Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Dezember 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 441/00

(BPatG: Beschluss v. 04.12.2000, Az.: 5 W (pat) 441/00)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. November 2000 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Entrichtung der Gebühr für die Beschwerde gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 21. März 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gründe

I Das Gebrauchsmuster 93 11 208 ist durch verkündeten Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 21. März 2000 teilweise gelöscht worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit am 22. April 2000 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, allerdings keine Beschwerdegebühr entrichtet. Mit dem am 18. Mai 2000 eingereichten Schriftsatz hat er sodann den Antrag auf vollständige Löschung unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses gestellt. Nachdem ihm der angefochtene Beschluß mit Beschlußbegründung am 24. Juli 2000 zugestellt wurde, legte er "vorsorglich" mit am 19. August 2000 eingegangenem Schriftsatz nochmals Beschwerde ein - wiederum ohne Gebührenzahlung - und bezog sich im übrigen auf den vorangegangenen Schriftsatz. Die Akten wurden sodann dem Bundespatentgericht übermittelt. Vom Gericht wurde er mit Verfügung vom 31. Oktober 2000 auf die unterbliebene Gebührenzahlung und die sich daraus ergebende gesetzliche Folge, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, hingewiesen. Darauf stellte er mit dem am 21. November 2000 eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung, entrichtete zugleich die Beschwerdegebühr in Höhe von 600,-- DM und wiederholte die Beschwerdeeinlegung.

II 1. Das Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht begründet. Denn er war nicht ohne Verschulden verhindert, dem Patentamt gegenüber die Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr einzuhalten, deren Versäumung den Rechtsnachteil des § 73 Abs 3 PatG, daß die Beschwerde als nicht erhoben gilt, zur Folge hat (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 Abs 1 PatG).

Die Frist zur Entrichtung der Beschwerdegebühr lief am 25. August 2000 - einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG) - ab. Ihre Nichtbeachtung ist verschuldet. Andere Gründe für die Nichteinhaltung der Frist als das Übersehen oder Verkennen der Zahlungsfrist sind nicht ersichtlich. Rechtsirrtum ist aber grundsätzlich von dem Betroffenen zu vertreten (vgl Benkard (9), PatG § 123 Rdn 36 mwN).

Besondere Gründe, die es rechtfertigen würden, trotz des versehentlichen Unterlassens der Gebührenzahlung die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzunehmen, liegen nicht vor. In der dem zugestellten Beschluß beigefügten Rechtmittelbelehrung (Formblatt G 6551) ist sogar ausdrücklich der Hinweis auf die Gebühr und die Befristung enthalten, wobei Gebühr und Frist durch Fettdruck hervorgehoben sind. Dies zu übersehen oder zu ignorieren ist mit der bestehenden Sorgfaltspflicht beim Umgang mit anfechtungsfähigen behördlichen Entscheidungen nicht vereinbar.

2. Mangels rechtzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, die auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vermittelt wird, ist gemäß § 73 Abs 3 PatG die gesetzliche Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde eingetreten.

Goebel Dehne Dr. C. Maier Pr






BPatG:
Beschluss v. 04.12.2000
Az: 5 W (pat) 441/00


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