Amtsgericht Hamburg-Altona:
Urteil vom 8. August 2006
Aktenzeichen: 316 C 59/06
(AG Hamburg-Altona: Urteil v. 08.08.2006, Az.: 316 C 59/06)
Die Abtretung einer Telefongebührenforderung ohne Zustimmung des Kunden ist wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis nichtig gem. § 134 BGB.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages testet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Bezahlung von Telefondienstleistungen in Anspruch.
Der Beklagten schloss für seinen Festnetzanschluss, Rufnummer 040... am 23.10.2004 mit der ... GmbH einen Vertrag mit dem Tarif ... zu einer Grundgebühr von € 18.88 monatlich. In dem Vertragsformular erteilte der Beklagten der ... GmbH eine Einzugsermächtigung für sein Konto. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Antragsformular (Anlage, Bl. 13ff d.A.) Bezug genommen.
Die ... GmbH stellte dem Beklagten folgende Beträge in Rechnung:
am 14.3.2005 € 213,73 (Anlage, Bl. 16f d.A.)
am 17.4.2005 € 189,75 (Anlage, Bl. 24f d.A.)
am 16.5.2005 € 419,77 (Anlage, Bl. 32ff d.A.)
am 17.8.2005 € 604,55 (Anlage, Bl. 22f d.A.)
am 16.7.2005 € 67,35 (Anlage. Bl. 41f d.A ).
Jede der Rechnungen enthielt den Hinweis, man werde den Rechnungsbetrag in den
nächsten Tagen vom Konto des Beklagten abbuchen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten
wird auf den Inhalt der vorbezeichneten Rechnungen Bezug genommen.
Die ... GmbH mahnte die Rechnungsbeträge mehrfach beim Beklagten an, weil keine Zahlung erfolgte. Nachdem der Beklagten gleichwohl keine Zahlung leistete, beauftragte die ... GmbH die Klägerin mit dem Forderungseinzug. Die Klägerin berechnete der ... GmbH für ihre Tätigkeit Inkassokosten in Höhe von € 177,50. Weiter stellte sie € 7.€ Kontoführungsgebühren in Rechnung. Als der Beklagten weiterhin nicht zahlte, trat die ... GmbH mit Abtretungsvereinbarung vom 3.5.2005 (Anlage, Bl. 47 d.A.) ihre Forderungen nebst Nebenkosten an die Klägerin ab.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Begleichung der vorbezeichneten Rechnungen und der Nebenkosten in Anspruch. Die geltend gemachten Inkassokosten hat sie auf gerichtlichen Hinweis im Wege der Klagrücknahme auf € 88,25 reduziert.
Die Klägerin behauptet, es seien keine technischen Fehler bei der Abrechnung der Telekommunikationsdienstleistungen aufgetreten. Sie meint, für die Richtigkeit der Rechnungen spreche ein Anscheinsbeweis.
Sie ist der Auffassung, die Abtretung verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Übermittlung von Kundendaten an sie sei gem. § 97 TKG erlaubt. Sei es möglich, Dritte mit dem Einzug von Forderungen zu beauftragen, so müsse es auch möglich sein, im Rahmen eines Inkassovertrages die Forderung an ein entsprechendes Unternehmen abzutreten.
Die Klägerin beantragt,
die beklagte Partei zu verurteilen, an sie € 1.495,15 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. 8. 2006 sowie € 3,€ vorgerichtliche Mahnkosten. € 7,€ Kontoführungsgebühren und € 88,25 Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Rechnungen enthielten Verbindungsentgelte für Ferngespräche nach Pakistan, die nicht von seinem Festnetzanschluss geführt worden seien.
Eine Inkassomahnung habe zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung nicht vorgelegen.
Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche aus dem zwischen dem Beklagten und der ... GmbH abgeschlossenen Telefondienstvertrag i.V. mit § 398 BGB zu. Die zwischen der Vertragspartnerin des Beklagten und der Klägerin vereinbarte Abtretung ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig gem. § 134 BGB, so dass die Klägerin keine Forderung gegen den Beklagten erworben hat.
Der in der Vereinbarung vom 3.5.2006 vorgesehene Erwerb der Kundenförderungen der ... GmbH verstößt gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 208 I StGB i.V. mit § 83 TKG). Mit der Abtretung der Kundenforderungen ist deshalb ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis verbunden, weil dieses sich auch auf die näheren Umstände der Kommunikation erstreckt, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen Personen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat und welche Zeit und Dauer dieser hatte (OLG München, Urt. v. 19.11.1997, NJW-RR 1898. S. 756, 760; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 12.3.2003 NJW 2003, S. 1787, 1788).
Obwohl § 206 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft und damit im Rahmen des § 134 BGB nur ein einstiges Verbotsgesetz darstellt, führt auch der Verstoß gegen ein solches einseitiges Verbot ausnahmsweise dann zur Nichtigkeit eines gleichwohl abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1991, NJW 1991, S. 737, 739). So liegen die Dinge hier.
