Finanzgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 14. Juni 2007
Aktenzeichen: 15 K 3201/04 B

(FG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 14.06.2007, Az.: 15 K 3201/04 B)

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ...GbR. An der im Jahre 1996 gegründeten GbR I waren die B-Bank zu 99% und die ...GmbH zu 1% beteiligt. Mit der Geschäftsführung war die GmbH beauftragt worden, deren alleiniger Gesellschafter die B-Bank war.

Die B-Bank ist mit Wirkung zum 1. Januar 1998 auf die C-Bank verschmolzen worden, die ihrerseits zum 1. Januar 1999 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die GbR I wurde am 29. Dezember 2000 im Wege der Anwachsung von der Klägerin übernommen, so dass die GbR zu diesem Zeitpunkt erlosch.

Die GbR I erwarb im Dezember 1996 von der B-Bank das Grundstück ... Str. 76 in B, das mit dem Hauptstellengebäude der B-Bank bebaut war. Die GbR I vermietete das Grundstück mit Wirkung zum 1. Januar 1997 an die B-Bank eG.

Die GbR I erklärte in den Feststellungserklärungen für die Streitjahre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Bekl. erließ am 03. November 1998 bzw. 21. Dezember 1999 Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlage und stellte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb fest. Zur Begründung führte er aus, an der GbR I seien ausschließlich juristische Personen beteiligt, deshalb seien die Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Der Beklagte führte im Jahr 2002 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Die Prüfer vertraten die Auffassung, die GbR I übe keine gewerbliche Tätigkeit aus, jedoch lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass auch Genossenschaften als Kapitalgesellschaften zu betrachten seien. Andernfalls würde der Umstand, dass die Bankgenossenschaft originär gewerblich tätig sei, nicht berücksichtigt. Der Beklagte erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 10. Dezember 2002 Gewerbesteuersteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 1996 und 1997, einen Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und einen Feststellungsbescheid für 1997 unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung. Die Feststellungsbescheide waren an die Klägerin gerichtet, als Inhaltsadressat war die €Grundstücksgemeinschaft A-Bank ...GmbH, ... Str. 1, B€ bezeichnet worden. Die Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide waren unmittelbar an die vorgenannte Grundstücksgemeinschaft adressiert worden.

Gegen die Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte Einspruch ein.

Im Rahmen einer für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, dass zwischen der GbR I und der B-Bank bzw. deren Rechtsnachfolger eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Es handele sich um den Fall einer so genannten umgekehrten Betriebsaufspaltung, da das Besitzunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende Betriebsunternehmen vermiete.

Der Bekl. wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004 als unbegründet zurück. Er begründet die Abweisung wie folgt:

Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid 1996 sei unzulässig, da die Steuer auf 0,- € festgesetzt worden sei. Die Bescheide seien wirksam bekannt gegeben worden, da alle Gesellschafter bezeichnet worden seien und keine Zweifel an der Identität der Gesellschaft als Inhaltsadressat bestünden. Die GbR I sei Steuerrechtssubjekt für die Gewerbesteuer, da die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorlägen. Dem stehe nicht entgegen, dass beide Gesellschafter kraft Rechtsform über Betriebsvermögen verfügten, da es sich um einen Fall der kapitalistischen Betriebsaufspaltung handle. Die GbR I sei durch die Abspaltung einer Personengesellschaft aus der Genossenschaft entstanden. Eine persönliche Verflechtung sei gegeben, da die Genossen des Betriebsunternehmens über den Vorstand der Genossenschaft einen einheitlichen Betätigungswillen durchsetzen konnten. Die sachliche Verflechtung sei ebenfalls anzunehmen, da Büro und Verwaltungsgebäude wesentliche Betriebsgrundlagen darstellten. Für die Anwendung der Übergangsregelung gemäß BMF-Schreiben vom 11. Juni 2002 sei kein Raum. Die für den Geschäftsbetrieb der Bank genutzten Räume entsprächen gewerbespezifischen Sicherheitsvorschriften, weshalb die Annahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen gerechtfertigt sei.

