Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 3. November 2015
Aktenzeichen: 7 K 5301/14
(VG Köln: Urteil v. 03.11.2015, Az.: 7 K 5301/14)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage sinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kinderklinik in T. B. . Das Haus wurde 1971 eröffnet und beschreibt sich als Akutkrankenhaus der Maximalversorgung für Kinder und Jugendliche. Derzeit verfügt es über 225 Betten und behandelt jährlich ca. 9.000 stationäre und 40.000 ambulante Patienten in 15 Fachabteilungen. Die Klägerin ist Teil der B1. L. GmbH, I. , dem nach eigener Beschreibung zweitgrößten Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen in Deutschland. Der Konzern weist in seinem aktuellen Zwischenbericht zum 30.06.2015 deutschlandweit 1.105.516 Patienten für die ersten 6 Monate des Jahres 2015 aus. Die Bilanzsumme des Konzerns ist mit 2.963.800.000,00 Euro bei einer Eigenkapitalquote von 36,4 % angegeben. Das Konzern-Zwischenergebnis für das erste Halbjahr 2015 schließt mit einem Gesamtergebnis von 78.654.000,00 Euro.
Mit der Klage begehrt sie eine Förderung nach § 23 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW).
Mit Datum vom 28.03.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fördermittel zur Errichtung eines neuen Bettenhauses in Höhe von ca. 32 Mio. Euro. Sie führte aus, dass der Zustand des derzeitigen Bettenhauses keine akzeptable Grundlage für die Arbeit der Kinderklinik biete. Hierbei bezog sie sich auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (Prof. F. ) vom 02.01.2013. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die baulich funktionelle Situation des Bettenhauses den aktuellen Anforderungen an die moderne Krankenhaushygiene nicht mehr entspreche und daher ein besonderer Betrag zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Kinderklinik erforderlich sei. Die Klägerin führte ferner aus, dass die jährlich vom Land gezahlte Baupauschale in Höhe von ca. 650.000,00 Euro bereits für andere dringend erforderliche Arbeiten verplant sei. Sie könne daher nicht mehr zur Finanzierung des Neubaus verwendet werden. In den nächsten 15 Jahren seien nach derzeitigem Erkenntnisstand weitere Investitionen in einem Gesamtvolumen von ca. 8,5 Mio. Euro notwendig. Die Klägerin nannte in diesem Zusammenhang:
- Neuausstattungen in der vorhandenen Krankenhausküche mit einer Investionssumme
in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro,
- Grundsanierung des Zentral-OP´s aufgrund von natürlichem Verschleiß, Änderungen
der Lüftungstechnik etc. mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 5,0 Mio. Euro,
- Neubau einer Zentralumkleide mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 0,25 Mio.
Euro,
- die mögliche Rückverlagerung der ZSVA (Sterilisation) mit einer Investitionssumme in
Höhe von rd. 1,0 Mio. Euro,
- dringend notwendige Errichtung von weiteren Pkw-Stellplätzen in Form eines Park-
hauses mit einer Investitionssumme in Höhe von rd. 0,8 Mio. Euro.
Im Jahre 2012 sei außerdem ein operativer Verlust entstanden, sodass eine Finanzierung aus anfallenden Gewinnen nicht möglich sei.
In einem Bericht an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA) vom 05.06.2013 äußerte die Bezirksregierung Köln die Auffassung, dass der Antrag voraussichtlich abzulehnen sei, weil die Tatbestandsvoraussetzungen eines besonderen Betrages gemäß § 23 Abs. 1 KHGG nicht gegeben seien. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit der Kinderklinik sei nicht gefährdet. Sie könne ihrem Versorgungsauftrag momentan nachkommen. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, gezahlte Baupauschalen zur Finanzierung des Vorhabens anzusparen. Alternativ könne die Klägerin zukünftige Baupauschalen auch zur Tilgung eines aufgenommenen Kredits verwenden. § 23 Abs. 1 KHGG NRW diene der Behebung von Notlagen. In einer solchen Notlage befinde sich die Klägerin nicht. Das MGEPA teilte diese Auffassung, äußerte jedoch gegenüber der Bezirksregierung Köln, dass möglicherweise hinsichtlich der neonatologischen Intensivstation (Früh- und Neugeborenenstationon) besondere bauliche Vorgaben bestünden. Die gemäß § 23 Abs. 8 IfSG erlassene Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in den Medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) schreibe in § 2 Abs. 1 den Krankenhausträgern vor, "die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen". Gemäß § 23 Abs. 3 IfSG werde die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft zur Vermeidung nosokomialer Infektionen (Krankenhausinfektionen) und Weiterverbreitung von Krankheitserregern vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beachtet worden seien. Bestimmte Empfehlungen der KRINKO könnten durch die bauliche Gestaltung der neonatologischen Intensivpflegestation möglicherweise nicht eingehalten werden. Dies betreffe etwa Lagerkapazitäten, Isolierzimmer und ausreichende Abstände zwischen den Betten schwerstkranker Frühgeborener.
