Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 4. Mai 2005
Aktenzeichen: III-3 Ws 62/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 04.05.2005, Az.: III-3 Ws 62/05)
Tenor
b e s c h l o s s e n:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung notwendiger Auslagen in Höhe von 1.409,40 EUR nebst Zinsen unterblieben ist.
In diesem Umfang wird die Sache an den zuständigen Rechtspfleger bei dem Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.
Dieser wird, den früheren Angeklagten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats erneut - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - bescheiden.
Beschwerdewert: 1.409,40 EUR.
Gründe
Im Oktober 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Wuppertal vor dem Schwurgericht Anklage wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung gegen den früheren Angeklagten. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer bestellte am 17. Oktober 2003 den - bereits im Ermittlungsverfahren als Wahlverteidiger tätig gewordenen - Rechtsanwalt D. in W. zum Pflichtverteidiger des früheren Angeklagten und ordnete ihm ferner am 23. Dezember 2003 Rechtsanwalt B. in W. als weiteren Pflichtverteidiger bei. Nach zehntägiger Hauptverhandlung wurde der frühere Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 2004 freigesprochen, wobei die Strafkammer seine notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegte.
Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 setzte die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Wuppertal die dem früheren Angeklagten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.983,60 EUR fest. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen den Wahlverteidigergebühren und den insoweit bereits aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren für die Teilnahme des Rechtsanwalts B. an der Hauptverhandlung zuzüglich Mehrwertsteuer. Dem Antrag des früheren Angeklagten, auch die Differenz zwischen der Wahl- und der Pflichtverteidigervergütung für die Mühewaltung des Rechtsanwalts D. (1.542,80 EUR) zu Lasten der Staatskasse festzusetzen, hat die Rechtspflegerin durch den angefochtenen Beschluss nur in Höhe von 133,40 EUR (Differenzbetrag zwischen Wahl- und Pflichtverteidigergebühr für das Vorverfahren) entsprochen. Gegen die Zurückweisung seines Antrags im übrigen wendet sich der frühere Angeklagte mit seiner "Erinnerung".
I.
Das am 18. Januar 2005 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel gegen den am 6. Januar 2005 zugestellten Beschluss ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach für die sofortigen Beschwerden im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht die einwöchige Frist des § 311 Abs. 2 StPO, sondern die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgesehene zweiwöchige Beschwerdefrist gilt (so bereits die Senatsbeschlüsse vom 16. September 1999 - 3 Ws 408/99 - , vom 20. Dezember 2001 - 3 Ws 512/01 - JMBl NW 02, 139f., und vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f. mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Rpfl 04, 120).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur Zulässigkeit von Rechtsbeschwerden (§§ 574ff. ZPO) im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (BGHSt 48, 106, 107f.) zu erkennen gegeben, dass er für diesen Bereich die nach dem Gesetzeswortlaut "entsprechende" Anwendung zivilprozessualer Vorschriften nur in Betracht zieht, wenn und soweit sie strafprozessualen Prinzipien nicht widerspricht. Anschließend an diese Überlegung wendet der Senat im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung mittlerweile auch § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (Beschwerdezuständigkeit des Einzelrichters) im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr an (vgl. Beschluss vom 15. April 2004 - III-3 Ws 67/04, insoweit abweichend noch Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f.). Auf die bisherige Senatsrechtsprechung zur Frage der maßgeblichen Beschwerdefrist in strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahren hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutage getretene Tendenz zur Auslegung des § 464b S. 3 StPO allerdings keinen Einfluss. Insoweit vertritt der Senat nach wie vor die Ansicht, dass eine Anwendung der §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde binnen zweiwöchiger Notfrist) dem Sinn des § 464b S. 3 StPO am ehesten entspricht und strafprozessualen Prinzipien nicht zuwiderläuft.
