Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. April 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 1/05
(BPatG: Beschluss v. 19.04.2007, Az.: 25 W (pat) 1/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung ForumJungeAnwaltschaftist am 17. April 2002 für die Dienstleistungen
"Wirtschaftsberatung, nämlich Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen, insbesondere junger Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Referendare, insbesondere zur Gründung von Anwaltskanzleien; Weiterbildung für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Veranstaltung und Durchführung von Lehrgängen mit dem Ziel der Gründung und dem Ausbau von Kanzleien; Informationsaustausch der Mitglieder durch Herausgabe von Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet, von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rechtsberatung"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung der Anmeldung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 die angemeldete Bezeichnung zurückgewiesen.
An der angemeldeten Bezeichnung bestehe in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da die Wortfolge "ForumJungeAnwaltschaft" ausschließlich aus Angaben bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Zielgruppe und des Gegenstands der Dienstleistungen dienen könnten. Die angemeldete Marke reihe sich in vergleichbar mit dem Begriff Forum gebildete Wortkombinationen wie z. B. "Forum Junge Mediziner", "Forum Junge Architekten" ein und werde vom Verkehr in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ohne weitere Analyse im Sinne einer "Plattform für junge Rechtsanwälte" verstanden. Die Wortkombination "ForumJungeAnwaltschaft" erschöpfe sich dann aber in der einfachen Wiedergabe der Zielgruppe und des Gegenstands der beanspruchten Dienstleistung und werde vom Verkehr auch nur in diesem Sinne verstanden.
Darüberhinaus fehle der angemeldeten Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen auch die zur Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortkombination "ForumJungeAnwaltschaft" wegen des oben genannten beschreibenden Inhalts lediglich eine Sachangabe sehen würden.
Die Frage der Schutzfähigkeit sei auch nicht anhand vergleichbarer oder sogar identischer Voreintragungen zu beurteilen, da diese nicht geeignet seien, ein Recht auf Registrierung unter Gesichtspunkten wie Vertrauensschutz, Gleichbehandlung oder Selbstbindung der Verwaltung zu schaffen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.
Der Begriff "Forum" beschreibe nicht unmittelbar die konkret beanspruchten Dienstleistungen, selbst wenn man "Forum" als eine allgemeinverständliche Bezeichnung für jedwede Art von Kommunikation verstehe. Denn Kommunikation bezeichne einen wechselseitigen Informationsaustausch, womit aber Gegenstand und Inhalt der beanspruchten Dienstleistungen nicht zutreffend charakterisiert würden. Gemeinsam mit dem weiteren, die angesprochenen Verkehrskreise benennenden Bestandteil "JungeAnwaltschaft" ergebe sich eine unterscheidungskräftige und nicht freihaltebedürftige Bezeichnung, zumal vergleichbare Eintragungen mit dem Bestandteil "Forum" vorhanden seien.
Außerdem sei die angemeldete Bezeichnung gegenwärtig sowie zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung infolge ihrer Benutzung für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt nach § 8 Abs. 3 MarkenG, wie sich aus dazu eingereichten Unterlagen ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung "ForumJungeAnwaltschaft" für die beanspruchten Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE - zur GMV). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT2). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Maßgebend ist allein, ob der Verkehr in der angemeldeten Marke einen Herkunftshinweis erblickt oder nicht. Ein Eintragungshindernis kann sich daher auch daraus ergeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in dem beanspruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 - Bar jeder Vernunft; BGH MarkenR 2003, 148, 149 - Winnetou; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 - CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND).
Ausgehend hiervon fehlt der Wortkombination "ForumJungeAnwaltschaft", deren Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen zu beurteilen ist, die erforderliche Eignung, im Verkehr als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen angesehen zu werden.
