abs. 1 Satz 1 BGB-InfoV geforderten vollständigen Informationen nur dann geboten, wenn die in Rede stehende Darstellung die Erfüllung weiterer Informationspflichten entbehrlich machen oder vereinfachen soll; hierzu ist eine Werbeanzeige € wie ausgeführt € nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Entscheidung von Fragen über die Auslegung von § 4 BGB-InfoV abhängt, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind und sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle stellen können.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 08.05.2008
Az: 6 U 101/07
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