Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Urteil vom 20. Januar 2015
Aktenzeichen: 6 K 1567/14.WI
(VG Wiesbaden: Urteil v. 20.01.2015, Az.: 6 K 1567/14.WI)
1. Behörden sind zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Die Vorlage einer sogenannte "PDF Akte" in ausgedruckter Form reicht dazu nicht aus.
2. Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Einfach eingescannte Unterlangen haben den Wert einer einfachen Kopie.
3. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein
4. Spätestens zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) muss das Verfahrensverzeichnis - die Meldung - in vollständiger Form vorzuliegen.
5. Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind besondere Sicherungen erforderlich, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können.
6. Bei der Auftragsdatenverarbeitung ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Fehlt diese, so dürfen dem Auftragnehmer keine Daten übermittelt werden, andernfalls sind sie zu löschen.
7. Die derzeit in Hessen praktizierte elektronische Einbürgerungsakte (PDF Akte) ist rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben wird, unzulässig.
8. Die semi professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welche sowohl der Beklagte, als auch die vorgesetzte Behörde, gebunden sind, kann nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen.
9. Mangels eines Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6 HDSG und damit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung sind die Daten, welche über das Digi Fax empfangen werden, nicht verwertbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierzu füllte sie handschriftlich einen Antrag auf Einbürgerung aus und unterschrieb diesen neben einer Erklärung zum Einbürgerungsantrag, einer Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren und einer Loyalitätserklärung ebenso, wie einem Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage aller Formen des Extremismus. Diese Unterlagen wurden mit allen anderen erforderlichen Unterlagen bei der Stadt € vorgelegt. Dort wurde der Einbürgerungsantrag, die Erklärungen und die vorgelegten Unterlagen nebst ärztlichen Attesten mit einem nicht-zertifizierten Scanner in schwarz/weiß eingescannt. Die Originale wurden offensichtlich der Antragstellerin zurückgereicht. Dies erfolgte am 28.02.2014.
Die €elektronische Akte€ erreicht das Regierungspräsidium A als zuständige Einbürgerungsbehörde am 18.03.2014. Am 04.04.2014 erfolgte eine €elektronische€ Befragung der Ausländerbehörde. Ein Antrag auf Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist in der Akte nicht enthalten. Vielmehr die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 09.04.2014, welche sich auf eine Anfrage vom 04.04.2014 bezieht, die wiederum nicht dokumentiert ist. Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister ergibt eine Vielzahl von Eintragungen wegen Betruges, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Bedrohungen, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, gefährliche Körperverletzung und mehr.
Im Hinblick darauf erfolgte eine Anfrage beim Bundeszentralregister, zu welchem Zeitpunkt mit einer Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister zu rechnen sei. Dieses teilte mit Schreiben vom 15.04.2014, eingegangen beim Regierungspräsidium A am 22.04.2014, mit, dass die eingetragenen Verurteilungen bei weiterer Straffreiheit am 08.07.2021 tilgungsreif seien.
Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurde die Klägerin unter Auflistung sämtlicher Eintragungen im Bundeszentralregister angehört und angeregt, den Einbürgerungsantrag zurückzunehmen. Nach erneuter Erinnerung mit Schreiben vom 07.08.2014 meldete sich per eingegangenem €Digi-Fax€ Rechtsanwalt X mit Schriftsatz vom 25.09.2014, indem er unter Beifügung einer beglaubigten Fotokopie einer entsprechenden Vollmacht den Antrag auf Einbürgerung zurücknahm.
Mit Bescheid vom 01.10.2014 wurde gegenüber der Klägerin eine Gebühr von 127,-- € festgesetzt. Ferner wurde ihr mitgeteilt, dass der überschießende Betrag von bereits gezahlten 255,-- € erstattet werde. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht in der Akte.
