Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. März 2010
Aktenzeichen: 30 W (pat) 75/09

(BPatG: Beschluss v. 25.03.2010, Az.: 30 W (pat) 75/09)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts vom 28. September 2007 und vom 30. April 2009 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 304 48 116 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 3 387 495 angeordnet bzw. dieser Widerspruch zurückgewiesen worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 28. September 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patentund Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 304 48 116 mit der Widerspruchsmarke EM 3 387 495 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Auf die Erinnerung der Markeninhaberin hat die Markenstelle für Klasse 5 durch Beschluss vom 30. April 2009 ihren Erstbeschluss aufgehoben und den Widerspruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin beim Deutschen Patentund Markenamt die Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke EM 3 387 495 zurückgenommen und gleichzeitig Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit der o. g. Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts gestellt.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Winter Hartlieb Paetzold Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.03.2010
Az: 30 W (pat) 75/09


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