Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 15. Dezember 2003
Aktenzeichen: Not 23/03

(OLG Celle: Beschluss v. 15.12.2003, Az.: Not 23/03)

Die vorläufige Amtsenthebung ist grundsätzlich geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsenthebung bestehen, eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden kann und nur und gerade die vorläufige Maßnahme größeren Schaden abzuwenden geeignet ist, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung ihre Wirkung zeitigt.

Tenor

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 18. August 2003 wird zurück gewiesen.

Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 7.500 €.

Gründe

A)

Der am 29. Februar 1948 in B. geborene Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. und zugleich bei dem Landgericht B. zugelassen worden. Mit Urkunde vom 18. September 1986 wurde er zum Notar mit dem Amtssitz in S. bestellt.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 enthob der Antragsgegner den Antragsteller gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden. Der Antragsgegner begründete die Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse damit, dass gegen den Antragsteller in jüngster Vergangenheit zahlreiche Titel und Vollstreckungsmaßnahmen ergangen seien. Die gegen den Notar bestehenden weiteren erheblichen Verbindlichkeiten, die überwiegend aus Immobiliengeschäften resultierten, könne der Notar weder aus seinen Einkünften noch aus seinem Vermögen befriedigen. Da der Notar im Übrigen - wie sich aus der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ergebe - aus seiner selbständigen Tätigkeit ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von ca. 19.000 DM sowie ca. 20.000 DM aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erziele, könne nicht mit einer Tilgung der ihn belastenden Verbindlichkeiten gerechnet werden. Hinzu komme, dass den Notar ab Februar 2004 Tilgungsleistungen aus dem für den Erwerb des Mehrfamilienhausgrundstücks in H. aufgenommenen Kredit bei der Kreissparkasse H. träfen, der zur Zeit mit rund 613.000 € valutiere. Selbst wenn man berücksichtige, dass der Verkehrswert der drei vorhandenen Wohnungen vom Antragsteller mit 495.000 € angegeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Veräußerung im Laufe der nächsten sechs Monate auch nur ansatzweise zum Verkehrswert möglich sei, die bei der Kreissparkasse H. aufgelaufenen Verbindlichkeiten würden indes selbst den angenommenen Verkehrswert bereits schon jetzt um rund 120.000 € übersteigen. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den jedenfalls hinsichtlich der Vermögensverhältnisse des Notars in tatsächlicher Hinsicht vom Antragsteller nicht angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 14. Juli 2003 Bezug genommen. Die Notarkammer hatte der vorläufigen Amtsenthebung des Notars am 8. Juli 2003 zugestimmt. Mit am 18. August 2003 bei dem Senat eingegangenen Telefax vom selben Tage stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass für die vom Antragsgegner angenommene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden kein Anzeichen bestehe. Der Antragsteller sei seit vielen Jahren erfolgreich als Rechtsanwalt und Notar tätig; Dienstvergehen oder sonstige Pflichtverletzungen seien nicht bekannt geworden. Die vom Antragsgegner genannten Zahlungsverpflichtungen resultierten gerade nicht aus der anwaltlichen oder notariellen Tätigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller bezieht sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 (MDR 2003, 1081).

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid auf vorläufige Amtsenthebung gemäß den §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vom 14. Juli 2003, zugestellt am 17. Juli 2003, zur Geschäftsnummer 4 S 263 S. SH I aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag des Notars zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid vom 14. Juli 2003.

B)

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft; nach Maßgabe der in § 111 BNotO geregelten Verfahrensvoraussetzungen unterliegt die durch den Antragsgegner als zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 29 Abs. 2 lit. f AVNot vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. 2001, S. 100) im Notaraufsichtsverfahren durch Verfügung vom 14. Juli 2003 nach § 54 BNotO ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung des Notars als Verwaltungsakt auf dem Gebiet der Bundesnotarordnung der Anfechtung.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 18. August 2003 trägt den in § 111 BNotO fixierten Form- und Fristerfordernissen Rechnung. Der Antragsteller hat einen ausdrücklichen Antrag gestellt und wenigstens Grundzüge einer Argumentation im Antrag vom 18. August 2003 niedergelegt und damit deutlich gemacht, dass er die tatsächlichen Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung nicht für gegeben halte. Die Verfügung vom 14. Juli 2003 ist dem Antragsteller am 17. Juli 2003 zugestellt worden, sodass die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 S. 1 BNotO durch den am Montag, dem 18. August 2003, per Telefax beim Senat eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewahrt ist.