Am 13.10.2014 erhob die Klägerin zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage mit dem Begehren der Einbürgerung und positiver Bescheidung.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.10.2014 aufzuheben und den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband positiv zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine wirksame Rücknahmeerklärung vorliege, welche eine beendende Erklärung des Verwaltungsverfahrens bedeute. Dieses unterliege nicht der Anfechtung. Auch sei die Klage im Ergebnis jedenfalls unbegründet, da die zahlreichen Geldstrafen, zu denen die Klägerin verurteilt worden sei, den Rahmen von 90 Tagessätzen nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG in der Summe nicht nur geringfügig überschreite, so dass es auch an der strafrechtlichen Unbescholtenheit gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG fehle. Darüber hinaus beziehe die Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt.
Auf weitere Nachfrage teilte der Beklagte mit, dass es ein Verfahrensverzeichnis für das sogenannte €Digi-Fax€ nicht gebe. Dieser Service werde als Grundbestandteil des sogenannten Hessen-PCs von der HZD zur Verfügung gestellt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Regierungspräsidium A und der HZD zur Auftragsdatenverarbeitung sei nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in dem Verfahren 6 K 1047/14.WI vorlegte Verfahrensverzeichnis der €elektronischen Einbürgerungsakte€, die beigezogene Gerichtsakte 6 K 619/12.WI und einen €Ausdruck€ der €PDF-Akte€ Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Gründe
Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Dies auch, obwohl das Einbürgerungsverfahren des Beklagten an erheblichen rechtlichen Mängeln leidet.
So ist der Beklagte schon seiner Verpflichtung der Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Hiernach ist die Behörde zur Vorlage von Urkunden und Akten verpflichtet. Verfügt die Behörde über elektronische Dokumente, so ist sie zur Übermittlung der elektronischen Dokumente verpflichtet. Dies ist vorliegend insoweit nicht erfolgt, als die Behörde nur eine sogenannte €PDF-Akte€ in ausgedruckter Form vorgelegt hat. Hinzu kommt, dass weder der Ausdruck €elektronischer Dokumente€ erfolgte, noch die sogenannte PDF-Akte eine Akte ist.
Die PDF-Akte besteht im Wesentlichen aus mehr oder weniger gut eingescannten Unterlagen, deren Echtheit und Übereinstimmung mit dem eingescannten Dokument sich nicht verifizieren lässt. Maximal besteht die vorgelegte PDF-Akte letztendlich aus einer Vielzahl von Kopien. Eine Kopie erweckt zwar den Anschein, Abbild des Originals zu sein, ihre inhaltliche Unverfälschtheit steht aber nicht fest. Kopien können manipuliert oder in anderer Form elektronisch erzeugt worden sein (Bundesministerium des Inneren, Erlass vom 29. März 2011, bezüglich der Personalausweis- und Passkopie).
Soweit den eingescannten Unterlagen eine Dokumenteneigenschaft zukommen sollte, hätte es beim Einscannen eines zertifizierten Scanners bedurft € welcher gerichts- und behördenbekannt und nach eigener Auskunft der Stadt € in einem anderen Verfahren nicht vorhanden ist €. Ferner hätte es einer jeweiligen qualifizierten Signatur des eingescannten Dokumentes durch die scannende Person dahin gehend bedurft, dass der jeweilige Scan mit dem Original übereinstimmt € so dies wirklich der Fall wäre. Soweit die Unterlagen farbig sind, hätte das jeweilige Dokument farbig eingescannt und nach jeweiliger Prüfung signiert werden müssen. Gemäß § 3a VwVfG müssen elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (zur Scan-Problematik siehe VG Wiesbaden, Urteil vom 26.09.2014, Az. 6 K 691/14.WI.A; ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 28.02.2014, 6 K 152/14.WI.A ; so setzt § 7 des E-Government-Gesetz voraus, dass nicht nur ein optischer identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der Inhalt des Ursprungsdokumentes, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe, als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument € soweit die elektronische Akte herangezogen wird € die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original).
