Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. Mai 2008
Aktenzeichen: 416 O 194/07

(LG Hamburg: Urteil v. 13.05.2008, Az.: 416 O 194/07)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Direktoren bzw. den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Verkaufsangebote zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, in denen unter der Marke "Parfum " ein

Eau de Toilette 20ml oder EdT 20 ml

und/oder

die nachfolgend eingeblendete Ausstattung angeboten wird:

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 200.000. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen behaupteter Markenverletzung in Anspruch.

Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit exklusiv internationale Markenparfums, u.a. die Marken Marke G A und Marke C. Zu der Marke G A Linie gehört u.a auch das Parfum €Parfum€.

Die Marken €Marke G A€ und €Parfum€ sind für die G.A. Modefine S.A. eingetragen, die sie an die Klägerin lizenziert hat (Anl. K1). Bezüglich der Lizenzierung und Wahrnehmung der Markenrechte wurden die aus den Anl. K2 und K3 ersichtlichen Vereinbarungen getroffen.

Die Beklagte betreibt unter der Domain www.e....de eine Internetplattform, die ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Parfumprodukte zum Kauf anzubieten. Anbieter ist u.a ein Verkäufer, der am 15. März 2007 (Anl. K16) unter deme...-Namen €Pseudonym 1€ mit €Parfum€ gekennzeichnete 20ml Parfum-Flakons anbot, bei denen es sich € insoweit streitig € um eine Fälschungen handelt.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungserklärung und die Nennung des bürgerlichen Namens des Anbieters (Anl. K17, K 18), woraufhin die Beklagte das Angebot löschte, aber keine weiteren Erklärungen abgab. Wenige Tage später, am 21. März 2007 registrierte die Klägerin unter der Nr. ...51 ein identisches Angebot (Anl. K19), was die Beklagte ebenfalls löschte. Wiederum wenige Tage später bot der nämliche Verkäufer wiederum 20ml Flakons €Parfum€ an (Anl. K 21), was die Klägerin gegenüber der Beklagten (erneut) abmahnte (Anl. K 22) und was wiederum (erneut) nur zur Löschung des Angebotes, nicht aber zur Abgabe weiterer Erklärungen führte.

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Markenverletzung und jene zur Unterlassung und Auskunftserteilung verpflichtet.

Sie trägt vor,

bei den über die Internetplattform der Beklagten vertriebenen und mit €Parfum€ gekennzeichneten 20ml Flakons handele es sich um Fälschungen. In dieser Packungsgröße gebe es das angebotene Produkt im Original nicht. Vielmehr würde das Produkt nur in Flaschen zu 35ml, 50ml und 100ml angeboten (Anl. K4). Auch in Geschenkgebinden seien die angebotenen Flakons nicht im Original auf den Markt gelangt. Dadurch, dass die Beklagte in Kenntnis der Fälschung ein derartiges Angebot zulasse, hafte sie als Störerin und sei zur Unterlassung verpflichtet. Die entsprechende Kenntnis sei ihr, der Beklagten, durch die Abmahnungen vermittelt worden. Solche Abmahnungen habe es auch schon vorher in Bezug auf ebenfalls gefälschte 8ml Stifte gegeben (Anl. K25 und 26). Es gehe demgemäß nicht um die Verletzung allgemeiner Prüfungspflichten. Die haftungskonkretisierende Erstabmahnung ersetze derartige Prüfungspflichten. Die Sperrung derartiger Angebote sei auch nicht unzumutbar. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der hier in Rede stehenden 20ml € Verpackung immer um eine Fälschung handele und demgemäß die Überprüfung seitens der Beklagten, ob es sich um eine Fälschung handele, besonders einfach sei.

Die Aktivlegitimation ergebe sich hinreichend aus den vorgelegten Verträgen und der Anl. K31.

Im Übrigen könne sie auch Auskunft verlangen. Art. 8 Abs. 1 c) der Enforcement-Richtlinie sehe einen solchen Auskunftsanspruch vor. Diese Richtlinie sei unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist nicht eingehalten sei.