II.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO kann die Aufsichtsbehörde den Notar vorläufig seines Amtes entheben, wenn sie die Voraussetzungen des § 50 BNotO für gegeben hält. Maßgebend für eine entsprechende Einschätzung ist das gewissenhafte Urteil der Aufsichtsbehörde (Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 54 BNotO, Rdz. 11). Sie braucht jedoch nicht abzuwarten, bis letzte Zweifel behoben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2000 - Not 24/99; Beschluss vom 4. November 2002 - Not 17/02). Danach ist die vorläufige Amtsenthebung grundsätzlich geboten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Amtsenthebung bestehen und eine Gefährdung des rechtsuchenden Publikums festgestellt werden kann, die nur dadurch verhindert wird, dass gerade die vorläufige Maßnahme größeren Schaden abzuwenden geeignet ist, bevor die erst später eintretende endgültige Amtsenthebung ihre Wirkung zeitigt (Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 54 BNotO, Rdn. 6).

Die Verfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2003 entspricht diesen Anforderungen. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Variante BNotO).

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars gefährden die Interessen der Rechtsuchenden, wenn erhebliche Zahlungsansprüche gegen den Notar bestehen oder auch nur gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden, wobei es auf sein Verschulden nicht ankommt (Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 50 Rdn. 26). Eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als solche nicht hinnehmbar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - MDR 2001, S. 298). Insbesondere Vollstreckungsmaßnahmen bergen die Gefahr, dass die Zahlungsschwierigkeiten den Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können und dass er dann etwa auch Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder zur Tilgung eigener Schulden auf treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (BGH, Beschluss vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - MDR 2001, S. 297 f.). Bedrängte wirtschaftliche Verhältnisse gefährden also die Integrität des Notars und stellen seine Unabhängigkeit in Frage; es besteht dann die Gefahr, dass der Notar fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen treten will oder kann, sodass dies regelmäßig den Schluss zulässt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (BGH, Beschluss vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, S. 2359). Dabei bedarf es nicht des Vorliegens einer "konkreten" Gefahr in dem Sinn, dass bereits etwa Veruntreuungen seitens des Notars vorliegen müssten, bevor aufsichtsrechtliche Maßnahmen erfolgen. Der umfassende Schutz des rechtsuchenden Publikums erfordert es vielmehr, bereits vor einer tatsächlich erfolgten Beeinträchtigung entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, so dass die Justizverwaltung nicht warten muss - im übrigen auch nicht darf - bis es tatsächlich zu Vermögensschäden Dritter gekommen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Notar - wie hier - seit Jahren im Hinblick auf seine Amtsführung beanstandungsfrei verhält. Auch ohne Zutun des Notars kann es nämlich zu Beeinträchtigungen kommen, etwa wenn - aufgrund "fehlgeleiteter" Zahlungen - private Gläubiger auf Vermögenswerte zugreifen, die Mandanten des Notars zustehen.

Ein entsprechende Gefährdungssituation liegt hier vor: Verschiedene Gläubiger des Notars mussten sich staatlicher Hilfe bedienen, um ihre Ansprüche durchzusetzen, ohne dass erkennbar wäre, dass der Notar den Forderungen in der Sache etwas hätte entgegen setzen können, wobei es in mehreren Fällen zur Einleitung von Vollstreckungsverfahren gekommen ist (1.). Dem Notar ist es trotzdem nicht gelungen, die bestehenden Verbindlichkeiten ohne Rückstände zu tilgen (2.). Seine Vermögens- und Einkommenslage lässt ersichtlich nicht den Schluss zu, dass ihm die Tilgung der Verbindlichkeiten auch in Zukunft in einem überschaubaren Zeitraum möglich wäre; eher ist eine sich verschärfende finanzielle Bedrängnis anzunehmen (3.).