Nach dem Erlass €Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren € VVEbg Verf €€ des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 29.03.2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2011 Nr. 15, S. 607 ff..), ist der Antrag auf Einbürgerung bei der Unteren Verwaltungsbehörde (hier der Stadt ...) schriftlich zu stellen (Nr. 4.1 Einbürgerungsantrag). Dazu zählt auch die Unterrichtung bzw. Einwilligung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren, aber auch die Loyalitätserklärung.
Gemäß § 7 Abs. 2 HDSG bedarf die Einwilligung der Schriftform. Eine schriftliche Einwilligung ist vorliegend ebenso wenig von dem Beklagten vorgelegt worden, wie eine verschriftlichte Loyalitätserklärung. So regelt § 126 BGB in seinem Absatz 1, dass, wenn durch ein Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall fordert § 126a BGB, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz versehen muss. Der Inhalt eines qualifizierten Zertifikates muss zur Anforderung an eine qualifizierte Signatur gemäß § 7 Abs. 1 SigG neun, im Einzelnen aufgeführte Angaben, enthalten.
Vorliegend ist weder eine schriftliche Erklärung vorgelegt worden, noch eine elektronische Erklärung, welche qualifiziert signiert ist. Im Falle eines Ausdruckes eines elektronischen Dokumentes hätte es insoweit einer Beifügung der Signaturprüfung bedurft. Sämtliches liegt vorliegend nicht vor.
Es mag einmal eine schriftliche Erklärung vorgelegen haben, die Behörde verfügt jedoch nicht über diese. Sie verfügt noch nicht einmal über eine beglaubigte Abschrift. Wobei eine beglaubigte Abschrift nur die Versicherung darstellt, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimme. Sie ist aber entgegen einer Ausfertigung nur von einem geringeren Beweiswert deren Aussagegehalt ggf. in einem Freibeweis von dem Gericht zu würdigen wäre.
Nachdem dem Gericht vorliegenden Verfahrensverzeichnis zur elektronischen Einbürgerungsakte wird bei dem begründeten Ergebnis der Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG € gemeint ist wohl die €Vor-Vorabkontrolle€ und nicht die Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG (entspricht Art. 20 EG-Datenschutzrichtlinie) des behördlichen Datenschutzbeauftragten €, dass der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur Verarbeitung (Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Bearbeitung und Verwendung) der für sein Einbürgerungsverfahren notwendigen Daten erkläre. Ein solches schriftliches Einverständnis liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Selbst wenn die Klägerin die Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren im Original unterschrieben haben sollte, so verfügt der Beklagte hierüber nicht.
Die vom Gesetz in § 7 Abs. 2 HDSG geforderte schriftliche Einwilligungserklärung liegt damit schon nicht vor. Sie liegt aber auch ansonsten nicht vor, da der Text der Unterrichtung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren nur bedingt über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere die Verwendungszwecke der Daten, aufklärt. Auch wird nicht darauf hingewiesen, dass der Betroffene die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Damit liegt kein €Einverständnis zur Verarbeitung€ vor, welches diesen Namen verdient. Die elektronische Verarbeitung auf eine Einwilligung zu stützen ist auch im Hinblick auf einen möglichen Widerruf mit anschließender Verpflichtung zu Löschung des Vorgangs nicht ratsam.
In diesem Zusammenhang sei nur am Rande erwähnt, dass sowohl die Erklärung zur Verfassungstreue als auch die Loyalitätserklärung dem Beklagten nicht in einer Form vorliegen, dass er sich im Falle einer erfolgten Einbürgerung sich im Rahmen des Widerrufs und der Rücknahme der Einbürgerung sinnvoll und wirksam darauf berufen kann. Tatsächlich verfügt er über nichts. Dies hat er insoweit bereits bei den Zustellungsurkunden selbst festgestellt, als er diese ganz zu Recht auch im Original aufbewahrt und nicht nach dem Scan vernichtet.
