Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 18. November 2013
Aktenzeichen: 1 L 967/13
(VG Köln: Beschluss v. 18.11.2013, Az.: 1 L 967/13)
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastrukturatlas. Bei diesem handelt es sich um ein Geoinformationssystem, in dem die Infrastrukturdaten der bisher freiwillig teilnehmenden Unternehmen und der öffentlichen Institutionen gespeichert sind. Die gesammelten Daten und die daraus entwickelten Strukturen sollen beim Auf- und Ausbau von Breitbandnetzen genutzt werden. Seit Dezember 2012 ist der sogenannte Infrastrukturatlas für berechtigte Nutzer im Rahmen eines gesicherten Onlinezugangs zugänglich. Die Antragsgegnerin nutzt dazu eine Web-GIS-Applikation. Dabei handelt e sich um eine Anwendung, die auf für Geodaten spezialisierte Webservices (Geodienste) zurückgreift. Der Infrastrukturatlas enthält Informationen über die Art und die Lage der vorhandenen Anlagen (u.a. Glasfaserleiter, Leerrohre, Hauptverteiler, Kabelverzweiger, Sendemasten, Antennenstandorte).
Die Antragstellerin ist eine regionale Telekommunikationsanbieterin mit eigenem Glasfasernetz, die sich bislang freiwillig durch die Übermittlung entsprechender Daten zu ihren Einrichtungen an der Erstellung des Infrastrukturatlas beteiligt hatte. Die örtliche Lage ihrer Infrastrukturen gab sie nicht geografisch genau, sondern bezogen auf Postleitzahlengebiete an. Nach dem In-Kraft-Treten der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 03.05.2012 - BGBl. I S. 958 -) am 10.05.2012, insbesondere des § 77a Abs. 3 TKG, beabsichtigte die Antragsgegnerin, genauere und insbesondere geographisch lokalisierbare Angaben von den Unternehmen zu fordern. Sie hörte dazu sukzessive die Infrastrukturinhaber an, die Antragstellerin unter dem 02.11.2012. Die Antragstellerin vertrat dazu im Wesentlichen - in Übereinstimmung mit dem Bundesverband Glasfaseranschluss e.V. - die Auffassung, die Aufnahme von georeferenzierten Daten in den Infrastrukturatlas führe zu einer Verletzung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Antragsgegnerin lege § 77a TKG zu extensiv aus und betrachte den Infrastrukturatlas als Selbstzweck. Ausreichend und mit Blick auf den gebotenen Schutz ihrer Interessen seien die Anfrage und Verarbeitung von Daten allein auf der Basis der Postleitzahlenebene zulässig. Für potenzielle Anbieter und deren Projektplanung sinnvoll sei zudem nur der konkrete Kontakt mit der Antragstellerin und anderen Infrastrukturinhabern, weil der Infrastrukturatlas lediglich eine nicht aktuelle Momentaufnahme sei. Zudem beantragte die Antragstellerin, die Vollziehung eines eventuellen Bescheides auszusetzen, mit dem sie zur Übermittlung derartiger Daten verpflichtet werden könnte.
Mit Bescheid vom 16.05.2013 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, bis zum 30.08.2013 Angaben über die Art und geografische Lage ihrer inländischen und im Tenor näher bezeichneten Telekommunikationsinfrastrukturen nach Maßgabe der beigefügten Datenlieferungsbedingungen zu übermitteln, soweit die Daten in einem Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorlägen und der Antragstellerin die Entscheidungsbefugnis über eine Mitnutzung dieser Infrastrukturen durch Dritte zustehe (Ziffer 1.). Dabei seien die aus Sicht der Antragstellerin versorgungs- und sicherheitsrelevanten Infrastrukturen sowie Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin betreffen, mit einer einzelfallbezogenen Begründung kenntlich zu machen. Soweit die Datenmitteilung die Kündigung von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Kooperationspartnern erfordere, verlängerte die Antragsgegnerin die Datenlieferungspflicht bis zum 31.12.2013. Ferner legte die Antragsgegnerin der Antragstellerin auf, die Daten nach Maßgabe von Ziffer 2. jeweils bis zum 01.07. des jeweiligen Jahres zu aktualisieren. Nach Ziffer 3. des Bescheides richte sich die Einsichtnahme in den Atlas durch Dritte nach in der Anlage beigefügten Bedingungen. Für den Fall der Änderung dieser Bedingungen sieht die Antragsgegnerin eine Löschung und ein Unterbleiben der Datennutzung im Rahmen der Datenverarbeitung und Sicherung vor; bereits von Dritten zulässigerweise eingesehene Daten dürften von diesen allerdings weiter verwendet werden. Schließlich drohte die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an, wenn gegen Ziffer 1. und gegen Ziffer 2. der Verfügung verstoßen werde.