Die Klägerin macht geltend, die Klage sei auch hinsichtlich der Gewerbesteuerfestsetzung für 1996 und der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1997 zulässig, da die Einkünfte der GbR I nicht der Gewerbesteuerpflicht unterlägen. Die Bescheide seien wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig und damit unwirksam. Die Gesellschaft habe mit dem Namen €...GbR I€ am Rechtsverkehr teilgenommen. Die Bescheide seien demzufolge nicht mit dem geschäftsüblichen Namen der Gesellschaft versehen worden. Zudem habe eine beteiligungsidentische €...GbR II€ existiert, so dass wegen der vom Beklagten gewählten Adressierung eine Verwechslung möglich gewesen sei.

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung sei im Streitfall nicht anwendbar. Da es sich bei der in GbR I um eine so genannte Zebragesellschaft handele, sei nach dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung für eine Umqualifizierung der Einkünfte kein Raum. Selbst wenn man der Auffassung des Bekl. folgen wolle, könne in der vorliegenden Konstellation keine Betriebsaufspaltung gesehen werden. Da im vorliegenden Fall weder eine Besitzkapitalgesellschaft noch eine Betriebspersonengesellschaft existiere, seien die Voraussetzungen für eine umgekehrte kapitalistische Betriebsaufspaltung nicht erfüllt. Die Begründung des Bekl., durch das Besitzunternehmen würden wesentliche Betriebsgrundlagen an das beherrschende Betriebsunternehmen vermietet, verkürze die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung in unzulässiger Weise. Die Konstellation des Streitfalls könne auch nicht als mitunternehmerische Betriebsaufspaltung und ebenso wenig als kapitalistische Betriebsaufspaltung beurteilt werden. Zudem sei eine personelle Verflechtung nicht gegeben, weil die Genossen an der B-Bank nicht unmittelbar an dem Besitzunternehmen beteiligt gewesen seien. Auch könne eine sachliche Verflechtung nicht angenommen werden. Die B-Bank habe über insgesamt 16 Filialen in B und eine Niederlassung in L verfügt. Davon seien 7 Immobilien angemietet gewesen, 10 hätten sich im Eigentum der Bank befunden. Von diesen seien lediglich insgesamt 5 Immobilien an die GbR I bzw. GbR II übertragen worden. Das Grundstück, das der GbR I übertragen worden sei, sei zum Teil durch die B-Bank genutzt worden, teilweise habe es leer gestanden. Ihre Bankgeschäfte hätte die B-Bank ebenso gut in anderen Objekten tätigen können. Der Raumbedarf hätte auch durch Anmietung gedeckt werden können. Die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach eine besondere Gestaltung der Immobilie für den jeweiligen Unternehmenszweck nicht mehr erforderlich sei, sei nach dem BMF-Schreiben vom 18. September 2001 und vom 20. Dezember 2001 sowie vom 11. Juni 2002 auf Antrag erst für die Zeit nach dem 31. Dezember 2002 anzuwenden. Ein entsprechender Antrag sei am 4. November 2003 gestellt worden.

Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 3. November 1998 und vom 21. Dezember 1999, geändert durch die Bescheide vom 10. Dezember 2002, über 1. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996,2. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1997,3. den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1996,4. die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996,5. den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für 1997,6. die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1997,jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2004, aufzuheben, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein etwaiger Bekanntgabemangel sei geheilt, weil mit Erlass der Einspruchsentscheidung eine eindeutige und zweifelsfreie Adressierung vorgenommen worden sei. Im Übrigen würde der Bekanntgabemangel nur dazu führen, dass das Vorverfahren wiederholt werden müsste. Festsetzungsverjährung sei noch nicht eingetreten.

Gründe

Die Klage ist zulässig, auch soweit der Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid für 1996 angegriffen werden. Die Bescheide vermitteln trotz einer Gewerbesteuerfestsetzung in Höhe von 0 € eine Beschwer im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO, weil durch die Festsetzung die Gewerbesteuerpflicht der GbR I dem Grunde nach als gegeben betrachtet wird und die Klägerin die Gewerbesteuerpflicht schlechthin in Abrede stellt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl. II 1984, 451).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Gewerbessteuermess- und Gewerbesteuerbescheide sowie die Bescheide zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind inhaltlich mit der Bezeichnung €Grundstücksgemeinschaft A-Bank ...GmbH€ hinreichend bestimmt und nicht nichtig.