1. a) Der Beklagte bestellte bei der Fa. H. B. OHG in B. diverse Waren für ein Bauvorhaben in H., die gemäß den Rechnungen vom 29. Juni 2000, 30. Juni 2000, 4. September 2000, 10. Oktober 2000, 11. Oktober 2000 und 27. Oktober 2000 in einer Höhe von insgesamt 54.189,42 DM fakturiert wurden. Da der Beklagte nicht zahlte, beantragte die H. B. OHG am 21. Dezember 2000 gegen den Notar einen Mahnbescheid, der dem Notar am 23. Januar 2001 zugestellt wurde. Der Notar legte am 5. Februar 2001 Widerspruch gegen "den Anspruch insgesamt" ein, bat mit Schreiben vom 8. Februar 2001 um Übersendung einer ihm nicht vorliegenden Rechnung vom 10. Oktober 2000 über DM 14.000 und zahlte am 8. März 2001 einen Betrag in Höhe von 45.000 DM an die Gläubigerin, sodass hinsichtlich des Restbetrages - materielle Einwendungen erhob der Notar nicht mehr - im Verfahren vor dem Amtsgericht W. (17 C 196/01) am 23. Juli 2001 im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil gegen den Notar erging, das bestandskräftig geworden ist. Nach den Angaben des Notars in der Verhandlung am 15. Dezember 2003 waren finanzielle Probleme Grund für die verweigerte Zahlung.

b) Im Verfahren Landgericht M. 6 0 2289/01 erging gegen den Beklagten zu Gunsten von Frau B. H. ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, an dem in H., W. 15 A/Hinterhaus gelegenen Mehrfamilienhaus wegen bestimmter Mängel Gewährleistungsarbeiten im Wert von 17.120 DM durchzuführen. In diesem Verfahren bedurfte es zweier Vollstreckungsanträge der Gläubigerin, auf die Beschlüsse des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan am 5. April 2002 und 14. Februar 2003 ergingen, kraft derer der Notar 22.000 € bzw. 6.250 € Kostenvorschüsse zu erbringen hatte; Beschwerden gegen diese Beschlüsse wurden durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Juni 2002 bzw. 28. Februar 2003 zurückgewiesen. Ein Restbetrag von 800,00 € ist mittlerweile vom Notar gezahlt worden.

c) Mit am 30. März 2001 beantragten Mahnbescheid nahmen die Architekten H. und H. den Notar auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 65.179,83 DM aus Rechnungen vom 10. Oktober 1997 und 21. März 2001 in Anspruch. Am 8. Mai 2001 legte der Notar Widerspruch gegen "den Anspruch insgesamt" ein und zahlte am 1. Oktober 2001 den Betrag von 48.693,71 DM (Bl. 44 der Beiakten LG B. 7 O 1785/01). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht B. im Verfahren 7 O 1785/01 schlossen die Gläubiger mit dem Notar am 21. März 2002 einen Vergleich, nach dem der Beklagte weitere 16.500 DM zahlen sollte; die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hatte der Beklagte zu 90 %, die Kläger zu 10 % zu tragen.

d) Im Verfahren Amtsgericht W. 17 C 331/01 wurde der Beklagte von seinem Vermieter auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von 6.000 DM sowie Räumung des Mietraums in Anspruch genommen. Der Notar hatte - aufgrund von in der Verhandlung am 15. Dezember 2003 eingeräumter Zahlungsschwierigkeiten - die monatliche Miete in Höhe von 2.000 DM (inkl. Betriebskostenvorauszahlung) in den Monaten Juli 2001, August 2001 und September 2001 nicht entrichtet, die jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen war. Da der Betrag von 6.000 DM beim Beklagten am 18. September 2001 abgebucht und am 26. September 2001 bei der Gegenseite eingegangen war, erklärte die Klägerin, die mit am 26. September 2001 beim Amtsgericht W. eingegangenen Schriftsatz vom 25. September 2001 Klage erhoben hatte, die Erledigung des Rechtsstreits. Nach ausgiebigem Streit der Parteien über die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erledigung des Rechtsstreits möglich ist und inwiefern eine Klageänderung zulässig ist, sowie nach Umstellung des Klageantrags auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 339,55 € verurteilte das Amtsgericht W. den Antragsteller durch Entscheidung vom 11. April 2003 zur Zahlung dieser Kosten.

