Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 51/00

(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ (B) 51/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

:

I.

Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. , vom 6. September 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis waren wegen zweier Gläubigerforderungen eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nach § 807 ZPO und ein gegen ihn ergangener Haftbefehl nach § 901 ZPO eingetragen.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller bislang weder diese Vermutung widerlegt noch etwa hinreichend dargetan hat, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Insbesondere hat es der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren an der hierfür grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte. Darauf, daß diese Vorlage zur etwaigen Abwendung des Widerrufs wegen Vermögensverfalls in der Ausgangssituation des Antragstellers unerläßlich ist, ist dieser in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren ausdrücklich hingewiesen worden. Allein der Umstand, daß die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis mittlerweile wegen Zeitablaufs (§ 915b Abs. 2 ZPO) gelöscht sind, zieht die fortbestehende Berechtigung des Widerrufs noch nicht in Zweifel (BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1996 -AnwZ (B) 35/96 = BRAK-Mitt. 1997, 124).

Schließlich hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen, daß kein Sonderfall vorliegt, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden -ausnahmsweise -nicht gefährdet wären. Daß hierfür die jederzeit widerrufliche Erklärung des Antragstellers, keine Konten unterhalten und keine Mandanten- oder Fremdgelder annehmen zu wollen, nicht ausreicht, hat die frühere Antragsgegnerin im Widerrufsbescheid zutreffend angeführt (vgl. Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 60, 62, 65).

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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ (B) 51/00


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