Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 23. Juni 2003
Aktenzeichen: 14 WF 72/03
(OLG Köln: Beschluss v. 23.06.2003, Az.: 14 WF 72/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 05.02.2003, durch den die
zugunsten der Beschwerdeführerin festgesetzte Vergütung wieder aufgehoben worden ist, seinerseits aufgehoben.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.04.2002 dem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, dies in Abänderung eines Beschlusses vom 14.10.2001, durch den dem Kläger für eine Vaterschaftsanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Bonn Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in Bonn bewilligt worden war. Letztere hatte durch Schriftsatz vom 29.10.2001 mitgeteilt, dass sie das Mandatsverhältnis niederlege, da dieses wegen des Verhaltens des Klägers so gestört sei, dass ihr eine Fortsetzung nicht mehr möglich sei. Ihre PKH-Gebühren sind gemäß § 123 BRAGO durch Beschluss vom 08.01.2002 antragsgemäß festgesetzt worden (drei Gebühren plus Auslagen).
Die Beiordnung der Beschwerdeführerin durch den Beschluss vom 16.04.2002 ist "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes" erfolgt, "ohne dass der Staatskasse zusätzliche Kosten entstehen dürfen". Nach Abschluss des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens am 01.10.2002 hat die Beschwerdeführerin ihrerseits einen Gebührenantrag nach § 123 BRAGO gestellt (drei Gebühren plus Auslagen), dem zunächst im wesentlichen - außer Kopiekosten - durch Beschluss vom 03.12.2002 stattgegeben worden ist. Die festgesetzte Vergütung ist der Beschwerdeführerin ausgezahlt worden.
Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss sodann wieder aufgehoben worden, und zwar mit der Begründung, laut Beiordnungsbeschluss vom 16.04.2002 dürften durch die Beiordnung der Beschwerdeführerin keine weiteren Kosten entstehen; da zugunsten von Rechtsanwältin H bereits alle Gebühren festgesetzt worden seien, hätte eine Vergütungsfestsetzung zugunsten der Beschwerdeführerin nicht mehr ergehen dürfen.
Gegen die Aufhebung der Vergütungsfestsetzung hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt mit der Begründung, der Beiordnungsbeschluss vom 16.04.2002 sei dahingehend zu verstehen, dass zusätzliche Kosten nur dadurch nicht entstehen dürften, dass der beigeordnete Anwalt nicht ortsansässig sei. Der Beschluss besage aber nicht, dass dem neu beigeordneten Anwalt keine Vergütung zustehe; denn mit jeder Beiordnung entstehe ein weiterer Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse; eine Einschränkung im Beiordnungsbeschluss sei für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend. Im übrigen habe das Verfahren erst nach umfangreicher Tätigkeit durch sie - die Beschwerdeführerin - zum Abschluss gebracht werden können.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 17.03.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie sich auf ihre Begründung im Erinnerungsverfahren bezieht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 129 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.
Mit der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Beiordnung eines neuen Rechtsanwaltes im Wege der Prozesskostenhilfe aus dessen Tätigkeit in dem Rechtsstreit grundsätzlich ein neuer Vergütungsanspruch entsteht, soweit er die entsprechenden Gebührentatbestände erfüllt hat. Insoweit steht außer Streit, dass die seitens der Beschwerdeführerin entfaltete Tätigkeit drei Gebühren ausgelöst hat.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes scheidet ein Vergütungsanspruch auch nicht deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt beigeordnet worden ist. Dass der Beiordnungsbeschluss vom 16.04.2002 eine Einschränkung dahingehend enthält, dass die in Köln ansässige Beschwerdeführerin nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen - also in Bonn ansässigen - Anwalts beigeordnet ist, steht außer Frage. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 121 Abs. 3 ZPO, dass unnötige Reisekosten zu vermeiden sind (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 121 Rz. 12). Auf die Streitfrage, ob und ggf. in welcher Form es einer Einwilligung des ortsfremden Anwalts für eine entsprechende Einschränkung bedarf, kommt es im vorliegenden Fall nicht an (vgl. dazu u.a. Zöller-Philippi, a.a.O., Rz. 13; Kalthoener-Büttner-Wrobel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rz. 571 jeweils m.w.N.).
