Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Januar 2003
Aktenzeichen: 8 W (pat) 66/99
(BPatG: Beschluss v. 28.01.2003, Az.: 8 W (pat) 66/99)
Tenor
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 12 des Patentamts vom 20. April 1999 wie nachstehend geändert.
Das Patent 40 33 777 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1 bis 3, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils wie Patentschrift
Gründe
I Die Patentinhaberin hat am 24. Oktober 1990 eine Erfindung mit der Bezeichnung "Federnd einstellbare Spannvorrichtung" beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 02. Juli 1993 wurde hierauf ein Patent erteilt (40 33 777) und dessen Erteilung am 28. Oktober 1993 veröffentlicht. Nach Prüfung des am 28. Januar 1994 eingegangenen Einspruchs der Firma L... Automotive, Inc.
in D.../O... (C...)
hat die Patentabteilung 12 des Patentamts mit Beschluss vom 20. April 1999 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten, da der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten druckschriftlichen Stand der Technik 1. DE 39 08 818 C2 2. DE 40 15 028 A1 3. JP-Abstr. 63 - 303 252 4. JP-Abstr. 62 - 67 358 neu sei bzw. auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und die behauptete Vorbenutzungshandlung (Zeichnung L-914-OA) nicht offenkundig geworden sei.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003, eingegangen am 14. Januar 2003, hat die Patentinhaberin die Teilung des Patents erklärt.
Nach dem geltenden in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch betrifft der Gegenstand des Patents eine federnd einstellbare Spannvorrichtung mit einem Einstellexzenter, der auf einem festen Untergrund um einen Befestigungsbolzen schwenkbar, auf diesem festlegbar und zu diesem exzentrisch gelagert ist, einem Arbeitsexzenter, der über eine mit einem Ende in einer daran befestigten Grundplatte verankerten Feder auf dem Einstellexzenter schwenkbar und zu diesem exzentrisch angeordnet ist und einer darauf drehbar gelagerten Spannrolle, wobei während des Einstellens die relative Schwenkposition beider Exzenter zueinander mit Hilfe von daran angebrachten Markierungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Einstellexzenter (1) in der Grundplatte (5) während des Einstellens drehbeweglich und danach fixierbar angeordnet ist und die Grundplatte (5) einen eine Schwenkbewegung mit dem Einstellexzenter (1) um den Befestigungsbolzen verhindernden, in den festen Untergrund (7) eingreifenden, und gegenüber diesem während des Einstellens schwenkbaren und verschiebbaren Vorsprung (11) aufweist, und dass die Markierungen (12, 13) zum Wiederauffinden einer definierten Spannkraft an der Grundplatte (5) und am Arbeitsexzenter (3) angebracht sind.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Spalte 2, Zeilen 11 bis 18 der Patentschrift die Aufgabe zugrunde, eine Spannvorrichtung zu schaffen, bei der die Schwenkposition des Einstellexzenters keinen Einfluss auf die auf den Treibriemen wirksame Spannkraft hat und die relative Position der Markierungen zum Motorblock im Sinne einer vereinfachten Beobachtung bei der Montage im wesentlichen durch den Einstellvorgang nicht verändert wird.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt vor, dass die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 unklar sei, so dass ein Fachmann sie nicht ausführen könne. Es sei nicht eindeutig definiert, an welcher Stelle die Markierungen angebracht seien. Eine "Heilung" sei im Lichte der BGH-Entscheidung "Gegensprechanlage" vom 20. November 2001 nicht möglich, da das Ersetzen einer patentierten Lehre durch eine andere Lehre nicht zulässig sei. Dieses Vorgehen würde über den allgemeinen Erfindungsgedanken hinausgehen. Ferner sei die Spannrolle nach dem Streitpatent gegenüber der in der Zeichnung L-914-OA gezeigten offenkundig vorbenutzten Spannrolle nicht mehr neu bzw. durch sie nahegelegt.
Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 12 des Patentamts vom 20. April 1999 aufzuheben und das Patent 40 33 777 zu widerrufen.
