Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 29. April 2010
Aktenzeichen: 12 O 115/09

(LG Bielefeld: Urteil v. 29.04.2010, Az.: 12 O 115/09)

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, Schulmöbel, insbesondere Schultische, in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bezeichnung „flexi90“ und/oder „flexi“ und/oder „f_90“ zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, sofern nicht eine diesbezügliche Zustimmung der Klägerin vorliegt.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang des Vertriebs von Schultischen unter den Bezeichnungen „flexi90“, „flexi“ oder „f_90“ für die Zeit ab dem 04.04.2008, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:

Namen der Abnehmer, der Abnahmemengen sowie der erzielten Verkaufspreise sowie der erzielten Gewinne.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu Ziffer 1. entstanden ist oder noch entstehen wird, sofern die Beklagte vorsätzlich oder fahrlässig handelte.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin sieht sich durch den werbenden Auftritt der Beklagten im Internet in der zu ihren Gunsten eingetragenen Wortmarke „flexi90“ verletzt. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagte beansprucht mit der Widerklage die Übertragung der Marke „flexi90“.

Die Klägerin produziert und vertreibt Schulmöbel und Büroeinrichtungen, unter der Marke „flexi90“ verkauft sie dreieckige Schultische in Deutschland und - allerdings von der Beklagten bestritten - im europäischen Ausland. Der Vertrieb von Schulmöbeln sowie von dreieckigen Schultischen unter der Marke „flexi90“ hat folgende Vorgeschichte:

Am 23.09.2004 beantragte die Firma N. GmbH Schul- und Objekteinrichtungen beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke „flexi90“ für die Klasse 20 (Möbel, nämlich Arbeitstische aus Holz, Metall und Kunststoff). Die Wortmarke wurde am 30.11.2004 zur Registriernummer xxx zugunsten der Firma N. GmbH eingetragen. Die Klägerin übertrug der Beklagten durch Leithändlervertrag vom 14.05.2005 das Alleinverkaufsrecht an allen von ihr angebotenen Artikeln, insbesondere Schulmöbel und Büroeinrichtungen für bestimmte Gebiete. In Absprache mit der Klägerin gab sich die Beklagte die Firmenbezeichnung N. Schulmöbel GmbH. Insoweit trafen die Parteien gemäß § 4 Abs. 2 des Leithändlervertrages folgendes Regelungen:

„Nur für die Dauer dieses Vertrages erlaubt der Hersteller dem Händler die Führung der Firma N. Schulmöbel GmbH und räumt ihm für die Dauer des Vertrages die Nutzung und den Zugriff auf die Internet-Domain N..de ein. Mit Beendigung dieses Vertrages - gleich aus welchem Grund - erlöschen die vorbezeichneten Berechtigungen und der Händler hat sich umgehend einen anderen Firmennamen zu geben.“

Als Vertragshändler oblagen der Beklagten u.a. Werbemaßnahmen. Dazu regelten die Parteien gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 folgendes:

„§ 8 Abs. 3

Alle öffentlichen Verkaufsstellen des Händlers müssen als Verkaufsstellen des Händlers gekennzeichnet werden. Für die Dauer des Vertrages ist der Händler berechtigt, sowohl das Firmen-Logo als auch die Marke N. und die Domain N..de des Herstellers zu verwenden. Mit Ende des Vertrages - gleich aus welchem Grund - endet dieses Recht.

§ 8 Abs. 4

Mit Abschluß des Vertrages überläßt der Hersteller dem Händler kostenlos die bestehenden elektronischen Verbindungen der N. GmbH (Telefon, Fax und Internet) sowie die ausschließlich in Deutschland genutzten Markenrechte…“

Auf den weiteren Inhalt des Leithändlervertrages wird Bezug genommen (Anlage B 1).

Die Beklagte veräußerte während der Vertragszeit Schul- und Büroeinrichtungen als Vertragshändlerin der Klägerin. Dreieckige Schultische vertrieb sie in Absprache mit der Klägerin unter der Marke „flexi90“. Die Klägerin hatte sich zwischenzeitlich - der schriftliche Übertragungsvertrag (Anlage K 2) enthält kein Datum - die Wortmarke „flexi90“ von der N. GmbH übertragen lassen und war mit Wirkung vom 02.02.2006 als Markenrechtsinhaberin in das Markenregister eingetragen.