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, § 125 Abs.1 AO 1977. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120). Nach der ständigen Rspr. der Finanzgerichte sind vor diesem Hintergrund Steuerbescheide u.a. dann unwirksam bzw. nichtig, wenn der Inhaltsadressat nicht genügend bestimmt ist oder wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existentes Steuersubjekt richtet (BFH-Urteil vom 25. Januar 2006 I R 52/05, BFH/NV 2006, 1243; BFH-Beschluss vom 29. Juni 1998 IV B 70/88, BFH/NV 1989, 613). Der Inhaltsadressat ist dagegen genügend bestimmt, wenn Zweifel durch Auslegung behoben werben können, der Inhaltsadressat also anhand der dem Betroffenen bekannten Umständen hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH-Urteil vom 19. August 1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409).

Die hiernach gebotene Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die GbR I als Steuerschuldner der Gewerbesteuer und als Gewinnermittlungssubjekt der Feststellungsbescheide hinreichend bestimmt ist. Zwar weist die Klägerin zutreffend daraufhin, dass eine weitere Grundstücksgemeinschaft existierte, die sich im Namen lediglich hinsichtlich der Bezifferung (GbR II) unterschied. Der Senat hält jedoch unter Berücksichtigung der Umstände, die der Klägerin bekannt waren, eine Verwechslung für ausgeschlossen. Zum einem hatte der Beklagte vor Ergehen der Gewerbesteuerbescheide für die GbR I die Gewerbesteuerbescheide für die GbR II unter einer gesonderten Steuernummer und mit der Adressierung an die GbR II erlassen. Die Klägerin konnte demnach erkennen, dass die GbR II unter ihrer geschäftsüblichen Bezeichnung beim Beklagten geführt wurde. Der Klägerin war vor Erlass der Bescheide vom 10. Dezember 2002 zum anderen bekannt, dass die GbR I unter einer anderen Steuernummer und mit der Bezeichnung €Grundstücksgemeinschaft A-Bank/... GmbH€ beim Beklagten geführt wurde. Die Bevollmächtigte hatte nämlich in einer Stellungnahme vom

2. April 2002 zur Aufforderung, eine Gewerbesteuererklärung 2000 abzugeben, im Betreff die €Grundstücksgemeinschaft A-Bank/... GmbH (GbR I)€ bezeichnet. Hinzu kommt, dass in den an die GbR I am 10. Dezember 2002 und an die GbR II am 11. Dezember 2002 ergangenen Änderungsbescheide jeweils auf die Ausgangsbescheide Bezug genommen wurde, die mit unterschiedlichen Steuernummern versehen waren und unterschiedliche Bescheiddaten auswiesen.

Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass die GbR I gewerbliche Einkünfte erzielt hat.

Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG die Annahme gewerblicher Einkünfte der GbR nicht rechtfertigt, da mit der B-Bank eine Genossenschaft an der GbR I beteiligt war. Eine Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Schmidt/Wacker EStG § 15 Rz 216).

Die Einkünfte der GbR I sind jedoch nach dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rspr. des BFH nach dem Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung dann als eine über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (vgl. BFH, Urteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl. II 2002, 771 jeweils m.w.N.).

Der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung steht nicht entgegen, dass die Einkünfte der GbR I bei den Gesellschaftern ohnehin als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind. Die Wirkungen einer Betriebsaufspaltung gehen nämlich über die bloße Umqualifizierung der Einkünfte hinaus. Ist der Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, betreibt nicht nur die Betriebsgesellschaft, sondern auch die Besitzgesellschaft einen selbständigen Gewerbebetrieb, der als solcher auch gewerbesteuerpflichtig ist (grundlegend BFH-Beschluss vom 8.November 1971, GrS 2/71, BFHE 104, 440, BStBl. II 1972, 63, unter V.4). Der BFH hat aus den vorgenannten Gründen und mit Hinweis auf die divergierenden gewerbesteuerlichen Folgen an der Rechtsfigur der kapitalistischen Betriebsaufspaltung festgehalten (BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75), obwohl eine Kapitalgesellschaft immer gewerbliche Einkünfte erzielt. Ohne Erfolg macht die Kl. in diesem Zusammenhang geltend, die Qualifikation der Einkünfte müsse nach der Rspr. des BFH zu Zebragesellschaften auf der Ebene der Gesellschafter erfolgen. Zum einem widerspricht der klägerische Ansatz dem Grundsatz, dass die Einkunftsart der Gesellschafter einer Personengesellschaft anhand der Tätigkeit der Gesellschaft zu bestimmen ist (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl. II 1984, 751, unter C.III.3). Von diesem Grundsatz ist der BFH auch bei einer so genannten Zebragesellschaft nicht abgewichen (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl. II 2005, 679). Vielmehr ist auch danach zunächst auf der Ebene der Gesellschaft die Art der Einkünfte festzustellen, die Umqualifizierung der Einkünfte erfolgt - falls erforderlich - auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters. Zum anderen verkennt die Kl., dass kein Fall einer Zebragesellschaft vorliegt, da beide Gesellschafter der GbR I gewerbliche Einkünfte erzielten.

