Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. April 2001
Aktenzeichen: 6 U 194/00

(OLG Köln: Urteil v. 27.04.2001, Az.: 6 U 194/00)

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5.9. 2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 19/00 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist durch den Eintritt der Verjährung die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Zu Recht hat das Landgericht daher auf Antrag des Antragstellers die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Der Antrag war bis zum Eintritt der Verjährung zulässig und begründet und hat sich durch den während des Verfahrens erfolgten Verjährungseintritt erledigt.

Der Antrag war zulässig. Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin gerügt, der Antragsteller sei nicht prozessführungsbefugt. Der Senat hat zur Frage der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers in dem früher zwischen den Parteien anhängigen Verfahren 6 U 114/00 folgendes ausgeführt:

"Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Kläger gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG befugt, den vorliegenden Prozess zu führen. Der Kläger verfügt über eine hierfür ausreichende Zahl von Mitgliedern, die auf demselben Markt Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben wie die Beklagte.

Bereits der BGH hat - und zwar gemessen an den im Jahre 1994 geänderten Anforderungen der Vorschrift - in den Entscheidungen WRP 96,1097 f - "Preistest" - WRP 98,301 f - "Geburtstags-Angebot" - festgestellt, dass der Kläger über eine hinreichende Anzahl an Mitgliedern verfüge. Das gilt auch für das vorliegende Verfahren. Aus der Entscheidung "Preistest" ergibt sich, dass die führenden Warenhausunternehmen zu den Mitgliedern des Klägers gehören. In der Entscheidung "Geburtstags-Angebot" ist ergänzend angeführt, dass neben acht rheinischen Einzelhandelsverbänden auch die IHK Düsseldorf Mitglied des Klägers ist. Durch die Mitgliedschaft dieser Unternehmen bzw. Institutionen erfüllt der Kläger die für die Prozessführungsbefugnis in § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG festgeschriebenen Anforderungen. Das gilt mit Blick auf die Breite des Angebotes in Warenhäusern und auf die umfassende Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammer zunächst ohne weiteres hinsichtlich der erforderlichen Verwandtschaft der vertriebenen Waren. Ebenso sind die aufgeführten - zahlenmäßig ohne weiteres ausreichenden - Mitglieder auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Dieser ist weit zu fassen, weil die Beklagte sich als "das größte Einrichtungshaus im Rheinland" bezeichnet.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich an diesem Mitgliederstand maßgebliches geändert hätte, zumal der Kläger beispielhaft die auf S.2 der Berufungserwiderung aufgeführten, teils namhaften Einrichtungs- und Warenhäuser und die a.a.O. auf S.3 aufgelisteten Einzelhandelsverbände sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Düsseldorf zu seinen Mitgliedern zählt.

Der Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür spricht angesichts der Breite und Vielschichtigkeit seiner Mitgliederstruktur zunächst eine Vermutung. Diese wird überdies dadurch bestätigt, dass der Kläger - wie er unwidersprochen vorträgt - in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren bis in die Revisionsinstanz betreiben konnte und betrieben hat. Die Beklagte hat zudem in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass der Kläger seine satzungsgemäßen Interessen bundesweit gerichtlich und außergerichtlich verfolge. Dies belegt indes, dass er zur Wahrnehmung dieser Interessen personell, sachlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist."

In der Parallelsache 6 U 139/00, in der etwas anders argumentiert worden war, hat der Senat die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers wie folgt begründet:

"Durch die - unbestrittene - Mitgliedschaft der in der Anlage K 4 aufgeführten Verbände und Institutionen erfüllt die Klägerin die für die Prozessführungsbefugnis in § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG festgeschriebenen Anforderungen. Das gilt mit Blick auf die umfassende Interessenvertretung der Industrie- und Handelskammern zunächst ohne weiteres hinsichtlich der erforderlichen Verwandtschaft der vertriebenen Waren. Ebenso sind die aufgeführten - zahlenmäßig bei weitem ausreichenden - Mitglieder auf demselben räumlichen Markt wie die Beklagte tätig. Dieser ist weit zu fassen, weil die Beklagte sich als "das größte Einrichtungshaus im Rheinland" bezeichnet.