Nach Beendigung des Vertragesverhältnisses im März 2008 nahm die Beklagte eine Änderung ihrer Firmenbezeichnung von „N. Schulmöbel GmbH“ in „L. GmbH“ vor. Sie vertrat die Auffassung, daß das Recht an der Marke „flexi90“ durch den Leithändlervertrag dauerhaft auf sie übertragen worden sei. Auch nach Beendigung des Leithändlervertrages vertrieb sie dreieckige Schultische unter der Marke „flexi90“. Dies wurde ihr durch von der Klägerin beantragte und vom Landgericht Bielefeld am 16.07.2008 erlassene Beschlußverfügung untersagt (4 O 124/08). Zu der von der Klägerin angestrebten Abschlußvereinbarung war die Beklagte nicht bereit. Zu Beginn des Jahres 2009 ging die Beklagte dazu über, die dreieckigen Schultische, die in ihrer Bauart den von der Klägerin hergestellten Produkten entsprechen, unter der Bezeichnung „flexi“ zu vertreiben. Die Beklagte bietet diese Tische über das Internet weiterhin zum Verkauf an. Ihr Internetauftritt gestaltet sich wie folgt:

Bei Eingabe des Suchbegriffes www.flexi90.de in die Suchmaschine (Google) erscheint an 2. Stelle der Ergebnismitteilung die Firmenbezeichnung der Beklagten (L. GmbH). Wird diese Firmenbezeichnung angeklickt, so wird auf der Homepage der Beklagten eine Spalte geöffnet, die u.a. die Rubrik „Produkte“ enthält. Bei Aufruf dieser Rubrik erscheint eine Ablichtung mit dreieckigen Tischen und der Bezeichnung „f_90“. Gleiches gilt bei der Eingabe der Firmenbezeichnung der Beklagten als Suchbegriff. Über die dargestellte Homepage der Beklagten gelangt der Nutzer - nach Anklicken der Rubrik „Produkte“ - auf die beschriebene Abbildung der dreieckigen Tische sowie der Bezeichnung „f_90“.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch die Verwendung der Bezeichnungen „flexi90“, „flexi“ und „f_90“ für die von ihr vertriebenen dreieckigen Schultische ihr Recht an der Wortmarke „flexi90“. Die Verwendung der der Wortmarke identischen Bezeichnung „flexi90“ begründe ebenso wie die Bezeichnung „flexi“ eine Verwechselungsgefahr. Zum einen seien die Kennzeichen identisch bzw. nahezu identisch mit der Wortmarke „flexi90“, zum anderen werde die Bezeichnung für den Vertrieb baugleicher Produkte verwendet. Auch mit der Bezeichnung „f_90“ wahre die Beklagte nicht hinreichend Abstand, denn die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung „f_90“ als eine Abkürzung der Marke „flexi90“.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, die Marke Nr. 30445557 „flexi90“ auf die Beklagte zu übertragen und gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung der Marke Nr. 30445557 „flexi90“ auf die Beklagte einzuwilligen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihr mit dem Leithändlervertrag dauerhaft die Nutzung der Markenrechte überlassen. Eine zeitliche Begrenzung der Nutzungsrechte - und zwar beschränkt auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses - ergebe sich aus § 8 Abs. 4 nicht. Während die übrigen vertraglichen Bestimmungen das Recht zur Nutzung des Firmenlogos, der Marke N. sowie der Domain N..de zeitlich auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses beschränkten, fehle eine solche zeitliche Beschränkung gemäß § 8 Abs. 4 Leithändlervertrag. Sollte das Recht an dem Kennzeichen „flexi90“ nicht auf sie übergegangen sein, entfielen die mit der Klage verfolgten Ansprüche der Klägerin gleichwohl. Die Beklagte bestreitet die Nutzung der Marke durch die Klägerin. Aus den von dieser vorgelegten Unterlagen lasse sich die Nutzung der Wortmarke „flexi90“ nicht entnehmen. Ferner bezweifelt die Beklagte die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „flexi90“. Der Schutzfähigkeit stehe das Freihaltebedürfnis der übrigen Anbieter von Möbeln entgegen. Die Bezeichnung „flexi90“ sei von einem Dozenten der Universität P. im Jahre 2004 geschaffen worden. Dieser habe auf dem Gebiet der flexiblen gesundheits- und kommunikationsfördernden Lehrraumgestaltung unterschiedliche Tischformen - u.a. einen dreieckigen Schultisch mit einem 90°-Winkel in die Spitze - konzipiert. Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, daß ihre Produktbezeichnung „f_90“ nicht als markenrechtsverletzende Nutzung angesehen werden könne. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetbenutzer habe auf Grund der Werbebotschaft „f_90“ keinen Anhaltspunkt dafür, daß zwischen ihr - der Beklagten - und dem Markenrechtsinhaber eine wirtschaftliche Verbindung bestehen könnte. Werde eine solche wirtschaftliche Verbindung durch die Werbebotschaft aber nicht suggeriert, entfalle eine Verletzungshandlung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, Schulmöbel, insbesondere Schreibtische mit der Bezeichnung „flexi90“, „flexi“ oder „f_90“ zu bewerben oder zu vertreiben. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 I, II Nr. 1, Nr. 2, V MarkenG.

1. Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke „flexi90“. Die Firma N. GmbH hat die Wortmarke „flexi90“ zu ihren Gunsten in das Markenregister (Nr. 30445557) eintragen lassen und das Recht an dieser Marke durch nicht datierten Vertrag (Anlage K 2) auf die Klägerin übertragen. Die Klägerin ist mit Wirkung vom 02.02.2006 an als Berechtigte in das Markenregister eingetragen.

2. Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie ein gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG erweiterter Schutz der Beklagten sind nicht gegeben. Bei der Bezeichnung „flexi90“ handelt es sich nämlich nicht um lediglich produktbeschreibende Angaben. Mit dieser Bezeichnung werden die von der Klägerin vertriebenen Produkte - hier: dreieckige Schultische - nicht nach Beschaffenheit, Menge oder Wert beschrieben. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl 90 Ausdruck für den rechten Winkel des Schultisches sein soll. Die Beschreibung der Größe eines Winkels eines dreieckigen Tisches genügt nicht für die Anforderungen an eine Beschaffenheitsbeschreibung. Gleiches gilt für die Bezeichnung „flexi“.

3. Ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht an der Wortmarke „flexi90“ hat die Beklagte nicht erlangt. Ein solch dauerhaftes Nutzungsrecht der Beklagten läßt sich dem Leithändlervertrag nicht entnehmen. Sämtliche Rechte, die der Beklagten mit diesem Vertrag zur Ausübung übertragen worden sind, sind zeitlich auf den Bestand des Vertrages beschränkt. So wird in § 4 Abs. 2 darauf hingewiesen, daß der Beklagten nur für die Dauer dieses Vertrages die Führung der Firmenbezeichnung „N. Schulmöbel GmbH“ sowie die Nutzung der Internet-Domain „N..de“ erlaubt wurde. Dies wird - soweit es um die Verwendung der Marke „N.“ sowie der Domain „N..de“ geht - in § 8 Abs. 3 Satz 2 wieder aufgegriffen. Auch die Ausübung dieser Rechte hat die Klägerin der Beklagten nur zeitlich begrenzt auf das Bestehen des Vertrages eingeräumt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, daß § 8 Abs. 4 eine solche zeitliche Begrenzung nicht hinsichtlich der in Deutschland benutzten Markenrechte enthält. Dies ist jedoch auf ein bloßes redaktionelles Versehen bei der Vertragsfassung zurückzuführen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich und auch nicht von der Beklagten vorgetragen, daß die Beklagte sämtliche Rechte nur während des Bestehens des Leithändlervertrages ausüben durfte, das Nutzungsrecht an der Wortmarke „flexi90“ hingegen dauerhaft erhalten sollte. Es kommt folgender Gesichtspunkt hinzu: Bei Abschluß des Leithändlervertrages am 14.12.2005 war die Klägerin noch nicht Inhaberin der Wortmarke „flexi90“; dies war zu diesem Zeitpunkt die Firma N. GmbH. Wäre zwischen der Klägerin und der Beklagten die dauerhafte Nutzung der Wortmarke „flexi90“ vereinbart gewesen, so hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, sich das Markenrecht zu einem späteren Zeitpunkt von der Inhaberin Firma N. GmbH übertragen zu lassen.

