Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 27. Januar 2005
Aktenzeichen: 3 U 113/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 27.01.2005, Az.: 3 U 113/04)

Die Presseäußerung des interviewten Geschäftsführers eines Online-Dienstes für Preisvergleiche stellt grundsätzlich keine "Wettbewerbshandlung" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) dar, auch wenn darin Sonderangebote eines namentlich genannten Elektronik-Kaufhauses kritisch-bilanzierend bewertet werden. Der Online-Dienst ist ein Unternehmen medialer Art, in dessen "redaktionellem" Bereich gibt es (wie bei der Presse) wegen Art. 5 GG keine Vermutung, dass solche Äußerungen in Wettbewerbsabsicht erfolgen, zumal der Online-Dienst die Verbraucher informiert und berät. Das gilt entsprechend für den in dem Zeitschriftenartikel zitierten Geschäftsführer des Online-Dienstes.

Die zitierte Äußerung als solche gibt für eine andere Beurteilung keinen Anhalt. Die Meinungsäußerung ist weder besonders polemisch noch überspitzt ist, sie läuft auf den allgemeinen Rat hinaus, Sonderangebote im Einzelnen zu prüfen, weil es preisgünstige Angebote, aber auch "Ladenhüter" sein könnten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin vertreibt im Einzelhandel u. a. Artikel der Unterhaltungselektronik, Computer und Elektroartikel. Sie nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten wegen einer Äußerung auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunft in Anspruch.

Der Beklagte ist Geschäftsführer der im Passivrubrum für seine Anschrift aufgeführten I. Verlagsgesellschaft mbH (kurz: I. GmbH), die im Internet unter der Domain "www.preiswerter.de" einen ebenso bezeichneten Service für Preisvergleiche betreibt (Anlage B 2).

In der Zeitschrift FOMO, Ausgabe 5/2004, erschien die Veröffentlichung "Ich bin doch nicht blöd - M. Markt & Co. präsentieren sich mit großem Werbeaufwand als sehr günstig. Doch oft sind Fachhändler billiger." (Anlage K JS 2). Unter dieser Überschrift heißt es in dem Artikel u. a.:

Von wegen "Geizpreise" bei S.. Und auch die "Mutter aller Schnäppchen" bei M. Markt bekommt nicht "jeden Preis klein". "Die großen Discounter sind häufig relativ teuer", erklärt B. W. von der Verbraucherzentrale H.

Schöner Schein . Eine aktuelle FOMO-Stichprobe unter Elektro-Großmärkten bestätigt dies: Fachhändler unterbieten oft die vermeintlichen Schnäppchen von M. Markt & Co. So ermittelte der Hamburger Marktbeobachter Preiswerter.de für den LCD-Fernseher Sony KLV 21 SR 2 als besten Händlerpreis in seiner Datenbank 1250 Euro - 349 Euro weniger als bei S.. 174 Euro sparen Käufer eines Notebooks Fujitsu-Siemens Amilo D 7830 gegenüber einer M.-Markt-Offerte (s. Tabelle).

"Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P., Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P ... (Anlage K JS 2).

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Beklagte habe die ihm in der Veröffentlichung zugeschriebene Äußerung getan (Beweisantritt Bl. 4), diese sei unwahr, irreführend und sittenwidrig (§ 823 ff. BGB, §§ 1, 3 UWG a. F.). In der Antwort auf die Abmahnung habe der Beklagte noch antworten lassen, ein solches Zitat habe er nicht abgegeben (Anlage K JS 4). Diese Behauptung sei vorsätzlich unwahr erfolgt, in der Klageerwiderung werde dahin argumentiert, bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung im Rahmen eines Interviews. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch nicht um eine Meinungsäußerung.

Tatsächlich entsprächen ihre (der Klägerin) in Prospekten und in der Streckenwerbung beworbenen Geräte jeweils dem innovativ neuesten Stand. Auch der Vorwurf, bei diesen Werbeaktionen würden Produkte angeboten, die sonst kaum absetzbar seien, sei sachlich aus der Luft gegriffen. Für den herabsetzenden Vorwurf fehlten die tatsächlichen Grundlagen, das sei ein Eingriff in ihren (der Klägerin) Gewerbebetrieb.