Entscheidend hierfür ist zunächst die Erwägung, dass bei konsequenter Anwendung strafprozessualer Prinzipien ein in Strafsachen ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss ohnehin nicht mit der sofortigen, sondern mit der - nicht fristgebundenen - einfachen Beschwerde anfechtbar wäre, da die StPO für Entscheidungen dieser Art keine sofortige Beschwerde vorsieht. Dass ein derartiges Ergebnis mit dem Bedürfnis nach einer Rechtskraftfähigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Vollstreckungstitel nicht zu vereinbaren ist, liegt auf der Hand. Folgt man aber in Bezug auf die Frage nach dem statthaften Rechtsmittel der Verweisung des § 464b S. 3 StPO auf die ZPO und hält in Anwendung des § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die sofortige Beschwerde für statthaft, so besteht kein Anlass, für die Anfechtungsfrist in systemwidriger Weise wieder auf die StPO (§ 311 Abs. 2) zurückzugreifen und damit den strafrechtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss einer im Vergleich zu Zivilsachen kürzeren Beschwerdefrist zu unterwerfen, obwohl nach dem rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens kein hervorgehobenes Beschleunigungsinteresse mehr besteht. Allein konsequent und dem in § 464b S. 3 StPO zum Ausdruck kommenden Interesse nach Vereinheitlichung und Vereinfachung der Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend ist vielmehr die Anwendung des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO mit seiner zweiwöchigen Notfrist (ebenso bereits Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2002 - 3 Ws 336/02 - NStZ 03, 324f.; Popp, NStZ 04, 367, 368).
II.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Der frühere Angeklagte kann die Differenz zwischen den Wahl- und den Pflichtverteidigergebühren für die Teilnahme des Rechtsanwalts D. an der Hauptverhandlung als notwendige Auslagen festsetzen lassen, obwohl insoweit bereits die Mühewaltung des Rechtsanwalts B. aus der Staatskasse vergütet wurde. Ist nämlich in einem Strafverfahren - wie hier geschehen - die Bestellung zweier Pflichtverteidiger aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges erfolgt, so hat der freigesprochene Angeklagte, dessen notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegt wurden, nach Ansicht des Senats einen Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für beide Anwälte (ebenso OLG Rostock StV 97, 33f.; SK-Degener, StPO, Stand Juli 2003, § 464a Rdn. 29; a.A. OLG Hamburg JurBüro 94, 295f.).
Zwar sind grundsätzlich gemäß §§ 464b S. 3 StPO, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit als notwendige Auslagen zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres war hier nicht der Fall. Allerdings hat die Auslegung der gesetzlichen Verweisung des § 464b S. 3 auch bei der Prüfung des Umfangs erstattungsfähiger Auslagen stets den Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozessordnung in Rechnung zu stellen (hierzu und zum folgenden BverfGE 66, 313, 322f.). Hierbei ist nicht nur von Bedeutung, dass § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO schon im Zivilprozess lediglich als Grundsatzregel verstanden wird, die Ausnahmen zulässt. Gerade im strafrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren liegt eine großzügigere Handhabung der Vorschrift schon deshalb nahe, weil die Bestellung eines "weiteren" Pflichtverteidigers neben dem bereits tätigen Wahl- bzw. Pflichtverteidiger in umfangreicheren Strafprozessen zur Gewährleistung eines geordneten Verhandlungsablaufs durchaus sinnvoll oder geradezu geboten sein kann, in der Regel jedoch ganz überwiegend ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgt.