In der ausführlichen Begründung des Bescheides führte die Antragsgegnerin zu den versorgungs- und sicherheitsrelevanten Daten und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unter anderem aus, die dazu von der Antragstellerin gegebenen Begründungen würden geprüft und die so gekennzeichneten Informationen zunächst nicht in den Infrastrukturatlas aufgenommen werden. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die gegebenen Begründungen für nicht ausreichend erachte, würde die Antragstellerin hinsichtlich der betroffenen Infrastrukturen erneut gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Diese Vorgehensweise beziehe sich jedoch nicht "auf den Umfang der Begründungen, die bereits Bestandteil dieses Bescheides sind, sondern ..." beziehe sich "... auf neu vorgebrachte Tatsachen und Umstände, die ein Absehen von der Aufnahme von Infrastrukturen in das Verzeichnis des Infrastrukturatlas begründen."
Mit Schreiben vom 14.06.2013 hat die Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 Widerspruch eingelegt. Mit dem vorliegenden Antrag vom 09.07.2013 beantragt sie,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14.06.2013 sowie einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der statthafte Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin bedarf des gerichtlichen Rechtsschutzes. Sie ist nach Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides zur Datenlieferung verpflichtet, soweit die geforderten Angaben ihr "in einem Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorliegen". Ihr Vortrag, bei ihr lägen die Geodaten über mehrere Systeme verteilt vor, weshalb es erheblichen Aufwand verursache, die Daten zusammenzuführen und zu übersenden, ist mangels näherer Angaben nicht dahin zu verstehen, sie verfüge über kein derartiges System und sei daher zur Übermittlung nicht verpflichtet. Vielmehr will sie offenbar nur den Aufwand darstellen, der mit der Übermittlung verbunden sein soll. Die Antragsgegnerin hat es ausreichen lassen, dass die Unternehmen überhaupt über ein Geoinformationssystem, CAD-System oder ein ähnliches System verfügen (Seite 10 des amtlichen Abdrucks). Dass dies nicht der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen und dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. § 137 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sämtliche in Ausführung des Telekommunikationsgesetzes ergehenden Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausschließt, begründet eine gesetzliche Vermutung dafür, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung des betreffenden Verwaltungsakts das Aufschubinteresse des Rechtsbehelfsführers regelmäßig überwiegt. Da der angefochtene Bescheid nach dem Ergebnis der Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden ist, verbleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung.
Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids ist offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung, Art und geografische Lage bestimmt benannter Infrastrukturelemente zu benennen, beruht auf § 77a Abs. 3 Sätze 1 und 2 TKG. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesnetzagentur von den Telekommunikationsnetzbetreibern sowie von Unternehmen und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind. Zu diesen Einrichtungen zählen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Die Antragstellerin ist eine bei der Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 1 TKG gemeldete Telekommunikationsnetzbetreiberin, und die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1. konkret genannten Gegenstände der Informationspflicht (Glasfaser- bzw. Lichtwellenleiter, Kabelverzweiger (KVz), Schaltverteiler, Hauptverteiler (HVt), Multifunktionsgehäuse, Leerrohre oder andere geeignete Schutzrohre, Kabelkanalanlagen, Kabelschächte, Abzweigkästen, Rohrverbände, Zugangspunkte zu Rohrverbindungen, Sendemasten, Antennenstandorte, als Funkstandort nutzbare Gebäude oder Trägerstrukturen, Netzknotenpunkte, sogenannte "Points of Presence") entsprechen der nicht abschließenden Aufzählung von Einrichtungen in § 77a Abs. 3 Satz 2 TKG und sind im Übrigen gebräuchliche und vergleichbare Anlagen, die als Infrastrukturanlagen für die Aufnahme in das detaillierte Verzeichnis geeignet sind.