Der Klägerin hat beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung von bestimmten Ordnungsmitteln zu unterlassen,

zu behaupten "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der Ausgabe 5/2004 von " FOMO" geschehen ist;

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. geschilderte Äußerung entstanden ist und noch entsteht. Dies beinhaltet die Verpflichtung, der Klägerin auf die von ihr verauslagten Gerichtskosten Zinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen;

III. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Äußerungen gem. Ziffer I. begangen hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen:

Zwischen der I. GmbH und der Klägerin bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, ebenso nicht zwischen der Klägerin und ihm (dem Beklagten). UWG-Ansprüche seien nicht gegeben.

Auch aus den BGB-Vorschriften sei die Klage unbegründet. Bei dem streitgegenständlichen Zitat handele es sich um eine Meinungsäußerung, die im Rahmen eines Interviews erfolgt sei. Die Äußerung nehme auf die Klägerin nicht konkret Bezug und enthalte keine rechtlich zu beanstandenden Wertungen. Aus ihr lasse sich nicht herleiten, welche oder wie viele Prospektartikel gemeint seien. Es bleibe offen, worauf sich der quantitative Begriff "viele" beziehe, so z. B. auf Artikel eines konkreten Prospekts, eines konkreten Anbieters oder einer Branche; möglicherweise habe der Berichterstattung im FOMO auch eine konkrete Produktmenge oder jedenfalls ein abgrenzbarer Bereich zugrunde gelegen. Mangels spezifischer Anknüpfungspunkte liege keine hinreichend konkretisierte Tatsachenaussage vor.

Der Begriff "Ladenhüter" sei unkonkret und einer objektiven Klärung entzogen. Aus ganz verschiedenen und nicht in jedem Fall für den Anbieter nachteilig zu verstehenden Gründen könnten Absatzprobleme entstehen. Es handele sich um eine wertende Schlussfolgerung.

Eine Rechtsverletzung scheide vorliegend auch mangels einer presserechtlichen Zurechnung aus. Er (der Beklagte) könne nach den Grundsätzen zur Informantenhaftung für seine (unterstellte) Äußerung nicht haftbar gemacht werden, die Haftung sei bis auf krasse Ausnahmefälle auf die eigenverantwortlich handelnde Presse beschränkt.

Durch Urteil vom 29. Juni 2004 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie noch vor:

Entgegen dem Landgericht sei ein Handeln in Wettbewerbsförderungsabsicht gegeben. Jedenfalls sei die Klage aus §§ 1004, 823 ff. BGB begründet. In der Veröffentlichung würden die M. MÄRKTE als Prototyp eines "Elektro-Giganten" genannt, auch die Äußerung des Beklagten ziele selbstverständlich auch auf den Marktführer und damit auf sie (die Klägerin). Die Tatsachenbehauptung sei ohne Grundlage, sei unwahr und rechtswidrig. Als Meinungsäußerung wäre die Behauptung des Beklagten eine rechtswidrige Schmähkritik.

Den Begriff des "Ladenhüters" habe das Landgericht verkannt. Es gehe nicht nur um die Verweildauer eines Artikels im Laden, sondern es werde damit gesagt, ihre (der Klägerin) Waren seien zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet. Das alles sei unwahr, vollkommen willkürlich und pauschal und zweifelsohne geschäftsschädigend.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Klageanträgen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt er noch vor:

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Es fehle am Wettbewerbsverhältnis, die Klägerin sei nicht klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und vor allem seien die subjektiven Voraussetzungen der Wettbewerbshandlung bei ihm (dem Beklagten) nicht gegeben. Davon sei das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Er (der Beklagte) habe als Geschäftsführer der I. GmbH, eines Medienunternehmens, dem FOMO einem anderen Medium ein Interview gegeben, insoweit sei der funktionale Bereich der Medien betroffen. Es gehe um eine Äußerung, die innerhalb einer Druckschrift veröffentlicht worden sei. Für den Artikel selbst sei er (der Beklagte) nicht verantwortlich.

