Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2008
Aktenzeichen: NotZ 9/08
(BGH: Beschluss v. 28.07.2008, Az.: NotZ 9/08)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und der weiteren Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Geschäftswert: 50.000 €
Gründe
I.
Der Antragsteller und die weitere Beteiligte bewarben sich um die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk E. . Das Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine Gesamtpunktzahl von 157,15 und für die weitere Beteiligte eine solche von 185 Punkten ermittelt. Die Punkteverteilung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Bewerberweitere Beteiligte Antragsteller Rang 2. Staatsexamen 38,75 45,6 RA-Tätigkeit 22,25 Fortbildungen Beurkundungen Sonderpunkte
(Fachanwältin für Familienrecht)
7,55
(Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe)
Summe 157,15 Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. September 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle der weiteren Beteiligten zu übertragen.
Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere bestreitet, dass den in den Vertretungszeiträumen vom 3. bis 23. Juni 2005 und vom 20. Juli bis 12. August 2005 von der weiteren Beteiligten gefertigten Urkunden tatsächlich "Vertretersituationen" zugrunde gelegen haben, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, die ausgeschriebene Stelle ihm zu übertragen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der wegen des Beurteilungsspielraums der Justizverwaltung beschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechtsfehlerfrei.
1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats bestehen auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Der Antragsteller erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2. Die weitere Beteiligte, die als Rechtsanwältin in einer Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar a.D. Bo. tätig ist, hat ihre Urkundstätigkeit als Vertreterin des Notars Bo. ausgeübt. Der Umstand, dass ein Anwaltsnotar ein Sozietätsmitglied mit seiner Vertretung betraut - gegebenenfalls auch mit dem Ziel, den Vertreter als möglichen Nachfolger für die Notartätigkeit "aufzubauen" - ist für sich genommen bedenkenfrei. Eine solche Verhaltensweise entspricht vielmehr dem Regelfall und ist vor allem dadurch erklärlich, dass gerade zu einem Sozietätsmitglied ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. So hat im Übrigen auch der Antragsteller seine praktischen Beurkundungserfahrungen als Vertreter des Notars Br. gemacht, mit dem er seinerseits eine Sozietät unterhält.
Das Vorbringen des Antragstellers, Rechtsanwalt und Notar Bo. sei in dem genannten Vertretungszeitraum (auch) in seiner Kanzlei als Rechtsanwalt tätig gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten aufkommen zu lassen.
Der Vertretertätigkeit der weiteren Beteiligten lagen wirksame Vertretungsverfügungen zugrunde. Dass die weitere Beteiligte ihre Urkundstätigkeit eigenverantwortlich und "höchstpersönlich" wahrgenommen hat und damit den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot vollumfänglich entsprochen worden ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 43/06 - juris Rn. 21 f). Die Verpflichtung, gegenüber der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung wahrheitsgemäße Angaben zu machen - wobei der Umstand, dass ein Anwaltsnotar während des Vertretungszeitraums in seinen Büroräumen anwesend und dort als Rechtsanwalt tätig ist, einen Verhinderungsgrund nicht von vornherein ausschließt -, trifft den Notar. Zweifel an der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten wären nur dann angebracht, wenn sie selbst sich im Zusammenhang mit der Vertreterbestellung oder der Erstellung der Urkunden rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
3. Soweit der Antragsteller anführt, dass die weitere Beteiligte innerhalb der Vertretungszeiträume an Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen und bei Ausfüllen des Bewerbungsformulars falsche Angaben gemacht habe, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die persönliche Eignung der weiteren Beteiligten in Zweifel zu ziehen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.
Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 26.05.2008 - 2 VA (Not) 18/07 -
BGH:
Beschluss v. 28.07.2008
Az: NotZ 9/08
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