Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 386/02
(BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az.: 32 W (pat) 386/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Beleuchtungs- Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs-, und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit in Klasse 17 enthalten; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) ; Kämme und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut soweit in Klasse 21 enthaltenist die Wortmarke AROMASAFE.
Durch Beschluss vom 8. Oktober 2002 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung teilweise für die Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten" mit der Begründung zurückgewiesen, es handle sich um eine ausschließlich warenbeschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der zugleich jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke aus dem allgemein verständlichen deutschen Wort "AROMA" und dem eingedeutschten englischen Wort "SAFE" mit der Bedeutung "Geldschrank, Tresor, sicher" bestehe. In der Bedeutung "sicherer Aufbewahrungsort für (wertvolle) Aromen" verstehe der Verkehr die Marke als werbeübliche Bezeichnung für bestimmte Behälter, aus welchem Material diese auch immer bestehen mögen. Bereits eine grobe Durchsicht der bei der durchgeführten Internetrecherche gefundenen Treffer zeige, dass mehrere Firmen für ihre Behälter zur Aufbewahrung von ätherischen Ölen oder Gewürzen den Begriff "Aromasafe" im Sinne eines beschreibenden Begriffes verwendeten. Aufgrund dieser offenkundigen Benutzung des Begriffes durch andere Gewerbetreibende sei ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis gegeben. Da der Begriff "Aromasafe" in seiner Gesamtheit lediglich die Art und Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Waren definiere, fehle der angemeldeten Bezeichnung zugleich jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass es sich bei den Waren, für welche die Anmeldung zurückgewiesen wurde, nicht um solche handle, die typischerweise Aromen sichern. Auch sei "Aromasafe" kein gebräuchliches Wort der deutschen oder englischen Sprache, das auch in dieser Form lexikalisch nicht belegbar sei. Die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung des EuGH vom 20. September 2001 (C-383/99 - Baby-Dry), wonach bei einer Wortfolge, die nach dem Verständnis der betroffenen Verbraucher keine normale Ausdrucksweise darstellt, das Fehlen von Unterscheidungskraft und ein Freihaltebedürfnis verneint werden müssten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin muss ohne Erfolg bleiben, weil einer Registrierung der Anmeldung die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der ausschließlich beschreibenden Angabe (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegenstehen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke allerdings ein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Ein derartiger beschreibender Sinngehalt von AROMASAFE steht für den mit der angemeldeten Bezeichnung angesprochenen Verkehr durchaus im Vordergrund.
Die angemeldete Wortkombination hat bezüglich der streitgegenständlichen Waren einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der dazu führt, dass AROMASAFE nicht als Marke verstanden wird. Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterscheidungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmittelbar beschreibendem Waren- oder Dienstleistungsbezug handelt.
Die Verbindung des Wortes "Aroma" mit dem auch deutschen Verkehrskreisen bekannten englischen Wort "safe" wird unmittelbar im Sinne von "Aroma sichern" bzw "Aroma bewahrend" verstanden, da dies für deutsche Verkehrskreise die nächstliegende Bedeutung ist. Während der Begriff "Aroma" allgemein verständlich ist, ist das englische Wort "safe" den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "sicher, geschützt" bekannt, und in dieser Bedeutung" sogar bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen (vgl. "Safer Sex" - DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, Seite 614). Das Wort "safe" verstehen daher selbst Personen mit geringen Englischkenntnissen.
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist es unerheblich, ob AROMASAFE lexikalisch nachweisbar ist. Bei der Wortzusammensetzung handelt es sich um eine sprachübliche Kombination dieser beiden Wörter, die in Lexika in der Regel nicht besonders erwähnt wird. Jedenfalls bei zusammengesetzten oder nur mit Bindestrich verknüpften Substantiven und/oder Adjektiven kommt dem Umstand, dass eine Bezeichnung lexikalisch nicht nachweisbar ist, kaum indizielle Bedeutung gegen den tatsächlichen Gebrauch zu, da Substantive und/oder Adjektive in vielfältigster Weise zu Kombinationen mit einem ohne weiteres erkennbaren und sinnvollen Bedeutungsgehalt zusammengefügt werden können, ohne dass sich die Kombinationsmöglichkeiten auch nur annähernd vollständig erfassen ließen (vgl BPatGE 37,194 - ASTHMA-BRAUSE). Die Wortzusammensetzung "aromasafe" entspricht ähnlichen Wortkombinationen, mit denen der Verkehr vertraut ist ("trittsicher, schallsicher, diebstahlsicher, feuerfest" etc.)
Der Bedeutungsgehalt "sicheres, geschütztes Aroma" steht daher für alle beanspruchten Waren im Vordergrund. Das gilt zum einen für die Waren "Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten", wie die Ergebnisse der von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherche, aber auch die von der Anmelderin vorgelegten Internetseiten belegen. Diese Waren werden zwar nicht ausschließlich, aber doch oftmals für die Aufbewahrung von Genussmitteln und sonstigen Stoffen verwendet, bei denen die Erhaltung der Aromastoffe bis zur endgültigen Verwendung oder bis zum unmittelbaren Genuss eine Rolle spielt, wie zB bei Lebensmitteln, Kaffee, Tee, Ölen, Duftstoffen, Parfüms etc. Die gefundenen Internetseiten zeigen, dass der Begriff "aromasafe" dabei nicht nur - wie die Anmelderin vorträgt - in Verbindung mit einer besonderen Verschlussart verwendet wird, sondern in unmittelbarer Verbindung mit der warenbeschreibenden Angabe "aromasicher verpackt" steht.
Gleiches gilt aber auch für die Waren "Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert)", wie sich aus der der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internetseite zu dem Siemens-Kaffeevollautomaten Surpresso S 40 zeigt.
Der Begriffsinhalt von "AROMASAFE" erschließt sich ohne weiteres, da es sich um die sprachübliche Verbindung von zwei bekannten Wörtern handelt, deren Aussagegehalt durch die Kombination nicht verändert wird (vgl auch EuG MarkenR 2000, 70 - Companyline; bestätigt durch EuGH, GRUR Int 2003, 56). Eine Fallgestaltung wie bei dem als schutzfähig angesehenen Zeichen "Baby-Dry" (EuGH aaO) liegt hier nicht vor, da "aromasafe" produktbeschreibend ist und nicht nur wie "Babydry" auf irgendeinen Vorteil hinweist.
b) Als die beanspruchten Dienstleistungen glatt beschreibende Angabe fällt AROMASAFE zudem unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung u.a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der Erbringung oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Das Wort AROMASAFE gibt eine Eigenschaft der beanspruchten Waren in schlagwortartig verkürzter Weise exakt wieder. Es wird auch bereits, wie dargelegt, durch unterschiedliche Anbieter im Inland beschreibend verwendet, so dass die Monopolisierung zugunsten eines einzelnen Unternehmens nicht zugelassen werden kann.
Viereck Müllner Kruppa Hu
BPatG:
Beschluss v. 01.12.2004
Az: 32 W (pat) 386/02
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1be9abf818db/BPatG_Beschluss_vom_1-Dezember-2004_Az_32-W-pat-386-02