Kammergericht:
Urteil vom 3. August 2012
Aktenzeichen: 5 U 169/11
(KG: Urteil v. 03.08.2012, Az.: 5 U 169/11)
1. Zur Berechnung eines Erstattungsanspruchs des anwaltlich Abmahnenden, wenn gegen den Abgemahnten die in einem anschließenden, denselben Gegenstand betreffenden Eilverfahren angefallene Verfahrensgebühr bereits festgesetzt worden ist.
2. Die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens können nur dann als "erforderliche Aufwendung" nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangt werden, wenn das Schreiben nicht (wie aber im Streitfall) verfrüht abgeschickt wurde.
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 - 16 O 300/11 € wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist die Zahlungsklage, soweit mit der Berufung weiter verfolgt, abgewiesen worden.
I.
Ein aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (möglicherweise) folgender Anspruch auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten steht der Klägerin (jedenfalls) nicht in größerem Umfang zu als vom Landgericht zugesprochen. Im angefochtenen Urteil (nachfolgend: LGU nebst Seitenzahl) wird auf Seite 4 die sich nunmehr laut BGH WRP 2011, 894, Tz. 14, 15, aus der aktuellen Rechtslage ergebende Berechnungsdoktrin korrekt umgesetzt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, soweit es in dessen Urteil vom 20. Januar 2012 - 5 U 178/10 - auf Seite 9 (bezogen auf den dortigen Fall) wie folgt lautet:
Das Landgericht hat hier in korrekter Umsetzung von § 15a RVG eine Anrechnung vorgenommen. Zwar hat die Berufung recht, dass nach RVG-Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird und nicht umgekehrt, sodass im Ausgangspunkt die Verfahrensgebühr und nicht die Geschäftsgebühr, deren Erstattung hier eingeklagt wird, zu kürzen ist. Anders verhält es sich aber, wenn die Verfahrensgebühr schon vollumfänglich (also ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr) festgesetzt ist. Das ergibt sich aus § 15a Abs. 1 und 2 RVG. Da die Abmahnung - wovon gerade auch die Berufung (insoweit zu Recht) ausgeht - das Eilverfahren und nicht die Hauptsachenklage vorbereitet, und hier nach den Feststellungen des Landgerichts die Verfahrensgebühr zum Eilverfahren gleichwohl vollumfänglich festgesetzt worden ist, kann sich vorliegend die Beklagte gemäß § 15a Abs. 2 RVG als diesbezügliche Titelschuldnerin darauf berufen, dass gemäß § 15a Abs. 1 RVG nicht mehr als der um den Anrechnungsbetrag verminderte Gesamtbetrag der beiden Gebühren gefordert werden darf. Zu Recht hat das Landgericht also von der an sich den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschuldeten Geschäftsgebühr i.H. von (insgesamt) 1.580 € die Hälfte der im Eilverfahren festgesetzten Verfahrensgebühr in Abzug gebracht, was dann 900,10 € ergibt.
Die von der Berufung hiergegen zitierte Rechtsprechung ergibt nichts anderes: In BGH Magazindienst 2011, 313, hat der dortige I. Zivilsenat - anders als der hier erkennende Senat - allein die Richtigkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses beurteilt und die Frage der Anwendung von § 15a RVG auch auf Altfälle (nunmehr) bejaht. Ähnlich verhält es sich mit BGH, Beschl. v. 28.4.2011 - I ZB 61/08 - (red. Ls. in GRUR-RR 2011, 288), wo es allein darum ging, dass in Altfällen nach neuerer Auffassung des dortigen I. Zivilsenats im Kostenfestsetzungsverfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (im Eilverfahren und auch sonst) nicht stattfand. Darum geht es hier nicht. Es geht - entgegen der Berufung - auch nicht um zwei verschiedene Angelegenheiten. Die Abmahnung hat hier das Eilverfahren vorbereitet, denn einer Vorbereitung der Hauptsachenklage diente das Abschlussschreiben, mithin nicht schon die Abmahnung (weshalb die Klägerin hier auch zutreffend als Gegenstandswert nur 30.000 € und nicht etwa 45.000 € angesetzt hat), und die Geschäftsgebühr wegen der Abmahnung betraf deshalb denselben Gegenstand, wie die Verfahrensgebühr des Eilverfahrens (vgl. auch BGH WRP 2011, 894, Tz. 14). Aus vorstehenden Gründen ergibt sich auch aus dem klägerseits mit Schrifts. v. 02.02.2012 eingeführten Hinweis des OLG Karlsruhe (Bl. 105 d.A.) kein der Berufung günstigeres Ergebnis, denn dort ging es wiederum (allein) um die Nichtanrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren.