Die Antragsgegnerin konnte auch zur Angabe der geografischen Standorte dieser Einrichtungen verpflichten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut selbst, sodass die Argumentation der Antragstellerin, lediglich auf "Postleitzahlenebene" zur Information verpflichtet zu sein, auch nach dem Sinn der Vorschrift gesetzwidrig ist und fehlgeht. § 77a Abs. 3 Satz 1 TKG dient der Erstellung und Fortschreibung eines detaillierten Verzeichnisses über Infrastrukturkomponenten und nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die detaillierte "geografische Lage" der relevanten Einrichtungen. Mit der geographischen Lage sind Angaben gemeint, die eine eindeutige Lokalisierung eines Standortes auf der Erdoberfläche erlauben. Die Angaben zur geographischen Breite und zur geographische Länge ermöglichen es unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten und weltweit vereinheitlichten Regeln, die Lage eines Punktes auf der Erde eindeutig und bis hin zur im Vermessungswesen gebotenen Genauigkeit zu beschreiben,
vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Geographische_Koordinaten,
wobei die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Ausführungen Seite 8, Absatz 3 des amtlichen Abdrucks eine kartografische Genauigkeit für ausreichend hält, die unterhalb der Genauigkeit von Katastern und Bebauungsplänen liegt (1:500 - 1:5.000). Demgegenüber erfüllt die Lagebeschreibung mit der Genauigkeit gemäß den Grenzen eines Postleitzahlengebietes die gesetzliche Anforderung ersichtlich nicht. Denn vom Gesetzgeber wird die Erstellung eines "detaillierten" und die geografische Lage beschreibenden Verzeichnisses verlangt, das also Einzelheiten genau abbilden soll. Die Grenzen eines Postleitzahlengebietes als Lagebeschreibung entsprechen diesem Grad der Genauigkeit nicht, weil Postleitzahlen - abgesehen von den Postleitzahlen für Großempfänger und Postfächer - für die Bezeichnung von geografischen Zustellgebieten entwickelt worden sind,
vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Postleitzahl_(Deutschland)#Postleitzonen_und_-regionen.
Die zur Akte gereichten Beispiele postleitzahlengenauer Standorte offenbaren zudem, dass derartige Angaben die gesetzlich vorgesehene Beschreibung der detaillierten geografischen Lage von Infrastrukturelementen nicht erfüllen.
Die in Ziffer 1. genannten Gegenstände der Auskunftspflicht entsprechen den Regelbeispielen des § 77a Abs. 3 Satz 2 TKG. Einer Ausnahme für Einrichtungen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt werden könnte, bedurfte es nicht; dass zugleich mit der geforderten Auskunft etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin an die Antragsgegnerin mitgeteilt werden, entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Insoweit genügt es, dass die Antragsgegnerin der auskunftspflichtigen Antragstellerin zugleich aufgibt, auf die besonderen Eigenschaften des Infrastrukturelements hinzuweisen und für diese Einschätzung substantiierte Gründe zu benennen.
Denn § 77a Abs. 3 TKG sieht ein gestuftes Verfahren vor, an dessen Beginn die uneingeschränkte Informationserteilung durch die Infrastrukturinhaber steht. Den Schutz von Angaben über versorgungsrelevante Einrichtungen gewährleistet § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG dergestalt, dass hierauf bezogene Informationen von einer Aufnahme in das Verzeichnis auszunehmen sind. Entsprechendes könnte über den Wortlaut der Vorschrift hinaus hinsichtlich sicherheitsrelevanter Einrichtungen ebenfalls gelten, die in § 77a Abs. 3 TKG zwar nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber möglicherweise in ähnlicher Weise schutzbedürftig sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Aufnahme in den Infrastrukturatlas ebenfalls nicht ausgenommen. Eine ausdrückliche, aber nur teilweise Regelung zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthält § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG. Demnach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren; das Gesetz lässt allerdings offen, worauf sich dieses Gebot bezieht. Diese Daten sind von der Übermittlung allerdings nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 77a Abs. 3 TKG legt zudem das Verständnis nahe, dass (nur) bei der Einsicht in den Infrastrukturatlas durch Dritte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sein könnten. Denn die im vorangehenden Satz geregelte Einsichtnahmemöglichkeit für Interessenten wird im nachfolgenden Satz 5 um den Zusatz ergänzt, dass "dabei (...) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren" sind. Die gesetzliche Regelung gibt in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich vor, wie und auf welcher Ebene diese Schutzpflicht zu erfüllen ist. Mit Blick auf die umfassend formulierte Vorlagepflicht und die grundrechtsrelevante Bedeutung der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur bestünde allerdings auch ohne die in § 77a Abs. 3 Satz 5 TG getroffene Regelung eine den gesamten Vorgang umfassende Pflicht der Antragsgegnerin, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Infrastrukturinhaber zu wahren. Der Schutz von Informationen über versorgungs- und sicherheitsrelevante Infrastrukturen und von Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten, setzt nach der Konzeption des § 77 a Abs. 3 TKG allerdings erst mit der Datenlieferung ein. Danach ist sie bei der nachgelagerten Aufnahme und Verarbeitung der Information in das computerbasierte Geoinformationssystem und zugleich bei der Einsichtsgewährung zu beachten. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Antragsgegnerin "diejenigen Informationen verlangen, die für die Erstellung eines detaillierten Verzeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografische Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind", ohne dass die Schutzwürdigkeit der Daten deren Übermittlung entgegen stünde.
