Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 247/01

(BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 33 W (pat) 247/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 398 59 675 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR R 299 938 A gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. Mai 2001 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 59 675 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR R 299 938 A angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 33 W (pat) 247/01


Link zum Urteil:
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