Sie beantragt,

1. wie erkannt,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Angebote des Anbieters €Pseudonym 1€ für Parfum unter der Marke Marke G A €Parfum€ wie in dem nachfolgend eingeblendeten Angebot zu verbreiten und oder verbreiten zu lassen:

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den bei ihr hinterlegten Namen und die Anschrift des Verkäufers mit dem Synonym €Pseudonym 1€.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig, da es um Handlungen zur Verhinderung möglicher Markenverletzungen gehe. Solche Ansprüche müssten an dem Gerichtsstand verfolgt werden, an dem die Beklagte tätig sei.

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten. Die hierzu eingereichten Unterlagen reichten nicht aus.

Sie hafte nicht als Störerin. Eine Störerhaftung setze voraus, dass sie, die Beklagte, trotz Kenntnis etwaiger Markenverstöße hiergegen nicht vorgehe oder Prüfungspflichten verletze. Beides sei nicht der Fall. Die erforderliche Kenntnis habe sie, die Beklagte, insbesondere nicht durch die Abmahnungen erhalten, aus denen sich der konkrete Verstoß gerade nicht ergebe. Sie habe also gar nicht gewusst, welche Markenverstöße genau sie habe unterbinden sollen. Weitere Verstöße, die einen Unterlassungsanspruch womöglich begründen könnten, habe es nach der nunmehr erfolgten Kenntnisnahme nicht gegeben. Abgesehen davon sei eine Überprüfung angesichts des Umfanges des auf der Internetplattform betriebenen Handels mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Im Übrigen werde bestritten, dass es sich bei den beanstandeten 20ml. Flakons mit dem Zeichen €Parfum€ der Serie €Marke G A€ überhaupt um Fälschungen handele. Dies müsse die Klägerin zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Die Klägerin habe auch keinen Auskunftsanspruch. Dessen Voraussetzungen lägen zum einen deshalb nicht vor, weil sie, die Beklagte nicht Störerin sei. Abgesehen davon würde dies auch nicht ausreichen, da nach geltendem Recht ein Auskunftsanspruch nur gegen den Verletzer begründet sei. Auch die noch nicht umgesetzte Enforcement € Richtlinie eröffne keine Ansprüche. Im Übrigen könne sich die Klägerin die gewünschten Informationen über das VERI € Programm der Beklagten oder einen Testkauf leicht selbst beschaffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, nämlich der der Klägerin vom 23. Juli (Bl. 1ff d.A.), 27. November 2007 (Bl. 65ff d.A.) und 24. Januar 2008 (Bl. 96ff d.A.) sowie der Beklagten vom 9. Oktober 2007 (Bl. 25ff d.A.), 14. Januar 2008 (Bl. 84ff d.A.) und 29. Februar 2008 (Bl. 103ff d. A.) jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat unter dem 12. März 2008 (Bl. 107ff), 11. April 2008 (Bl. 121 d.A.) und 14. April 2008 (Bl. 122f d.A.), die Beklagte unter dem 31. März 2008 (Bl. 112ff d.A.) weitere Schriftsätze zu den Akten gereicht, auf deren Inhalte Bezug genommen wird.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Schriftsätze vom 12., 31. März, 11. und 14. April 2008, soweit sie tatsächlichen neuen Vortrag enthielten, hat die Kammer nicht berücksichtigt (§ 296a ZPO). Sie gaben auch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

I.

Das Landgericht Hamburg ist örtlich als Gericht der Verletzungshandlung zuständig. Nach dem Vortrag der Klägerin, der bezüglich der Zulässigkeit der Klage und der in diesem Rahmen zu erörternden örtlichen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist, geht es um den Vorwurf einer Markenverletzung auf der Internetplattforme..., die bestimmungsgemäß auch in Hamburg aufgerufen werden kann. Damit ist auch ein Gerichtsstand in Hamburg als Ort der (behaupteten) Zeichenverletzung begründet. Darauf, dass die Beklagte Aktivitäten zur Vermeidung von Zeichenverletzungen auf ihrer Internetplattform an ihrem Sitz in Dreilinden entfalten muss, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs.2 Nr.1, Abs. 5 MarkenG zu. Die Beklagte haftet für die hier in Rede stehende Verletzung von Markenrechten der Klägerin als Störerin.