e) Im Jahr 2002 zahlte der Antragsteller vier Raten eines Darlehens über insgesamt 38.259,00 € an die E.-H.-AG nicht, sodass diese einen Zwangsvollstreckungsauftrag aus der notariellen Urkunde des Assessors H. vom 14. August 1984 erteilte. Im Rahmen der Vollstreckung zahlte der Notar diese Teilbeträge, wobei es sich nach den Angaben des Notars um einen Rückstand von 1.729,04 € handelte.

f) Im Frühjahr 2003 erteilte das N. Versorgungswerk der Rechtsanwälte einen Zwangsvollstreckungsauftrag gegen den Notar über rückständige Beiträge in Höhe von 8.508,75 €. Innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens zahlte der Notar den Betrag in Höhe von 1.029,41 €. Die Restforderung ist weiterhin offen.

Aus den einzelnen Vorfällen ergibt sich, dass der Notar offensichtlich mehrfach finanziell nicht in der Lage war, gegen ihn gerichtete berechtigte Forderungen zu erfüllen. Wie sich aus dem prozessualen Verhalten des Notars in den Verfahren Amtsgericht W. 17 C 196/01 sowie Landgericht M. 6 O 2289/01 ergibt, hat er nicht ernstlich um die Berechtigung der Forderungen gestritten, sie dennoch - jedenfalls in dem letztgenannten Verfahren - nicht vollständig ausgleichen können und auch an die Architekten H. und H. von dem mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 65.179,83 DM zunächst 48.693,71 DM gezahlt und sich - im Vergleichswege - zur Zahlung von weiteren 16.500 DM verpflichtet, sodass sich insgesamt ein Betrag von 65.193,71 DM - also ein die im Mahnbescheid genannte Summe leicht übersteigender Betrag - ergibt. Im Verfahren Amtsgericht W. 17 C 331/01 haben die Parteien ausführlich diverse juristische Konstruktionen im Zusammenhang mit der Erledigung des Rechtsstreit - insbesondere zum Komplex "erledigendes Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit" - erörtert, wobei unstreitig war und geblieben ist, dass der Notar die Miete für den von ihm bewohnten Wohnraum in Höhe von 2.000 DM in den Monaten Juli 2001, August 2001 und September 2001 nicht fristgerecht gezahlt hat, ebenso wenig wie die vier Raten in Höhe von insgesamt knapp 1.800 € gegenüber der E.-H.-AG und den dem N. Versorgungswerk geschuldeten Beitrag für das Jahr 2002, den vollständig zu tilgen der Notar bisher offenkundig weiterhin nicht in der Lage ist.

2. Die überaus angespannte finanzielle Lage des Notars wird insbesondere deutlich dadurch, dass der Notar nicht einmal eher geringere Beträge zu tilgen imstande ist, etwa gegenüber Frau H.(vgl. oben zu 1 b) in Höhe von 800 € bzw. die im Verhältnis zu weiteren Belastungen eher überschaubaren Raten von jeweils ca. 450 € gegenüber der E.-H.-AG.

3. Das vorhandene Vermögen des Notars - soweit es überhaupt liquidierbar ist - reicht ersichtlich nicht aus, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Bei Zugrundelegung der Vermögenswerte, die der Notar angegeben und hinsichtlich des mittlerweile erfolgen Verkaufs des Grundstücks in W. in der Verhandlung vom 15. Dezember 2003 ergänzt hat, ergibt sich sogar, dass der Notar überschuldet ist. Dazu im Einzelnen:

