Landgericht Berlin:
Urteil vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 23 O 254/06
(LG Berlin: Urteil v. 28.11.2007, Az.: 23 O 254/06)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu einem Anteil von 21,2875% Aktionärin der Beklagten ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.136.928,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte wurde am 04.07.1917 in Berlin durch die Herren xxx Fxx, Prof. xxx Rxx, Dr. xxx Hxxx, Prof. xxx Fxx, xxx Lxx und xxx Fxx gegründet. Sie erwarb das in Berlin gelegene, mit einer €Markthalle" bebaute Grundstück €Am Zxx x", zum Zwecke des Betriebs eines Deutschen Nationaltheaters. Nach Sanierung und Modernisierung des Gebäudes entstand daraus das €xxx Schauspielhaus". Die Leitung dieses Theaters übernahm xxx Rxx, der zugleich Aktionär der Beklagten war. Mit Vertrag vom 15.02.1918 wurde das Grundstück dazu an die Theaterbetriebsgesellschaft des xxx Rxx verpachtete.
Im Sommer 1930 nahm die Beklagte einen Kredit bei der Bank des Axx Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten (€xxxbank") auf und bestellte als Sicherheit eine Hypothek an dem Grundstück. Im Jahre 1933 wurde eine zusätzliche Grundschuld zugunsten der xxxbank zur Sicherung weiterer Kredite eingetragen.
Nach der Machtergreifung am 30.01.1933 wurde die Xxxbank in die Bank der Deutschen Arbeit AG (XdDX) umfirmiert und der nationalsozialistischen Deutschen Arbeitsfront (DXX) angeschlossen. Im Jahre 1934 verschaffte sich die XdDX die Aktienmehrheit an der Beklagten, darunter der Anteil von Xxx Rxx von 77,3125%, mit dem Ziel das Theater für die DXX nutzbar zu machen. Im Folgenden kam es durch eine Kapitalabsenkung und anschließende Kapitalerhöhung zu einer Erhöhung der Anteilsrechte der XdDX. Des weiteren wurde ein Großteil der Aktien von der XdDX auf die Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen und Beteiligungen der Deutschen Arbeiterfront GmbH (TXU) umgeschrieben. Die TXU fungierte als primäre Vermögensträger- bzw. Holdinggesellschaft der DXX, wobei im Allgemeinen die Grund- und Stammkapitalien der einzelnen der DXX angeschlossenen Gesellschaften von ihr mit qualifizierter Mehrheit gehalten wurden. Vermögensträger der TXU ihrerseits war die Zentralstelle für die Finanzwirtschaft der Deutschen Arbeitsfront GmbH (VV). Die TXU erwarb ferner aus Streubesitz weitere Aktien der Beklagten hinzu. Bei Kriegsende im Jahre 1945 hielten die TXU 89,7% und die XdDX AG 8,9% der Aktien. Eine Beteiligung i.H.v. 1,4% war in der Hand unbekannter Aktionäre.
Nach Kriegsende wurde gemäß SMAD-Befehl Nr.126 vom 31.10.1945 (Anlage K4) seitens der sowjetischen Besatzungsmacht u.a. folgendes angeordnet: €Das Vermögen, das der NSXXX, ihren Organen und den ihr angeschlossenen Verbänden, die im beiliegenden Verzeichnis aufgezählt sind, gehörte und das sich auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Territorium Deutschlands befindet, ist zu konfiszieren." In dem Verzeichnis ist unter Nr.42 die Deutsche Arbeitsfront aufgenommen.
In einem Bericht des Magistrats von Groß-Berlin vom 12.11.1947 (Anlage K5) heißt es betreffend einer Revision der XdDX: €Sie ist auf Grund des Befehls 126 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung vom 31. Oktober 1945 beschlagnahmt, da das gesamte Aktienkapital (vorwiegend Namens-Aktien) sich in der Hand der Deutschen Arbeitsfront, also eines rein nazistischen Unternehmens, befand." Diesem Schriftstück ist eine Aufstellung der Vermögensverwaltung der XdDX vom 13.02.1947 beigefügt, aus welcher hervorgeht, dass sich im Sachdepot/Streifbanddepot der XdDX u.a. Aktienanteile an der Beklagten von der TXU i.H.v. 89.700,00 RM und von der XdDX i.H.v. 8.900,00 RM (bei einem Aktienkapital von 100.000,00 RM) befinden. Ferner befanden sich danach dort die gesamten Aktien über 50.000,00 RM an der XdDX von der TXU.