Die Abtretung von Forderungen ist grundsätzlich mit einer Auskunftspflicht nach § 402 BGB verbunden, die in Fällen, in denen der Zedent zur Geheimniswahrung verpflichtet ist, zur Nichtigkeit der Abtretung führt, sofern keine Zustimmung desjenigen vorliegt, in dessen Interesse die Geheimhaltung liegt. Dies ist höchstrichterlich anerkannt für Honorarforderungen von Rechtsanwälten (BGH, Urt. v. 10.8.1955, NJW 1995, S. 2915) und Ärzten (BGH, Urt. v. 11.12.1991 a.a.O.). Der Umstand, dass vorliegend das Fernmeldegeheimnis betroffen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Da eine Zustimmung zur Übergabe der dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Unterlagen seitens des Beklagten fehlt, greift vorliegend die Rechtsfolge des § 134 BGB ein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt auch § 97 I Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.6.2004 (BGBl. I. S. 1190) die Abtretung von Forderungen an Inkassounternehmen nicht zu, soweit diese mit der Pflicht zur Weitergabe von Verbindungsdaten verbunden ist. Die Klägerin führt € insoweit zutreffend € selbst aus, dass der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung zu § 7 I TDSV (der wortgleichen Vorläufernorm zu § 97 I Satz 3 TKG; durch diese Vorschrift kein eigenständiges Recht für den Diensteanbieter begründen wollte, die Forderung an das Inkassounternehmen mit der Folge abzutreten, dass dieser die Forderung gegenüber dem Kunden unmittelbar als eigene Forderung geltend machen kann (vgl. I Satz 4 der Begründung zum Verordnungsentwurf). Vom Willen des Verordnungsgebers war somit die Ermöglichung der Abtretbarkeit von Forderungen ohne Zustimmung des jeweiligen Kunden nicht umfasst. Daran hat sich durch § 97 I Satz 3 TKG nach dem Willen des Gesetzgebers nichts geändert. Denn in der Begründung zum Referentenentwurf zu § 92 TKG (jetzt: § 97 TKG) vom 30.4.2003 heißt es nur, diese Vorschrift entspreche weitgehend § 7 TDSV.
Auch der Wortlaut der Vorschrift gibt für die Auffassung der Klägerin, sie ermögliche die Abtretung von Forderungen gegenüber Telefonkunden an ein Inkassobüro, nichts her.
Zum einen bezieht sich § 97 I Satz 3 TKG allein auf Verträge über den Einzug des Entgelts. Das betrifft nur solche Verträge, die der Diensteanbieter mit einem anderen Unternehmen über den Einzug eigener Forderungen abgeschlossen hat. Deutlich wird dies anhand der Begründung des Referentenentwurfs zum damaligen § 18 II Nr. 8 des Entwurfs zum TKG (jetzt: § 21 II Nr. 7 TKG). Dort findet sich ein Hinweis auf den €ersten Einzug von Zahlungen€, in der Begründung heißt es in I5 zu § 16 E-TKG, dies beziehe sich ausdrücklich nur auf die Fakturierung. Ob darüber hinaus auch das Inkasso eine wesentliche Leistung i.S.v. § 16 I E-TKG darstelle, solle die RegTP überprüfen. Hieraus ergibt sich, dass der Begriff €Einzug des Entgelts€ allein Hilfstätigkeiten für den jeweiligen Diensteanbieter erfasst. Mit einer Abtretung der Forderung ist dies nicht vergleichbar.
Darüber hinaus schränkt § 97 I Satz 3 TKG die Zulässigkeit der Datenübermittlung ausdrücklich dadurch ein, dass diese nur dann erlaubt ist, €soweit€ es zum Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Auch hieraus ergibt sich, dass eine Abtretung von Forderungen, die zuvor schon vom Diensteanbieter oder einem Dritten unter Angabe der erforderlichen Daten in Rechnung gestellt worden sind, ausgeschlossen ist. Denn unter Berücksichtigung der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist es unter keinen Umständen erforderlich, einem Dritten Daten zum Einzug von Forderungen weiterzuübermitteln, wenn der Diensteanbieter selbst bereits unter Verwendung dieser Daten seine Forderung gegenüber dem Kunden geltend gemacht hat.
Unabhängig von diesen Erwägungen kann sich die Klägerin auf § 97 I Satz 3 KG deshalb nicht berufen, weil § 97 I Satz 4 TKG ausdrücklich anordnet, dass der Dritte vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten ist. Dafür, dass die (Schein-)Zedentin dies getan hätte fehlt es an jeglichem Sachvortrag.
Ob der Auffassung zu folgen ist, dass die Abtretung dann nicht nichtig sei, wenn nach dem Wortlaut der Abtretungsurkunde der Übermittlung der Verbindungsdaten gem. § 402 BGS unmittelbar an den Zessionar ausgeschlossen ist (so LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 14.12.2001, MMR 2002. S. 249, 250), kann dahinstehen, weil eine entsprechende Einschränkung hier nicht gegeben ist. Statt dessen verpflichtet die Abtretungsvereinbarung vom 3.5.2005 i.V.m § 402 BGB die ... GmbH zur Weiterleitung auch der vertraulichen Verbindungsdaten an die Klägerin. Dementsprechend hat die ... GmbH der Klägerin auch € unter Verstoß gegen das strafbewehrte Fernmeldegeheimnis € die Einzelverbindungsdaten überlassen (vgl. Anlage, Bl. 26ff d.A.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
AG Hamburg-Altona:
Urteil v. 08.08.2006
Az: 316 C 59/06
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