Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. Juni 2004
Aktenzeichen: II-10 WF 16/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.06.2004, Az.: II-10 WF 16/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.02.2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt - Rechtspfleger - vom 09.02.2004 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragstellerin ist gemäß §§ 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Ziff. 2 RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Der Rechtspfleger hat die beantragte Festsetzung der von der Antragstellerin für das Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf 5 UF 2/02 erhobenen Gebührenforderung gemäß Kostenrechnung vom 01.08.2002 (Bl. 193 GA) zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner hat gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher zur Ablehnung der Festsetzung führt, § 19 Abs. 5 BRAGO. Er macht geltend, dass er das Mandat seinerzeit der Rechtsanwalts-Sozietät Dr. H. & Partner erteilt habe, aus der die Antragstellerin zwischenzeitlich ausgeschieden sei, so dass er Gebühren allenfalls der Sozietät, nicht aber der Antragstellerin schulde. Von der Antragstellerin wird insoweit bestätigt, dass die Sozietät zum 30.06.2002 beendet worden sei. Sie macht allerdings geltend, dass sie das Mandat des Antragsgegners fortgeführt habe, wobei zu berücksichtigen ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Sozietät das Berufungsverfahren bereits durch den in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2002 (Bl. 153 ff GA) geschlossenen Vergleich beendet war. Mithin kommt es für die Frage, ob der Antragstellerin die angemeldeten Gebühren zustehen, auf die vertraglichen Regelungen zwischen der Sozietät Dr. H. & Partner und der Antragstellerin an, folglich auf Regelungen, die sich nach Vorschriften des allgemeinen Rechts beurteilen.

Einwendungen, die - wie hier - auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind jedoch nichtgebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madertvon Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rn. 31). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Einwand unbeachtet bleiben, namentlich dann, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist (vgl. von Eicken aaO, Rn. 35). Dies kann aber vorliegend nicht festgestellt werden. Es kann unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass sich nicht nach rechtlicher Beratung oder auf Aufklärungsauflagen eines Prozessgerichts doch ein sachlicher Kern des Einwandes ergibt, die Antragstellerin sei zur Geltendmachung der Gebührenforderung nicht berechtigt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die im Verfahren gemäß § 19 BRAGO ergangene Beschwerdeentscheidung muss eine Kostenentscheidung enthalten. Die erfolglose Beschwerde ist nicht gerichtsgebührenfrei (vgl. von Eicken, aaO, Rn. 56).

Beschwerdewert: EUR 1.229,75






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 03.06.2004
Az: II-10 WF 16/04


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