Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Januar 2004
Aktenzeichen: 17 W (pat) 54/03
(BPatG: Beschluss v. 13.01.2004, Az.: 17 W (pat) 54/03)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Verfahrenskostenhilfe an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Im Verfahren zur Erteilung eines Patents auf die am 23. Juni 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung betreffend eine "Heißklebepistole mit Heißlüfter" hat der Anmelder Stundung bzw Verfahrenskostenhilfe auch für die dritte Jahresgebühr beantragt und den amtlichen Fragebogen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausgefüllt.
Die Patentabteilung 11 des Patentamts hat nach mehrmaligem Schriftwechsel wegen verschiedener Mängel im Fragebogen mit Bescheid vom 23. April 2002 dem Anmelder im Falle beantragter Einbeziehung von Jahresgebühren Verfahrenskostenhilfe mit vier Monatsraten zu je ... € angekündigt und ein entspre chendes Einverständnis erfragt. Dem ist der Anmelder mit Schreiben vom 10. Juli 2002 entgegengetreten. Er könne diesen Vorschlag nicht annehmen, da für vier angemeldete und vier erteilte Patente die Kosten für die Monatsraten weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinausgingen.
Daraufhin hat die Patentabteilung 11 durch Beschluß vom 8. November 2002 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch für die dritte Jahresgebühr zurückgewiesen und die Verfahrenskostenhilfe verweigert mit der Begründung, der Anmelder habe kein Einverständnis zur Ratenzahlung gegeben.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder am 28. November 2002 Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass ihm bisher nach abgelehnten Verfahrenskostenhilfen für fast alle eingereichten Patentanmeldungen die angefallenen Kosten zur Anrechnung als Unkosten verweigert worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die gebührenfreie Beschwerde (vgl BPatG Beschluß vom 21. Juli 2003 - 8 W (pat) 16/03) ist fristgerecht erhoben und auch sonst zulässig. Sie führt gemäß § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ohne eigene Sachentscheidung des Senats, da der Beschluß rechtsfehlerhaft begründet ist und das Patentamt noch nicht in der Sache selbst abschließend entschieden hat.
Daß die Patentabteilung 11 die Verfahrenskostenhilfe deshalb verweigert hat, weil der Anmelder kein Einverständnis zur Ratenzahlung gegeben hatte, entbehrt der Rechtsgrundlage. Eine solche Mitwirkungspflicht ist in den gesetzlichen Bestimmungen über die Verfahrenskostenhilfe nicht zu finden. Mitwirkungsbedürftig ist nach § 130 Abs 5 Satz 1 PatG die Einbeziehung von Jahresgebühren, um die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 115 Abs 3 ZPO auszuschließen. In dem oben genannten Bescheid vom 23. April 2002 hat die Patentabteilung 11 insoweit an sich zutreffend die Einbeziehung von Jahresgebühren von einem entsprechenden Antrag abhängig gemacht, um sodann beim Anmelder zu pauschal anzufragen, ob er unter diesen Bedingungen mit Verfahrenskostenhilfe im Rahmen von Ratenzahlung einverstanden sei. Dabei hat sie übersehen, dass ein diesbezüglicher Antrag bereits gestellt war. In dem eingangs genannten Fragebogen "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (Abschnitt I) und in der Eingabe vom 5. April 2001 hat der Anmelder um Einbeziehung der Jahresgebühren gebeten.
Obwohl hier an sich nicht entscheidungserheblich, soll noch auf die vom Anmelder gegen die Anordnung von Ratenzahlung vorgebrachten Argumente eingegangen werden, welche freilich nicht zu einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ohne Raten führen können.
Der Anmelder trägt in dem oben genannten Antwortschreiben vom 10. Juli 2002 gegen ein Einverständnis mit Ratenzahlung vor, für vier angemeldete und vier erteilte Patente gingen bei Annahme des Vorschlags die Kosten für die Monatsraten weit über seine finanziellen Möglichkeiten hinaus, und verweist in dem vorgenannten Fragebogen (ebenfalls Abschnitt I) auf bisher 33 angemeldete Patente und davon bisher vier im Jahr 2000. Sofern er damit die Kosten sämtlicher Verfahren summiert sehen will, gibt es für dieses Vorgehen keine rechtliche Grundlage. Der Ratenzahlungsbetrag ist für jedes Patenterteilungsverfahren gesondert zu bestimmen; eine Verfahrenssummierung verbietet sich (vgl BPatGE 25, 93, 95 f = BPatG BlPMZ 1983, 123, 124; Benkard, PatG GbmG, 9 Aufl, § 130 PatG Rdn 5).
Rechtlich verfehlt rügt der Anmelder zudem in der Beschwerdebegründung, dass ihm bisher nach abgelehnten Verfahrenskostenhilfen für fast alle eingereichten Patentanmeldungen die angefallenen Kosten zur Anrechnung als Unkosten verweigert worden seien. Denn die hier angesprochene Absetzungsmöglichkeit nach § 115 Abs 1 Satz 3 Nr 4 ZPO scheitert daran, dass die ohnehin freiwillig bezahlten Patentgebühren weder besondere Belastungen darstellen noch ihre Absetzbarkeit angemessen wäre. Dazu sind zum einen die oben zitierten Zahlen patentrechtlicher Aktivitäten zu groß. Zum anderen stehen den dafür aufgebrachten Gebühren keinerlei mit Patenten erzielte Erträge gegenüber. Der besagte Fragebogen schweigt dazu. Diese Aktivitäten können als Dauerverlustgeschäfte, die in deutlichem Missverhältnis zu den anmelderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen stehen, und aufgrund der Bekundung des Anmelders in der Beschwerdebegründung, das Erfinden sei sein Leben, nur als Liebhaberei angesehen werden. Sie zu finanzieren, ist nicht Sinn und Zweck der Verfahrenskostenhilfe (vgl BPatG BlPMZ aaO; Benkard, aaO).
Unter diesen Umständen kann allenfalls Verfahrenskostenhilfe auf Ratenbasis gemäß §§ 136 Satz 1 PatG, 120 Abs 1 ZPO in Betracht kommen. Nachdem aber noch die patentamtliche Prüfung aussteht, ob die Patentanmeldung eine hinreichende Aussicht auf Patenterteilung bietet, ohne mutwillig zu erscheinen, hält der Senat es für sachgerecht, die vorliegende Verfahrenskostenhilfesache an das Patentamt zurückzuverweisen.
Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb
BPatG:
Beschluss v. 13.01.2004
Az: 17 W (pat) 54/03
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