Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. Dezember 2004
Aktenzeichen: 12 W 207/04
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.12.2004, Az.: 12 W 207/04)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin der Kammer für Handelssachen mit Sitz in Offenbach des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 652 Euro
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach dem auf seine Vergütung anwendbaren Recht der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch die Prozessgebühr abgegolten (nach neuem Recht vgl. Gebührenverzeichnis Nr. 1000 und 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG: Einigungsgebühr und Terminsgebühr).
In dem Rechtsstreit, der mit einem gerichtlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurde, ist eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ebenso wenig entstanden wie eine Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.
Beide setzen eine Verhandlung oder Erörterung vor dem Gericht voraus (Gerold/Schmidt - von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 31 BRAGO Rn. 148).
Eine direkte oder analoge Anwendung des § 35 BRAGO scheidet ebenso aus wie die sinngemäße Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 gemäß § 2 BRAGO.
Selbst wenn man das Verfahren bis zum Abschluss des Vergleichs als schriftliches Verfahren ansehen würde, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist € dies ist bei dem Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO gerade nicht der Fall -, fehlt es an einer gerichtlichen Endentscheidung oder einer die Endentscheidung vorbereitenden Entscheidung des Gerichts (von Eicken a.a.O., § 35 BRAGO Rn. 4). Der das Zustandekommen des Vergleichs feststellende Beschluss ist keine Entscheidung des Gerichts, sondern er ersetzt lediglich die gerichtliche Protokollierung, wie sich aus § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO ergibt (OLG München, NJW-RR 2003, 788; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467 und S. 533).
Eine sinngemäße Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO nach § 2 BRAGO scheidet deshalb aus, weil das Gesetz die Vergütung des Rechtsanwalts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im dritten Abschnitt der BRAGO geregelt hat. Zu der mit der Prozessgebühr abgegoltenen Tätigkeit gehören auch Besprechungen mit dem Mandanten und Verhandlungen mit dem Prozessgegner, die mit den Gebühren für den Rechtszug abgegolten werden (§ 13 Abs. 1, 2 BRAGO). Zum Rechtszug gehören auch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen (§ 37 Nr. 2 BRAGO).
Auch dann, wenn die Parteien eines Rechtsstreits außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen und eine Einigung herbeiführen, die dann gerichtlich protokolliert wird, ohne dass Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird, was überflüssig wäre, erhält der Rechtsanwalt die Gebühr gemäß § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 BRAGO nicht, obwohl die Verhandlungen mit Arbeit verbunden waren.
Nicht anders kann es bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO sein.
Die Gegenmeinung (Endres JurBüro 2003, 1; Siemon, MDR 2003, 61 für den Fall der telefonischen Erörterung mit dem Gericht; AG Saarburg, JurBüro 2003, 301; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 278 ZPO Rn. 27) vermag nicht zu überzeugen.
Eine Differenzierung nach Verhandlungs- und Erörterungsgebühr ist nicht möglich, weil eine Erörterungsgebühr nur dann entstehen kann, wenn auch eine Verhandlungsgebühr möglich wäre (von Eicken a.a.O., § 31 BRAGO Rn. 148 m.w.Hinw.).
Kostenfolge: § 97 ZPO
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.12.2004
Az: 12 W 207/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1cafb92dff20/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_2-Dezember-2004_Az_12-W-207-04