Am 07.10.2013 ergänzte die Klägerin den Antrag um ein erweitertes Gutachten des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit der Universität Bonn vom 02.09.2013. Herr Prof. F. führt in dem Gutachten aus, dass der Versorgungsauftrag der Klinik unter den derzeitigen baulichfunktionellen Voraussetzungen im Bereich Neonatologie in zwei bis drei Jahren nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Dies sei auch und gerade vor dem Hintergrund der eskalierenden Zunahme multiresistenter Krankheitserreger und der Prävention von Krankenhausinfektionen bei frühgeborenen Intensivpflegepatienten zu sehen. Das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises komme in seinem Schreiben vom 02.10.2013 zur gleichen Einschätzung.
Am 10.07.2014 fand eine Begehung der neonatologischen und pädiatrischen Intensivstation (IST) durch das Gesundheitsamt statt. In einem Schreiben vom 24.07.2014 stellte es erneut bereits zuvor erkannte und als eklatant eingestufte bauliche Mängel fest. In vielfacher Hinsicht werde besonders gegen die "Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen bei neonatologischen Intensivpflegepatienten" verstoßen. Ende 2012 sei es bereits zu einem Ausbruchsgeschehen mit gehäuften Bindehautentzündungen im Bereich der Neonatologie gekommen. Der Großteil der Mängel könne ohne bauliche Veränderungen nicht beseitigt werden. Die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Klinik sei stark gefährdet. Eine Tolerierung der derzeitigen Situation könne nur noch mit klarer Perspektive auf substantielle Veränderungen und zeitlich sehr begrenzt erwogen werden. Das Gesundheitsamt behielt sich vor, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten und verlangte bis zum 31.08.2014 die Mitteilung eines Zeitplans zu Beseitigung der Mängel.
Am 07.08.2014 stellte die Klägerin bei der Bezirksregierung einen "Hilfsantrag" für den Anbau und die Erweiterung der "Intermediate Care Station" und Kinderintensivstation, nun Bauabschnitt 1 genannt, in Höhe von 10,4 Mio. Euro. Die restlichen Bauvorhaben wurden nunmehr als Bauabschnitt 2 bezeichnet. Den Antrag auf ca. 32 Mio. Euro zum Neubau des Bettenhauses hielt die Klägerin als "Hauptantrag" aufrecht.
Mit Bescheid vom 04.09.2014 lehnte die Bezirksregierung Köln beide Anträge ab. Die Voraussetzungen eines "besonderen Betrages" nach § 23 Abs. 1 KHGG lägen nicht vor. Die Klinik befinde sich nicht in einer Notlage, die sie daran hindere, ihrem Versorgungsauftrag nachzukommen. Daran ändere auch das Ergebnis der Begehung durch das Gesundheitsamt nichts. Die Gewährung eines besonderen Betrages zur Realisierung der Bauvorhaben sei für die Erstellung des vom Gesundheitsamt geforderten Zeitplans nicht erforderlich. Auch sei ein besonderer Betrag nicht notwendig. Notwendig sei er nur, wenn eine Wartezeit nicht zumutbar sei. Eine notwendige Baumaßnahme kündige sich aber regelmäßig über einen längeren Zeitraum an. Bei Baumaßnahmen sei stets ein vorausschauendes Wirtschaften und Planen zu verlangen. Die Klinik habe offenbar ihren eigenverantwortlichen Spielraum, der sich aus der jährlichen Baupauschale ergebe, für andere Maßnahmen verwendet. Zudem könne ein Kredit mit der Baupauschale in angemessener Zeit getilgt werden.