Er (der Beklagte) habe weder die Klägerin noch den M.-S.-Konzern namentlich genannt. Es fehle daher an einem unmittelbaren Eingriff, jedenfalls wäre die Äußerung als Meinungsäußerung nicht rechtswidrig.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist demgemäß zurückzuweisen.

I.

Der mit dem Klageantrag zu I . geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus § 8 Abs. 1 UWG, §§ 3, 4 Nr. 7 UWG oder in Verbindung mit einer anderen UWG-Vorschrift auch nach Auffassung des Senats nicht begründet (wegen der übrigen Anspruchsgrundlagen vgl. unter II.).

1.) Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Behauptung "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter", wie dies in der im Antrag aufgeführten Veröffentlichung in FOMO (Anlage K JS 2) geschehen ist.

2.) Der Unterlassungsantrag nimmt auf keine Veröffentlichung des Beklagten selbst Bezug. Denn diese ist ein redaktioneller Beitrag der Zeitschrift FOCUS MONEY , in dem eigenverantwortlich Drittäußerungen u. a. des Beklagten zitiert und eingearbeitet sind; die Aufmachung mit Überschrift und Unterüberschrift, die Bildeinblendung und die Textgestaltung stammen von den namentlich genannten Redakteuren der Zeitschrift (Anlage K JS 2).

Der Beklagte wird in dem in Bezug genommenen Pressebeitrag nicht, wie die Verbotsformulierung erwarten lässt, mit der isolierten Behauptung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter" zitiert, sondern mit der Äußerung: "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte".

Außerdem ergibt sich aus der Veröffentlichung in FOMO, dass der Beklagte im Interview nicht nur das Zitierte, sondern noch mehr als das gegenüber der Zeitschriftenredaktion gesagt hat. Denn die Textstelle mit dem Zitat des Beklagten lautet, wie ausgeführt, vollständig:

... "Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte", bilanziert P, Geschäftsführer des Online-Preisvergleichs Preiswerter.de. Echte Knüller mit extrem gutem Preis-Leistungsverhältnis seien meist nur die wenigen bundesweit beworbenen Produkte. "Diese werden dann gezielt auf den Titelseiten von Tageszeitungsbeilagen oder in TV-Spots exponiert", weiß P ... (Anlage K JS 2).

Das zeigt auf, dass der Beklagte im Interview zunächst etwas gesagt hat und anschließend "bilanziert", d. h. seine Schlussfolgerungen daraus gezogen hat.

Unstreitig ist der Beklagte von der Zeitschriftenredaktion interviewt worden. Was der Beklagte in seinem Interview insgesamt gegenüber FOMO geäußert hat, ist nicht vorgetragen worden. Der Beklagte hat zwar nur so ist seine Einlassung zu verstehen die Behauptung der Klägerin, er habe sich gemäß dem Zitat geäußert, nicht bestritten. Unstreitig hat der Beklagte aber mehr als das Zitierte gesagt und das Zitierte als eine "Bilanz" geäußert.

Alle diese Umstände gehören zu dem konkreten Verletzungsfall, auf den der Unterlassungsantrag unter Hinweis auf den Pressebeitrag Bezug nimmt.

3.) Die Äußerung des Beklagten und zwar "bilanzierend" gemäß den obigen Ausführungen unter 2.) stellt auch nach Auffassung des Senats keine Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG dar.

(a) Eine "Wettbewerbshandlung" im Sinne des UWG bedeutet nach der Legaldefinition jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

Die Wettbewerbshandlung setzt ein marktbezogenes Verhalten im geschäftlichen Verkehr voraus, und zwar grundsätzlich eine Markthandlung zu einem Absatzförderungszweck in objektiver und subjektiver Hinsicht. An die zielgerichtete subjektive Wettbewerbsabsicht stellt die Rechtsprechung geringe Anforderungen; sie braucht nicht der alleinige oder wesentliche Beweggrund zu sein, sondern es genügt, dass mit der Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, wenn diese Absicht nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (BGH GRUR 2002, 987 - Wir Schuldenmacher, GRUR 2003, 800 - Schachcomputerkatalog).