Mit Rücksicht hierauf sind daher nach ganz überwiegender Ansicht die Kosten eines Wahlverteidigers für den freigesprochenen Angeklagten in voller Höhe erstattungsfähig, ohne dass auf diesen Betrag die bereits aus der Staatskasse gezahlte gesetzliche Vergütung für einen aus gerichtlicher Fürsorge zusätzlich bestellten Pflichtverteidiger anzurechnen ist (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 317f.; LR-Hilger, StPO, 25. Auflage, § 464a Rdn. 47, jeweils m.w.N.; vgl. ferner BverfGE 66, 313, 318ff.). Das KG Berlin hält ferner bei einem durch zwei Wahlverteidiger vertretenen Freigesprochenen nicht nur die Kosten eines Wahlverteidigers, sondern zusätzlich auch die hypothetische Vergütung eines Pflichtverteidigers für erstattungsfähig, sofern im betreffenden Verfahren die Mitwirkung zweier Verteidiger aus Gründen der gerichtlichen Fürsorge oder zur Sicherung des Verfahrensfortganges notwendig war (NStZ 1994, 451f.). Sämtliche Entscheidungen beruhen maßgeblich auf der Erwägung, dass der freigesprochene Angeklagte, bei dem der allgemeine Gesichtspunkt einer Verursachung des Strafverfahrens durch vorangegangenes strafbares Verhalten als Grund für eine finanzielle Haftung ausscheidet, nicht für Kosten soll aufkommen müssen, die allein durch die Schwierigkeit oder den Umfang des Verfahrens oder aus anderen, von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen entstanden sind (BverfGE 66, 313, 321-323).
Ausgehend von dieser Überlegung ist allerdings nicht einzusehen, aus welchen Gründen der erstattungsfähige Aufwand für die Tätigkeit des "zweiten" Wahl- oder Pflichtverteidigers auf die - gezahlte oder hypothetisch berechnete - Pflichtverteidigervergütung beschränkt sein soll, obwohl insoweit tatsächlich höhere Auslagen entstehen, denn der "weitere" Rechtsanwalt hat gegen den freigesprochenen Angeklagten keine geringeren Ansprüche als sein Kollege, dessen Wahlverteidigervergütung von der Staatskasse in voller Höhe übernommen wird. Dies gilt nicht nur bei der Wahlverteidigung, sondern auch für den - hier vorliegenden - Fall der Pflichtverteidigung durch zwei Anwälte. Gemäß § 100 Abs. 1 BRAGO kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers - abzüglich der aus der Staatskasse bereits beglichenen Gebühren gemäß §§ 97-99 BRAGO - verlangen. Da dieser Anspruch bereits mit der gerichtlichen Beiordnung entsteht (nur seine Geltendmachung ist von den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 BRAGO abhängig, was OLG Hamburg JurBüro 94, 295f. verkennt) und nicht etwa auf einen einzigen Pflichtverteidiger pro Verfahren begrenzt ist, führt die verfahrenssichernde Beiordnung zweier Anwälte auch zu zwei Forderungen gemäß § 100 Abs. 1 BRAGO, die im Falle eines Freispruchs konsequenterweise beide als erstattungsfähige notwendige Auslagenpositionen zu behandeln sind. Andernfalls könnte der eine Verteidiger seine Wahlverteidigervergütung in voller Höhe aus der Staatskasse liquidieren ("Erstattung nach dem Windhundprinzip", vgl. hierzu OLG Rostock, StV 97, 33, 34), während sich der zweite entweder mit den gesetzlichen Gebühren gemäß §§ 97-99 BRAGO begnügen oder das Feststellungsverfahren nach § 100 Abs. 2 BRAGO durchführen muss mit der Folge, dass der freigesprochene Mandant für den Fall seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit doch wieder mit Kosten belastet wird, deren Verursachung ihm nicht zuzurechnen ist. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sind die gemäß § 100 Abs. 1 BRAGO entstandenen Ansprüche zweier zur Verfahrenssicherung beigeordneter Pflichtverteidiger jeweils in voller Höhe als notwendige Auslagen zu behandeln.
III.
In Anwendung der §§ 464b S. 3 StPO, 572 Abs. 3 ZPO wird die Sache an den zuständigen Rechtspfleger bei dem Landgericht Wuppertal zwecks neuer Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 04.05.2005
Az: III-3 Ws 62/05
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