Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Januar 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 90/03
(BPatG: Beschluss v. 07.01.2004, Az.: 26 W (pat) 90/03)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 049 311 zurückgewiesen worden ist.
Gründe
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 301 26 410 mit der Widerspruchsmarke 2 049 311 verneint. Die Inhaberin der Marke 2 049 311 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Inhaberin der angegriffenen Marke 301 26 410 ihr Warenverzeichnis im Wege der Teillöschung beschränkt und die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 049 311 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Kraft Eder Bb
BPatG:
Beschluss v. 07.01.2004
Az: 26 W (pat) 90/03
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