Das Wort "Forum" bezeichnet, je nach Sachzusammenhang, einen geeigneten Personenkreis, der eine sachverständige Erörterung von Problemen und Fragen garantiert (z. B. ein internationales Forum) oder eine Plattform, einen geeigneten Ort für etwas (z. B. eine Zeitschrift als Forum für bestimmte Fragen) oder auch eine öffentliche Diskussion, Aussprache (z. B. ein literarisches Forum, ein Forum zu Umweltfragen usw.) (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl., S. 567 zu "Forum"). Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung unmittelbar und ohne analysierende Zwischenschritte i. S. "eines Forums, einer Plattform für junge Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" verstehen, wobei das "Forum" aus einem Kreis von Personen, aber auch aus einer Zeitschrift oder einem virtuellen Ort, einer Internet-Seite bzw. -Portal, mithin aus jeder Art von Kommunikationsebene bestehen kann. Dieses Verständnis liegt für die beteiligten Verkehrskreise umso näher, als mit der angemeldeten Marke vergleichbare Kombinationen aus dem Wort "Forum" und einem das jeweilige Thema bezeichnenden Bezugswort vor allem im Zusammenhang mit Internet-Seiten oder -Portalen zu bestimmten Themenkreisen häufig verwendet werden, wird wie z. B. "Deutsches Medizin Forum"; "Forum Deutsches Recht"; "Forum Schuldnerberatung"; "diabetesforum"; "Selbsthilfe-Forum.de". Der Verkehr wird mit einer Vielzahl von Foren zu unterschiedlichsten Themen konfrontiert, bei denen Gegenstand oder Thema des jeweiligen Forums schlagwortartig durch eine mit dem Begriff "Forum" gebildete Wortkombination herausgestellt wird. Zu beachten ist dabei, dass vor allem Informations- und Diskussions-Portale im Internet zunehmend nicht nur reine Informationen und die Möglichkeit des Informationsaustausches anbieten, sondern ebenso weitere, im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema stehende Waren und Dienstleistungen (vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 178/03 - Werkzeugforum; BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 267/03 - Forum PET).
Vor diesem Hintergrund liegt dann aber nahe, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung in Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen einen Hinweis darauf sieht, dass diese im Rahmen bzw. durch ein solches speziell auf die Interessen junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte abgestimmten Forums erbracht werden. Der Verkehr wird die Bezeichnung daher nicht als auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Unterscheidungsmittel auffassen, sondern lediglich als nahe liegenden Sachhinweis, in welcher Weise bzw. in welchem Rahmen die Dienstleistungen erbracht werden.
Möglich ist auch, dass der Verkehr der Bezeichnung "ForumJungeAnwaltschaft" in Bezug auf die beanspruchten Beratungs- und Weiterbildungsdienstleistungen den sachbezogenen Hinweis entnimmt, dass ihm in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen ein der Diskussion, Information oder sonstigem Austausch dienendes Forum z. B. in Form eines Internetportals zur Verfügung steht, in dem Fragen und Themen zur beruflichen Perspektive und Weiterbildung junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte diskutiert und erörtert werden können.
Daraus lässt sich jedoch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung ableiten. Denn die Bezeichnung "ForumJungeAnwaltschaft" vermittelt bei jeder in Betracht kommenden Verständnismöglichkeit einen sachbezogenen Aussageinhalt, was der Bezeichnung aber jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. dazu BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
In rechtlicher Hinsicht ist zudem nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung bei allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt. Ein Zeichen ist nämlich bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie). Ebenso wenig steht die mit einer verallgemeinernden Aussage wie "ForumJungeAnwaltschaft" einhergehende Unbestimmtheit der Angabe wie auch die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte einem Verständnis als bloße Sachangabe entgegen. Denn auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke können einen beschreibenden Charakter in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insbesondere erforderlich und gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der ihrem Sinngehalt nach eindeutigen Bezeichnung "ForumJungeAnwaltschaft" lässt sich daraus nicht herleiten.