a)

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Kammer ist aufgrund der eingereichten Anlagen K2 und K3 überzeugt, dass die Klägerin zur Geltendmachung der sich aus der Anl. K1 ergebenden Markenrechte berechtigt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus Ziff. 12 des Lizenzvertrages, der ausdrücklich die Verteidigung der Rechte durch die Klägerin vorsieht.

b)

Das von der Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich als Markenverletzung dar. Unstreitig wurden auf der Internetplattform der Beklagten unter dem Zeichen Marke G A €Parfum€ Parfums in einer Packungsgröße von 20ml verkauft. Dass demgemäß das Zeichen der Klägerin tatsächlich benutzt wurde, steht bei dieser Sachlage außer Frage. Für den Einwand der Erschöpfung als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten ist grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf Erschöpfung beruft (OLG Hamburg, Urteil v. 20. März 2003, Az. 3 U 184/02, Tz. 59; BGH GRUR 2000, 879, 880 - stüssy; EuGH WRP 2002, 65, 70 - Zino Davidoff; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343, 345 - REPLAY-Jeans). Dies ist hier die Beklagte, die bestreitet, dass der unter dem Namen €Pseudonym 1€ Handelnde eine Markenverletzung begeht.

Die Klägerin hat unter Hinweis auf die Anl. K4 vorgetragen, dass das hier in Rede stehende Parfum €Parfum€ nur in den Packungsgrößen 35ml, 50ml und 100ml vertrieben wird und auch in größeren Gebinden keine Einheiten von 20ml enthalten seien, solche vielmehr überhaupt nicht produziert würden und es sich demgemäß stets um eine Fälschung handeln müsse. Dieser Vortrag reicht zur Überzeugung des Gerichts aus, um von einer Markenverletzung im Hinblick auf die hier allein angegriffene 20ml € Packungsgröße auszugehen. Die Klägerin hat zwar unter Hinweis darauf, dass auch Größen von 20ml im Parfumbereich durchaus üblich seien, bestritten, dass es sich nicht um ein Originalprodukt der Klägerin handelt. Hierzu hat sie sich für die Üblichkeit derartiger Packungsgrößen auf Konkurrenzprodukte der Klägerin berufen (Anl. B11, B12). Dies reicht nicht aus, denn es kommt nicht maßgeblich darauf an, was die Konkurrenz der Klägerin, sondern was diese selbst anbietet. Insoweit wäre zumindest erforderlich gewesen, Anhaltspunkte dafür vorzutragen, auch die Klägerin könnte Originalpackungen zu 20ml €Parfum€ in den Verkehr gebracht haben. Solche Anhaltspunkte fehlen vollständig, so dass nichts dafür spricht, die € unstreitige € Markenbenutzung könnte berechtigterweise erfolgt sein.

Danach ist die Kammer von der markenverletzenden Benutzung des Zeichens €Parfum€ überzeugt, ohne dass es auf die Frage der Beweislast in diesem Prozess entscheidend ankommt.

c)

Für die markenverletzende Benutzung des Zeichens €Parfum€ auf ihrer Internetplattform durch den Verkäufer €bubble 2312€ haftet die Beklagte als Störerin.

aa)

Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer scheidet allerdings aus. Die Beklagte erfüllt dadurch, dass sie den Anbietern ihre Plattform für Fremdversteigerungen zur Verfügung stellt und dort markenverletzende Angebote veröffentlicht werden können, nicht selbst den Tatbestand einer drohenden Markenverletzung. Sie bietet die gefälschte Ware weder selbst an, noch bringt sie diese in den Verkehr (BGH, Urteil v. 11.03.2004, Az. I ZR 304/01, €Internetversteigerung I€, Abs. 45, zitiert nach juris; BGH, Urteil v. 19.04.2007, Az. I ZR 35/04, €Internetversteigerung II€, Abs. 28, zitiert nach juris). Zwar wirbt die Beklagte auch ganz allgemein für mit bekannten Zeichen und u.a. auch für mit Marke G A gekennzeichnete Parfums. Es handelt sich dabei aber nicht um eine konkrete Werbung für spezielle Angebote auf ihrer Internetplattform. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Verlinkungsbeispiel Anl. K11. Denn auch dort ist die ursprüngliche Werbung nicht auf ganz konkrete Produkte gerichtet, da die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, wer wann welche Produkte auf der Verkaufsplattform einstellt.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs €jugendgefährdende Medien beie...€ (BGH, Urteil v. 12.07.2007, I ZR 18/04). Dort ist zwar ausgeführt, dass ein täterschaftlicher Verstoß demjenigen vorgeworfen werden kann, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahren nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. Danach ist das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig, wenn sie es unterlässt, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen künftig soweit wie möglich zu verhindern, und es infolge dieses Unterlassens entweder zu weiteren derartigen Verstößen von Versteigerern gegen das Jugendschutzrecht kommt oder derartige Verstöße ernsthaft zu besorgen sind (BGH, aaO, €jugendgefährdende Medien beie...€, Abs. 22, zitiert nach juris). Diese Entscheidung lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht auf die hier vorliegende Fallkonstellation eines Markenverstoßes übertragen, da die Haftung vom Bundesgerichtshof im Lichte des hohen Stellenwertes des Jugendschutzes bewertet wurde, wie die Ausführungen in Abs. 44 der genannten Entscheidung zeigen (vgl. Köhler, GRUR 2008, S. 1ff, 6). Auch die unter der Überschrift €Haftung von eBay bei Namensklau im Internet€ veröffentlichte Presseerklärung zum Urteil vom 10. April 2008 (Anl. K35) spricht dafür, dass im Normalfall (nur) eine Störerhaftung in Rede steht.

bb)

Die Beklagte haftet für den beanstandeten Markenverstoß aber als Störerin.

(1)

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der € ohne Täter oder Teilnehmer zu sein € in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die, wie die Beklagte, nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, aaO, €Internet-Versteigerung II€, Abs. 40, zitiert nach juris).

Das Verhalten der unter €Pseudonym 1€ als Verkäufer tätigen Person stellt sich als Markenverletzung dar, da Falsifikate verkauft werden. Dies in Zukunft zu unterbinden ist die Beklagte verpflichtet.

Nach Auffassung der Kammer muss im Rahmen der die Beklagte treffende Prüfungspflicht differenziert werden zwischen derjenigen, die zur Begründung der Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr führt und derjenigen, dessen Verletzung gegebenenfalls zu einem Ordnungsmittelverfahren führt. Letztere spielt für dieses Verfahren keine Rolle.

An die Stelle der haftungsbegründenden Verletzung der Prüfungspflicht kann die Kenntnis der Beklagten von einer klaren ohne weiteres erkennbaren Rechtsverletzung treten. Letzteres ist entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Die von der Klägerin gegebenen Hinweise auf die Falsifikate reichen aus. Den Abmahnungen Anl. 17, 20 und 22 ist jedenfalls in Bezug auf den hier interessierenden Streitgegenstand mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass die Klägerin das Produkt €Marke G A Parfum 20ml€ beanstandet. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den 20ml € Packungen stets um Fälschungen handelt, musste die Beklagte nicht mehr wissen, um ihren Prüfungspflichten nachzukommen. Die Sache mag anders liegen, wenn nur bestimmte Ausstattungsmerkmale der Umverpackung einen Hinweis auf die Fälschung geben. So liegen die Dinge hier nicht, da ein mit dem Zeichen €Parfum€ versehenes Parfum in 20ml € Verpackung stets eine Fälschung darstellt. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Hinweise die Klägerin der Beklagten zur Identifikation der Fälschungen hätte geben können. Entgegen der Beklagten sind daher die in den Abmahnungen gegebenen Informationen nicht zu allgemein, um der Beklagten die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.