Zwar regelt Ziffer 5.3 der Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren, das die qualitätssichernde Ablage von Unterlagen die Untere Verwaltungsbehörde die Verantwortung dafür übernimmt, dass diese mit den Vorlagen in Papierform übereinstimmen. Wie dieses ohne zertifizierte Scanner und qualifizierten Scanvermerk erfolgen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Hier werden die Städte und Gemeinden hilflos überfordert, wie gerichtliche Anfragen immer wieder zu Tage fördern.
Zwar mögen die Unterlagen sogar noch bei dem Einbürgerungsbewerber vorliegen, sie müssen es aber nicht. Denn nach Ziffer 5.5 der Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren gibt die Untere Verwaltungsbehörde dem Antragsteller die von ihm erhaltenen Unterlagen mit der Aufforderung zurück, sie bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens aufzubewahren. Insoweit soll der Einbürgerungsbewerber €Urkundsverwahrer€ sein. Dies aber nur bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Inwieweit hier eine Verantwortung auf den Einbürgerungsbewerber übertragen werden kann, erscheint mehr als fraglich. Entsprechende Mitwirkungspflichten, wie z.B. im Sozialgesetzbuch enthalten, enthält insoweit das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht. €Bequemlichkeiten€ der Verwaltung können auch nicht auf den Bürger bzw. vorliegend den Einbürgerungsbewerber abgewälzt werden.
Soweit die elektronische Einbürgerungsakte Teil eines gemeinsamen Verfahrens nach § 15 HDSG ist, verwundert es, dass das Verfahrensverzeichnis nach § 6 unvollständig ist und das Verfahren besondere Arten personenbezogener Daten gemäß Art. 8 EG-Datenschutzrichtlinie nur unzureichend erfasst. Dies, obwohl es Aufgabe der Obersten Landesbehörde - hier des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport - ist, die Ausführungen des Hessischen Datenschutzgesetzes sowie andere Vorschriften über den Datenschutz in ihrem jeweiligen Bereich sicher zu stellen (§ 1 Abs. 2 HDSG).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Erhebung, Verarbeitung, Nutzung) das Verfahrensverzeichnis € europarechtlich die Meldung genannt € in vollständiger Form vorzuliegen (EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09 und C-93/09, GewArch 2011, S. 23 ff. mit Anm. Schild). Ist dies nicht der Fall, ist die Datenspeicherung formell rechtswidrig und führt zumindest zu einem Verwertungsverbot, wenn nicht sogar zur Löschung.
Soweit als Kreis der Betroffenen deren Daten gespeichert werden nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens benannt werden, lässt das Verfahrensverzeichnis erhebliche Lücken erkennen. Denn es werden nicht nur die Antragsteller im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erfasst. Erfasst werden vielmehr auch Ehepartner, Kinder, Vermieter, Ärzte oder andere Personen, von denen entsprechende Erklärungen oder Bescheinigungen vorgelegt werden. Von diesen liegt keine Einwilligung zur Verarbeitung in elektronischer Form vor.
Bei den besonderen Arten personenbezogener Daten (wie Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Betreuungsverhältnisse) sind weitere Sicherungen erforderlich. Solche, wie z.B. gesonderte Unterakten, die nur beschränkt einsichtsfähig sind und ggf. früher gelöscht werden können, gibt es nicht. Ein zwingendes Erfordernis, wie es auch in einer elektronischen Personalakte erforderlich wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die EDV weiter voranschreitet und mit jedem neuen technischen Verfahren neue Auswertungen, Anwendungen und vor allem neue Zwecke der Nutzung geschaffen werden können, die es bei einer manuellen Akte so nie gibt und auch schon heute nicht gab. Insoweit sich das Risikopotential für die gespeicherten Personen im Zusammenhang mit anderen Verfahren verknüpft zu werden um ein vielfaches steigt. Insoweit ist der Grundsatz der Datensparsamkeit zu beachten, § 10 Abs. 2 Satz 1 HDSG (Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist.).