Am 10.05.1949 erließ der Magistrat für Groß-Berlin die sog. Konzernverordnung (Anlage K6), deren § 1 bestimmt: €Die Banken und die Versicherungsunternehmen sowie die Grundstücks-Gesellschaften und -Eigentümer, die in den dieser Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt sind, werden mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften enteignet. Ihr Vermögen wird in das Eigentum des Volkes überführt. Den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften ist jede weitere Tätigkeit in Groß-Berlin verboten." Unter A.1. der Liste ist die XdDX aufgeführt.
Mit Verordnung über die Verwertung von Vermögen der aufgelösten NSXXX, ihrer Gliederungen und der ihr angeschlossenen Verbände des Magistrats für Groß-Berlin vom 19.10.1950 wurde in deren § 1 angeordnet: €Das im Gebiet von Groß-Berlin gelegene Vermögen der aufgelösten NSXXX, ihrer Gliederungen und der ihr angeschlossenen Verbände, das nach Befehl Nr.126 der SMAD vom 31. Oktober 1945 konfisziert ist, wird in das Eigentum des Volkes überführt, soweit nicht Berechtigte Ansprüche auf Übertragung oder Rückübertragung des Eigentums nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erheben."
Die TXU wurde im Jahre 1954 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (Anlage K7).
Mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16.02.1994 (Anlage B42) wurden die Anteilsrechte an der Beklagten in Höhe von 77,3125% an die Erben nach Xxx Rxx zurückübertragen. Von dem gesamten Aktienanteil des Xxx Rxxin Höhe von 77,3125% entfielen dabei auf seine Rechtsnachfolger folgende Anteile:
Oxx Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH 19,328125%Frau Rxxx Lxx Rxx Sxx4,8320312%Mxx Xxx Rxx4,8320312%Txx Axx Rxx4,8320312%Cxx Gxx Rxx4,8320312%Ebenfalls mit Bescheid vom 16.02.1994 (Anlage B44) wurden das Grundstück €Am Zxx X" an die Beklagte restituiert.
Im Folgenden veräußerte die Beklagte das Grundstück.
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16.08.2000 (TOP 7) wurde die Beklagte mit Wirkung zum 30.09.2000 aufgelöst (Anlage K9). Zugleich wurde eine Änderung der Satzung beschlossen (TOP 6), wonach nach Ablauf einer Ausschlussfrist von fünf Jahren nach Eintritt der Verteilungsvoraussetzungen und Mitteilung der Verteilungsquoten das verbleibende Liquidationsguthaben denjenigen Aktionären zusteht, die Liquidationsansprüche geltend gemacht haben. Am 28.09., 29.09. und 30.09.2000 wurde jeweils der Gläubigeraufruf i.S.d. § 267 AktG im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Am 11.10.2001 hat die Beklagte aus ihrem Eigenkapital i.H.v. 49.103.105,50 DM abzgl. zunächst ausgenommener 2.011.374,94 DM wie folgt ausgeschüttet:
AktionäreAnteil in %Anteil in DMRxx AG38,6562500 18.203.897,09Sxx Rxx19,32812509.101.948,55Mxx Xxx Rxx 6,44270833.033.982,85Txx Axx Rxx6,44270833.033.982,85Cxx Gxx Rxx 6,4427083 3.033.982,85 77,312536.407.794,19Wegen eines Anteils von 22,6875% bzw. 10.683.936,37 DM ist keine Ausschüttung erfolgt.
Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 17.03.2004 (Anlage K11) ordnete das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BAROV) 21,3875% der Aktien an der Beklagten der Klägerin zu. Hiergegen hat die Beklagte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingelegt. Ferner haben die Erben nach Xxx Rxx mit Antrag vom 23.03.2004 die Fortsetzung des Restitutionsverfahrens beantragt.
Mit Schreiben vom 19.11.2004 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abrechnung und Auszahlung des Liquidationsüberschusses bis zum 30.11.2004 auf.
Die Klägerin behauptet, sie sei wegen eines Anteils von 21,2875% Aktionären der Beklagten und könne daher eine Ausschüttung des anteiligen Liquidationsüberschusses i.H.v. 5.125,523,25 EUR verlangen. Ferner könne sie 11.404,90 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden verlangen.
Sie beantragt, nach teilweiser Rücknahme zunächst begehrter Zinsen,
1. festzustellen, dass sie zu einem Anteil von 21,2875% Aktionärin der Beklagten ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.136.928,15 EUR samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01. Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Klägerin sei nicht Aktionärin geworden, da eine Enteignung der TXU und der XdDX nicht stattgefunden habe.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Gründe
I.