Am 26.09.2014 hat die Klägerin Klage erhoben und "die Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2014" begehrt. In den Eingangszeilen der Klageschrift führte die Klägerin aus, die Klage betreffe den Antrag "auf Landesförderung in Höhe von rd. 32.130.000,00 Euro vom 26.03.2013 für den Neubau eines Bettenhauses sowie den Hilfsantrag auf Landesförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro vom 07.08.2014 für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care Station und Kinderintensivstation (Bauabschnitt 1). Auf Anfrage des Gerichts teilte sie unter dem 07.10.2014 den vorläufigen Streitwert mit 10,4 Mio. Euro mit. Die Festsetzung erfolgte entsprechend. Die am 08.12.2014 vorgelegte Klagebegründung bezieht sich ausschließlich auf diesen Betrag.
Die Klägerin führt aus, sie habe einen Anspruch auf Sonderbetragsförderung nach § 23 KHGG NRW i.V.m. § 9 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Sie zitiert aus den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes vom 02.10.2013 und 24.07.2014. Diese und der Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG nach Maßgabe der KRINKO-Empfehlungen werde von der Bezirksregierung völlig außer Acht gelassen. Die beantragten Leistungen seien gemäß § 23 Abs. 8 IfSG und der HygMedVO Qualitätsvoraussetzung. Ohne die baulichen Änderungen sei die Leistungsfähigkeit der Klinik im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht gewährleistet. § 23 KHGG stelle eine Auffangvorschrift neben der Baupauschale dar. Auch sei § 9 Abs. 5 KHG eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass nicht allein die Pauschale zur Deckung notwendiger Investitionskosten bestimmt sei. Wenn diese nicht erreicht werden könne, erstarke die gesetzliche Ermächtigung zu einem Anspruch. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVerwG vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, das die Zielvorgabe der Sicherstellung notwendiger Investitionskosten bekräftige.
Die jährliche Bau-Pauschale von ca. 640.000,00 Euro reiche zur Deckung der notwenigen Investitionen nicht aus. Die Ablehnung seitens der Bezirksregierung scheine weniger von rechtlichen Gesichtspunkten als vom Blick auf die hohen Gewinne des B1. -Konzerns getragen. Die Klägerin sei aber eine eigenständige Kapitalgesellschaft und als solche im Krankenhausplan geführt. Nur ihre wirtschaftliche Situation sei maßgebend.
Auch unter Berücksichtigung der neuen Fassung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW sei eine Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Station unter Einsatz der Baupauschale nicht möglich. Eine Kreditfinanzierung der Investitionskosten habe bei 40-jähriger Laufzeit und einem Zinssatz von 3,25 % Annuitäten von deutlich mehr als 300.000,00 Euro zur Folge. Die Unzumutbarkeit einer Kreditfinanzierung sei evident.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Schreiben des Rhein-Sieg-Kreises vom 28.08.2015 zur Behebung der seit 2013 angemahnten infektionshygienischen Missstände vorgelegt.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 04.09.2014 die Beklagte zu verpflichten, auf den Hilfsantrag vom 07.08.2014 auf Sonderbetragsförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro die Aufwendungen für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinder-/Neonatologie Intensivstation (Bauabschnitt 1) mindestens in Höhe der fachlichfördermittelfähigen und prüffähigen Baukosten als Sonderbetrag nach § 23 KHGG NRW zu fördern.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
§ 23 Abs. 1 KHGG NRW sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift zugunsten von Krankenhäusern, die selbst bedarfsnotwenig seien, ihrem Versorgungauftrag jedoch nicht mehr nachkommen könnten. Erfasst seien Fälle, in denen Pauschalen oder sonstige Mittel nicht mehr abgewartet werden könnten. Nicht Sinn der Vorschrift sei es, die Baupauschalen aufzustocken.
Im Fall der Klägerin seien die Vorgaben der KRINKO zwar derzeit nicht erfüllt. Die hiermit verbundene Nichterfüllung der Vermutungsregel des § 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG führe jedoch noch nicht zwingend zu einem Verstoß gegen § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG. Die Gesundheitsbehörde toleriere die derzeitige Situation zeitlich begrenzt und habe bewusst an die Eigenverantwortung der Klägerin appelliert. Auch sei eine Änderung der baulichen Struktur nicht zwingend zur Behebung der Verstöße erforderlich.