Eines weiteren Verstoßes gegen die Prüfungspflichten nach Vermittlung der Kenntnisse von einer ohne weiteres erkennbaren Rechtsverletzung bedarf es nach Auffassung der Kammer entgegen der Beklagten nicht (so auch Anmerkung zu BGH GRUR 2007, 708ff €Internetversteigerung II€ in GRUR 2007, 714). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss derjenige, der als Betreiber einer Internetplattform für Fremdversteigerungen an den erzielten Erlösen teilhat, immer dann, wenn er vom Markeninhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Er muss darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu einer weiteren derartigen Markenverletzung kommt (BGH, aaO, €Internet-Versteigerung II€, Abs. 45, zitiert nach juris€).

(2)

Schließlich ist der Beklagten eine Prüfung auch nach den Umständen zuzumuten. Der Beklagten werden keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt, die ihr gesamtes Geschäftsmodell in Frage stellen. Denn es erscheint ohne weiteres möglich, eine Filtersoftware einzuführen, die durch Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann manuell überprüft werden müssen. Maßgeblich sind dabei nicht generelle Schwierigkeiten, wie sie etwa von den Parteien im Hinblick auf den Suchbegriff €Repikla€ o. ä. diskutiert worden sind. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob €es für die Beklagte faktisch unmöglich ist, für sämtliche im Internet-Auktionshaus gehandelten Produkte sämtlicher Originalhersteller einen Katalog von Merkmalen zu erstellen, auf dem aktuellen Stand zu halten und im Rahmen der Angebotskontrolle fortlaufend und zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen, die Hinweise auf Fälschungsprodukte geben könnten€ (S. 24 des Schriftsatzes v. 8.10.2007, Bl. 48 d.A.). Vorliegend geht es ausschließlich um Verkaufsangebote, in denen unter der Marke €Parfum€ ein Eau de Toilette 20ml oder ein EdT 20 ml angeboten wird. Danach genügt es bereits, die Packungsgröße und das verteidigte Zeichen zu kombinieren, um die beanstandeten Fälschungen von vornherein aus dem Angebot herauszuhalten. Dass dies für die Beklagte unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird gewissen Unsicherheiten, worauf der Bundesgerichtshof bereits hingewiesen hat, dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagten nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, was dazu führt, dass ein Teil der Zumutbarkeitsprüfung gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden muss (BGH, aaO, €Internetversteigerung II€, Abs. 48).

Der Klage war nach allem im Hauptantrag bezüglich des Unterlassungsantrags stattzugeben.

III.

Bezüglich der begehrten Auskunft war die Klage abzuweisen. Insoweit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Als Vorbereitung einer Schadensersatzklage kommt ein Auskunftsanspruch nicht in Betracht, da der bloße Störer nicht schadensersatzpflichtig ist. Ein Auskunftsanspruch aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG steht ihr nicht zu, da sich dieser nur gegen Verletzer, nicht aber gegen den (bloßen) Störer richtet.

Auch aus der (noch) nicht umgesetzten Enforcement-Richtlinie (Art. 8 Abs. 1 c Richtlinie 2004/48/EG) ergibt sich kein Auskunftsanspruch der Klägerin. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008, S. 11ff (Anl. K32) und macht sich diese zu Eigen. Zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf darauf hingewiesen, dass die unterlassene Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu einer das Gegenteil bestimmenden richtlinienkonformen Auslegung des § 19 MarkenG führen kann.

Auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Pressemitteilung eines €Gesetz(es) zum Schutz geistigen Eigentums€ kann sich die Klägerin nicht berufen, da das Gesetz offenbar noch nicht in Kraft ist und sich die Auskunftsansprüche auf einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, wobei die Kammer bei der konkreten Quotelung dem Streitwertvorschlag der Klägerin aus der Klagschrift gefolgt ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO bzw. 708 Ziff.11, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.05.2008
Az: 416 O 194/07


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