Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2001
Aktenzeichen: 30 W (pat) 102/01

(BPatG: Beschluss v. 18.10.2001, Az.: 30 W (pat) 102/01)

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 hatte der Antragsteller unter anderem einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richter Dr. B... und S... so- wie der Richterinnen M..., W..., S1... und des Richters S2... wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 25. Juli 2001 ohne mündliche Verhandlung verworfen.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2001, per Telefax am selben Tage bei Gericht eingegangen, hat der Antragsteller Tatbestandsberichtigung beantragt und vorgetragen, der im Beschluss vom 25. Juli 2001 dargestellte Tatbestand sei unzutreffend und ungenau.

Es sei falsch, dass - wie im Tatbestand dargestellt - das Verfahren 30 W (pat) 83/00 rechtskräftig abgeschlossen sei; vielmehr sei in diesem Verfahren noch zu entscheiden, ob im Verfahren 30 W (pat) 46/99 ein Verkündungsmangel vorliege und es stünden noch Nebenentscheidungen im Verfahren 30 W (pat) 83/00 aus.

II.

Der gemäß Abs 2 MarkenG fristgerecht gestellte Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist unzulässig.

Eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 80 Abs. 2 MarkenG, der der Regelung des § 320 ZPO entspricht, kommt nur insoweit in Betracht, als die als unrichtig gerügten Tatbestandsteile für das Verfahren urkundliche Beweiskraft gemäß § 314 ZPO haben (vgl. Thomas/Putzo, TPO, 23. Aufl., § 320 Rdnr. 1). Liefert der Tatbestand nicht den Beweis für das Vorbringen der Beteiligten, besteht auch kein Bedürfnis für eine Berichtigung (BGH NJW 1983, 2030; BayObLG MDR 1989; 650; OLG Köln, MDR 1988, 870; KG NJW 1966, 601). Der Tatbestand besitzt verstärkte Beweiskraft allein für das mündliche Parteivorbringen, nur insoweit kann er gemäß § 314 ZPO durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden und nur insoweit hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet.

Im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gilt allein der urkundlich belegte Vortrag, so dass dem Tatbestand hier keine Beweisfunktion hinsichtlich des Inhalts der Schriftsätze oder des sonstigen Akteninhalts zukommt, da sich dieser unmittelbar aus den Akten ergibt. Aus diesem Grunde bedarf es der Möglichkeit einer Berichtigung in diesem Fall nicht. Daher ist der hier gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Der Antrag war daher zu verwerfen.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte in entsprechender Anwendung vom § 70 Abs. 2 MarkenG abgesehen werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Grabrucker Richter Kunze ist wegen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz an der Unterzeichnung gehindert.

Grabrucker Voit Ja






BPatG:
Beschluss v. 18.10.2001
Az: 30 W (pat) 102/01


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