Ein planender und wirtschaftlicher Umgang mit den jährlich gewährten Investitionspauschalen liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Diese habe nicht nachgewiesen, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Finanzierungsmöglichkeiten für das Projekt seien im Ablehnungsbescheid aufgezeigt worden. So sei eine Kreditfinanzierung nicht fernliegend. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in dem zitierten Urteil nicht von einer sofortigen Deckung des Investitionsbedarfs aus. Aufgrund des Ausnahmecharakters des § 23 Abs. 1 KHGG müsse die Klägerin nachweisen, dass zeitlich gestreckte Finanzierungswege unter Verwendung der Pauschalleistungen nicht zur Verfügung stünden und es sich um die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung handele, um die Leistungsfähigkeit des Krankenhauses zu erhalten. Das Zuwarten auf einen besonderen Betrag entbinde die Klägerin nicht von der Pflicht, eigenverantwortlich Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gesundheitsamt festgestellten Mängel zu beheben. Aufgrund der bisherigen Mittelverwendung sowie in Anbetracht der seit vielen Jahren bekannten baulichen Mängel sei nach Versäumnissen der Klägerin in Bezug auf Investitionsprioritäten zu fragen.
Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Versorgungsauftrag erfüllen könne, da der Betrieb vom Gesundheitsamt gerade nicht untersagt worden sei.
Die finanzielle Situation des B1. -Konzerns habe keine Rolle bei der Bescheidung des Förderantrags gespielt. Gleichwohl sei wegen der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung der Klägerin mit dem Konzern von gegenseitigen Verpflichtungen auszugehen.
Insgesamt habe die Klägerin nicht dargelegt, dass sie sich in einer Notlage befinde, die eine alsbaldige Mittelgewährung gebiete. Zudem weist die Beklagte darauf hin, dass der Betrag mit 10,4 Mio. Euro zu hoch angesetzt sei, da er neben der neonatologischen Intensivstation, auf die weniger als 2 Mio. Euro entfielen, auch eine pädiatrische Intensivstation und andere Bereiche des Krankenhauses, mit Ausnahme des Bettenhauses, erfasse. Auf diese Bereiche erstreckten sich die Empfehlungen zur Infektionsprävention aber gar nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Köln verwiesen.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klage hinsichtlich des Antrags auf Landesförderung für den Neubau des Bettenhauses in Höhe von 32.130.000,00 Euro ("Hauptantrag" im Verwaltungsverfahren/Bauabschnitt 2) mit Schriftsatz vom 05.12.2014 zurückgenommen hat. Die am 26.09.2014 eingegangene Klageschrift bezog sich unzweideutig sowohl auf diesen Teil des Verwaltungsverfahrens, als auch auf den sog. "Hilfsantrag" in Höhe von 10,4 Mio. Euro für den Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinderintensivstation im Bauabschnitt 1. Eine Einschränkung des Streitgegenstandes erfolgte nicht und ist auch der Ankündigung in der Klageschrift, den Klageantrag gegebenenfalls zu modifizieren, nicht zu entnehmen. Vielmehr nimmt die Klageschrift den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung Köln in vollem Umfang in Bezug und formuliert den Antrag entsprechend. Vor diesem Hintergrund kann die Neuformulierung der Anträge im Schriftsatz vom 05.12.2014 bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nur als teilweise Rücknahme der Klage gedeutet werden.
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Sonderbetragsförderung in Höhe von 10,4 Mio. Euro für den Anbau bzw. die Erweiterung der Intermediate Care- und Kinder/Neonatologie Intensivstation (Bauabschnitt 1). Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 04.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung nicht vorliegen, kommt auch eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des Förderungsantrages nicht in Betracht, § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO.
Rechtsgrundlage der begehrten Förderung ist § 23 Abs. 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes NRW vom 11.12.2007 in der seit dem 01.04.2015 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25.03.2015 (GV. NRW S. 302) - KHGG NRW -. Denn maßgebend für das Bestehen eines Leistungs- oder Bescheidungsanspruchs ist im Fall der Verpflichtungsklage regelmäßig die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 217-230 (auch zu den hier nicht relevanten Ausnahmen)
Nach der Neuformulierung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW kann ein besonderer Betrag auf Antrag für Zwecke des § 18 Abs. 1 KHGG NRW festgesetzt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben oder zur Sicherstellung der stationären Versorgung auf Grund krankenhausplanerischer Vorgaben unabweisbar ist (Ziffer 1) und eine Vorfinanzierung unzumutbar wäre (Ziffer 2). Eine Festsetzung besonderer Beträge ist ausgeschlossen, soweit der Krankenhausträger die ihm bislang zur Verfügung gestellten Pauschalmittel gemäß § 18 Abs. 1 KHGG NRW unter Missachtung der Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit verbraucht hat.