Entsprechend setzt die uneingeschränkte Datenübermittlung nach § 77 a Abs. 3 TKG voraus, dass ein effektiver Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der versorgungs- und sicherheitsrelevanten Daten in dem weiteren Verfahren nach der Übermittlung der Daten zu gewähren ist. Solche Daten dürfen nach der zuvor beschriebenen Konzeption des Gesetzes von der Antragsgegnerin nicht ohne Weiteres in den Infrastrukturatlas aufgenommen und Dritten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Zwar dient die Datensammlung letztlich dem Zweck, diese in aufbereiteter Form einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um den Ausbau der Infrastruktur zu fördern. Die Antragsgegnerin hat aber durch die Regelung, dass die Schutzbedürftigkeit der Daten näher zu beschreiben und zu begründen ist, eine behördliche Prüfung vorgesehen, an die sich die Entscheidung anschließen muss, ob die Daten - entsprechend dem Vorbringen des Infrastrukturinhabers - tatsächlich schutzbedürftig sind und für eine Aufnahme in den Atlas oder für eine Einsichtnahme nicht oder nur beschränkt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin bereits unter Ziffer III. 2. e) des Bescheides (Seite 11 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, markierte Daten zunächst nicht in den Infrastrukturatlas aufzunehmen und bei Meinungsunterschieden darüber, ob eine von der Antragstellerin gegebene Begründung für die Geheimhaltungsbedürftigkeit bestimmter Informationen ausreichend ist, die Antragstellerin nochmals zu beteiligen und sie gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erneut anzuhören. Die formalisierte Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist Teil eines auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahrens. Die Antragsgegnerin wird in Fällen der genannten Art über die Aufnahme der entsprechenden Informationen in den Infrastrukturatlas und die Gewährung von Einsichtsrechten durch einen gesonderten Verwaltungsakt entscheiden müssen, der der Antragstellerin erneut verwaltungsprozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet. Insoweit sieht das Gesetz allerdings keine gesonderten Verfahrensregeln vor, wie und unter welchen Voraussetzungen über die Schutzbedürftigkeit von Daten zu entscheiden ist. Ferner ist zusätzlich die nach dem Gesetz zum Teil offen gebliebene Frage zu klären, ob Daten bereits nicht in den Infrastrukturatlas aufzunehmen sind oder - entsprechend dem oben dargestellten Verständnis des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG - in den Atlas aufzunehmen sind, dann aber nur beschränkt eingesehen und genutzt werden dürfen. Diese Frage hat aber für die hier zu entscheidende und vorgelagerte Frage der Datenüberlassung noch keine Bedeutung, weil die Nutzung und Veröffentlichung der fraglichen Daten unzulässig wäre und ersichtlich nicht beabsichtigt ist.
Die Antragstellerin kann daher ihrer Verpflichtung auch nicht entgegen halten, die geografische Lage aller ihrer Einrichtungen sei geheimhaltungsbedürftig und dürfte ohnehin nicht im Infrastrukturatlas verarbeitet und dargestellt werden. Die Entscheidung dieser Frage obliegt nach der gesetzlichen Konzeption der Antragsgegnerin in dem anschließenden Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus können viele Anlagen bereits deshalb nicht den schützenswerten Tatsachen und Umständen zugerechnet werden, weil ihre Existenz offenkundig ist. Hinsichtlich einer beträchtlichen Anzahl der betroffenen sichtbaren Einrichtungen ist die geografische Lage ohnehin bekannt oder leicht ermittelbar. Entsprechend ist erst im anschließenden Verfahren zu klären, ob abweichend vom gesetzlichen Regelfall bestimmte Informationen nur eingeschränkt oder gar nicht in das Verzeichnis aufgenommen oder zur Einsicht zugelassen werden.
