Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 9. Juli 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 24/13
(BGH: Beschluss v. 09.07.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 24/13)
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Anwaltsgerichtshof hat am Freitag, den 14. Dezember 2012 um 11.30 Uhr in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung durchgeführt und am Schluss der Sitzung ein klageabweisendes Urteil verkündet. Der Kläger hatte zuvor mit Fax vom 14. Dezember 2012 - eingegangen auf der auch für den Anwaltsgerichtshof maßgeblichen Telefax-Stelle des Oberlandesgerichts Hamm um kurz nach 2 Uhr nachts - die Vertagung der mündlichen Verhandlung unter Glaubhaftmachung seiner krankheitsbedingten Verhinderung beantragt. Dieser mit "DRINGEND - SOFORT VORLEGEN" in Fettdruck überschriebene Schriftsatz ist dem Anwaltsgerichtshof nicht vorgelegt worden, sondern von der Telefax-Stelle an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs weitergeleitet worden, wo er erst am Montag, den 17. Dezember 2012 vorlag.
Da der begründete Vertagungsantrag rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, verletzte die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Hierbei spielt es keine Rolle, dass dem 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs der Vertagungsantrag nicht bekannt war. Denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es insoweit nicht an (vgl. nur BVerfGE 53, 219, 223; 61, 119, 123).
Auf die Frage, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zusätzlich noch vorgetragen hätte und ob dieses Vorbringen erheblich gewesen wäre, kommt es nicht an. Zwar erfordert die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs normalerweise eine entsprechende Darlegung. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich der Verfahrensfehler auf die Teilnahme an der mündlichen Verhand-
lung bezieht, sei es, dass eine vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, sei es, dass einer Partei die Teilnahme an ihr versagt wird. In einem solchen Fall ist stets von einer für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2012 - AnwZ (Brfg) 10/11, juris Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4; siehe auch BVerwG, NJW 1986, 1057, 1058; NJW 1992, 3185, 3186; NJW 1993, 80, 81; NVwZ-RR 1998, 525; NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 138 Rn. 20).
III.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung 6 in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 27/12 -
BGH:
Beschluss v. 09.07.2013
Az: AnwZ (Brfg) 24/13
Link zum Urteil:
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