a) Vermögen

In seiner an den Antragsgegner gerichteten und bei diesem am 10. April 2003 eingegangenen Stellungnahme (Bl. 20 der Verwaltungsakten) ist der Antragsteller von einem Vermögen in Höhe von 1.233.801,81 € ausgegangen, wobei dieser Berechnung zugrunde liegt, dass das Mehrfamilienhaus in H. mit 495.000 € zu Buche steht, was angesichts der Mängel dieses Objekts, die im Verfahren Landgericht M. 6 0 2289/01 anschaulich geschildert werden, eher fraglich ist. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag nicht näher belegte Beteiligungen ("C.-S.", "Immobilienfond B.-H." sowie "Immobilienfond P. M., B.") in einer Höhe von knapp 68.000 € enthalten sind, deren Werthaltigkeit und Liquidierbarkeit offen sind; zur gebotenen Schuldentilgung hat der Notar sie ersichtlich nicht verwenden können. Der vom Antragsteller im April 2003 genannte Betrag ist allerdings um 285.000,00 € zu reduzieren, da das Grundstück in Wolfenbüttel verkauft worden ist, ohne dass - nach Tilgung der auf "lastenden" Verbindlichkeiten - ein überschießender Betrag zugunsten des Notar verblieben ist. Es ergibt sich somit der Betrag von 948.801,81 €.

b) Verbindlichkeiten

Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verbindlichkeiten des Notars mit 976.983,79 € zu bewerten sind.

(1) Dabei ist entgegen der Darstellung des Antragstellers hinsichtlich des Grundbesitzes B. bzgl. der Verbindlichkeit gegenüber der N./. von einem Wert in Höhe von 280.041,84 € auszugehen (der Summe der beiden Aufstellungen Bl. 122, 123 der Verwaltungsakten in Höhe von 164.149,03 € sowie 115.892,81 €).

Dieser Betrag ist zu erhöhen um die Verbindlichkeit bei dem B. in Höhe von 10.813,00 €.

Die auf dem Grundstück in W. lastenden Verbindlichkeiten sind nach den Angaben des Notars in der Verhandlung vom 15. Dezember 2003 vollständig infolge des Verkaufs des Hauses getilgt worden.

(2) Zu berücksichtigen ist weiterhin die vom Antragsteller ebenfalls mitgeteilte Verbindlichkeit gegenüber dem Bankhaus S. in Höhe von 22.475,22 €.

(3) Die auf dem Wohneigentum K. lastende Grundschuld valutiert nach den Angaben des Notars weiterhin in Höhe von 38.259,00 €.

(4) Die Belastung des Grundstücks in H. valutiert unverändert mit 613.550,00 €.

(5) Die Verbindlichkeit gegenüber der A. (Bausparvertrag) beträgt nicht - wie der Antragsteller angegeben hat - 4.116,95 €, sondern ausweislich der zu den Verwaltungsakten gereichten Unterlagen (vgl. Bl. 115, 125 d. Verwaltungsakten) 4.365,39 €.

(6) Unter Berücksichtigung der Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von (8.508,75 ./. 1.029,41=) 7.479,34 € ergeben sich also Verbindlichkeiten in Höhe von 976.983,79 €, so dass der Notar mit ca. 28.000 € überschuldet ist.

Angesichts der Einkommenssituation, die der Antragsteller selbst durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2001 (vgl. Bl. 23-25 der Verwaltungsakten: Einkünfte in Höhe von 19.317 DM) belegt hat, ist mit einer Verbesserung der Tilgungsleistungen nicht zu rechnen. Im Gegenteil spricht insbesondere die Situation des Hauses in H. dagegen. Hier sind nach dem vorgelegten Vertrag (vgl. dazu Bl. 126 sowie Bl. 138 Mitte der Verwaltungsakten) die Tilgungsleistungen ausgesetzt bis 31. Januar 2004. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller die sodann vertraglich vorgesehenen Leistungen in Höhe von 8.958,33 DM (= 4.580,32 €) will erbringen können. Dem Antragsteller, der sich nach eigenen Angaben bemüht, das Objekt seit 2001 zu veräußern, wird - sollte wider Erwarten es zu einer freihändigen Veräußerung kommen oder eine Verwertung im Vollstreckungsverfahren erfolgen - ein erheblicher Verlust entstehen, auch wenn man die vom Antragsteller selbst genannten Wert von 495.000 € zugrunde legt; der Verlust würde dann 118.550,00 € betragen.

Insgesamt ist der Antragsteller also bereits derzeit nicht in der Lage, alle Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen; diese Situation wird sich eher verschlechtern, sodass die vorläufige Amtsenthebung gerechtfertigt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist analog § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. §§ 202 Abs. 2 BRAGO, 30 Abs. 2 KostO geschätzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 15.12.2003
Az: Not 23/03


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