Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 15. August 2014
Aktenzeichen: 13 L 644/14.A
(VG Düsseldorf: Beschluss v. 15.08.2014, Az.: 13 L 644/14.A)
Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO, hier Auswirkung unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der der Antragsteller den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 nach § 164 VwGO angreift, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde,
vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 165 Rn 3 m.w.N.
Die gemäß § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zuständige Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 25. März 2014 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 zu Recht abgelehnt.
Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 24. März 2014 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Absatz 7 VwGO ihren ablehnenden Beschluss nach § 80 Absatz 5 VwGO vom 7. Januar 2014 im Verfahren 13 L 2168/14.A geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Oktober 2013 angeordnet. Hintergrund war der zwischenzeitliche Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikel 19 Absatz 3 Dublin II-VO und damit eine nachträglich eingetretene Änderung der Sachlage. Im ursprünglichen Beschluss vom 7. Januar 2014 war der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden und wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 24. März 2014 trägt dagegen die Antragsgegnerin die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Nach § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Absatz 2 RVG nur einmal gefordert werden. Daher kann ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) beanspruchen und keine gesonderte Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG verlangen. Seine Gebühren entstehen bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juli 2003, - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris, Rn 3 (noch zu § 40 BRAGO); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11- , juris, Rn 16 m.w.N.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 35 KE 32.12 u.a.-, juris, Rn 5 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 6 L 776/13.A -, juris, Rn 2.
Anders liegt es lediglich, wenn der Prozessbevollmächtigte - anders als vorliegend - im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug erst im Abänderungsverfahren.
Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02-, juris, Rn 3; VGH BW, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11-, juris.
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem vorliegend gestellten Kostenfestsetzungsantrag zwar nicht um einen unzulässigen Antrag auf "erneute" Festsetzung von Gebühren i.S.v. § 15 Absatz 2 RVG für dieselbe Angelegenheit. Denn aufgrund der zu Lasten des Antragstellers ausgegangenen Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO schied dort ein Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen Verfahrensgebühr seines Prozessbevollmächtigten nebst Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gegen die Antragsgegnerin aus. Der erst im vorliegenden Abänderungsverfahren gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist daher auf die erstmalige Festsetzung der für das Ausgangs- und Abänderungsverfahren einheitlichen einfachen Verfahrensgebühr nach Ziffer 3001 VV-RVG sowie der Pauschale nach Ziffer 7002 VV-RVG gegen die Antragsgegnerin gerichtet.
Der Erinnerung bleibt aber deshalb der Erfolg versagt, weil die geltend gemachten Gebühren bereits im Ausgangsverfahren angefallen sind und damit weiterhin der im Beschluss vom 7. Januar 2014 zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren unterliegen. Die erst im vorliegenden Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten, z.B. Kosten einer erst dort durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Denn das Abänderungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO stellt keine besondere Art eines Rechtsmittelverfahrens für Beschlüsse nach § 80 Absatz 5 VwGO dar, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Absatz 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Entsprechend kam vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erst aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Sachlage in Betracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt. Vor diesem Hintergrund bleibt € entgegen der Auffassung des Antragstellers € die Kostengrundentscheidung im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2014 durch den Beschluss vom 24. März 2014 unberührt,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris, Rn 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2009 - 6 C 07.565-, juris, Rn 3 und vom 5. Oktober 2007 - 26 CS 07.1422, 26 CS 07.1423 -, juris, Rn 34; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn 199; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 80 Rn 549 f.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 Rn 186.
Entsprechend kommt eine Einbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen, dort aber mangels entsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten der Antragsgegnerin festsetzbaren Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in die Kostenfestsetzung aufgrund der Kostengrundentscheidung im Änderungsverfahren nicht in Betracht,
vgl. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10-, juris, Rn 6; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A - juris, Rn 7 f.; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 6 L 776/13.A -, juris; a.A. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. August 2008 - Au 4 S 01.30125 -, juris, Rn 2; Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 3 B 128/10-, juris, Rn 5, Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 29. April 2014 - A 7 K 226/14, juris, die aber ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens auflösen.
Anders würde es sich nur mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten verhalten, die dann allein auf der Grundlage der in diesem Verfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zu erstatten wären. Solche hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorliegend aber gerade nicht geltend gemacht.
Soweit damit ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen erst im Änderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, begegnet dies auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen rechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem §§ 161 Absatz 1, 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz der §§ 15 Absatz 2, 16 RVG, die die Verfahren nach § 80 Absatz 5 und § 80 Absatz 7 VwGO als gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit betrachten,
vgl. bereits Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 35 KE 32.12, 34 L 222.11 A, a.a.O.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
VG Düsseldorf:
Beschluss v. 15.08.2014
Az: 13 L 644/14.A
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