Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2003
Aktenzeichen: 3 Ni 22/01
(BPatG: Beschluss v. 11.12.2003, Az.: 3 Ni 22/01)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I Das europäische Patent 0 124 886 ist mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Klage der weiteren Klägerin, der C..., Inh. C... e.K., Im H... in B..., durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) inzwischen rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Der anwaltliche Vertreter des Insolvenzverwalters der H... GmbH & Co., Am H... in L..., hat hinsichtlich deren Nichtigkeitsklage mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 die Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter und sodann die Hauptsache für erledigt erklärt sowie beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte hat dieser Erklärung innerhalb der ihm durch Gerichtsbescheid vom 6. November 2003 eingeräumten einmonatigen Frist nicht widersprochen.
II Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H... GmbH & Co., Am H... in L..., durch Be- schluss des AG Bielefeld vom 19. Februar 2003 insoweit gemäß § 240 ZPO eingetretene Unterbrechung des Nichtigkeitsverfahrens ist durch die Erklärung der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter beendet worden (§ 250 ZPO).
Über die Kosten ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 84 Abs 2 PatG, § 91a Abs 1 ZPO, auch wenn wie hier der Beklagte der Erledigungserklärung nicht widerspricht, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81 Rdn 174). Danach hat grundsätzlich die Partei die Kosten zu tragen, die voraussichtlich unterlegen wäre. Da das Streitpatent bereits rechtskräftig auf die Klage der weiteren Klägerin, der C..., Inh. C... e.K., Im H... in B..., durch Teil-Urteil des 3. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. Mai 2003 (3 Ni 22/01 (EU)) in vollem Umfang für nichtig erklärt worden ist, ist auch bei der hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsklage zu treffenden Kostenentscheidung von einem Unterliegen des Beklagten auszugehen (vgl Schulte, PatG, 6. Aufl, § 81, Rdn 171 mit Hinweis auf BGH GRUR 1960, 27, 29 - Verbindungsklemme).
Es ist daher gerechtfertigt, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wie es im übrigen auch dem Grundgedanken des § 91 ZPO entspricht (s BPatGE 22, 33, 34; 28, 197, 198 für den Fall des Verzichts auf das Patent).
Hellebrand Dr. Egerer Brandt Be
BPatG:
Beschluss v. 11.12.2003
Az: 3 Ni 22/01
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