Der Antrag der Klägerin bezieht sich auf Zwecke des § 18 Abs. 1 KHGG NRW. Angesprochen sind damit die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wiederbeschaffung kurz- und langfristiger Anlagegüter. Hierzu zählt im Ansatz auch der Anbau/die Erweiterung der Intermediate Care und Kinder-/Neonatologie Intensivstation im Krankenhaus der Klägerin (Bauabschnitt 1).
Nach der gesetzlichen Konzeption des KHGG NRW erklären sich Inhalt und Reichweite des § 23 Abs. 1 KHGG NRW aus dem Zusammenspiel von Pauschalförderung und Sonderbetragsförderung. Nach § 18 Abs. 1 KHGG NRW fördert das Land Errichtungs- und Anschaffungsaufwendungen durch jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel wirtschaften kann. Die Gewährung pauschaler Mittelzuweisungen dient hierbei in bewusster Abkehr von der Einzelbetragsförderung früheren Rechts der Erfüllung des bundesgesetzlichen Anspruchs aus § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.04.1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 16a des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1133). Hiernach haben die Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben des KHG einen Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes, resp. bei erstmaliger Errichtung in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Hierbei ist die Förderung durch feste jährliche Pauschalbeträge durch § 9 Abs. 3 KHG nur bundesrechtlich vorgegeben, soweit sie die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinere bauliche Maßnahmen betrifft. Soweit das Landesrecht in § 18 Abs. 1 KHGG NRW eine pauschale Förderung darüber hinausgehend auch für langfristige Anlagegüter und Errichtungsinvestitionen vorsieht, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz des Landes. Denn dem Bund steht die Befugnis zum Erlass von Regelungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG zu. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Eine landesrechtliche Regelung ist damit unter Kompetenzgesichtspunkten zulässig, wenn sie den durch das Bundesrecht gesetzten Rahmen nicht überschreitet. Dies ist bezüglich der Regelung einer umfassenden pauschalen Finanzierung in Nordrhein-Westfalen der Fall. Denn die bundesrechtliche Regelung gewährt den Ländern bei der Ausgestaltung der Regelung zur Krankenhausfinanzierung erheblichen Gestaltungsfreiraum. So nennt § 9 Abs. 1 KHG zwar die Fördertatbestände, gibt aber mit Ausnahme des Absatzes 3 keine bestimmte Fördermethode vor. Dies gilt auch für § 11 Satz 1 KHG, der im Grundsatz "das Nähere" zur Förderung dem Landesrecht überlässt. Entsprechendes ergibt sich auch aus § 10 Abs. 1 KHG, der den Auftrag zur Investitionsförderung durch leistungsorientierte Investitionspauschalen erteilt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126; ferner OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 - (Vorinstanz); Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Kommentare, Loseblatt Stand Februar 2014, § 9 KHG, Erl. IX.
Unter diesen Voraussetzungen hat das nordrheinwestfälische Landesrecht die jährliche Baupauschale nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 KHGG NRW und die Pauschale zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 KHGG NRW als den gesetzlichen Regelfall für alle berechtigten Krankenhäuser, die besonderen Beträge nach § 23 KHGG NRW hingegen als den Ausnahmefall ausgestaltet, der nach pflichtgemäßem Ermessen in besonderen Situationen eingreift. Dem entspricht es, dass die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum 2. Gesetz zur Änderung des KHGG NRW vom 25.03.2014 § 23 KHGG NRW als "Notfall-Instrument" anspricht, das nur in unumgänglichen Fällen zur Anwendung komme, in denen namentlich keine anderen erfolgversprechenden und zumutbaren Möglichkeiten zur Abwendung des Verlustes der Leistungsfähigkeit zur Verfügung stünden, etwa eine Vorfinanzierung durch Eigenmittel oder die Hinzuziehung von Fremdkapital.