(b) Die I. GmbH , deren Geschäftsführer der interviewte Beklagte ist, betreibt wie ausgeführt im Internet den "preiswerter.de"-Service für Preisvergleiche (Anlage B 2). Bei diesem Informationsdienst handelt es sich um ein Unternehmen medialer Art.

Die I. GmbH ist als Verlag und ihre Mitarbeiter sind als Redaktion organisiert. Sie sammelt die bei ihr eingehenden Angebote nach bestimmten Kriterien und stellt sie nach ihren Auswahl und Ordnungskriterien in Listen ins Internet. Diesen von ihr eigenverantwortlich erstellten und aktualisierten Listen ordnet sie entsprechende nähere Produktinformationen zu. An ihrem Internet Service ist die durch das Sammeln, Ordnen und Präsentieren der Produkte in ihrer Vielfalt geschaffene Informationsdienstleistung wesentlich; diese wird durch das von der I. GmbH eröffnete Forum ergänzt, in dem die Meinungen und Informationen der Käufer eines Produkts nach Art von Leserbriefen mit lobenden und negativ-kritischen Äußerungen veröffentlicht werden. Der Internet-Service wird daher von der medialen Funktion und nur mittelbar von den gelisteten Händlerangeboten als solchen geprägt.

Das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

(c) Zwar unterliegen auch die Medien grundsätzlich den Schranken des Wettbewerbsrechts, aber die Vermutung der Wettbewerbsabsicht greift bei ihnen aber nur ein, wenn sie typischerweise wettbewerbsfördernd tätig werden, so im Anzeigengeschäft oder bei der Abonnentenwerbung. Handeln sie dagegen im Rahmen ihrer medialen Funktion, also im "redaktionellen" Bereich der Meinungsbildung, Information oder Unterhaltung, so kann ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht vermutet werden, auch wenn dabei über Unternehmen berichtet wird bzw. deren Angebote positiv oder negativ beschrieben werden (BGH GRUR 1986, 812 - Gastrokritiker, GRUR 1997, 907 - Emil-Grünbär-Klub). Der Umstand, dass die funktionsgerechte redaktionelle Berichterstattung zugleich die eigene Medienleistung darstellt und so auch die Marktbedeutung des Pressemediums selbst beeinflusst, kann für das Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht nicht herangezogen werden.

Das folgt aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), die nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden darf (BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten). Die "funktionsgerechte" Berichterstattung über dritte Unternehmen und ihre Leistungen sei sie positiv lobend oder negativ kritisierend ist regelmäßig objektiv geeignet, in deren Wettbewerb einzugreifen. Solche wettbewerblichen Auswirkungen des medialen Handelns sind typischerweise nur eine unvermeidbare Folge der Erfüllung der journalistischen Aufgabe und reichen allein nicht aus, die subjektive Wettbewerbsabsicht zu bejahen.

Insoweit liegen die Dinge grundlegend anders als bei einem Gewerbetreibenden, z. B. bei einem Händler, der nicht nur seine Produkte vertreibt, sondern über diese und die konkurrierenden Waren Kataloge mit sachlicher Kundeninformation erstellt (BGH WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).

(d) Nach diesen Grundsätzen streitet für die I. GmbH uneingeschränkt der Schutz des Art. 5 GG, obwohl ihr Internet Informationsdienst dem herkömmlichen Begriff von Presse, der Verbreitung von dazu geeigneten und bestimmten Druckerzeugnissen, nicht entspricht. Der Pressebegriff wird wegen der in Rede stehenden Kommunikationsgrundrechte zu Recht als entwicklungsoffen verstanden (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 5 GG Rz. 25), die Garantie der Pressefreiheit basiert darauf, dass die Verbreitung von Tatsachenberichten und Meinungen gegenüber der Öffentlichkeit und damit gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Personen, schutzwürdig ist (Maunz Dürig Herzog, Grundgesetz, 42. Lieferung, Art. 5 GG Rz. 131).

