Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Dezember 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 167/05

(BPatG: Beschluss v. 13.12.2007, Az.: 25 W (pat) 167/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Wortmarkeindatexist am 7. Juni 2000 für die Dienstleistungen

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen"

unter der Nummer 300 08 378 in das Markenregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 27. Februar 1980 für die Dienstleistungen

"Versicherungsgeschäfte, Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden"

eingetragenen Wortmarke 998 543 AUDATEX deren Benutzung bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten worden ist. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung im Verfahren vor der Markenstelle eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der A... GmbH vom 9. Juli 2001, Rechnungen, Kopien von Prospekten bzw. Broschüren sowie umfangreiche Kopien aus Presseberichten der Jahre 1991 - 2002 und Fotoaufnahmen vom Messeständen vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie mit Schriftsatz vom 5. November 2007 noch eine weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der A... GmbH vom 11. Juli 2007, Rechnungs- kopien sowie mehrere Kataloge und Produktinformationen eingereicht.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 2. September 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Benutzungslage von einer teilweisen Identität und ansonsten enger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgehe und ferner eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke infolge intensiver Benutzung unterstelle, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, genüge die angegriffene Marke diesen sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht aufgrund der deutlichen Abweichungen am jeweiligen Wortanfang beider Marken.

Diese fielen beim schriftbildlichen Vergleich besonders ins Gewicht, da das Publikum den Anfangselementen von Markenwörter erfahrungsgemäß stärkere Beachtung schenke als der Wortmitte. Zudem unterscheide sich der Anfangsbuchstabe der angegriffenen Marke von dem der Widerspruchsmarke deutlich, da der Buchstabe "I" in Groß- wie auch in Kleinschreibung durch eine gerade und schmale Formgebung charakterisiert werde, wohingegen der Buchstabe "A" eine dreiecksähnliche bzw. in Kleinschreibung eine runde Formgebung aufweise.

Auch in klanglicher Hinsicht sei ein ausreichender Markenabstand gegeben. Die angegriffene Marke weise ein deutlich abweichendes Klangbild auf. Ihr Anfangsbuchstabe "i" klinge deutlich heller als der dunkle und lang ausgesprochene Diphthong "Au" am Anfang der Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied falle umso deutlicher ins Gewicht, als beide Marken jeweils auf der ersten Silbe betont würden.

Eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunkten sei weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen.

Mit der Markenstelle sei zunächst von einer Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen beider Marken auszugehen. Desweiteren verfüge die Widerspruchsmarke infolge umfangreicher Benutzung und Bekanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke sei mit großem Abstand deutscher und europäischer Marktführer in dem hier relevanten Dienstleistungsbereich. Nahezu jede Person, die im Bereich der Schadenskalkulation an Fahrzeugen und damit zusammenhängenden Versicherungsdiensten tätig sei, werde die Marke "Audatex" kennen. Die Widerspruchsmarke könne daher einen erweiterten Schutzbereich für sich beanspruchen.

Insgesamt seien daher besonders hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch bei weitem nicht genüge. Die beiden Zeichen unterschieden sich lediglich zu 2/7, nämlich in den beiden Anfangsbuchstaben, und seien ansonsten identisch. Da das Erinnerungsbild zudem mehr durch Übereinstimmungen als durch Abweichungen geprägt werde, könne daher bereits aus diesen Gründen eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht verneint werden. Diese Ähnlichkeit werde dadurch noch verstärkt, dass durch den in der deutschen Sprache eher selten auftretenden Buchstaben "X" die Aufmerksamkeit zum Wortende bzw. auf den zum "X" zugehörigen Wortbestandteil "TEX" bzw. "DATEX" gelenkt werde, was zur Folge habe, dass der Wortanfang - wenn überhaupt - nur undeutlich wahrgenommen werde. Dies gelte um so mehr, als der Wortbestandteil "DATEX" im Bereich der hier relevanten Dienstleistungen kennzeichnungskräftig sei und der Verkehr sich daher an diesem orientieren werde. Dies gelte auch für einen Vergleich der Klangbilder beider Marken. Die beiden Anfangssilben seien klangschwach, da sie nach dem natürlichen Sprachrhythmus regelmäßig unbetont blieben. Hingegen werde die Betonung auf "DA" von "DATEX" gelegt. Zusätzlich ergebe sich eine Betonung der Silbe "TEX", die noch durch den ungewöhnlichen Zischlaut "X" verstärkt werde. Dadurch dominiere in beiden Zeichen der klangstarke Bestandteil "DATEX".