Sie beantragt weiterhin die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage, ob eine Berichtigung eines erteilten Patentanspruchs über die Auslegung von Begrifflichkeiten hinaus zulässig ist.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Patentschrift ein fachkundiger Leser unmissverständlich entnehmen kann, an welcher Stelle die Markierungen angebracht seien, und somit eine exakte Lehre zum technischen Handeln vorliege. Der nunmehr geltende einzige Patentanspruch sei auch zulässig und stelle keine Erweiterung des Schutzbereiches dar, da er durch das Zusammenfassen der erteilten Patentansprüche 1 und 2 entstanden sei.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
ein Patentanspruch, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1 bis 3, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils wie Patentschrift.
II 1. Der einzige Patentanspruch ist zulässig.
Der einzige Patentanspruch ist auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche 1 und 2 formuliert und er beschränkt das Patent. Eine neue Lehre wird dadurch ebenfalls nicht vermittelt, da die nunmehr beanspruchte Lehre in Spalte 3, Zeilen 20 ff der Patentschrift beschrieben ist und durch die Zusammenfassung der beiden Patentansprüche der vermeintliche Widerspruch, der in der Anbringung der Markierungen gemäß der erteilten Patentansprüche 1 und 2 lag, beseitigt ist (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 2).
2. Die Lehre des Streitpatents ist technisch ausführbar.
Die Erfindung ist im erteilten Patent so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein in der Konstruktion von Spannvorrichtungen erfahrener Ingenieur (FH), sie ausführen kann.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Gegensprechanlage" (Mitt 2002, 176) ist eine Patentschrift zunächst aus sich selbst heraus und insbesondere nach dem mit der offenbarten technischen Lehre verfolgten Zweck auszulegen und bildet insoweit ihr eigenes Lexikon. Es ist daher nicht unbedingt auf den allgemeinen Sprachgebrauch einzugehen, sondern es ist zu ermitteln, welche technische Anweisung der Durchschnittsfachmann einer mit dem Anspruch beschriebenen Lehre entnimmt. Es mag wohl sein, dass der Fachmann die im erteilten Patentanspruch 1 in Spalte 3, Zeile 53 der Patentschrift verwendete Formulierung "von daran angebrachten Markierungen" zunächst nicht auf die Spannvorrichtung allgemein sondern auf den Einstell- bzw. Arbeitsexzenter bezieht, dh dass dieser Anspruch formal zwei Möglichkeiten der Anbringung von Markierungen umfasst. Der Fachmann wird jedoch unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeile 16), dass nämlich die relative Position der Markierungen zum Motorblock im Sinne einer vereinfachten Beobachtung bei der Montage im wesentlichen durch den Einstellvorgang nicht verändert werden soll, bei der aufmerksamen Durchsicht der Streitpatentschrift, bei der Betrachtung der Figur 2 sowie des dazugehörenden Abschnitts in der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 20 ff), erkennen, dass die Markierungen am Arbeitsexzenter und an der Grundplatte angeordnet sind und zwar so, wie es bereits im erteilten Patentanspruch 2 beansprucht war und nunmehr im einzigen geltenden Patentanspruch angegeben ist. So konnte der Fachmann ohne weiteres die Markierungen der Grundplatte und dem Arbeitsexzenter zuordnen, ohne dass er über die technische Anweisung hinausging, die Bestandteil der beanspruchten Lehre war.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, ist neu. In keiner der Entgegenhaltung wird die Lehre zum technischen Handeln mit sämtlichen Merkmalen des oben angeführten Patentanspruchs des Streitpatents vollständig beschrieben oder gezeigt. Die Begründung dafür ist in den nachfolgenden Ausführungen unter Nr. 4 mit zu entnehmen.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Montage einer Spannvorrichtung für einen Treibriemen an einem Motorblock ist es erwünscht, dass diese eine vorbestimmte Spannkraft auf den Treibriemen ausübt, unabhängig von Toleranzen, wie sie beispielsweise in der Länge von Treibriemen auftreten. Hierzu weist die erfindungsgemäße Spannvorrichtung zunächst einen Einstellexzenter auf, der auf einem festen Untergrund um einen Befestigungsbolzen exzentrisch schwenkbar und auf diesem festlegbar gelagert ist. Auf dem Einstellexzenter ist ein Arbeitsexzenter wiederum exzentrisch schwenkbar angeordnet und auf diesem ist schließlich eine Spannrolle drehbar gelagert. Der Einstellexzenter ist in einer Grundplatte während des Einstellens drehbeweglich und danach fixierbar angeordnet. Eine Feder ist mit einem Ende an der Grundplatte und mit dem anderen Ende an dem Arbeitsexzenter verankert, um die Spannkraft auf einen Treibriemen auszuüben. Die Grundplatte weist einen eine Schwenkbewegung mit dem Einstellexzenter um den Befestigungsbolzen verhindernden, in den festen Untergrund eingreifenden und gegenüber diesem während des Einstellens schwenkbaren und verschiebbaren Vorsprung auf. An der Grundplatte und an dem Arbeitsexzenter sind Markierungen zum Wiederauffinden einer definierten Spannkraft angebracht.