Die Klägerin ist auch nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande, die Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Dafür spricht angesichts der Breite und Vielschichtigkeit ihrer Mitgliederstruktur zunächst eine Vermutung. Diese wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin - wie sie unwidersprochen vorträgt - in der Vergangenheit in Verfolg ihrer satzungsgemäßen Aufgaben eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betreiben konnte und betrieben hat. Überdies ist sie hierzu sogar in der Lage, ohne Abmahnkosten geltend zu machen, was entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls belegt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung dieser Interessen personell, sachlich und finanziell hinreichend ausgestattet ist.

Diese Ausführungen haben auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Verhältnisse bei dem Antragsteller, der sich im vorliegenden Verfahren auch wiederum auf die Mitgliedschaft der IHK Düsseldorf, mehrerer Einzelhandelsverbände und großer Einrichtungsunternehmen des Möbelhandels berufen hat, dahin verändert haben könnten, dass ihm nunmehr die Prozessführungsbefugnis abzusprechen wäre.

Der mithin zulässige Antrag war auch begründet. Der verfahrensgegenständliche, als Anlage AST 1 (Bl.9) vorgelegte Werbeprospekt "Weihnachten beim GRÖSSTEN über 8000 Sonderangebote in unserem Haus!", der der "Werbepost" vom 10.11.1999 beigefügt war, erfüllte - was die Antragsgegnerin selbst nicht in Abrede gestellt hat - den Tatbestand des § 7 Abs.1 UWG. Mit der Anzeige wurden auf die Vorweihnachtszeit befristete Sonderpreise in allen Abteilungen und wurde damit über bloße Sonderangebote hinaus eine Sonderveranstaltung im Sinne der Bestimmung beworben. Daran ändert auch der Begriff "Sonderangebote" in der Werbung nichts. Denn der Verkehr versteht eine befristete Preisherabsetzung bei über 8.000 im ganzen Haus angebotenen Artikeln auch dann als eine über bloße Sonderangebote hinausgehende besondere und außerhalb des regulären Geschäftsbetriebs liegende Verkaufsaktion und damit im Rechtssinne als eine Sonderveranstaltung gem. § 7 Abs.1 UWG, wenn die "befristeten Extra-Preise" als Sonderangebote bezeichnet werden.

