Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Januar 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 100/00

(BPatG: Beschluss v. 09.01.2001, Az.: 33 W (pat) 100/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die am 17. Februar 1999 für "Managementberatung, Training, Coaching, Personalauswahl, Managementdienstleistungen" angemeldete Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endehat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 18. Mai 1999 mit Beschluss vom 28. Februar 2000 zurückgewiesen.

Die Markenstelle ist der Auffassung, die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die englische Bedeutung von "INSIGHTS leadershipcheck" als Beschreibung für Einblicke zum Thema Führungskontrolle und Überprüfung der Leistung, da sich die englische Sprache auch in Deutschland als Fachsprache der Wirtschaft und des Managements etabliert habe und entsprechende deutsche Synonyme fehlten. Es handle sich somit um eine sprachübliche Wortverbindung, die einen Hinweis auf das Tätigkeitsgebiet des Anmelders gebe. Im deutschen Sprachgebrauch existierten diverse anglisierende Begriffe, die zwar im Englischen selbst nicht nachweisbar seien, deren Sinngehalt sich aber dennoch dem deutschen Verbraucher erschließe. Auch die graphische Aufmachung der Marke könne keine Eintragungsfähigkeit begründen, da die gegebenen Gestaltungsmerkmale lediglich der optischen Aufwertung der Marke dienten.

Gegen den am 15. März 2000 zur Post gegebenen Beschluss hat der Anmelder am 13. April 2000 Beschwerde eingelegt ohne einen Antrag zu stellen; am 14. April 2000 hat er die Beschwerdegebühr bezahlt. Eine mit den Schriftsätzen vom 13. April und vom 12. Mai 2000, zuletzt bis zum 15. Juni 2000, angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Im Verfahren vor der Markenstelle hatte der Anmelder geäußert, bei "INSIGHTS leadershipcheck" handle es sich um eine executive Version der INSIGHTS-Potential Analyse, die bereits markenrechtlich registriert sei. Diese Version der Analyse sei ein psychologischer Eignungstest und werde bei der Personalauswahl von Führungskräften eingesetzt. "INSIGHTS leadershipcheck" diene somit nicht als eine unmittelbar beschreibende Angabe für Dienstleistungen, die Einblicke zum Thema und Überprüfung der Leitung erbrächten. Es handle sich vielmehr um einen Eignungstest, der nur einem von seinem Institut entwickelten Diagnostik-Instrument, welches unter anderem bei Personalauswahl eingesetzt werde, zugeordnet werden könne. Diese executive Version biete in dieser Form nur sein Institut auf dem internationalen Markt an.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Wort-/Bildmarke jedenfalls nicht unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Anmelder Beschwerde eingelegt hat, ohne einen Antrag zu stellen, ist von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl BPatGE 4, 16; 4, 70; BGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse).

Die angekündigte, aber nicht eingereichte Beschwerdebegründung musste nicht angemahnt werden; vielmehr kann nunmehr - nach angemessener Frist (entsprechend § 85 Abs 3 S 2 MarkenG jedenfalls nach einem Monat ab Beschwerdeeinlegung) - entschieden werden (BPatGE 19, 225; 23, 171; BGH GRUR 1997, 223).

Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen; jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Die englischen Wörter, aus denen die Marke gebildet ist, haben die von der Markenstelle bereits in der Beanstandung vom 18. Mai 1999 dargestellten beschreibenden Bedeutungen. Für "Insight" steht im Deutschen ua "Einsicht, richtige Kenntnis, Verständnis"; "leadershipcheck" entspricht "Führungskontrolle, Überprüfung der Leitungs- und Führungsebene". In der Kombination zeigt die angemeldete Marke damit in beschreibender Form, dass das Institut des Anmelders (im Rahmen der Beratung) Einsicht in die Führungsqualität des vorhandenen oder auszuwählenden Personals vermittelt; dies kann auch im Rahmen von Kursen geschehen, an denen Bewerber oder bereits tätige Führungskräfte teilnehmen.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ergibt sich dies so zwanglos, dass kein Fall einer Mehrdeutigkeit vorliegt (so BGH GRUR 2000, 323 - Partner with the Best; 1995, 269 - U-KEY ähnlich BPatG, CR 1998, 79 - ADVANCESTACK; Beschluss vom 14. Februar 2000, 30 W (pat) 235/97 - VALUE-CHECKER). Hierbei kommt es maßgeblich auf die Sichtweise der beteiligten inländischen Verkehrskreise an, die sich vorliegend aus einem Fachpublikum zusammensetzen, das sich mit Managementdienstleistungen, wie der Rekrutierung von Personal, befasst. Ein solches Fachpublikum verfügt über gute Englisch-Kenntnisse, wie auch die Markenstelle zutreffend angenommen hat.

Die Neuheit der Kombination erlaubt allein für sich keinen Schluss auf Unterscheidungskraft. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Sachangaben werbemäßig in komprimierter Form und auch mit Hilfe (einprägsamer) Neubildungen vermittelt zu bekommen (vgl BPatG Beschluss vom 28. März 1995, 24 W (pat) 93/94 - Bio-Check; BPatGE 35, 202 - Fernettchen).

Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass dies auch für englischsprachige Begriffe gilt, wobei der deutsche Verbraucher eine bedeutungsmäßige Übertragung vornimmt (vgl BGH aaO - Partner with the Best).

Die Marke erschöpft sich in einer Aneinanderreihung schutzunfähiger Angaben, die in ihrer Kombination den og beschreibenden Sinn ergeben - ohne einen darüber hinaus reichenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln.

Auch die graphische Gestaltung des Zeichens tut dies nicht. Die zweizeilige Ausgestaltung - sogar einzelner Wörter - (BPatG Beschluss vom 25. März 1999, 30 W (pat) 146/94) ist ebenso üblich, wie eine Darstellung in heller Schrift auf dunklem Hintergrund. Dass bei dem Bestandteil "INSIGHTS" die untere Hälfte der Buchstaben von dem dunklen Balken, in dem revers die Wörter "leadershipcheck" stehen, abgedeckt ist, hat keine über das gewöhnliche werbeübliche Maß hinausgehende Wirkung. Der Verbraucher ist an einander überlappende Schriften gewöhnt und ebenso daran, dass Schriften mit in sich (verschieden)-farbigen Flächen hinterlegt werden. Solange die geschriebenen Wörter dabei erkennbar und ohne weiteres lesbar bleiben, steht ihre beschreibende Aussage im Vordergrund und nicht das reduzierte Schriftbild. Bei "INSIGHT" bleibt der Querstrich im H erkennbar, so dass dieser Buchstabe als solcher erfasst wird. Bei den beiden einzigen Vokalen i verhindern die Abstände zu den folgenden Konsonanten N und G, dass sie als L mit verdecktem Querstrich gelesen werden. Im Übrigen stünde dem die dann unmögliche Aussprechbarkeit entgegen. Alle anderen Buchstaben, N, S, G und T, bleiben ohnehin - selbst unten abgeschnitten - erkennbar. Auch der im Wesentlichen trapezförmige Balken ist keine besonders auffällige Gestaltung eines revers beschrifteten Farbfeldes. Allenfalls mit einem nicht mehr entscheidungserheblichen analysierenden Verständnis könnte er mit einem stilisierten Schiff in Verbindung gebracht werden.

Damit fehlt der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft. Ob sie auch freihaltungsbedürftig ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

Winklerv. Zglinitzki Albrecht Cl Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/33W(pat)100-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 09.01.2001
Az: 33 W (pat) 100/00


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