Das Internet ist besonders geeignet, mit den dort eingestellten Publikationen eine große Öffentlichkeit potentieller Interessenten zu erreichen, der Nutzer kann sich zudem die Seiten seiner Wahl ausdrucken. Der Umstand, dass sich der Informationsdienst im Wesentlichen auf die Produktinformationen in Form von Preislisten und Kundenkritik konzentriert, steht der Anwendbarkeit von Art. 5 GG nicht entgegen. Der Pressebegriff ist weit und formal aufzufassen, so fallen z. B. auch sog. Anzeigenblätter darunter.

Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass die Internet-Einrichtung der I. GmbH der Aufklärung und Information der Verbraucher dient. Diesem Zweck dienen auch Warentests. Bei deren Veröffentlichung und bei Meldungen von Verbraucherverbänden im Rahmen ihres Funktionsbereichs ist grundsätzlich kein Handeln zu Wettbewerbszwecken zu vermuten, obwohl diese Aktivitäten regelmäßig die Wettbewerbslage beeinflussen können und dies den Institutionen selbstverständlich bewusst ist (Köhler/Piper, UWG, 3. Auflage, Einf UWG Rz. 229 m. w. Nw.).

Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. März 2004 (3 U 158/02, MagazinDienst 2004, 868, vgl. Anlage B 1) so ausgeführt. Hieran ist festzuhalten.

Die von der Klägerin noch herangezogene BGH-Entscheidung "Preisvergleichsliste II" (BGH GRUR 1999, 69) steht dem nicht entgegen. Im dortigen Sachverhalt ging es um ein Gewerbeunternehmen, das als Einkaufskooperation gegen Provision Produkte Dritter vermittelte und lieferte und gleichzeitig Preisvergleichslisten über die Angebote der Dritten entgeltlich vertrieb; dort stand anders als im vorliegenden Fall keine mediale Betätigung in Rede.

(e) Für den Beklagten , der die beanstandete Äußerung "bilanzierend" als Geschäftsführer der I. GmbH getätigt hat, spricht aus eben diesen Gründen keine Vermutung dafür, dass er seinerseits in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Der Beklagte ist im Rahmen der medialen Funktion seines Informationsdienstes an die Öffentlichkeit getreten. Das ergibt sich schon daraus, dass er zu Marktbeobachtungen Stellung genommen hat. Die Veröffentlichung im FOMO nennt seinen Informationsdienst als eine Quelle. Der Beklagte ist wie die von ihm vertretene I. GmbH kein Konkurrent der Klägerin.

(f) Es sind keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die positiv dafür sprechen könnten, dass der Beklagte mit seiner Äußerung in Wettbewerbsabsicht gehandelt hätte.

Hierbei ist zu beachten, dass sogar bei einem Pressebeitrag eines Gewerbetreibenden, der sich darin gegen seinen Konkurrenten wendet, eine Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres zu vermuten ist; vielmehr ist in solchen Fällen eine umfassende Abwägung erforderlich. Auch polemisch überspitzte, subjektiv einseitige oder gar gewollt herabsetzende Beiträge können noch von der Absicht einer öffentlichen Information und Meinungsbildung getragen sein oder sonstige Motive ohne wettbewerblichen Bezug haben; deswegen reicht die Feststellung, dass der Artikel sich nach Form und Inhalt nicht im Rahmen des Erforderlichen hält, nicht aus, um die Wettbewerbsabsicht anzunehmen (BGH GRUR 1982, 234 - Großbanken-Restquoten, GRUR 1995, 270 - Dubioses Geschäftsgebaren). Das gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend um die Äußerung eines Medienvertreters in eben dieser "redaktionellen" Funktion geht.

Die Verlautbarung des Beklagten gegenüber der Zeitschrift FOMO ist eine Meinungsäußerung, die nicht einmal sonderlich überspitzt ist und auch sonst keinen Schluss auf ein Wettbewerbshandeln zulässt. Daran besteht trotz der fehlenden Darstellung der Gesamtäußerung des Beklagten das ginge ohnehin zu Lasten der Klägerin kein vernünftiger Zweifel.