4. Bis Ende des Jahre 2008 hat die Beklagte dreieckige Schultische unter der Marke „flexi90“ angeboten und verkauft. „flexi90“ ist ein der Wortmarke identisches Zeichen i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

5. Von 2009 an hat die Klägerin die dreieckigen Schultische lediglich unter der Bezeichnung „flexi“ angeboten. Dieses Zeichen sowie die von der Klägerin und der Beklagten angebotenen Produkte - hier: dreieckige Schultische - sind so ähnlich, daß die Verwechselungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. Die Produkte sind nahezu baugleich. Stil, äußeres Erscheinungsbild und Verwendungszweck sind gleich. Der Wortteil der Marke „flexi90“ ist ebenfalls identisch mit dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „flexi“. Die Übereinstimmungen sind derart erheblich, daß sich die Verwechselungsgefahr geradezu aufdrängt.

6. Seit geraumer Zeit bietet die Beklagte dreieckige Schulmöbel im Internet auf die im Tatbestand bezeichnete Weise unter dem Zeichen „f_90“ an; auch durch die Verwendung dieses Zeichens „f_90“ wird die Verwechselungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.

a) Gibt man die Firmenbezeichnung der Beklagten als Suchbegriff in die Suchmaschine Google ein, so öffnen sich nach einem Klick auf die Rubrik „Produkte“ Bilder mit den von der Beklagten angebotenen Produkten. Ein Foto zeigt dreieckige Tische mit der Bezeichnung „f_90“ (vgl. zur Illustration Schriftsatz der Klägerin vom 17.03.2010, Seite 13, Bl. 48 d.A.). Die auf diesem Foto abgebildeten Tische sind in Form, Stil und äußerem Erscheinungsbild sowie dem Verwendungszweck nahezu identisch mit den von der Klägerin vertriebenen Produkten. Das Zeichen „f_90“ vermittelt den Eindruck einer Abkürzung des Zeichens „flexi90“. Der Anfangsbuchstabe „f“ sowie die Zahl 90 sind identisch, für die Abkürzung spricht der Unterstrich zwischen „f“ und 90. Dadurch wird der Eindruck hervorgerufen, als stünde der Unterstrich für eine Auslassung zwischen „f“ und der Zahl 90. Durch die Produktidentität sowie die erhebliche Zeichenähnlichkeit der Wortmarke „flexi90“ und „f_90“ wird die Verwechselungsgefahr begründet. Im übrigen - insoweit folgt die Kammer der Auffassung der Klägerin - hat die Beklagte im Jahre 2008 durch Verwendung des Zeichens „flexi90“ eine offensichtliche Zeichenverletzung begangen und von dieser erst im Bestrafungsverfahren nach ergangener Beschlußverfügung abgelassen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte einen größeren Abstand wahren müssen. Daß dies bei Verwendung anderer Buchstaben oder anderer Zahlen als „f“ und 90 ohne weiteres möglich gewesen wäre, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

b) Die Eingabe des Suchbegriffes „www.flexi.90.de“ weist als 2. Suchergebnis auf die Beklagte hin. Das Anklicken dieses Suchergebnisses eröffnet nach einem weiteren Klick auf die Rubrik „Produkte“ das Foto mit den beschriebenen Dreieckstischen und deren Bezeichnung „f_90“. Durch die Verlinkung des Suchbegriffes www.flexi90.de mit dem Kennzeichen „f_90“ wird eine unmittelbare Verknüpfung hergestellt. Der Hinweis der Beklagten, ein Internetbenutzer werde die komplette Internetadresse www.flexi90.de nicht eingeben, vermag nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit dieser Eingabe besteht und führt durch die beschriebene Verlinkung zu der die Verwechselungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit. Gerade die Verbindung www.flexi90.de verdeutlicht dem durchschnittlich aufmerksamen Internetbenutzer, daß das Zeichen „f_90“ als Abkürzung für „flexi90“ steht und die Beklagte unter diesem Zeichen die Dreieckstische anzubieten berechtigt ist. Die von der Beklagten angesprochene Trennung der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der Klägerin und ihr nimmt der Internetbenutzer nicht vor.

II.

Der Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht rechtfertigen sich aus den§§ 19 Abs. 1 und 14 Abs. 6 MarkenG.

Die Widerklage hat aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Beklagten steht kein Recht zur Nutzung der Marke „flexi90“ zu; sie ist auch nicht Markenrechtsinhaberin.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 29.04.2010
Az: 12 O 115/09


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