Nicht eindeutig ist indessen, ob der Beiordnungsbeschluss vom 16.04.2002 darüber hinaus eine Einschränkung dahingehend enthält, dass durch die neue Beiordnung keine zusätzliche Kosten im übrigen - also abgesehen von Reisekosten - entstehen dürfen. Vom Bezirksrevisor wird insoweit die Auffassung, der sich das Amtsgericht angeschlossen hat, vertreten, dass dann, wenn nur gewollt gewesen sei, dass durch einen auswärtigen Anwalt keine zusätzlichen Kosten entstehen dürften, die Formulierung genügt hätte, die Beschwerdeführerin zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen; der weiteren Bestimmung, "ohne dass der Staatskasse zusätzliche Kosten entstehen dürfen", hätte es dann nicht bedurft. Ob dem zu folgen ist, oder ob der lediglich durch Kommazeichen abgetrennte Nachsatz nur eine Verstärkung des ersten Halbsatzes darstellt, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn die Auslegung des Bezirksrevisors stellt der Sache nach eine Beiordnung unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren dar (im vorliegenden Fall mit der Konsequenz, dass für die neu beigeordnete Beschwerdeführerin keine Gebühren mehr verdient werden konnten, da alle Gebühren bereits für Rechtsanwältin H festgesetzt waren). Ein solcher Ausschluss aber ist nach herrschender Meinung ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung des neu beigeordneten Anwalts nicht zulässig (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O., § 121 Rz. 35; Musielak-Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 25; Gebauer-Schneider, BRAGO 2002, § 125 Rz. 13; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 125 BRAGO, Rz. 12; Gerold-Schmidtv. Eiken-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 125 Rz. 4; Kalthoener-Büttner-Wrobel/Sachs, a.a.O., Rz. 538; OLG Köln, OLG-Report 2002, 132; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 632; OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; KG, JurBüro 1982, 1694), denn der Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts ergibt sich aus seiner eigenen Tätigkeit im Rechtsstreit und den dadurch erfüllten Gebührentatbeständen. Daraus folgt, das Gericht muss die Zustimmung des neuen Anwaltes dazu einholen, dass er auf die Vergütung verzichtet, soweit diese schon vom zuerst beigeordneten Anwalt verdient worden ist. Die bloße Einschränkung im Beiordnungsbeschluss, dass keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen bzw. dass bisher entstandene Gebühren angerechnet werden, reicht nicht aus. Eine entsprechende Einschränkung im Beiordnungsbeschluss ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich (vgl. Zöller-Philippi, a.a.O.; Musielak-Fischer, a.a.O.; Mü-Ko-Wax, ZPO, 2. Aufl., § 121 Rz. 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 1993, 819). Die Tatsache, dass sich der neu beigeordnete Anwalt nicht dagegen wendet, ist ohne Belang. Ein entsprechendes Verhalten ist auch nicht etwa als stillschweigender Verzicht zu werten.
Ohne Belang für das vorliegende Verfahren ist auch, aus welchem Grund ein Anwaltswechsel stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall war von der zunächst beigeordneten Anwältin mitgeteilt worden, dass ihr eine Fortführung des Mandats wegen des Verhaltens des Klägers nicht mehr möglich sei. In einem solchen Fall hat das Gericht (nur) die Wahl zwischen gänzlicher Ablehnung einer neuen Beiordnung oder uneingeschränkter Beiordnung. Beschließt das Gericht die Beiordnung, so ist der Anwalt gemäß § 48 Abs. 1 Ziffer 1 BRAO verpflichtet, die Vertretung der Partei in dem Umfang zu übernehmen, der durch den Beiordnungsbeschluss festgelegt worden ist. Entsprechend hat er für seine in diesem Rahmen entfaltete Tätigkeit Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749). Ohne seine ausdrückliche Zustimmung kann diese - wie dargelegt - nicht beschränkt werden. Soweit die Interessen der Staatskasse dadurch berührt werden, dass sie für nur ein Verfahren die PKH-Anwaltsgebühren doppelt aufbringen muss, ist dies ein Umstand, der vorab vom Gericht zu bedenken ist; d.h. vor Beiordnung eines neuen Anwalts ist zu prüfen, ob es triftige Gründe für einen Anwaltswechsel gibt. Hat nämlich die Partei durch eigenes mutwilliges Verhalten bewirkt, dass der ihr zunächst beigeordnete Rechtsanwalt sich zu einer weiteren Vertretung nicht mehr in der Lage sieht, so kann einer neu beantragten Beiordnung der Einwand der Verwirkung entgegengehalten werden (OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; Zöller-Philippi, a.a.O., § 121 Rz. 35 m.w.N.). Dafür, ob ein solcher Fall hier gegeben ist, fehlt es an Angaben, auf die es für das vorliegenden Verfahren aber auch nicht ankommt, da die Beiordnung eines neuen Anwalts bereits erfolgt ist.
Eine weitere, hier ebenfalls nicht relevante Frage ist, ob dem zuerst beigeordneten Rechtsanwalt Gebühren, die beim zweiten Anwalt neu entstanden sind, gemäß § 25 BRAGO nicht zu erstatten sind, da die zweite Beiordnung durch schuldhaftes Verhalten des zuerst beigeordneten Rechtsanwalts nötig geworden ist. Insoweit ist zwischen dem Verfahren auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes, das das Verhältnis der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, zum Justizfiskus betrifft, und dem Vergütungsfestsetzungsverfahren, dass das Verhältnis des Anwalts zum Justizfiskus betrifft, zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; OLG Köln, OLG-Report 2002, 132).
Im Ergebnis hat es daher bei dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss zugunsten der Beschwerdeführerin vom 03.12.2002 zu verbleiben, so dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin der abändernde Beschluss des Amtsgerichts vom 05.02.2003 aufzuheben war.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 128 Abs. 5 BRAGO.
OLG Köln:
Beschluss v. 23.06.2003
Az: 14 WF 72/03
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