Als Ergebnis von (nicht zitierten) Umständen "bilanziert" der Beklagte; damit ist das dann Zitierte von dem Meinen und Dafürhalten geprägt. Die Äußerung selbst ("Viele Prospektartikel der Elektro-Giganten sind Ladenhüter oder eigens für die Ketten gefertigte Produkte") ist quantitativ und qualitativ erkennbar unscharf, auch insoweit ist die wertende Meinung im Vordergrund. So bleibt schon unklar, wie viele "Prospektartikel" absolut und prozentual es sein sollen, auf die die Beschreibung gemünzt ist und es bleibt offen, welchen Anteil von diesen "vielen" die Ladenhüter haben sollen.

Die Wortwahl "Ladenhüter" stellt nicht etwa eine unhaltbare Polemik dar, sondern umschreibt griffig den vom Beklagten herausgestellten Gegensatz zu "echten Knüllern mit extrem guten Preis-Leistungs-Verhältnis" (Anlage K JS 2). Der Begriff "Ladenhüter" besagt für sich im Kontext nur, dass der Absatz solcher Artikel verhältnismäßig schleppend erfolgt. Für den Leser ist ohne weiteres erkennbar, dass ein "Ladenhüter"-Dasein ganz unterschiedliche Gründe haben kann, etwa weil andere Produkte besser oder preisgünstiger sind. Damit wird nicht gesagt, dass es sich notwendigerweise um veraltete, technisch überholte oder zum Gebrauch ungeeignete Angebote handelte.

Letztlich läuft die Äußerung des Beklagten auf den allgemeinen Hinweis hinaus, die Angebote im Einzelnen zu prüfen, weil es echte "Knüller", aber eben auch "Ladenhüter" sein können.

Die Klägerin argumentiert demgegenüber noch mit Nachdruck, sie sei als Marktführerin gemeint und es sei die Behauptung dass ihre Artikel zu einem großen Teil veraltet, technisch überholt oder sonst zum Gebrauch ungeeignet seien geschäftsschädigend, pauschal abwertend und unwahr. Damit kann sie gleichwohl keinen Erfolg haben, denn das hat der Beklagte gerade nicht so geäußert, sondern eben anders und "bilanzierend". Bei Meinungsäußerungen kommt es wegen des Schutzes aus Art. 5 GG ohnehin nicht auf fern liegende Verständnismöglichkeiten an, um die Verwendung des Begriffs "Ladenhüter" in einem anderen Äußerungszusammenhang geht es schon nach dem Streitgegenstand nicht.

II.

Der mit dem Klageantrag zu I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch aus den §§ 823, 824, 826 BGB nicht begründet. Auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

Es handelt sich nach den obigen Ausführungen um eine nach Art. 5 GG zulässige Meinungsäußerung. Sie ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin mag als Marktführerin mit gemeint sein. Die Äußerung des Beklagten geht allgemein dahin, dass die "Elektro-Giganten" eben teilweise auch nur mit Wasser kochen, so dass man bei den Prospektartikeln aufpassen muss und als Verbraucher selbst Preisvergleiche und Produktinformationen beschaffen bzw. anstellen sollte. Es wird in der Verlautbarung des Beklagten aber auch gesagt, dass es echte Knüller gibt.

Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.

III.

Aus eben diesen Gründen sind die Klageanträge zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten) und zu III. (Auskunfterteilung) zutreffend vom Landgericht als unbegründet angesehen worden. Die Anträge nehmen auf die im Klageantrag zu I. beschriebene Handlung des Beklagten Bezug, diese ist nicht rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen unter I. II. wird entsprechend Bezug genommen.

IV.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.). Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.






OLG Hamburg:
Urteil v. 27.01.2005
Az: 3 U 113/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1d2ccd5d0128/OLG-Hamburg_Urteil_vom_27-Januar-2005_Az_3-U-113-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share