Da der Klage aufgrund der folgenden Erwägungen der Erfolg versagt bleibt, kann der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob und wenn ja, mit welcher Begründung es denkgesetzlich möglich sein kann, dass juristische Personen mit einer ausschließlich gewerblichen Sphäre in einer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit, die ausschließlich aus solchen Personen besteht, etwas anderes betreiben könnte als ein gewerbliches Unternehmen (so wohl BFH v. 25. Juni 1984 a. a. O. c. III. 3. b, bb,).

Die Konstellation des Streitfalls erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen einer typischen Betriebsaufspaltung. Bei der typischen Betriebsaufspaltung wird (in der Regel) aus einer Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft ausgegründet, deren Anteile die Personengesellschaft oder deren Gesellschafter halten. Die Personengesellschaft hält das Anlagevermögen, das aber an die Betriebsgesellschaft vermietet oder verpachtet wird. Der Streitfall unterscheidet sich von der typischen Betriebsaufspaltung insoweit, als das Besitzunternehmen in der Form einer GbR ausgegründet wurde und die B-Bank als Betriebsgesellschaft die Mehrheit der Anteile an dem Besitzunternehmen hält. Die Gesellschafter der GbR sind nicht an der B-Bank beteiligt.

Nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei der beschriebenen Konstellation jedoch um einen Fall der so genannten umgekehrten Betriebsaufspaltung. Der Begriff der umgekehrten Betriebsaufspaltung wird in Rspr. und Literatur nicht einheitlich gebraucht. Eine umgekehrte Betriebsaufspaltung wird von der zutreffenden Rspr., der Finanzverwaltung und einigen Stimmen in der Literatur dann angenommen, wenn -abweichend von der typischen Betriebsaufspaltung- das Besitzunternehmen vom Betriebsunternehmen beherrscht wird (BFH-Beschluss vom 26. Februar 1998 III B 170/94, BFH/NV 1998, 1258; BFH-Urteil vom 16.September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75 unter II. 3 e bb; BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl. II 1993, 723; BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1985 IV B 2-InvZ 1200-6/85, BStBl. I 1985, 683 unter III.5; Herrmann/Heuer/Raupach/Gluth, EStG, § 15 Anm. 779). Soweit demgegenüber vertreten wird, für die umgekehrte Betriebsaufspaltung sei kennzeichnend, dass eine Besitzkapitalgesellschaft ihren Betrieb einstelle und ihr Betriebsvermögen einer Betriebskapital- oder Personengesellschaft zur Nutzung überlasse (z.B. Schmidt/Wacker EStG

§ 15 Rz 803; Blümich/Stuhrmann, EStG, § 15 Anm. 595; Brandmüller, Die Betriebsaufspaltung im Steuer- und Steuerrecht, Rdnr. 10), wird verkannt, dass die entsprechende Konstellation auch unter die Begriffsdefinition der kapitalistischen Betriebsaufspaltung fallen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75) und nur die erstgenannte Auffassung eine klare Abgrenzung zwischen der umgekehrten und der kapitalistischen Betriebsaufspaltung ermöglicht.

Auch im Falle der umgekehrten Betriebstaufspaltung besteht ein Bedürfnis für die Umqualifizierung der Einkünfte des Besitzunternehmens. Zwar unterscheidet sich die umgekehrte Betriebsaufspaltung von der typischen Betriebsaufspaltung insoweit, als das Betriebsunternehmen originär eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Nach der Rspr. des BFH ist jedoch für die Annahme eines Gewerbebetriebs beim Besitzunternehmen entscheidend, dass sowohl Betriebs- wie auch Besitzunternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, weil sich dann die Tätigkeit des Besitzunternehmens von der eines normalen Vermieters unterscheidet (BFH-Beschluss vom 8.November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63). Für die Annahme dieser Beherrschungsidentität ist es ohne Bedeutung, ob € wie im Regelfall € das Besitzunternehmen oder das Betriebsunternehmen die beherrschende Stellung inne hat, denn in beiden Fällen nimmt das Besitzunternehmen über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil.