Die durch die wettbewerbswidrige Anzeige eingetretene Wiederholungsgefahr war vor dem Eintritt der Verjährung auch nicht durch die Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin beseitigt worden. Denn die angebotene Vertragsstrafe von 10.100 DM war nicht hoch genug, als dass sie dem Antragsteller eine gewisse Gewähr dafür gegeben hätte, dass die Antragsgegnerin sich an die Verpflichtung auch halten würde. Eine solche - gewisse - Gewähr besteht nur dann, wenn die zu zahlende Vertragsstrafe den Schuldner auch wirklich wirtschaftlich trifft, ein Verstoß sich für ihn also nicht lohnt. Das ist indes bei einem Betrag von nur 10.100 DM nicht der Fall, wenn - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - eine das gesamte Sortiment erfassende Sonderveranstaltung eines als das "größte Einrichtungshaus im Rheinland" auftretenden Unternehmens in Rede steht. Denn es ist zu erwarten, dass die wirtschaftlichen Vorteile von Sonderveranstaltungen dieser Größenordnung ein Vielfaches von 10.100 DM ausmachen. Es kommt hinzu, dass wenige Wochen vorher im Zusammenhang mit dem sog. Geburtstag der Antragsgegnerin allein vier auf § 7 UWG gestützte einstweilige Verfügungen gegen die Antragsgegnerin erlassen worden waren und das vorliegende Verfahren bereits die dritte als Sonderveranstaltung zu beanstandende Weihnachtswerbung der Antragsgegnerin betraf. Die diesen Verfahren zugrundeliegende Mehrzahl von Verstößen gegen § 7 Abs.1 UWG belegt, dass das Drohen einer Vertragsstrafe von nur 10.100 DM die Antragsgegnerin nicht zu wettbewerbskonformem Verhalten hätte veranlassen können.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war damit bis zum Verjährungseintritt zulässig und begründet. Durch den Eintritt der Verjährung ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt worden. Es entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BGH (vgl. WRP 93,755,758 - "Radio Stuttgart"), sondern auch ganz herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. die umfangreichen Nachweise bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.Auflage, Kap.55, RZ.32), dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Verjährung bei Verfahrensbeginn noch nicht eingetreten war, dann aber während des (Verfügungs-) Verfahrens eingetreten ist, der Eintritt der Verjährung ein erledigendes Ereignis darstellt. Dieser Auffassung, der sich ab der 21.Auflage auch die einzige von Teplitzky a.a.O. zitierte Gegenstimme des Kommentars von Zöller-Vollkommer (ZPO, § 91 a, RZ 58 "Verjährung") angeschlossen hat, ist beizupflichten. Der bloße von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand, dass der Anspruch auch nach Verjährungseintritt weiter besteht, ändert an der Erledigung nichts, weil der Antragsteller durch den Antrag gezeigt hat, dass er den bestehenden Antrag auch durchsetzen will, und dies aufgrund der Verjährung gem. § 222 Abs.1 BGB nicht mehr möglich ist. Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, der Antragsteller habe es durch Klageerhebung oder andere unterbrechende Maßnahmen in der Hand gehabt, den Verjährungseintritt zu verhindern. Das trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass der Eintritt der Verjährung während des Verfahrens ein Ereignis darstellt, auf Grund dessen ein bis dahin durchsetzbarer Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, dass mithin Erledigung vorliegt. Anderenfalls müsste dem Antragsteller im übrigen - was beides nicht sachgerecht wäre - zugemutet werden, entweder die Klage zurückzunehmen und das Risiko einer Auferlegung aller Kosten aus § 269 Abs.3 ZPO einzugehen oder einen verjährten Anspruch weiter zu verfolgen und im Verfahren mit der ihn belastenden Kostenfolge aus § 91 Abs.1 ZPO ganz zu unterliegen. Soweit die Antragsgegnerin eine Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Antragstellers bei der Verteilung der Kostentragungslast für geboten hält, wäre dazu im übrigen - soweit diese geboten sein sollte - im Rahmen des § 91 a ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung Raum und besteht kein Anlass, deswegen den unabhängig von Billigkeitserwägungen erfolgten Eintritt der Erledigung in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend hat auch der BGH in der erwähnten Entscheidung "Radio Stuttgart" (WRP 93,755,758) ausdrücklich darauf abgestellt, dass es für die Frage des Eintrittes der Erledigung allein auf die objektiven Umstände und nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller für die Änderung der Rechtslage subjektiv verantwortlich sei, zumal sein Verhalten im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kosten Berücksichtigung finden könne.

Aus diesen Gründen hat die Kammer zu Recht die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Der Umstand, dass der Antragsteller die Erledigung der Hauptsache (erst) mit Wirkung zum Tage der mündlichen Verhandlung erklärt hat, obwohl die Verjährungseinrede auf den Eintritt der Verjährung - das war der 12. 5.2000 - zurückwirkt, ändert hieran nichts. Maßgeblich ist allein, ob der Antrag, die Erledigung der Hauptsache festzustellen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung begründet war, was aus den genannten Gründen der Fall ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Eine - auch nur teilweise - Kostenbelastung des Antragstellers mit der Begründung, dieser habe die Verjährungsunterbrechung schuldhaft nicht verhindert, kommt nicht in Betracht. Nachdem die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht angeschlossen hat, ist allein noch über den Eintritt der Erledigung zu befinden und bezüglich dieses Verfahrensgegenstandes unterliegt die Antragsgegnerin aus den dargelegten Gründen in vollem Umfange.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ist ein Betrag zwischen 4.000 und 6.000 DM. Der Wert beläuft sich auf die Summe der erstinstanzlich bis zur Erledigungserklärung der Antragstellerin angefallenen Kosten. Diese macht bei einem Ausgangswert von 100.000 DM einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.






OLG Köln:
Urteil v. 27.04.2001
Az: 6 U 194/00


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