Auch geht das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport offensichtlich davon aus, dass die sog. €PDF-Akte€ nicht Teil eines Verwaltungsstreitverfahrens wird. Denn als Empfänger der Daten werden die Verwaltungsgerichte nicht genannt. Insoweit sieht das Verfahrensverzeichnis eine Übermittlung der €elektronischen Akte€ an das Verwaltungsgericht nicht vor. Man könnte meinen, hier sei ein systemischer Fehler bewusst herbeigeführt worden. Auch wird für Bevollmächtigte von Einbürgerungsbewerbern eine Akteneinsicht offensichtlich nicht vorgesehen. Das Verfahrensverzeichnis enthält auch keine Informationen über Protokolle, welche nach § 10 HDSG (8 Gebote der Datensicherheit) zu erstellen sind. Ein Umgang mit Protokolldaten damit scheint auch nicht durch eine Dienstvereinbarung mit dem zuständigen Personalrat geregelt.
Insgesamt weist das vorgelegte Verfahrensverzeichnis des Beklagten dieselben Mängel auf, wie sie das Gericht bereits am 15.02.2013 in dem Verfahren 6 K 619/12.WI bezüglich der Einbürgerungsbehörde des Regierungspräsidiums B protokollarisch festgehalten hat. Dies auch, wenn das nunmehr vorgelegte Verfahrensverzeichnis als Stand den 8. Oktober 2013 auswirft, während das damals vorgelegte Verfahrensverzeichnis den Stand 14. August 2012 aufwies. Haben die zuständigen Behörden auf Grund des Zeitverlaufes hier dokumentiert, dass sie ganz offensichtlich nicht das geringste Interesse aufweisen sich an Recht und Gesetz zu halten€
Zur Durchführung des elektronischen Verfahrens bedient sich der Beklagte der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Insoweit liegt eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 4 HDSG vor, wie dies auch tatsächlich im Verfahrensverzeichnis erkannt wird. Ein entsprechender Auftragsdatenverarbeitungsvertrag fehlt jedoch. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 HDSG ist der Auftrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Dabei sind der Gegenstand und der Umfang der Datenverarbeitung, die technologischen Maßnahmen sowie etwa die Unterauftragsverhältnisse festzulegen (zu dem umfangreichen Inhalt einer Auftragsdatenverarbeitung siehe § 11 Abs. 2 BDSG).
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass ein spezieller Vertrag zwischen Regierungspräsidium A und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) zur Auftragsdatenverarbeitung für die elektronische Einbürgerungsakte nicht erforderlich sei, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Die HZD ist ein kaufmännische eingerichteter Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und insoweit unselbständiger Teil der Hessischen Landesverwaltung. Sie ist erwerbswirtschaftlich tätig. Ihr Sitz ist in Wiesbaden. Sie wird von einem Direktor geleitet. Sie ist gemäß ihrer Satzung Dienstleister (siehe Neufassung der Betriebssatzung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung € HZD € Staatsanzeiger 2000 Nr. 4 S. 342 ff.). Die HZD untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Sie unterstützt nach ihrer Satzung die Erledigung von Verwaltungsarbeiten und anderen Aufgaben des Landes und der Behörden.
Gemäß § 3 Abs. 1 HDSG gilt das Hessische Datenschutzgesetz für Behörden und sonstige öffentlichen Stellen des Landes sowie der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet dieser Rechtsform. Insoweit ist die HZD eine eigenständige Stelle. Sie schließt mit den Behörden Leistungsverträge, wie sich aus dem Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2014 ergibt. Sie sieht sich selbst auch als Auftragnehmer.
