Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2000
Aktenzeichen: 23 W (pat) 42/98

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2000, Az.: 23 W (pat) 42/98)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 10. Juni 1998 aufgehoben.

Das Patent 196 15 759 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 7 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Patentansprüche 2, 3, 4 und 6 bis 8 und Beschreibung Seiten 4 bis 8 in der am 20. April 1996 eingereichten Fassung, Zeichnung, Figuren 1 bis 4 in der am 11. Juli 1996 eingereichten Fassung.

Anmeldetag: 20. April 1996 Bezeichnung: "Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell"

Gründe

I Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung "Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell" am 20. April 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß von 10. Juni 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damals geltenden, am 11. April 1997 eingegangenen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach dem deutschen Gebrauchsmuster 76 37 513 und der deutschen Offenlegungsschrift 43 36 204 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neuen Anspruch 1 mit angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der im Prüfungsverfahren nachgewiesene Stand der Technik, einschließlich der in der Beschreibungseinleitung von der Anmelderin selbst genannten deutschen Patentschrift 33 44 598 sowie des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Katalogs "Rittal Handbook 26" Seiten 102, 103 und 131, nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 10. Juni 1998 aufzuheben und das Patent 196 15 759 mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 7 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Patentansprüche 2, 3, 4, 6 bis 8 und Beschreibung Seiten 4 bis 8 in der am 20. April 1996 eingereichten Fassung, Zeichnung Figuren 1 bis 4 in der am 11. Juli 1996 eingereichten Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank mit einem Sockel und einem Rahmengestell, das aus vertikalen und horizontalen Rahmenschenkeln, Tiefenstreben und Eckverbindern zusammengesetzt ist und die vertikalen Rahmenschenkel untereinander verbindende Verbindungsstreben aufweist, wobei die Rahmenschenkel und die Tiefenstreben jeweils senkrecht zueinander stehende Profilseiten aufweisen, die senkrecht zu den am Rahmenschenkel oder an der Tiefenstrebe aufeinanderstoßenden Seiten des Rahmengestells stehen und eine Innenkante des Rahmengestells bilden, und wobei die senkrecht zueinander stehenden Profilseiten der Rahmenschenkel und der Tiefenstreben mit mindestens einer Reihe von Befestigungsaufnahmen in einheitlicher Teilung versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß das Rahmengestell (10) in den Eckbereichen die vertikalen Rahmenschenkel (11,13) mit den horizontalen Rahmenschenkeln (12,14) verbindende Versteifungswinkel (20) aufweist, daß die Versteifungswinkel (20) zumindest im Bereich der unteren Ecken des Rahmengestells (10) angeordnet und mittels Befestigungslaschen (22,24) mit den senkrecht zueinander stehenden Profilseiten (17) der im rechten Winkel aufeinanderstoßenden vertikalen und horizontalen Rahmenschenkel (11,12 bzw 13,14) verbunden sind, daß die versteifenden Verbindungsstreben (40) im unteren Bereich der beiden vertikalen Rahmenschenkel (11,13) auf beiden Seiten des Rahmengestells (10) angeordnet und mittels Befestigungslaschen (41) mit den einander zugekehrten parallelen Profilseiten (16) der beiden Rahmenschenkel (11,13) verbunden sind, unddaß die Verbindungsstreben (40) senkrecht zueinander stehende und mit mindestens einer Reihe von Befestigungsaufnahmen (49) versehene Profilseiten (42,43) aufweisen, die eine Innenkante (44) bilden, auf den Tiefenstreben (15) aufliegen und in einem Befestigungsflansch (45) auslaufen, der mit der zugekehrten Tiefenstrebe (15) und dem Sockel (30) zur Verbesserung der Verwindungssteifigkeit verbunden ist."

Zu den Unteransprüchen 2 bis 8 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung von Schaltschränken betrauten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.

