Amtsgericht Hamburg-Mitte:
Urteil vom 30. Dezember 2008
Aktenzeichen: 36 C 119/08
(AG Hamburg-Mitte: Urteil v. 30.12.2008, Az.: 36 C 119/08)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 75,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und der Beklagte 10% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Eine Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist lediglich in geringem Umfang begründet.
1. Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach Schadenersatz anlässlich der Nutzung des Fotos auf der Website www. ... .de beanspruchen (§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.). Aufgrund eines durch Augenscheinseinnahme erfolgten Vergleich zwischen dem "Currywurst mit Pommes"-Foto auf der Anlage K 4 und dem auf der Anlage K 1 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Aufnahme gemäß Anlage K 4 identisch ist mit dem von Anlage K 1. Dies kann das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Es kommt noch hinzu, dass die Beklagten, die ja die Identität in Abrede stellen, mit keinem Wort darauf eingehen, woher sie denn nun das Foto, was veröffentlicht worden ist, haben. Unter diesen Umständigen aber hat das Gericht nicht den mindesten Zweifel an der Identität der beiden Aufnahmen.
Im Hinblick darauf, dass der Kläger hier eine hoch aufgelöste Aufnahme eingereicht hat, ist das Gericht auch davon überzeugt, dass er Urheber des Fotos ist (§ 286 ZPO).
Ob es sich bei der Aufnahme um ein Lichtbildwerk oder um ein Lichtbild handelt, kann dahinstehen, denn auch bei einem Lichtbild ist der Kläger gemäß § 72 Abs. 1 und 2 UrhG i.V.m. den §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 7, 16, 19a UrhG Inhaber der Urheberrechte an der Aufnahme. Die Beklagten sind auch Störer, da sie verantwortlich sind für die Website, auf welcher sich die Aufnahme befunden hat.
Auf Seiten der Beklagten lag auch Verschulden vor, weil derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, sich zunächst beim Urheber darüber versichern muss, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist.
2. Soweit es nun die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruches betrifft, geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg (GRUR-RR 2008, 230, 234 = MR 2008, Dok. 064; vgl. dort insb. 9. der redaktionellen Leitsätze) davon aus, dass dem Kläger pro Bild € 100,-- zuzubilligen (vgl. § 287 ZPO) sind. Dies betrifft die dem Kläger zustehende Lizenzgebühr. Schadenersatz wegen unterlassener Namensnennung kann der Kläger entsprechend der erwähnten Rechtsprechung nicht beanspruchen.
Da die Beklagte bereits € 25,-- an Lizenzgebühren bezahlt habe, steht dem Kläger auch ein restlicher Anspruch in Höhe von € 75,-- zu.
Den Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung kann der Kläger nicht beanspruchen. Da der Kläger bereits zuvor zahllose Abmahnungen ähnlicher Art ausgesprochen hat, verstieß die Einschaltung eines Anwalts in diesem Fall gegen die Schadensminderungspflicht.
Im Hinblick auf den geringen Streitwert und die Tatsache, dass beim erkennenden Gericht ca. 50 andere Verfahren des Klägers anhängig sind, wird hier von einer näheren Begründung abgesehen. Zu gegebener Zeit wird das Gericht in einer Sache, welche berufungsfähig ist, zu diesem Komplex nähere Ausführungen machen.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
AG Hamburg-Mitte:
Urteil v. 30.12.2008
Az: 36 C 119/08
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