II.
Gleichfalls mit Recht hat das Landgericht einen aus §§ 677, 683, 670 BGB folgenden Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Fertigung eines Abschlussschreibens (vgl. BGH GRUR 2012, 184, Tz. 31 - Branchenbuch Berg) nicht zuerkannt. Nach dieser Anspruchsgrundlage können die Kosten eines Abschlussschreibens - als "erforderliche Aufwendungen" (so sie denn, was hier nur unterstellt wird, überhaupt entstanden sind) - nur dann geltend gemacht werden, wenn das Schreiben nicht verfrüht abgeschickt wurde (Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 140). Die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Jedenfalls sollte sonach der Schuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in der Regel eine Überlegungsfrist von zwei Wochen erhalten, um von sich aus reagieren und eine Abschlusserklärung abgeben zu können (vgl. OLG Celle WRP 1996, 757, 758; OLG Hamm GRUR-RR 2010, 267, 268), wobei jedoch zu betonen ist, dass es sich um "keine starre Zeitvorgabe" handelt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 294). Anderweitig wird sogar ein Monat Wartefrist gefordert (vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 688), wohingegen BGH WRP 2008, 805, Tz. 1, 4, wiederum einen Erstattungsanspruch für ein drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung abgeschicktes Abschlussschreiben zugesprochen hat, das freilich ohne Erörterung dieses Themas in den Entscheidungsgründen.
Im Streitfall ist die einstweilige Verfügung dem Beklagten am 4. Mai 2011 zugestellt und das Abschlussschreiben am 23. Mai 2011, also mehr als zwei, aber weniger als drei Wochen später, an ihn übersandt worden. Nach Auffassung des Senats (Einzelrichter) war das nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verfrüht, ohne dass hier die Frage beantwortet werden muss, ob regelmäßig eine Überlegungsfrist von zwei Wochen (welche hier beachtet worden wäre) genügt, um den Kostenerstattungsanspruch auszulösen. Einigkeit besteht in der zitierten Rechtsprechung darüber, dass es sich bei den Zeitvorgaben (welchen Ausmaßes auch immer) nur um regelmäßige handelt, die Besonderheiten des Einzelfalls also eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen können. Solche liegen hier - wie mit Recht vom Landgericht angenommen - vor, wobei der Senat insoweit auf die auch aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in LGU 5 verweist. Die Besonderheit liegt insoweit in dem anwaltlichen Telefongespräch vom 13. Mai 2011, aus dem geschlossen werden konnte, dass der Beklagtenvertreter sich vor (unaufgeforderter) Abgabe einer Abschlusserklärung noch die Formalienprüfung zur ordnungsgemäßen Vollziehung anhand der ihm (allein) noch nicht vorliegenden Originalverfügung vorbehielt, ansonsten aber keine materiellen Einwände zu erheben gedachte. Vor diesem Hintergrund hätte es nach diesem Gespräch unter Berücksichtigung aller sonstigen Begleitumstände dem Kläger oblegen, mit einem (ohne jegliches weitere "Nachfassen" erfolgten) Versand des Abschlussschreibens nochmals um etwas länger zuzuwarten, als - wie geschehen - lediglich 10 (weitere) Tage. Entgegen der Berufung (mit dortigem Hinweis auf KG [9. ZS] NJW-RR 2010, 1417, und auf KG [9. ZS] AfP 2010, 170) ergibt das Beklagtenvorbringen auch (Schrifts. v. 18.08.2011, S. 2 = Bl. 56 d.A.), dass nach Zugang der Originalverfügung beim Bevollmächtigten die Abschlusserklärung "unverzüglich" abgegeben worden ist (dies also unabhängig vom zwischenzeitlichen Erhalt des Abschlussschreibens auch ohne dieses in gleicher Weise erfolgt wäre).
C.
Die Entscheidungen zu den (zweitinstanzlichen) Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zur Frage der Berechnung der Abmahnkosten nach erfolgter Kostenfestsetzung zum vorangegangenen Eilverfahren sieht sich der Senat in Einklang mit der gegenwärtig bestehenden einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung zu den nicht zu erstattenden Kosten des Abschlussschreibens beruht maßgeblich auf einer Beurteilung der tatsächlichen, konkreten Umstände des zu entscheidenden Einzelfalls.
KG:
Urteil v. 03.08.2012
Az: 5 U 169/11
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