Schließlich steht der Anwendung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung nicht entgegen, dass es sich im Streitfall bei dem Betriebsunternehmen nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt. Die Betriebsaufspaltung knüpft an das Bestehen von zwei rechtlich selbständigen Unternehmen an, deren Tätigkeit aufgrund der personellen und sachlichen Verflechtung von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen wird. Welche Rechtsform die beiden Unternehmen haben, ist dabei unerheblich, soweit die gewählte rechtliche Konstruktion die Durchsetzung des Betätigungswillens in beiden Unternehmen gewährleistet.

So liegt der Fall hier. Nach der Rspr. des BFH setzt die Annahme einer beherrschenden Stellung einer (Besitz)-Kapitalgesellschaft und damit die personelle Verflechtung voraus, dass die (Besitz)-Kapitalgesellschaft selbst entweder unmittelbar oder mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt ist (BFH, Urteil vom 16.09.1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl. II 1995, 75 unter II. 3 e aa). Nur in diesem Fall nämlich ist sichergestellt, dass die Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person mit eigenen Rechten ist (vgl. z.B. § 1 AktG, § 13 Abs. 1 GmbHG), als beherrschendes Unternehmen ihren Betätigungswillen auch in der Betriebspersonengesellschaft durchsetzen kann. Ein Durchgriff auf etwaige Anteile der Gesellschafter/Aktionäre an der Betriebsgesellschaft ist danach unzulässig. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall. Eine Genossenschaft ist insoweit mit einer Kapitalgesellschaft vergleichbar, als sie ebenfalls eine juristische Person mit eigenen Rechten ist, § 17 Abs. 1 GenG. Entgegen der Annahme der Beteiligten kommt es dementsprechend nicht darauf an, ob die Genossen der B-Bank ihren Betätigungswillen in der GbR I durchsetzen konnten, vielmehr ist auf die Einflussmöglichkeiten der Genossenschaft selbst abzustellen. Die B-Bank hielt 99% an der GbR I und war darüber hinaus alleinige Gesellschafterin der geschäftsführenden ...GmbH, die zu 1% an der GbR I beteiligt war. Sie war demzufolge zu 99% unmittelbar und zu 1% mittelbar an der GbR I beteiligt und konnte ihren geschäftlichen Betätigungswillen auch in der GbR I verwirklichen.

Eine sachliche Verflechtung liegt ebenfalls vor. Eine sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn es sich bei dem vermieteten Wirtschaftsgut für das Betriebsunternehmen um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Ohne Erfolg macht die Kl. geltend, bei den Grundstücken handle es sich nicht um wesentliche Betriebsgrundlagen, weil die diesbezügliche neuere Rspr. des BFH (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl. II 2000, 621) auf den Streitfall nicht anwendbar sei. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die Anwendung dieser neuen Grundsätze auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 zu verschieben (siehe BMF-Schreiben vom 18. September 2001 IV A 6-S 2240-50/01, BStBl. I 2001, 634, vom 20. Dezember 2001 IV A 6-S 2240-97/01, BStBl. I 2002, 88 und vom 11. Juni 2002 IV A 6-S 2240-70/02, BStBl. I 2002, 647). Diese Anweisungen der Finanzverwaltung, die im Billigkeitswege ergangen und deshalb auch im finanzgerichtlichen Verfahren zu beachten sind, führen jedoch im Streitfall zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Grundstücke sind bereits nach der älteren Rspr. des BFH als wesentliche Betriebsgrundlage zu behandeln. Danach ist ein Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876). Das Grundstück, auf dem sich das Hauptstellengebäude der B-Bank befand, bildete die örtliche und sachliche Grundlage für die Betriebsführung. Die Hauptstelle kann im Hinblick auf die Bedeutung der Lage unweit des ... Platzes und mit Rücksicht auf den Kundenstamm und die gewerbespezifischen Sicherungsmaßnahmen im Gebäude nicht beliebig versetzt und an anderer Stelle betrieben werden. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, wie sie der BFH für Geschäftslokale im Bereich des Einzelhandels aufgestellt hat (vgl. BFH, Urteil vom 12.2.1992 XI R 18/90, BFHE 167, 499, BStBl. II 1992, 723).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.






FG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 14.06.2007
Az: 15 K 3201/04 B


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