Ob die angemeldete Wortkombination nur von dem Anmelder gebraucht wird, ist angesichts des sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalts der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unerheblich. Denn die bloße Kombination von schutzunfähigen Bestandteilen führt nicht zwangsläufig zur Eintragungsfähigkeit, sondern nur dann, wenn der von der Wortkombination erweckte Eindruck in seiner Gesamtheit hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenstellung der Bestandteil entsteht und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina-Melkunie). Die durch korrekte Aneinanderreihung der Wörter gebildete Wortkombination weist jedoch keine ungewöhnliche Struktur auf, sondern trifft eine sofort erfassbare Aussage über Inhalt und Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen, ohne dass durch die Zusammenfügung der Wörter der sachbezogene Charakter der Wortkombination verloren geht.
Ebenso wenig vermag die Binnengroßschreibung dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu vermitteln, da diese Schreibweise nichts an dem sachbezogenen Informationsgehalt der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung ändert. Eine solche Art der grafischen Darstellung wird häufig als Gestaltungsmittel zu Werbezwecken eingesetzt und liegt mittlerweile im Rahmen eines üblichen Schriftbildes. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden (vgl. BGH MarkenR 2003, 388 - AntiVir).
Eine vom Anmelder geltend gemachte abweichene Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts in Bezug auf vergleichbar gebildete Wortmarken mit dem Bestandteil "Forum" lässt sich nicht feststellen. Die dazu vom Anmelder in der Beschwerdebegründung benannte Marke 301 69 053 "agfis Aktionsforum Gesundheitsinformationssystem" ist bereits wegen des individualisierenden Zusatzes "agfis" mit der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar. Die weiterhin benannten Anmeldungen 306 57 969 und 306 17 592 sind ausweislich einer Recherche im Markenregister nicht zur Eintragung gelangt. Einzelnen Eintragungen vergleichbar gebildeter Wortmarken wie z. B. der vom Anmelder benannten Marke 306 25 270 (Wortmarke "Europäisches Finanz Forum" für Klassen 36, 41, 42) lassen sich keine Hinweise auf eine entsprechende Eintragungspraxis entnehmen. Tatsächlich sind eine Vielzahl von Marken mit dem Wortbestandteil "Forum" eingetragen, bei denen es jedoch in den allermeisten Fällen aufgrund einer Ausgestaltung als Wortbildmarke oder auch eines bestehende Schutzhindernisse überwindenden individualisierenden Zusatzes z. B. in Form einer Buchstabenkombination an einer Vergleichbarkeit mit der angemeldeten Wortkombination fehlt. Unabhängig davon können in- und ausländische Voreintragungen vergleichbarer oder sogar weitgehend identischer Marken nach Auffassung des Senats keine Bindungswirkung entfalten (vgl. dazu BPatG GRUR 2007, 337 - Papaya).
Weist die angemeldete Bezeichnung demnach in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf, bedarf es keiner Erörterung, für welche Dienstleistungen das angemeldete Zeichen zudem eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.
Auch für eine von der Anmelderin behauptete Durchsetzung der Anmeldemarke im Verkehr nach § 8 Abs. 3 MarkenG bieten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein erheblicher Teil des Verkehrs das von Haus aus nicht eintragbare angemeldete Zeichen für die angemeldeten Waren als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens ansieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 8 Rn. 321). Als im Rechtssinn erheblich ist es dabei anzusehen, wenn die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise in der Marke nicht mehr nur eine nicht unterscheidungskräftige Sach- oder sonstige Angabe, sondern einen auf ein bestimmtes Unternehmen bezogenen kennzeichnenden Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 727 (Nr. 52) - Chiemsee; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; BPatG GRUR 2005, 337, 341 f. - VISAGE), wobei bei einem Begriff, der die fragliche Dienstleistung oder Ware ihrer Gattung nach glatt beschreibt, ein dahingehender Bedeutungswandel erst bei einem deutlich höheren Durchsetzungsgrad als 50 % der maßgeblichen Verkehrskreise in Betracht kommt (vgl. BGH MarkenR 2006, 341, 343 - LOTTO). Eine Überprüfung in dieser Richtung kommt dabei nur in Betracht, sofern der Anmelder die Verkehrsdurchsetzung für die gesamten oder zumindest einzelne beanspruchte Waren und Dienstleistungen schlüssig dargelegt und durch entsprechendes Tatsachenmaterial glaubhaft gemacht hat. Der Vortag des Anmelders und die dazu von ihr vorgelegten Unterlagen reichen aber nicht einmal für eine solche Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung aus.