Der in Ziffer III. 2. e) des Bescheides (Seite 11) enthaltene Zusatz, das vorgenannte Prüfungsverfahren beziehe
"sich jedoch nicht auf den Umfang der Begründungen, die bereits Bestandteil dieses Bescheides sind, sondern bezieht sich auf neu vorgebrachte Tatsachen und Umstände, die ein Absehen von der Aufnahme von Infrastrukturen in das Verzeichnis des Infrastrukturatlas begründen",
macht die getroffene Regelung nicht unbestimmt und damit rechtswidrig. Mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren will die Antragsgegnerin damit klar stellen, dass eine bloße Wiederholung des bisherigen Vorbringens durch die Antragstellerin keine Anhörungspflicht im Sinne des § 28 VwVfG auslösen wird. Dies umfasst - nach dem Vorbringen in diesem konkreten Verfahren - die bisher vertretene Ansicht der Antragstellerin, dass eine Datenlieferung nur auf Postleitzahlenebene in Betracht komme und eine genauere Form der Datenlieferung bereits als Gefährdung schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen wäre oder geheimhaltungsbedürftige versorgungs- und sicherheitsrelevante Informationen enthalten würde. Diese Begründungen sind insofern bereits "Bestandteil dieses Bescheides" und sollen dementsprechend von einer erneuten Anhörung ausgenommen werden. Denn die Antragstellerin kann nach den obigen Ausführungen ihrer Datenlieferungspflicht schon aus systematischen Gründen nicht entgegen halten, alle ihre Infrastruktureinrichtungen betreffende Daten seien schutzbedürftige Tatsachen, die in den Infrastrukturatlas nicht aufgenommen werden dürften.
Die Verpflichtung der Antragstellerin, bei der Datenlieferung deren Schutzbedürftigkeit zu kennzeichnen und die Gründe dafür darzulegen, ist auch nicht zu beanstanden. § 77a TKG ermächtigt zu dieser Verpflichtung nicht unmittelbar. Aus den obigen Ausführungen folgt jedoch, dass die Behandlung von Daten als schutzbedürftig in einem anschließenden Verwaltungsverfahren erfolgen und eine Aufnahme in den Infrastrukturatlas zunächst unterbleiben wird, wenn die Antragsgegnerin substantiiert auf die Besonderheiten der Daten hinweist. Da nicht alle Daten schützenswert sind und die Frage nach deren Schutzbedürftigkeit zunächst allein aufgrund der Angaben des Infrastrukturinhabers bewertet werden kann, wird ein wirksamer Schutz nur gewährt, wenn der Berechtigte im Verwaltungsverfahren mitwirkt. Erst dann kann die Antragsgegnerin ihrer Untersuchungspflicht nach § 24 VwVfG in der gebotenen Weise nachkommen und die für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände berücksichtigen. Der damit für die Infrastrukturinhaber verbundene Aufwand ist eine notwendige und unvermeidliche Folge der vom Gesetzgeber in § 77a Abs. 3 Sätze 3 und 5 TKG aufgenommenen Schutzregelungen, die im öffentlichen Interesse und im Fall des § 77a Abs. 3 Satz 5 TKG sogar im ausschließlichen Interesse der auskunftsverpflichteten Infrastrukturinhaber bestehen.
Schließlich führt auch der Einwand der Antragstellerin, dass die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen die Kündigung von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Kooperationspartnern voraussetze, nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass sie in Bezug auf die geografische Lage der von ihr unterhaltenen und auf vertraglicher Basis von anderen Unternehmen mitbenutzten Infrastruktureinrichtungen Vertraulichkeitsvereinbarungen getroffen hat, ist die Kündigung bzw. Anpassung solcher zivilrechtlichen Vereinbarungen jedenfalls nicht unmöglich und - wenn solche Vereinbarungen der Erfüllung öffentlichrechtlicher Pflichten entgegenstehen - auch geboten. Dass hierin ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die grundrechtlich verbürgte unternehmerische Handlungsfreiheit liegt, ist nicht ersichtlich.