Vgl. LT-Drs. 16/5412, S. 29.
Denn es existiert kein Grundsatz dahingehend, dass jegliche Investitionskosten eines Krankenhauses innerhalb seines Versorgungsauftrages vollständig aus öffentlichen Mitteln abgedeckt werden müssen.
BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126.
Aufgrund des zwischen der Mittelzuweisung nach § 18 KHGG NRW und der Sonderbetragsförderung nach § 23 KHGG NRW bestehenden Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist es am Antragsteller zu belegen und nötigenfalls zu beweisen, dass im konkreten Einzelfall eine Finanzierung der Investitionen aus erwirtschafteten Erträgen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder der Inanspruchnahme von Krediten in zumutbarer Weise nicht möglich ist, bevor eine Sonderbetragsförderung ins Auge gefasst werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn größere Bauvorhaben in Rede stehen. Eine Finanzierung über Sonderbeträge hätte hier faktisch eine Rückkehr zur alten Einzelfallfinanzierung zur Folge, die gesetzlich gerade nicht mehr gewollt ist. Dem trägt der Umstand Rechnung, dass der Landeshaushalt für die besonderen Beträge nach § 23 Abs. 1 KHGG NRW nur einen äußerst begrenzten Betrag von 7 Mio. Euro (Stand 2013) bereithält.
Den nach diesen Maßstäben erforderlichen Beleg hat die Klägerin nicht erbracht.
Zwar ergibt sich spätestens aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten Prof. M. F. vom 02.01.2013 und seinem Schreiben vom 02.09.2013, dass angesichts der baulichen Verhältnisse in der B1. -Klinik T. B. die krankenhaushygienischen Anforderungen an eine gesicherte Versorgung erkrankter Kinder nicht mehr gewährleistet werden können. Insbesondere fehlt es an erforderlichen Isolierzimmern für infizierte Kinder. Auch wird die bauliche Versorgung für im Krankenhaus übernachtende Eltern mit Duschen und WCs als völlig unzureichend beschrieben. Bereits im Jahre 2013 ging der Gutachter vor dem Hintergrund der eskalierenden Zunahme von Antibiotika-Resistenzen und den beschriebenen baulichfunktionellen Mängeln der Klinik davon aus, dass der Versorgungsauftrag in 2-3 Jahren nicht mehr werde aufrecht erhalten können. Dieser Befund hatte bereits Ende 2012 durch den Ausbruch von Infektionen bei fünf Frühgeborenen eine Bestätigung erfahren. Von fortbestehenden erheblichen Mängeln geht auch das in der mündlichen Verhandlung überreichte Schreiben des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 26.08.2015 aus.
Es bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob sich der beantragte Förderbetrag in Höhe von 10,4 Mio. Euro auf die baulich defizitäre und in hygienischer Hinsicht gerügte neonatologische Intensivstation beschränkt. Denn er umfasst expressis verbis auch die pädiatrische Intensivstation und weitere Maßnahmen im Bauabschnitt 1, die nicht unmittelbar von den Hygienemängeln betroffen sind. Das beklagte Land beziffert den auf die Neonatologie entfallenden Betrag unwidersprochen auf lediglich < 2 Mio. Euro. Es spricht damit einiges dafür, dass schon im Ansatz nicht der volle Betrag der beantragten Förderung zur Behebung der bestehenden Mängel zwingend erforderlich ist. Auch bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang mit der Fortschreibung des Krankenhausplans und die inzwischen beantragte Ausweisung als Perinatalzentrum in Zukunft Änderungen im Versorgungsauftrag der Klägerin verbunden sind, die wiederum Änderungen der Bauplanung und Mittelzuweisung mit sich bringen können.
Den hiermit verbundenen Fragen muss aber nicht weiter nachgegangen werden, da die Klägerin die Voraussetzungen der Sonderbetragsförderung schon in finanzieller Hinsicht nicht dargetan hat.