Vorliegend sei nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen In-Verbindung-Bringens zu bejahen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Einer Verwechslungsgefahr wirke bereits die weitgehend fehlende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen entgegen. Lediglich zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung "Versicherungswesen" und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten "Versicherungsgeschäften" bestehe Identität. Weiterhin sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarke aufgrund des verbrauchten Bestandteils "DATEX" äußerst gering. Darin finde sich zudem auch ein gewisser Bedeutungsanklang im Hinblick auf die Verarbeitung und Verwaltung von Daten, zum Beispiel für die von der Widerspruchsmarke beanspruchte Bearbeitung und Erstellung von Expertisen über Autoschäden.

Die vorgelegten Unterlagen seien auch nicht geeignet, eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen, da ihnen weitgehend nichts zu Benutzungszeitraum und Benutzungsumfang der Widerspruchsmarke entnommen werden könne. Dementsprechend werde auch der Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung aufrechterhalten.

Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen beiden Marken so deutlich, dass selbst bei einer infolge intensiver Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken besteht.

Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass beide Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Anfangssilben auch dann noch einen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand aufweisen, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung eine teilweise Identität und ansonsten enge Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sowie eine durch intensive Benutzung erworbene erhöhte Kennzeichnungskraft unterstellt, bedarf diese Frage nach Auffassung des Senats keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bereits aus anderen Gründen ausscheidet.

So kann die Widersprechende aus der eingetragenen Dienstleistung "Versicherungsgeschäfte" und der nach der Registerlage zumindest teilweise bestehenden Identität zu der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung "Versicherungswesen" unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Ähnlichkeit beider Marken bereits deshalb keine Rechte herleiten, weil sie nach der zulässigen Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für die Dienstleistung "Versicherungsgeschäfte" weder vor der Markenstelle noch mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat.

Die vor der Markenstelle erhobene Nichtbenutzungseinrede erstreckt sich mangels Differenzierung auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG. Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke auch bereits mehr als 5 Jahre eingetragen war, oblag es der Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) - dies betrifft den Zeitraum Juli 1995 bis Juli 2000 - als auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) nach Art, Zeit, Ort und Umfang glaubhaft zu machen.

Den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Widerspruchsmarke für "Versicherungsgeschäfte" benutzt worden ist. Ihrem eigenen Vorbringen nach beschäftigt sich die Widersprechende mit "Schadensmanagement", d. h. - wie es in Ziff. 2 der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2007 formuliert ist - mit der Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sowie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie "Versicherungsgeschäfte" in irgendeiner Form als selbständige Dienstleistung im Geschäftsverkehr für Dritte erbringt. Soweit sie ihre Dienstleistungen aus dem Bereich "Schadensmanagement" auch gegenüber Versicherungen erbringt bzw. ihre Leistungen insoweit - insbesondere im Kfz- Schadensbereich - für die Regulierung von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen von Bedeutung sind, handelt es sich deswegen nicht um Versicherungsgeschäfte. Dieser Begriff umfasst vielmehr nur die in Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss sowie Durchführung und ggf Abwicklung von Versicherungsverträgen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die eines Versicherungsmaklers. Auch wenn die Widersprechende Dienstleistungen für Versicherungsunternehmen erbringt, tätigt sie nach den eingereichten Unterlagen selbst doch keine Versicherungsgeschäfte.

Mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung kann diese Dienstleistung daher auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Frage der Verwechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG).

Was die übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" betrifft, bestehen seitens des Senats ebenfalls erhebliche Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke.