Nach den allgemeinen Auftragsbedingungen der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) vom 30.12.2011 sind gemäß § 2 Auftraggeber die Dienststellen des Landes Hessen und Dritte. Gemäß § 2 Abs. 4 der allgemeinen Auftragsbedingungen der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung schließen Dritte als Auftraggeber die Verträge mit dem Land Hessen, vertreten durch die HZD, jeweils in einem Einzelvertrag. Gemäß § 4 Abs. 1 kommt das Auftragsverhältnis durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und der HZD zustande (Auftragsverhältnis). Das Hessische Ministerium des Inneren sowie die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden und die Unteren Verwaltungsbehörden, welche Teil des Vertrages gemäß § 15 Abs. 2 HDSG sein müssten, hätten insoweit einen Vertrag nach den allgemeinen Auftragsbedingungen der HZD schließen müssen. Die HZD kann auch € wie ausgeführt € Verträge schließen.
Wenn die verantwortlichen Stellen € welche datenschutzrechtlich grundsätzlich Dritte zueinander sind, da es datenschutzrechtlich keinen €Konzern Hessen€ gibt € keinen Vertrag mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung schließen, dürfen sie auch keine Daten durch diese verarbeiten lassen und erst recht nicht an diese übermitteln. Sie können sich auch nicht damit herausreden, dass ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht schriftlich begründet werden könne. Denn dies sehen selbst die allgemeinen Auftragsbedingungen der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung vor. Gemäß § 6 der allgemeinen Auftragsbedingungen der HZD führt diese die Aufträge unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften durch. Damit bescheinigt die HZD, dass sie § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes zumindest beachten will. Dies auch, wenn tatsächlich es an einer entsprechenden Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mangeln lässt.
Nach alledem liegt keine wirksame Auftragsdatenverarbeitung zwischen den verantwortlichen Stellen (HZD, Beklagter, Hessisches Ministerium des Inneren u.a.) vor. Dieses ist insoweit bedenklich, als bei einem gemeinsamen Verfahren die beteiligten Stellen gemäß § 15 Abs. 2 HDSG schriftlich den jeweiligen Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich sind, u.a. festzulegen haben. Auch dieser Vertrag fehlt. Hierauf wird auch in der Vor-Vorabkontrolle des Verfahrensverzeichnisses mit Nichten hingewiesen.
Nach alledem ist die elektronische Einbürgerungsakte (PDF-Akte) rechtlich mehr als höchst bedenklich, ja in der Form, in der diese derzeit betrieben ist, unzulässig. Gemäß § 19 Abs. 4 HDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.
Die vorliegende semi-professionelle Handhabung rechtlicher Bedingungen, an welcher sowohl der Beklagte als auch die vorgesetzte Behörde, das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport eigentlich gebunden ist, kann jedoch nicht zum Nachteil der Einbürgerungsbewerber gereichen. Dies haben die Vertreter des Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung erkannt, als sie kundgetan haben, dass, auch ohne jegliche Schriftlichkeit und Papierform, man einen Antrag stellen und € soweit das Gericht das richtig verstanden hat € auch bearbeiten könne; allerdings in einem Verfahren, welches nicht einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverhalten entspricht (siehe dazu Ernst von Harnack, Die Praxis der Öffentlichen Verwaltung, 2. Auflage, 1951).
Soweit der Beklagte den Antrag der Klägerin bei allen äußeren Anscheinsformen der Rechtswidrigkeit bearbeitet hat, hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass eine Einbürgerung der Klägerin zum derzeitigen Zeitpunkt anhand ihrer Vorstrafen und ihres Sozialhilfebezuges nicht in Betracht kommt. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat er insoweit zu Recht die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Einbürgerungsantrag aktuell negativ beschieden werden müsste.
Soweit der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt X, mit Fax vom 25.09.2014 - in der Form des sog. €Digi-Faxes€ bei dem Beklagten eingegangen - den Antrag auf Einbürgerung zurückgenommen hat, ist jedoch fraglich, ob es sich hierbei um eine wirksame Rücknahme handelt. Dies zum einen, weil es für das Digi-Fax trotz der normklaren Regelung des § 6 HDSG kein Verfahrensverzeichnis gibt. Hiernach hat, wer für den Einsatz eines Verfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig ist, in einem, für den behördlichen Datenschutzbeauftragten bestimmten Verzeichnis bestimmte Informationen festzulegen (vgl. insoweit § 6 HDSG).