Dieser Spannvorrichtung hat die Einsprechende eine angeblich vorbenutzte Spannvorrichtung entgegengehalten, die in der Zeichnung L-914-OA dargestellt ist.
Nach den Ausführungen der Einsprechenden iVm der genannten Zeichnung weist die entgegengehaltene Spannvorrichtung einen Einstellexzenter auf, der auf einem Befestigungsbolzen mit motorfester Mittelachse exzentrisch schwenkbar gelagert ist. Der Einstellexzenter und der Schaft des Befestigungsbolzens werden in einer entsprechenden Bohrung eines zentralen Tragelements aufgenommen, welches an einer Grundplatte befestigt ist, die einen Arm aufweist, an dessen freiem Ende sich ein Schlitz befindet, in den eine im Motorblock eingeschraubte Schraube eingreift. Das Tragelement besteht aus einem im wesentlichen zylindrischen und zur Mittelachse des Einstellexzenters koaxialen Tragkörper, der die genannte Bohrung aufweist, sich über die Breite der Rolle erstreckt und mit einer Stirnplatte unmittelbar an der Grundplatte anliegt und mit dieser zB vernietet ist. Der Tragkörper ist auf seiner der Grundplatte gegenüberliegenden Seite durch einen ebenfalls mit der Grundplatte verbundenen Frontdeckel abgeschlossen. Auf dem Außenumfang des Tragkörpers ist der Arbeitsexzenter exzentrisch gelagert und auf diesem die Spannrolle. Zwischen der Innenseite des Frontdeckels und einer benachbarten Fläche des Arbeitsexzenters ist eine Schraubenfeder als Torsionsfeder eingesetzt, die im Ergebnis zwischen Grundplatte und Arbeitsexzenter wirkt.
Bezüglich der Position der Markierungen macht die Einsprechende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben. Nach den letzten Angaben soll eine Markierung am Außenumfang des Frontdeckels angebracht sein und die Gegenmarkierung an der inneren Schulter des Arbeitsexzenters, die gerade noch axial über das Spannrollenlager hinausragt und mit einem Spiegel zu erkennen ist, der nahe der Wand des Motorblocks und der Grundplatte schräg angeordnet wird.
Die erfindungsgemäße Spannvorrichtung und die entgegengehaltene Spannvorrichtung mögen bezüglich der Einstellung einer definierten Spannkraft für einen Treibriemen in ihrer Wirkung vergleichbar sein. Die baulichen Unterschiede der beiden Vorrichtungen sind jedoch so gravierend, daß die entgegengehaltene Spannvorrichtung bei unterstellter Offenkundigkeit die Spannvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch nicht nahelegen kann.
Bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung ist eine sehr steife Tragkonstruktion bestehend aus dem Tragelement mit Frontdeckel, Tragkörper und Stirnplatte und der Grundplatte vorgesehen, die nach dem Einstellvorgang mittels des Befestigungsbolzens und der Schraube am Ende des Arms der Grundplatte auf dem Motorblock befestigt wird. Der Einstellexzenter wird hierbei infolge der festgehaltenen relativen Lage von Befestigungsbolzen und Tragkörper an einer Verdrehung gehindert. Der Arbeitsexzenter ist auf dem Tragkörper gelagert.