Gegen die Verpflichtung zur jährlichen Aktualisierung der Daten (Ziffer 2. der Verfügung) bestehen keine Bedenken. Das Gesetz lässt die Auferlegung einer einmaligen oder einer dauerhaften Datenlieferungspflicht zu. Mit Blick auf die gebotene Brauchbarkeit der Infrastrukturdaten und dem zu erwartenden ständigen Wandel der jeweiligen Infrastrukturelemente ist eine Aktualisierung des Datenbestandes sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Das Aktualisierungsintervall von einem Jahr berücksichtigt demgegenüber auch die Interessen des Infrastrukturinhabers, nicht jede Änderung der Antragsgegnerin zeitnah mitteilen zu müssen.
Die Anordnungen in Ziffer 3. des Bescheides sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin legt insoweit Rahmenbedingungen fest, dass die aktuell geltenden Einsichtnahmebedingungen gelten und Verpflichtungen nach den Ziffern 1. und 2. des Bescheides nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gelten sollen, wenn diese Bedingungen geändert werden. Soweit Daten berechtigt gemäß den Einsichtnahmebedingungen aus der Web-GIS-Applikation generiert und den zugelassenen Nutzern bereits zur Verfügung gestellt wurden, dürfen diese weiter genutzt werden. Abgesehen davon, dass diese Regelungen die Antragstellerin im Zweifel nicht belasten oder sie sogar begünstigen, können Rechte der Antragstellerin nach dem jetzt erkennbaren Sach- und Streitstand nur im Rahmen der Ausführungen zu Ziffer 1. der Verfügung betroffen sein. Insoweit ist die Antragstellerin auf das noch anstehende Verfahren zur Ermittlung der schützenswerten Daten zu verweisen.
Die Entscheidung ist auch ohne Ermessensfehler ergangenen. § 77a Abs. 3 TKG räumt der Antragsgegnerin Ermessen ein, dessen Ausübung das Gericht nur an den Maßstäben des § 114 VwGO auf Fehler überprüfen kann. Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Der Erlass einer Verfügung, die die Infrastrukturinhaber zur Überlassung von Daten verpflichtet, entspricht vielmehr der Zielsetzung des Gesetzes. § 77a TKG dient dazu, eine gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Die Beschaffung der notwendigen und hinreichend genauen Informationen über die Infrastruktur ist ein wesentlicher Zwischenschritt, wodurch der vom Gesetzgeber angestrebte Ausbau des Breitbandnetzes gefördert wird. Die Erstellung eines detaillierten Infrastrukturatlas sieht der Gesetzgeber als ein wichtiges Instrument zur als dringend eingestuften Förderung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland an.
Vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen vom 04.05.2011, BT-Drs. 17/5707, S. 78.
Gemessen an dieser Zielsetzung einerseits und der planmäßigen Umsetzung des Vorhabens anderseits entspricht der flächendeckende und schrittweise geplante Erlass von Bescheiden der vorliegenden Art dem Gesetzeszweck. Angesichts der zu erwartenden und zu bearbeitenden Datenmengen - bei der Antragsgegnerin sind rund 5.000 in das Verfahren einzubeziehende Unternehmen gemeldet - ist eine sukzessive Vorgehensweise sachlich gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bereits in die ausführlichen Begründungen ihrer sachlichen Entscheidungen Erwägungen eingestellt, aus denen sich eine Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt. Lediglich beispielhaft zu nennen sind die Erwägungen zur Detailgenauigkeit des Verzeichnisses (Ziffer III. 2. b) bb) - Seite 7f des amtlichen Abdrucks), in denen sich die Antragsgegnerin eingehend mit der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Datenerhebung befasst. Dabei nimmt sie eine gewisse Unschärfe der Angaben (Seite 8, 3. Absatz) mit Blick auf die Interessen der Infrastrukturinhaber einerseits und die Ziele der Erfassung andererseits hin und setzt sich mit der einschlägigen Argumentation der Antragstellerin auseinander (z.B. Seite 8 a.E.). Abschließend hat sich die Antragsgegnerin unter Ziffer II. 7 (Seite 17f des amtlichen Abdrucks) zusammenfassend mit der Verhältnismäßigkeit der Regelung befasst.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung bestehen keine Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags mit 50.000 EUR veranschlagt und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte dieses Betrags in Ansatz gebracht worden ist.
VG Köln:
Beschluss v. 18.11.2013
Az: 1 L 967/13
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