Denn bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Klägerin sind nach Auffassung der Kammer im Fall eines im Konzernverbund arbeitenden Unternehmens nicht lediglich die Verhältnisse innerhalb der antragstellenden juristischen Person, hier der B1. Klinik Sank B. GmbH, sondern auch die innerhalb des Konzerns, hier repräsentiert durch die B1. L. GmbH, I. , in den Blick zu nehmen. Es entspricht gesicherter höchstrichterlicher zivilrechtlicher Rechtsprechung, dass bei verbundenen GmbH-Unternehmen ("GmbH-Vertragskonzern") die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend die Verlustübernahme analoge Anwendung finden. Bei Vorliegen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen kann es schon im Interesse des Gläubigerschutzes nicht auf die Rechtsform der verbundenen Unternehmen ankommen.
Vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2015 - II ZR 384/13 -, NJW-RR 2015, 1175-1178; Urteil vom 10.07.2006 - II ZR 238/04 -, BGHZ 168, 285-295; Beschluss vom 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324.
Gemäß § 302 AktG ist in diesen Fällen der andere Vertragsteil verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht in besonderen Fällen durch Gewinnrücklagen anderweitig ausgeglichen ist. Obgleich die Vorschrift unmittelbar die Ausgleichspflicht zwischen verbundenen Unternehmen, nicht aber die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Konzerns betrifft, verdeutlicht sie die wechselseitige Einstandspflicht innerhalb eines Verbundes. Diese kann bei der Beantwortung der Frage, ob das antragstellende Unternehmen vor der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu einer Eigenfinanzierung in der Lage ist, nicht außer Betracht bleiben. Andernfalls hätte es das antragstellende Unternehmen in der Hand, durch die gewählte gesellschaftsrechtliche Gestaltung die Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit zu Lasten öffentlicher Mittel zu beeinflussen.
Nach den unwidersprochenen Darlegungen des beklagten Landes halten die B1. L. GmbH, I. 100 % der Geschäftsanteile der Klägerin. Allfällige Gewinne der Klägerin gehen in die Konzernbilanz ein. Eine klare Trennung der wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb des Verbundes, die die Klägerin für sich beansprucht, erfolgt damit gerade nicht. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Existenz getrennter juristischer Personen. Dies rechtfertigt es, die Klägerin bei der Entscheidung über die Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung aus öffentlichen Mitteln nicht als isolierte juristische Person, sondern als Teil des Verbundes in den Blick zu nehmen. Der Verbund weist aber aktuell die aus dem Tatbestand ersichtlichen erheblichen Gewinne aus. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund bis zum Beweis des Gegenteils gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHGG NRW zumutbar, sich um eine Vorfinanzierung innerhalb des Konzerns, sei es durch eine Finanzierung ohne Rückzahlung, sei es durch Kreditierung, zu bemühen. Nur dies wird dem Grundsatz gerecht, dass die Krankenhausfinanzierung nach dem System des KHG und des KHGG NRW gerade nicht als staatliche Vollfinanzierung des Versorgungsauftrags ausgestaltet ist. § 9 Abs. 5 KHG verpflichtet nur dazu, Krankenhausträger in die Lage zu versetzen, eine vollständige Deckung ihrer notwendige Investitionskosten herbeizuführen. Fördermittel sind hiernach so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 3 C 17.11 -, BVerwGE 144, 109-126.
Betriebswirtschaftlich notwendig sind vorliegend jedoch nur solche Mittel, die nicht innerhalb des Konzernverbundes aufgebracht werden können.
Zudem ist die Sonderbetragsförderung spätestens seit der Neuregelung zum 01.04.2015 unzweideutig als subsidiäre Finanzierung ausgestaltet. Dies entsprach bereits der Rechtsprechung zu § 23 KHGG NRW a.F. Hiernach konnte ein besonderer Betrag für Zwecke des § 18 Abs. 1 festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig und ausreichend war. Bereits diese weniger zwingende Formulierung wurde als "Notbetrag" für den Fall existenzieller wirtschaftlicher Bedrohung angesprochen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.02.2011 - 13 A 648/10 -, KHR 2010, 184-193.
Umso mehr gilt dies für die Neuformulierung des § 23 Abs. 1 KHGG NRW. Denn hiernach kommt eine Sonderbetragsförderung nur im Fall einer unabweisbaren Notwendigkeit in Betracht. Hiernach obliegt es dem Krankenhausträger nicht nur, zunächst Finanzierungsquellen innerhalb eines Konzernverbundes zu erschließen, sondern auch und insbesondere, erforderliche Investitionen mit den zur Verfügung gestellten Baupauschalen zu finanzieren. Diese hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 22.05.2015 für Anfang 2015 noch mit 1,69 Mio. Euro im Bestand, die für 2015 zu bewilligende Baupauschale mit > 600.000,-- Euro beziffert.