Bei einem Großteil der vorgelegten Rechnungen, Prospekte und Produktinformationen ist angesichts der Verwendung der Widerspruchsmarke in unmittelbarem Zusammenhang mit Hinweisen auf Rechtsform und/oder Anschrift des Unternehmens sowie der deutlich herausgehobenen Stellung der jeweiligen Produktmarke bereits ein Verständnis des Widerspruchszeichens als Hersteller- oder Zweitmarke nicht nahe gelegt; vielmehr wird der Verkehr darin eher einen firmenmäßigen Gebrauch des Widerspruchszeichens sehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 14), wenngleich insoweit in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist, dass infolge der allen Kennzeichnungsrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion firmenmäßige und markenmäßige Benutzung ineinander übergehen können (vgl. BGH, GRUR 2004, 512 - Leysieffer).

Aber auch wenn man insoweit zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung von einem markenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke ausgeht, belegen die vorgelegten Unterlagen lediglich eine Benutzung in Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software zur Schadenskalkulation und - regulierung; hingegen machen sie nicht glaubhaft, dass die Widersprechende die registrierten Dienstleistungen "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln" bzw. eine "Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" als selbständige Dienstleistung gegenüber Dritten erbringt. Vielmehr beschränkt sich das von ihr so bezeichnete "Schadensmanagement" danach im Wesentlichen auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb bzw. Zurverfügungstellung einer zur "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln" bzw. "Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" geeigneten Software oder auch - wie der als Anlage K 14 vorgelegten Produkt- und Preisinformation zu entnehmen ist - Hardware. Dies entspricht auch Ziff. 2. der - bereits erwähnten - eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2007, wonach die Widerspruchsmarke für "Bereitstellung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften" benutzt wird. Entsprechend wird in den von ihr zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungskraft vorgelegten Schreiben verschiedener Versicherungen und Verbände (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 8. März 2006) bestätigt, dass "die Marke Audatex im Zusammenhang mit Softwaredienstleistungen und Beratung im Bereich Schadensmanagement .... allgemein bekannt ist". Dies alles spricht aber dafür, dass die Widersprechende Computerprogramme in Zusammenhang mit der Abwicklung von Schäden erstellt, bearbeitet und an Dritte veräußert, die in Zusammenhang mit der Schadensabwicklung anfallenden Arbeiten jedoch nicht als selbständige Dienstleistungen erbringt. Sie schafft vielmehr z. B. mit der von ihr entwickelten und hergestellten Software und/oder Hardware nur die Voraussetzungen, dass Dritte diese Arbeiten durchführen können. Für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software sowie dabei anfallender Installationsarbeiten und Schulungsdienstleistungen genießt die Widerspruchsmarke jedoch keinen Schutz.

Soweit die Widersprechende im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Widersprechende Schadensberechnungen z. B. in Form einer "computergestützten Schadenskalkulation" selbst durchführt, bieten die eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit Schriftsatz vom 5. November 2007 vorgelegten Rechnungen dafür keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die übrigen Unterlagen, die auf von der Widersprechenden entwickelte und hergestellte Software Bezug nehmen, hätte dies näherer Darlegung bedurft.

Die Benutzungsfrage bedarf jedoch insoweit keiner abschließenden Entscheidung, da auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für die eingetragenen Dienstleistungen "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" der Abstand zwischen beiden Marken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass zwischen diesen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unternehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen" bereits nach Gegenstand, Nutzungszweck, Art der Erbringung und betrieblicher Herkunft kaum Berührungspunkte bestehen. Zudem sind die Anforderungen an die Unternehmen und Personen, die die genannten Dienstleistungen erbringen, hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Organisation und technischen Ausstattung völlig unterschiedlich. Wegen dieser erheblichen Unterschiede in Art und Zweck der Dienstleistungen werden die beteiligten Verkehrskreise jedenfalls nicht ohne weiteres der Annahme unterliegen, diese stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 44), so dass - wenn überhaupt - eine allenfalls unterdurchschnittliche Ähnlichkeit der sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistungen angenommen werden kann.

