Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 213/00

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2001, Az.: 32 W (pat) 213/00)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts für Klasse 30 vom 7. Juni 1999 und vom 7. Juni 2000 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Mexicanovom 16. Oktober 1998 für "Zuckerwaren" hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 7. Juni 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 7. Juni 2000 zurückgewiesen, weil "Mexicano" auf spanisch "mexikanisch" heiße und Zuckerwaren etwa als nach mexikanischer Art gewürzt beschreibe. Es könnte sich zB um scharfschmeckende Lakritze handeln. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine freihaltungsbedürftige Angabe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Bedeutung "mexikanisch" sei für Zuckerwaren nicht beschreibend; diese hätten keine dafür in Frage kommenden Eigenschaften. Mexikanische Produkte seien auf diesem Gebiet unbekannt. Der deutsche Verbraucher verstehe "Mexicano" auch gar nicht als Adjektiv. Es gebe dementsprechend zahlreiche Eintragungen entsprechender Marken.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier, mwN).

Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das der Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO mwN).

"Mexicano" kommt für die beanspruchten Zuckerwaren kein ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt. Zuckerwaren haben keine Geschmacksrichtung, für die der Verbraucher "Mexicano" als beschreibend ansieht. Mexikanische Gerichte sind als scharf gewürzt bekannt, was bei Zuckerwaren nicht erwartet wird. Der Senat konnte jedenfalls keine Feststellungen treffen, dass scharf gewürzte Zuckerwaren oä angeboten werden.

Da "Mexicano" nicht beschreibend ist, entfällt auch das Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Winkler Klante Dr. Albrecht Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2001
Az: 32 W (pat) 213/00


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