1.
Die Feststellungsklage ist zulässig.
Insbesondere hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihrer Aktionärsstellung, da sie mit der Zahlungsklage noch keine abschließenden Liquidationsansprüche verfolgen kann. Insoweit hat die Beklagte noch keine vollständige Ausschüttung des Eigenkapitals vorgenommen und Rückstellungen gebildet.
2.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Es ist festzustellen, dass die Klägerin zu einem Anteil von 21,2875% Aktionärin der Beklagten ist. Eine Beteiligung in dieser Höhe hat die Klägerin gemäß Art.22 Abs.1 EinigungsV erlangt, da diese Anteilsrechte insoweit am 03.10.1990 im Eigentum des Volkes standen und in das treuhänderische Eigentum der Klägerin übergegangen sind.
Bis Kriegsende im Jahre 1945 verschafften sich die TXU 89,7% und die XdDX 8,9% der Anteilsrechte an der Beklagten; die übrige - hier nicht gegenständliche - Beteiligung i.H.v. 1,4% war in der Hand unbekannter Aktionäre. Sowohl der Anteil der TXU als auch der Anteil der XdDX standen am 03.10.1990 im Eigentum des Volkes und sind in das treuhänderische Eigentum der Klägerin übergegangen. Von diesen Anteilen i.H.v. zusammen 98,6% wurden mit Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 16.02.1994 (Anlage B42) die ursprünglich Xxx Rxx zustehenden Anteilsrechte in Höhe von 77,3125% an dessen Erben bzw. deren Rechtsnachfolger zurückübertragen. Die danach verbleibenden Anteilsrechte von 21,2875% stehen der Klägerin zu.
Für die Überführung der Anteilsrechte der beiden unzweifelhaft dem nationalsozialistischen Machtapparat dienenden Gesellschaften in Volkseigentum ist es unerheblich, ob die Beklagten bzw. das ihr gehörende Grundstück €Am Zxx x" - welches nach der Wiedervereinigung restituiert wurde - enteignet wurden. Ferner ist es ohne Belang, wo die Beklagte ihren Sitz hatte. Insofern kommt es auf den umfänglichen Vortrag der Beklagten zu diesen Punkten nicht weiter an. Maßgeblich ist allein die Enteignung der TXU und der XdDX sowie die Überführung deren Vermögen einschließlich ihrer Anteilsrechte an der Beklagten in Volkseigentum.
a)
Die Anteile der TXU an der Beklagten von 89,7% sind aufgrund der Verordnung über die Verwertung von Vermögen der aufgelösten NSXXX, ihrer Gliederungen und der ihr angeschlossenen Verbände des Magistrats für Groß-Berlin vom 19.10.1950 in Volkseigentum überführt worden.
Es ist davon auszugehen, dass die Aktien der TXU von der Sowjetischen Besatzungsmacht zunächst beschlagnahmt wurden. Insoweit ergibt sich aus dem Revisionsbericht des Magistrats von Groß-Berlin bzw. der ihm anliegenden Depotaufstellung der Vermögensverwaltung der XdDX, dass sich auch die Aktien der TXU an der Beklagten im dortigen sichergestellten Depot und im Machtbereich der Sowjetischen Besatzungsmacht befunden haben. Die Konfiszierung der Vermögensgegenstände der TXU geschah auf Grundlage des SMAD-Befehl Nr.126 vom 31.10.1945. Das Vermögen der TXU ist dabei als Vermögen der in der Liste unter Nr.42 aufgeführten DXX anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die TXU als GmbH in formeller Hinsicht rechtlich selbständig war. Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann das Vermögen einer der DXX unterstellten eigenständigen Rechtspersönlichkeit zwar nicht ohne weiteres als vom SMAD-Befehl Nr.126 erfasst angesehen werden (BVerwG, VIZ 2002, 347 ff.). Der Fall betraf ein bereits im Jahr 1911 als Deutsche Gesellschaft für Kaufmannserholungsheime gegründeten Verein, der während seiner Zugehörigkeit zur DXX nicht gehindert war, seine Vermögenswerte zu nutzen und die Erträge daraus zu ziehen. Für die TXU kann dies jedoch nicht gelten. Die TXU ist allein zum Zwecke der Vermögensträgerschaft der DXX und als deren Holdinggesellschaft gegründet und ihr unterstellt worden. Insoweit diente sie den unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen der DXX selbst und verfolgte keine eigenständigen bzw. selbständigen wirtschaftlichen Belange.