Die Klägerin hat auch mit dem Rechenwerk im Schriftsatz vom 26.10.2015 nicht belegen können, dass mit den zur Verfügung gestellten Mitteln die notwendigen Investitionen nicht zu bewältigen sind. Zunächst begegnet der Ansatz eines Investitionsvolumens von 10,4 Mio. Euro aus den bereits angesprochenen Gründen nachhaltigen Bedenken. Überdies erstrecken sich bauliche Maßnahmen über einen längeren Planungs- und Ausführungszeitraum. Da sie nicht vollständig vorfinanziert, sondern im Zuge des Baufortschritts bezahlt werden, tritt der Finanzierungsbedarf nicht mit einem Schlag und in voller Höhe auf. Zukünftig gezahlte Baupauschalen können damit für die Finanzierung nutzbar gemacht werden. Dies gilt auch für die Finanzierung etwaiger Kreditaufnahmen. Die Unzumutbarkeit einer solchen Mittelaufbringung kann auch nicht mit dem Hinweis auf den Umstand begründet werden, dass die Neonatologie/Intensivabteilung (nur) 11,76 % der 2014 erbrachten effektiven Bewertungsrelationen erbracht habe und auch nur in dieser Höhe bei der Berechnung der Baupauschale berücksichtigt worden sei. Denn die Baupauschale wird insgesamt für das Krankenhaus, nicht zweckgebunden für eine bestimmte Abteilung des Hauses gewährt. Hiermit wird nicht nur dem Krankenhaus bei der Entscheidung über die Mittelverwendung eine gewisse Autonomie gewährt, sondern auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Investitionserfordernisse nicht über alle Abteilungen gleichmäßig verteilt, sondern stets unterschiedlich und mit unterschiedlicher Dringlichkeit entstehen. Es ist der Klägerin durchaus zumutbar, im Sinne einer vorausschauenden Planung der weiteren Entwicklung des Hauses den Mitteleinsatz prospektiv zu steuern und damit in der Summe eine auskömmliche Finanzierung zu sichern. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als die baulichen Probleme seit langen Jahren bekannt waren. Bereits für das Investitionsprogramm 2006, also noch vor Einführung der pauschalen Förderung, hatte die Klägerin aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes einen Antrag auf Förderung aus öffentlichen Mitteln gestellt. Umso mehr war es nach der Umstellung auf das neue System seit 2008 geboten, entsprechende Prioritäten in der Planung zu setzen. Hierbei muss die Behebung krankenhaushygienischer Mängel ganz im Vordergrund stehen.
Die Voraussetzungen einer Sonderbetragsförderung sind auch in sachlicher Hinsicht nicht dargetan. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aktuell nicht in der Lage ist, aufgrund der baulichen Missstände ihrem neonatologischen Versorgungsauftrag nachzukommen. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Schreibens des Gesundheitsamtes des Rhein-Sieg-Kreises vom 26.08.2015 besteht die unzureichende bauliche Situation zwar fort; auch bleibt die Bewertung der Dringlichkeit von Abhilfemaßnahmen unverändert. Jedoch bezieht sich die zum 01.04.2016 gesetzte Frist nicht auf konkrete Maßnahmen, sondern nur auf die Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung. Hierbei geht das Gesundheitsamt von einer Umsetzung der Planung binnen zweier Jahre seit Erteilung einer Baugenehmigung aus. Vor diesem Hintergrund kommt die Inanspruchnahme eines besonderen Betrages als subsidiärer Notfallfinanzierung nicht in Betracht. Vielmehr ist es auch unter diesem Gesichtspunkt zunächst an der Klägerin, durch eine entsprechende finanzielle Vorbereitung die Umsetzung der Planung sicherzustellen. Dass sich die Klägerin hierzu trotz der beklagten Unterfinanzierung durchaus in der Lage sieht, belegt ihr Schreiben an die Bezirksregierung Köln vom 06.03.2015, in dem sie um Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit dem Ziel bittet, die Fördermittelunschädlichkeit des Baubeginns zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
VG Köln:
Urteil v. 03.11.2015
Az: 7 K 5301/14
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