Ein solches Verfahrensverzeichnis liegt nicht vor. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass nach einem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 14.04.1999 bei sog. Standardverfahren, die ohne Anbindung an eine bestimmte Verwaltungsaufgabe übergreifend €als Werkzeug€ für verschiedene Aufgaben eingesetzt werden, kein Verfahrensverzeichnis zu erstellen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gesetz kennt keine Ausnahmen für sog. Standartverfahren.
Jedoch müssten nach diesem Erlass die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Hessischen Datenschutzgesetzes, wie die Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 HDSG, erfüllt sein. Eine Vorabkontrolle konnte der Beklagte nicht vorlegen. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass dieser bei der Hessischen Justiz vorliegen müsste, da die Justizverwaltung (2. Gewalt) das Digi-Fax verbindlich für die Gerichte eingeführt habe, vermag dem das Gericht nicht zu folgen. Der gerichtlichen Datenschutzbeauftragten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden liegt eine Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 6 letzter Satz HDSG gerichtsbekannt nicht vor. Sie konnte auch eine Vorabkontrolle mangels Beteiligung nicht durchführen. Denn entsprechende Informationen zur Durchführung der Vorabkontrolle wurden ihr nicht geliefert. Insoweit hätten die gleichen Informationen, wie in dem Verfahrensverzeichnis nach § 6 HDSG der Datenschutzbeauftragten bereit gestellt werden müssen, damit sie eine wirksame Vorabkontrolle durchführen kann. An letzterem fehlt es.
Soweit die HZD ihrem Leistungs- und Entgeltverzeichnis 2013/2014 für das Dokumentenmanagementsystem (3.1) eine Q-Fax-Scansoftware bzw. bei dem Emailpostfach (3.4.1) die Möglichkeit zum Versenden und Empfangen von Faxnachrichten anbietet, handelt es sich um kein Standardverfahren. Entweder handelt es sich um ein gemeinsames Verfahren gemäß § 15 HDSG oder jede Stelle ist für die Art und Weise, wie sie Faxe empfängt, selbst verantwortlich. Soweit sie sich dazu eines Faxservers bei der HZD bedient, wäre zunächst zu klären, in welcher Form eingehende Faxe (sei dies analog oder digital) in ein €PDF-Format€ (welches €) umgewandelt werden, insbesondere, ob dies rechtssicher ohne jegliche Veränderung des Dokuments erfolgt. Insoweit bestehen die gleichen Probleme, wie sie beim Einscannen der Fall sind. So ist sicherzustellen, dass weder eine Veränderung des Textes, noch ein Vertauschen von Buchstaben erfolgt (vgl. Xerox € Scannerfehler: Buchstabentausch auch bei höheren Qualitätsstufen, Heiße online 12.08.2013 ; Heiße.de/-1933798; Kriesel, Trau keinem Scan, den du nicht selbst gefälscht hast € durch einen Softwarefehler haben Scankopierer der Fa. Xerox bei der Datenkompression Ziffern verändert € seit 8 Jahren €, Spektrum der Wissenschaft, Oktober 2014, S. 20 ff.). Es dürfen dabei nicht nur Buchstaben und Zahlen verändert werden. Es muss auch sichergestellt sein, dass Pläne in ihrem Original erhalten und lesbar bleiben. Ob dies bei dem sog. Digi-Fax gewährleistet ist, ist dem Gericht nicht bekannt. Entsprechende Informationen der HDZ fehlen und werden vorenthalten. Es ist jedoch nicht Sache der HZD, sondern der jeweiligen verantwortlichen Stelle die sich eines solches Systems bedient dafür zu sorgen, dass ein Fax so entgegen genommen wird, wie es gesendet wurde. Insoweit fehlt es vorliegend an der Auftrags- und Dokumentationskontrolle gem. § 10 abs. 2 HDSG.