Der Widerspruchsmarke kann in Bezug auf die Dienstleistungen "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" auch nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zuerkannt werden. Soweit die Widersprechende sich auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, bestehen dafür schon aufgrund des Umstands, dass schon eine (rechtserhaltende) Benutzung der Widerspruchsmarke für diese Dienstleistungen aus den zuvor genannten Gründen mehr als zweifelhaft erscheint, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem erlauben weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die weiteren dazu eingereichten Unterlagen, vor allem die vor der Markenstelle und mit Schriftsatz vom 8. März 2006 eingereichten Presseberichte, Fotoaufnahmen, Bestätigungen von Versicherungen und Berufsverbänden sowie Auszügen aus Internetseiten in Bezug auf diese Dienstleistungen konkrete Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke im Inland. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei "Audatex" um eine bekannte Firma handelt - davon kann nach den vorgelegten Unterlagen ausgegangen werden -, sondern ausschließlich darauf, ob die Widerspruchsmarke konkret für die hier maßgeblichen Dienstleistungen "Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden" im Inland eine solche Bekanntheit besitzt, die es rechtfertigen würde, ihr in Bezug auf diese Dienstleistungen einen erweiterten Schutzumfang zuzusprechen. Davon kann aber aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden.

Insgesamt sind daher insoweit keine allzu strengen Anforderungen an den durch die angegriffene Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Hiervon ausgehend reicht die Markenähnlichkeit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken bejahen zu können.

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 110). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann bei einheitlichen Markenwörtern wie "Indatex" und "AUDATEX" nicht auf "Bestandteile" abgestellt werden, welche den Gesamteindruck des einheitlichen Worts "prägen" und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max). Für den Verkehr besteht bei einem einheitlichen Gesamtbegriff grundsätzlich kein Anlass, sich an einem einzelnen Markenbestendteil zu orientieren. Auch vorliegend sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die den Verkehr veranlassen könnten, in den klanglich gut erfassbaren und leicht aussprechbaren Markenwörtern "indatex" und "AUDATEX" aus Gründen der Bequemlichkeit oder Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelelement zu suchen.

Sind somit beide Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen, reichen die Unterschiede am Wortanfang beider Marken angesichts der allenfalls unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen jedoch aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

In klanglicher Hinsicht führen die unterschiedlichen Anfangssilben der wie "Indatex" und "AU-DA-TEX" artikulierten Markenwörter zu einer kaum überhörbaren Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken, da die hell anklingende Anfangssilbe "In" der angegriffenen Marke insoweit keine Gemeinsamkeiten mit dem dunkel klingenden Diphthong "AU" aufweist, worauf bereits die Markenstelle zutreffend hingewiesen hat. Diese Abweichung trägt um so mehr zu einer hinreichend sicheren Unterscheidung beider Markenwörter bei, als sie sich am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befindet. Nicht zuletzt kann auch der Umstand, dass der Begriff "DATEX" jedenfalls dem Fachverkehr als Bezeichnung des (früheren) Online-Dienstes der Deutschen Telekom geläufig sein dürfte (vgl. Markt + Technik, Computer Lexikon 2008, S. 219), dazu beitragen, die Aufmerksamkeit verstärkt auf die Anfangssilben beider Markenwörter zu richten, wenngleich diesem Bestandteil insoweit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zukommt. Insgesamt ist daher angesichts der eingeschränkten Anforderungen an den Markenabstand auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen eine hinreichend sichere Unterscheidung der beiden Markenwörter gewährleistet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob der übereinstimmende Bestandteil "DATEX" wegen einer häufigen Verwendung "verbraucht" und daher kennzeichnungsschwach ist, wie die Inhaberin der angegriffenen Marke geltend gemacht hat.

In Anbetracht der deutlich reduzierten Anforderungen an den Markenabstand halten die Marken auch ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck nach in allen üblichen Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden Anfangssilben und der deutlichen und kaum übersehbaren Unterschiede in der Umrisscharakteristik der Anfangsvokale "I" und "A" ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestattet als das gesprochene Wort.

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, da für den Verkehr aus den obengenannten Gründen kein Anlass besteht, den übereinstimmenden Bestandteil "DATEX" innerhalb der beiden einheitlichen Markenwörtern als Serien- oder Stammbestandteil anzusehen. Bei unbefangener Betrachtungsweise sind die Marken auch keineswegs zwingend in "AU-DATEX" und "indatex" zu gliedern; mindestens ebenso nahe liegen "Auda"-TEX" und "indatex".

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs .1 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Pr






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Az: 25 W (pat) 167/05


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