Diese Konstruktion kann den Fachmann nicht dazu anregen, auf die sehr stabile Bauweise mit dem Tragelement zu verzichten und stattdessen den Einstellexzenter direkt in der Grundplatte während des Einstellens drehbeweglich und danach fixierbar anzuordnen und den Arbeitsexzenter auf dem Einstellexzenter zu lagern. Bei der patentgemäßen Konstruktion, die gegenüber der angeblichen Vorbenutzung wesentlich vereinfacht ist, wird der Einstellexzenter im montierten Zustand durch die Klemmwirkung des Befestigungsbolzens und die relative Lage von Befestigungsbolzen und Grundplatte fixiert.
Weiterhin ist die bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung vorgesehene Verbindung des Arms der Grundplatte mit dem Motorblock über einen Schlitz und eine noch lockere Schraube während des Einstellvorgangs gleichwirkend mit der erfindungsgemäßen Kombination eines an der Grundplatte vorgesehenen Vorsprungs, der in den festen Untergrund eingreift, weil beides während des Einstellens eine schwenkbare und verschiebbare Verbindung darstellt, die eine Schwenkbewegung der Grundplatte mit dem Einstellexzenter um den Befestigungsbolzen verhindert. Nach dem Einstellen wird jedoch bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung die Schraube festgezogen, um den Arm der Grundplatte festzuklemmen. Dies hat den Nachteil, dass im Betrieb des Motors aufgrund unterschiedlicher Wärmedehnungen von Grundplatte und Motorblock Spannungen auftreten können. Dieses Problem ist beim Patentgegenstand vermieden, da die Art und Weise, wie der Vorsprung der Grundplatte während der Einstellung beim Eingreifen in den festen Untergrund beweglich sein muss, nach dem Einstellen unterschiedliche Wärmedehnungen ohne Spannungen erlaubt. Somit sind die beiden unterschiedlichen Maßnahmen nicht äquivalent.
Unter der Annahme, dass bei der entgegengehaltenen Spannvorrichtung die Markierungen so angebracht sind, wie von der Einsprechenden zuletzt vorgetragen, sind sie gleichwirkend wie beim Patentgegenstand, wenngleich möglicherweise umständlicher abzulesen. In dem entsprechenden patentgemäßen Merkmal sieht der Senat demgegenüber jedenfalls eine Maßnahme, die der Fachmann aufgrund der baulichen Gegebenheiten ergreift ohne erfinderisch tätig zu werden.
Der einzige Patentanspruch ist daher in der nunmehr geltenden Fassung bestandsfähig.
Die DE 39 08 818 C2, DE 40 15 028 A1, JP-63-303 252 und die JP-62-67 358 sind in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht mehr aufgegriffen worden, da sie andere bauliche Gegebenheiten aufweisen würden. Sie liegen weiter ab und können daher keinen Hinweis auf die patentgemäße Lösung geben, wie der Senat überprüft hat.
5. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 100 Abs 2 Nr 2 PatG zuzulassen.
Der Senat vermag zwar nicht zu erkennen, inwiefern das von ihm zugrunde gelegte fachmännische Verständnis des nunmehr geltenden einzigen Patentanspruchs unter Berücksichtigung des Inhalts von Beschreibung und Zeichnungen gegen die in der "Gegensprechanlage"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) aufgestellten Grundsätze verstoßen soll; insbesondere kann vom Ersetzen einer patentierten Lehre durch eine andere nicht die Rede sein, wenn - wie vorliegend - durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche eine Beschränkung des Patents bewirkt wird. Gleichwohl hält der Senat es im Interesse einer Fortbildung des Rechts geboten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, damit die Tragweite der seitens der Einsprechenden angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt werden kann.
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BPatG:
Beschluss v. 28.01.2003
Az: 8 W (pat) 66/99
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