Mangels eines Verfahrensverzeichnisses gemäß § 6 HDSG und damit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung sind die Daten, welche über das Fax empfangen werden, im Lichte des Europarechts nicht verwertbar (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010, Az. C-92/09, C-93/09, GewArch 2011, S. 24 ff.; so wohl auch die ständige Rspr. Französischer Gerichte im Lichte der EG-Datenschutzrichtlinie).
Zwar fordert weder das Staatsangehörigkeitsgesetz noch das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz für eine Antragsrücknahme eine Schriftform. Wenn jedoch der Antrag schriftlich zu stellen ist (Nr. 4.1 Verwaltungsvorschrift über das Einbürgerungsverfahren, Staatsanzeiger 2011 Nr. 15, S. 607), so ist auch die Rücknahme schriftlich zu erklären. Bei dem vorliegenden Digi-Fax, welches in seiner elektronischen Form direkt in die elektronische PDF-Akte übernommen wird, liegt jedoch keine Schriftlichkeit vor (vgl. BFH, Urt. v. 18.03.2014, Az. VIII R 9/10; hiernach ist ein per Telefax übersandter Bescheid erst mit seinem Ausdruck auf dem Faxgerät wirksam schriftlich erlassen; in diesem Sinne auch richtig AG Hünfeld, Beschl. v. 04.07.2013, Az. 34 Js € Owi 4447/13; ein Gericht müsste insoweit wegen Organisationsverschulden der Justizverwaltung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren).
Insoweit reicht es nicht aus, dass eine Behörde, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, eine Akte elektronisch führt. Ein Faxausdruck bei einer elektronischen Aktenführung ist nur dann entbehrlich, wenn es sich bei dem eingereichten Dokument gerade um ein elektronisches Dokument handelt, welches qualifiziert signiert ist. Letzteres ist bei einem Digi-Fax aber gerade nicht der Fall.
Soweit Gerichtsverwaltungen als zweite Gewalt Anwälte dazu zwingen, unwirksame Erklärungen abzugeben, verbleibt den Gerichten nichts anderes übrig, als insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Vorliegend bedeutet dies, dass das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme abgeschlossen ist.
Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es vorliegend aber nicht. Denn selbst wenn das Verfahren nicht durch eine wirksame Antragsrücknahme erledigt worden ist, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Denn die Einbürgerungsvoraussetzungen hierzu liegen nicht vor. Aufgrund der zahlreichen Geldstrafen, zu denen die Klägerin verurteilt worden ist, übersteigen die Tagesätze zu denen die Klägerin verurteilt worden ist den Rahmen der 90 Tagessätze nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG in der Summe nicht nur geringfügig, so dass es an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der strafrechtlichen Unbescholtenheit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG fehlt.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dagegen eingewendet hat, dass sie zu Unrecht verurteilt worden sei, kann dies dahingestellt bleiben. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Strafurteile auf ihren materiellen Inhalt hin zu überprüfen. Insoweit ist das erkennende Gericht an die vorhandenen Vorstrafen der Klägerin, welche von der ordentlichen Gerichtsbarkeit ausgewiesen worden sind, gebunden.
Nach alledem kommt ein Einbürgerungsanspruch auf gar keinen Fall in Betracht, so dass letztendlich die Klage bei allen Problemen und Bedenken gegen das von der Behörde durchgeführte Verfahren abzuweisen war.
Als Unterlege hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
VG Wiesbaden:
Urteil v. 20.01.2015
Az: 6 K 1567/14.WI
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1c37c35b0a9b/VG-Wiesbaden_Urteil_vom_20-Januar-2015_Az_6-K-1567-14WI