Die gegenständlichen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 gehen aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor, während die Zweckangabe in dem letzten Teilsatz des Anspruchs 1 auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 3, 2. Absatz le Satz zurückgeht.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sind mit den entsprechenden ursprünglich eingereichten Unteransprüchen identisch. Der geltende Anspruch 5 enthält gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 5 eine Klarstellung hinsichtlich der Form der Versteifungswinkel dahingehend, daß nach den Figuren 1 und 3 die Versteifungswinkel eine im wesentlichen gleichschenklig rechtwinklige Verstrebungsplatte aufweisen.

2) Die Patentanmeldung geht nach den Angaben der Anmelderin in der Beschreibung im Oberbegriff des Anspruchs 1 von einem üblichen Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell nach dem gattungsbildenden Firmenprospekt "Rittal Handbook 26" aus, der aufgrund von Angaben zu geplanten Projekten vor 1990 der Öffentlichkeit zugänglich war, vgl. Seite 335 dieses Firmenprospekts.

Die Schaltschränke nach diesem Firmenprospekt beinhalten keine Ausgestaltungen mit verbesserter Verwindungssteifigkeit, so daß - entsprechend der Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung - im Erdbebenfall die Innenverkabelung der Schränke aus ihren Verankerungen herausgerissen werden kann.

Daher liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell zu schaffen, der auch nachträglich auf einfache Art in seiner Verwindungssteifigkeit auch im Sinne einer verbesserten Erdbebensicherheit wesentlich verbessert werden kann, vgl. den in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibungsteil Seite 4, 2. Abs.

Die Lösung dieser Aufgabe ist im einzelnen im Patentanspruch 1 angegeben. Bei dieser Lösung kommt es neben der Verwendung von Versteifungswinkeln wesentlich auf die Ausgestaltung der im unteren Bereich, an der Seite des Schaltschranks zwischen dessen vertikalen Rahmenschenkeln eingesetzten versteifenden Verbindungsstreben an, die in einen Befestigungsflansch auslaufen, der mit der zugekehrten Tiefenstrebe und dem Sockel verbunden ist.

3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik ein Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell offenbart ist, bei dem zwischen den vertikalen, seitlichen Rahmenschenkeln versteifende Verbindungsstreben befestigt sind, die in einen Befestigungsflansch auslaufen, der mit der zugekehrten Tiefenstrebe und dem Sockel verbunden ist.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).

In dem vorveröffentlichten Firmenprospekt "Rittal Handbook 26" ist ein gattungsgemäßer Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell, das aus vertikalen und horizontalen Rahmenschenkeln, Tiefenstreben und Eckverbindern zusammengesetzt ist, offenbart, bei dem die vertikalen Rahmenschenkel mittels seitlicher, horizontaler Verbindungsstreben verbunden sind, wobei die Rahmenschenkel und die Tiefenstreben Profilseiten aufweisen, die senkrecht zu den am Rahmenschenkel oder an der Tiefenstrebe aufeinanderstoßenden Seiten des Rahmengestells stehen und eine Innenkante des Rahmengestells bilden, und wobei die senkrecht zueinander stehenden Profilseiten mit einer Reihe von Befestigungsaufnahmen in einheitlicher Teilung versehen sind, vgl. dort die Abbildung auf den Seiten 102 und 103.

In diesem Firmenprospekt ist kein Hinweis enthalten, daß es im Erdbebenfall bei Schaltschränken auf eine erhöhte Verwindungssteifigkeit ankommt, so daß für den Durchschnittsfachmann eine Anregung zu einer entsprechenden Ausgestaltung der versteifenden Verbindungsstreben, wie sie im Anspruch 1 vorgesehen ist, nicht entnehmbar ist.

Das deutsche Gebrauchsmuster 76 37 513 betrifft einen Schaltschrank mit einem Rahmengestell (Gerüst), das vertikale und horizontale Rahmenschenkel, Tiefenstreben (Hohlprofil 10 mit Flansch 11 bzw. Hohlprofilstab 18 mit Flansch 11), die vertikalen Rahmenschenkel (10,11) verbindende Verbindungsstreben (T-Profilschiene 24) für eine waagerechte Feldaufteilung des Schaltschrankes sowie Eckverbinder (20) aufweist, wobei zumindest in den unteren Eckbereichen die vertikalen Rahmenschenkel (10,18) mit den horizontalen Rahmenschenkeln (10,18) mittels Versteifungswinkel (Knotenbleche 21) verbunden sind, vgl. dort die Ansprüche 1, 4 bis 6 und 9 iVm der Beschreibung zu den Figuren 1 bis 9.

