Verwaltungsgericht Kassel:
Urteil vom 28. März 2003
Aktenzeichen: 5 E 1685/01

(VG Kassel: Urteil v. 28.03.2003, Az.: 5 E 1685/01)

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes der Beklagten, durch den letztere gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 500,-- DM festgesetzt hat.

Die Klägerin ist von Beruf Zahnärztin und in dieser Eigenschaft Mitglied der Landeszahnärztekammer Hessen. Die Klägerin ist unter der Bezeichnung "Zahnarztpraxis Jutta H., Parodontologie, Implantologie, Sprechzeiten nach Vereinbarung" unter vollständiger Nennung der Anschrift der Arztpraxis sowie der Telefonnummer in einem Adressbuch des Pro H. e.V. mit dem Titel € 62 mal 1. Wahl€ aufgeführt. Durch Schreiben vom 16.05.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr diese Anzeige im vorgenannten Adressbuch bekannt geworden sei, welche gegen § 19 der Berufsordnung für Hessische Zahnärzte (Verbot der Werbung und Anpreisung) verstoße, weshalb beabsichtigt sei, gegen die Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 500,-- DM festzusetzen. Die Beklagte gab insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.05.2001. Durch Bescheid vom 01.06.2001 setzte die Beklagte gegen die Klägerin das angedrohte Bußgeld in Höhe von 500,-- DM wegen Verstoßes gegen § 19 der Berufsordnung fest. Dieser Bescheid enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Durch Schreiben vom 18.06.2001 - bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2001 - legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Rechtsmittel ein. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.06.2001. Durch Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2001 zugestellt.

Am 25.07.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 01.06.2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs (1 Hefter).

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit sie nicht durch Bundesgesetz oder - was gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf dem Gebiet des Landesrechts zulässig ist - durch Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen wurden. In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass das Landesgesetz über die Kammern, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (HeilberufsG - HeilBG -) vom 20. Oktober 1978 (GWBl S. 649) keine gesonderte Bestimmung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Berufsgerichten enthält (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A 141/89 -). Seine Auslegung ergibt vielmehr, dass die Zuständigkeit der in §§ 43 ff HeilBG geregelten Berufsgerichtsbarkeit auf die disziplinarrechtliche Ahndung von schuldhaften Verstößen gegen die Berufspflichten beschränkt ist. Bezieht sich aber - wie im vorliegenden Fall - der Klageantrag gerade nicht auf eine das berufsgerichtliche Verfahren unmittelbar betreffende Maßnahme der Beklagten, sondern bestimmt sich der Streitgegenstand nach den aus der Berufsordnung folgenden Berufspflichten des Klägers, unterfällt diese Rechtsstreitigkeit der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1991 - 3 CB 89/90 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Juni 1990 - 6 A 141/89 -).

Die Klage ist zudem begründet. Die Klägerin ist durch die Verhängung des Bußgeldes in Höhe von 500,-- DM durch den Bescheid vom 01.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 in ihren Rechten verletzt, so dass die streitbefangenen Bescheide aufzuheben waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Dazu im Einzelnen:

Der angefochtene Bescheid erweist sich bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig. Gemäß § 16 der von der Beklagten zur Akte gereichten Hauptsatzung der Beklagten ist allein der Vorstand der Landeszahnärztekammer zuständig (€ kann ... belegen€), Ordnungsstrafen zu verhängen. Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid sind jedoch vom Juristischen Hauptgeschäftsführer abgezeichnet worden, ohne dass insoweit durch ein Zusatz wie z.B. i.A. erkennen lässt, dass die getroffene Entscheidung vom Vorstand gefällt worden ist. Die Geschäftsführung dagegen ist gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung für die laufenden Geschäfte zuständig, wozu nach § 16 die Verhängung von Ordnungsgeld erkennbar nicht gehört. Dieser Umstand ist nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der getroffenen Regelung um eine kammerinterne Geschäftsverteilung handelt und im Ergebnis jedenfalls die Landeszahnärztekammer als solche den streitbefangenen Verwaltungsakt erlassen hat. Denn eine Ausnahme von der Unbeachtlichkeit der Abweichung von (behörden) internen Zuständigkeitsregelungen €bildet die funktionelle Zuständigkeit: sie greift gleichsam in den behördeninternen Bereich ein und ordnet an, daß gewisse Verwaltungsaufgaben durch bestimmte Organwalter, etwa den Behördenleiter, selbst zu erledigen sind€ (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 21 Rn. 50). Vorstehendes gilt hier umso mehr, als es sich bei dem Vorstand der Beklagten nach § 7 Nr. 1 der Hauptsatzung um ein aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben Beisitzern bestehendes Gremium handelt, dem noch dazu durch § 11 Satz 1 HeilbG und darauf aufbauend auch gemäß § 16 der Hauptsatzung ein Ermessen eingeräumt wird.

Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus materiell rechtswidrig:

Zum einen ist der Bescheid vom 01.06.2001 deshalb rechtswidrig, da § 19 der Berufsordnung, auf den die Beklagte die Verhängung eines Ordnungsgeldes gestützt hat, verfassungs- und somit rechtswidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt offenbar Beschluss vom 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01, BGBl I 2002, S. 1305 = DVBl 2002, S. 767 f.) ist Ärzten nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten. Nicht berufswidrig sind interessengerechte und sachangemessene Informationen. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus (a.aO.):

€Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125,169 ff; 71, 162; 71, 183; 85, 248). Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 <174>). Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor. Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174; 85, 248, 257). Berufswidrig ist Werbung, die keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt (vgl. BVerfGE 82, 18, 28; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2734). Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162, 174). Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung eines Gemeinwohlbelangs wie der Gesundheit der Bevölkerung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität des Arztes oder Tierarztes zu schließen, ist schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegen (vgl. BVerfGE 94, 372, 393). Nur übertriebene oder marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, soll vermieden werden (vgl. BVerfGE 94, 372,393).€

Diesen verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen genügt § 19 der Berufsordnung der Beklagten nicht. Das Gericht sieht in dieser Hinsicht zudem keine Möglichkeit, die letztgenannte Vorschrift entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur berufswidrige Werbung untersagt ist. Einer dahingehenden Auslegung steht der insoweit eindeutige Wortlaut des § 19 entgegen, der ausnahmslos jede Werbung untersagt.

Im übrigen stellt sich der angefochtene Bescheid auch dann als materiell rechtswidrig dar, wenn man § 19 der Berufsordnung verfassungskonform auslegt:

Die von der Klägerin in dem vom Pro H. e.V. herausgegebenen Adressbuch im Wege ihrer Mitgliedschaft geschaltete Anzeige verstößt nicht gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze hinsichtlich einer sachangemessenen Werbung. Die Anzeige enthält - wie bereits oben dargelegt - lediglich Angaben zur Person der Klägerin, ihrer Berufstätigkeit, Praxisadresse, Telefonnummer und Sprechzeiten. Übertriebene oder marktschreierische Angaben enthält diese Werbung nicht. Das Bundesverfassungsgericht erachtet solche Informationen vielmehr als eine €selbstverständliche Höflichkeit€, die mit Werbung nicht gleichgesetzt werden kann (BVerfG; a.a.O.).Soweit die Beklagte in dem Bescheid vom 01.06.2001 darauf abgestellt hat, dass in dem Adressbuch der Hinweis enthalten ist, dass in den mit dem Zusatz €ec-Karte€ gekennzeichneten Geschäften der Einkauf mittels dieser Karte bezahlt werden kann, enthält die Anzeige der Klägerin diesen Zusatz gerade nicht. Eine andere rechtliche Beurteilung gebietet auch nicht die mit Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2003 herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu zwei nach dem UWG zu entscheidenden Fällen. Diesen Fällen lag ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde; denn die in diesen Fällen aufgegebenen Werbeanzeigen sind nicht - wie im vorliegenden Fall - in einem in seiner Auswirkung auf einen Ortsteil einer Stadt beschränkten Publikation, sondern in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift abgedruckt, und beschränken sich nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz außerdem - anders als die hier zu beurteilende Anzeige - nicht auf sachangemessene Angaben. Einen Verstoß gegen das Werbeverbot vermag das Gericht auch nicht darin zu erkennen, dass die Klägerin in der bewussten Anzeige die Tätigkeitsschwerpunkte €Parodontologie€ und €Implantologie€ angegeben hat. Hierzu war sie nämlich zur fraglichen Zeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Berufsordnung der Beklagten i.V.m. §§ 2 und 6 des Anhangs zu dieser Vorschrift nach Selbsteinschätzung befugt und ist dies nach der letztgenannten Vorschrift auch noch bis zum 31.12.2004, was ausgehend von der mündlichen Verhandlung zischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig ist. Hierbei ist anzumerken, dass die über Frage, ob die Klägerin tatsächlich - wie sie in ihrem Antrag vom 01.02.2000 gegenüber der Beklagten versichert hat - über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügte oder insoweit falsche Angaben gemacht hat, im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu befinden ist. Dies wird gegebenenfalls - wie der Beklagtenvertreter zutreffend in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat - in einem berufsgerichtlichen Verfahren nach den §§ 49 ff. HeilbG abzuhandeln sein. Im vorliegenden Verfahren könnte allenfalls die Frage maßgeblich sein, ob die Klägerin in dieser Hinsicht irreführende und somit berufswidrige Werbung betrieben hat (zur Berufswidrigkeit solcher Werbung: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, Az.: 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00NJW 2001, S. 2788 ff.). Auf diesen Umstand hat jedoch die Beklagte den angefochtenen Bescheid ausweislich dessen Begründung nicht gestützt und hat folgerichtig im Hinblick darauf keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Fehlt es jedoch wie hier völlig an Feststellungen hinsichtlich einer irreführenden Werbung, so liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines ordnungswidrigen Verhaltens ebenfalls nicht vor (so HessVGH, Urteil vom 17.12.1996, Az.: 11 UE 3080/94, S. 14, 20 des Urteilsumdrucks, wonach der Nachweis des Verstoßes gegen eine Berufsordnung belegbare Festsstellungen dazu voraussetzt). Es kann in diesem Punkt nichts anderes gelten als auch im Straf- oder in dem dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem OWiG, dass es nämlich nicht Aufgabe des Betroffenen ist, seine €Unschuld€ zu beweisen, d.h. den Gegenbeweis zu führen (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2000, Az.: 2 Ss OWi 216/2000, DAR 2000, S. 581 f. [582 r.Sp.]). Das Gericht hat in Anbetracht dessen keine Veranlassung gesehen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären; denn dies wäre auf eine nach dieser Vorschrift nicht gebotene reine Ausforschung des Sachverhalts hinausgelaufen.

Eine Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung hat das Gericht auch nicht deswegen gesehen, weil die Beklagte in dem dem Ordnungsgeldbescheid gemäß § 11 Satz 2 HeilbG vorauszugehenden Ankündigungsschreiben auch § 16 der Berufsordnung angeführt hat. Denn diese Vorschrift regelt Berufspflichten der Mitglieder der Kammer ganz anderer Art, nämlich hinsichtlich der Aufgabe von Zeitungsanzeigen bezüglich der jeweiligen Arztpraxis in den örtlichen Zeitungen aus bestimmten Anlässen und die Aufnahme in amtliche und Sonderverzeichnisse. In dem Bescheid vom 01.06.2001 hat die Vorschrift, die wegen ihrer inhaltlichen Eingrenzung ebenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2000, a.a.O.), denn auch keinen Eingang gefunden.

Nach alledem war der Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.






VG Kassel:
Urteil v. 28.03.2003
Az: 5 E 1685/01


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