Weder dem Vortrag noch den eingereichten Unterlagen lassen sich Angaben entnehmen, ob und ggf. für welche der beanspruchten Dienstleistungen und in welcher Form die angemeldete Bezeichnung bestimmungs- und funktionsgemäß als Marke in einem für eine Verkehrsdurchsetzung sprechenden Umfang benutzt worden ist. Die eingereichten Google-Recherchen (Anlagen GR 2 - GR 4 sowie Anlage GR 11 zum Begriff "Anwaltschaft") sind zum Beleg einer kennzeichenmäßigen Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen oder zumindest einzelnen von diesen ebenso ungeeignet wie die vorgelegten Auszüge aus der Homepage des Anmelders (Anlage GR 5 und 7), auf denen Ziele und Aufgaben des Forums erläutert werden. Denn diesen Unterlagen kann nichts dazu entnommen werden, ob und inwieweit die konkret beanspruchten Dienstleistungen unter markenmäßiger Benutzung der angemeldeten Bezeichnung angeboten und erbracht worden sind.
Die eingereichten Unterlagen, die ein "Forum Junger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte", ein "Kölner Forum JungeAnwälte" betreffen, sind für die Frage einer Verkehrsdurchsetzung der hier angemeldeten Bezeichnung von Vornherein ohne Belang. Denn die Verkehrsdurchsetzung muss sich auf die konkret angemeldete Bezeichnung beziehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 307), so dass insoweit nicht auf eine markenmäßige Benutzung einer vergleichbaren oder zumindest ähnlichen Bezeichnung zurückgegriffen werden kann.
Der Hinweis des Anmelders auf § 4 Nr. 2 MarkenG geht fehl. Denn Gegenstand eines durch Benutzung erworbenen Markenschutzes nach § 4 Nr. 2 MarkenG ist ebenfalls das konkret benutzte - und in aller Regel auch von Haus aus unterscheidungskräftige - Zeichen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 4 Rdnr. 23). Soweit dabei nicht ausgeschlossen ist, dass im Falle der (mehrfachen) Abwandlung einer Gesamtkennzeichnung ein davon unberührt bleibender, durch die Abwandlungen hindurch beibehaltener und aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wesentlicher Kern einer Gesamtkennzeichnung für sich genommen Schutz erlangen kann (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 13), lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts entnehmen, da es hier nicht darum geht, ob ein Teil der angemeldeten Bezeichnung wie z. B. der Begriff "Forum", sondern die Gesamtkennzeichnung in ihrer konkret angemeldeten Form "ForumJungeAnwaltschaft" die bestehenden Schutzhindernisse durch Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden hat.
Unabhängig davon sind Unterlagen wie z. B. Protokolle aus Mitgliederversammlungen nicht geeignet, eine markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen zu belegen. Ebenso wenig können den als Anlagen GR 12 - GR 14 vorgelegten Unterlagen irgendwelche Anhaltspunkte für eine markenmäßige Nutzung des angemeldeten Zeichens in Bezug auf eine oder mehrere der beanspruchten Dienstleistungen entnommen werden. Allein die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung auf einem Deckblatt zu einem "DAV-Ratgeber" (Anlage zum Schriftsatz vom 28. November 2006) bietet keinen hinreichenden Hinweis darauf, dass die schutzunfähige Wortfolge "ForumJungeAnwaltschaft" bei einer Mehrheit der angesprochenen Endverbraucher in Deutschland einen Bedeutungswandel hin zu einem auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisenden Kennzeichen erfahren haben könnte. Dazu bedarf es vielmehr konkreten und durch geeignete Belege glaubhaft zu machenden Vortrags, in welcher Form, für welche Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke durchgesetzt ist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 345). Daran fehlt es aber vorliegend.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
BPatG:
Beschluss v. 19.04.2007
Az: 25 W (pat) 1/05
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