35Das von der TXU für die DXX als der NSXXX angeschlossener Verband gehaltene Vermögen ist sodann durch die Verordnung des Magistrats für Groß-Berlin vom 19.10.1950 in Volkseigentum überführt worden. Die damit verbundene Enteignung der TXU ist auch hinreichend in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt eine Enteignung i.S.d. VermG keine bestimmte Form der Enteignung voraus; sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG VIZ 1994, 665). Der Enteignungsbegriff des VermG ist dabei vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, dass die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck kommt (BVerwG, VIZ 1997, 220 ff.; BVerwG VIZ 1997, 222 ff.; vergl. auch BVerwG ZOV 2006, 313 ff.). Ob diese im Rahmen der vermögensrechtlichen Wiedergutmachung ergangene Rechtsprechung für die hier zu entscheidende Frage, ob die Klägerin gemäß Art.22 EinigungsV Aktionärin geworden ist, kann dahin stehen. Die Enteignung der TXU ist greifbar zum Ausdruck gekommen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass hieran im vorliegenden Fall keine hohen Anforderungen zu stellen sind, da die Anteilsrechte an der Beklagten - anders etwa als eine Immobilie - für sich genommen nicht greifbar sind. Insoweit ergibt sich die Enteignung der TXU gleichsam aus deren faktischen Auflösung einhergehend mit dem Betätigungsverbot der DXX. Unstreitig ist die TXU dementsprechend im Folgenden auch nicht mehr in Erscheinung getreten und hat ferner keinerlei Ansprüche angemeldet.
b)
36Die Anteile der XdDX AG von 8,9% wurden sodann aufgrund der Konzernverordnung des Magistrats für Groß-Berlin vom 10.05.1949 in Volkseigentum überführt. Die XdDX war in Nr.1 der Liste A zur Konzernverordnung aufgeführt und wurde daher gemäß § 1 Abs.1 der KonzernVO mit ihrem gesamten Vermögen enteignet. Mit der Veröffentlichung der Verordnung einschließlich der Listen war die Enteignung vollzogen wobei bereits sie darauf gerichtet war, den Eigentümern ihre Rechtsposition vollständig und endgültig zu entziehen (vergl. BVerwG, VIZ 1998, 674 f.). An dieser Wertung vermag auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des BVerwG vom 29.06.2006 (ZOV 2006, 313 ff.) nichts zu ändern, in dem es um eine folgenlose Vermögenseinziehung durch ein Urteil eines sowjetischen Militärtribunals und damit um einen völlig anderen Sachverhalt ging.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die der Klägerin verbleibenden Anteilsrechte von 21,2875% auch nicht durch die Restitution der Erben nach Xxx Rxx verkürzt worden. Die Restitution betraf genau den ursprünglich von Xxx Rxx - insbesondere auch vor den seitens der Beklagten angeführten Kapitalmaßnahmen - gehaltenen Anteil von 77,1325%, ohne dass hierdurch weitergehende Anteile der Klägerin untergegangen wären.
Die Klägerin verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn sie ihre Rechte verfolgt bzw. ihren Aufgaben nachgeht. Dabei liegt es im Wesen des Art.22 EV, wenn der Klägerin auch durch Enteignungen gebildetes Eigentum des Volkes zugewachsen ist und dies nunmehr zum Zwecke der treuhänderischen Verwaltung geltend gemacht wird.
II.
Die zulässige Zahlungsklage ist begründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung eines Liquidationsüberschusses i.H.v. 5.125.523,25 EUR gemäß § 271 Abs.1 AktG.
Aus den Gründen zu I.) ist die Klägerin zu 21,2875% Aktionärin der Beklagten ist. Von den bislang für die Ausschüttung vorgesehenen 47.091.730,56 DM stehen ihr daher 10.024.652,14 DM bzw. 5.125.523,25 EUR zu.
2.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe der hier von der Geschäftsgebühr anteilig geltend gemachten 11.404,90 EUR gemäß §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1, 288 Abs.4 BGB. Insoweit befand sich die Beklagte mit der Erfüllung des Auszahlungsanspruchs in Verzug, wonach die Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Rechtsanwalt einschalten konnte.
Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs.1 BGB.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2004 unter Fristsetzung bis 30.11.2004 hinsichtlich der Zahlung gemahnt und damit Verzug begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.2, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
LG Berlin:
Urteil v. 28.11.2007
Az: 23 O 254/06
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