Im Unterschied zum Gegenstand nach Anspruch 1 weist der Schaltschrank gemäß diesem Gebrauchsmuster aber keinen Sockel auf und es sind auch keine versteifenden Verbindungsstreben im unteren Bereich der seitlichen, vertikalen Rahmenschenkel (10,18) vorgesehen, die auf den Tiefenstreben (10,18) aufliegen und mittels eines auslaufenden Befestigungsflansches sowohl mit der Tiefenstrebe als auch mit dem Sockel verbunden sind, um die Verwindungssteifigkeit des Schaltschrankes zu erhöhen.

Die von der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluß (vgl. Seite 4, 3. Abs) vorgenommene Umdeutung der unteren Rahmenschenkel und Tiefenstreben (Hohlprofilstäbe 10,18) als Sockel des Rahmengestells (Gerüsts) trifft insofern nicht zu, als dort iVm dem Anspruch 1 und Figur 4 lediglich von einem Gerüst im Sinne eines Rahmengestells ohne Sockel die Rede ist. Dementsprechend ist auch in der vorliegenden Patentanmeldung (vgl. Seite 1) im Zusammenhang mit einem Rahmengestell aus mindestens 12 miteinander verbundenen Rahmenschenkeln gleichen Schienenprofils nach der deutschen Patentschrift 33 44 598 (vgl. dort den Anspruch 1 sowie Spalte 4, Zn 24 bis 36) von einem Sockel keine Rede.

Da sich das deutsche Gebrauchsmuster 76 37 513 nicht mit erhöhten Anforderungen an die Verwindungssteifigkeit von Schaltschränken im Erdbebenfall befaßt, kann der Fachmann aus diesem Gebrauchsmuster auch keinen Hinweis darauf erhalten, versteifende Verbindungsstreben vorzusehen und diese mit einem auslaufenden Befestigungsflansch zu versehen, der mit der zugehörigen Tiefenstrebe und dem Sockel verbunden ist.

Die deutsche Offenlegungsschrift 43 36 204 betrifft ebenfalls lediglich ein Rahmengestell für einen Schaltschrank, wobei offen bleibt, ob dieses Rahmengestell schließlich auf einem Sockel montiert wird. Zwar sind an den Tiefenstreben (Montageschienen 30) des Rahmengestells (Montagegestell 40), das aus zwölf mittels Eckverbindern miteinander verbundenen Rahmenschenkeln bzw. Tiefenstreben (Montageschienen 30) besteht, zusätzliche Verbindungsstreben (Rahmenschenkel 19, 20, 21, 22) angebracht (vgl. Figuren 4 bis 7 iVm zugeh Beschreibung), jedoch fehlt jeglicher Bezug zu einem Sockel, so daß auch diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis darauf vermitteln kann, die Verbindungsstreben mit einem auslaufenden Befestigungsflansch zu versehen und diesen nicht nur mit den Tiefenstreben, sondern auch mit einem Sockel des Schaltschrankes zu verbinden, wie es im Patentanspruch 1 vorgesehen ist.

Nachdem die im Prüfungsverfahren genannten weiteren Druckschriften inhaltlich nicht über die vorstehend abgehandelten Druckschriften hinausgehen, beruht der Schaltschrank mit einem Sockel und einem Rahmengestell nach Anspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Der Schaltschrank mit Sockel und Rahmengestell nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Schaltschrankes mit Sockel und Rahmengestell nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes mit Sockel und Rahmengestell in Verbindung mit den Zeichnungen.

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BPatG:
Beschluss v. 16.03.2000
Az: 23 W (pat) 42/98


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