Bundesfinanzhof:
Beschluss vom 17. Februar 2011
Aktenzeichen: VIII B 51/10
(BFH: Beschluss v. 17.02.2011, Az.: VIII B 51/10)
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Rechtsstreit liegt eine Prüfungsanordnung zugrunde, die nach Ergehen des abweisenden Urteils des Finanzgerichts (FG) aufgehoben wurde. In einem solchen Fall nachträglicher Erledigung der Hauptsache kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Gräber/v. Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 100 Rz 59, m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Prüfungsanordnung hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hinreichend dargelegt.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
a) Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Erlass der Prüfungsanordnung durch die mit der Prüfung gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) beauftragte Finanzbehörde ein Einspruch gegen die beauftragte Behörde zu richten (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO), die dann auch darüber zu befinden hat (§ 367 Abs. 1 AO; siehe Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507).
Diese Befugnis des beauftragten Finanzamts (FA) erstreckt sich bei einer Ermessensentscheidung --wie im Streitfall-- im Einspruchsverfahren insbesondere auch auf die Prüfung, ob die Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens eingehalten sind, ob vom Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Ausübung des Ermessens im konkreten Fall zweckmäßig war.
Ob für diese Prüfung nach Erteilung des Prüfungsauftrags eine weitere Abstimmung zwischen den beteiligten Ämtern erforderlich ist, ist eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sieht sich das beauftragte FA zur rechtlichen Überprüfung der Prüfungsanordnung nicht in der Lage, weil ihm entscheidungserhebliche Informationen des beauftragenden FA fehlen, hängt die Entscheidung über die Einspruchsentscheidung durch das dazu berufene beauftragte FA von einer klärenden Rücksprache unter den Finanzämtern ab. In der Entscheidung in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 (dort unter II.2.d der Gründe) ist dies damit zum Ausdruck gebracht, dass sich das Zusammenwirken verschiedener Ämter "auch im Einspruchsverfahren fortsetzt und die Ermessensgründe dem beauftragten Finanzamt übermittelt oder erforderlichenfalls vor Erlass der Einspruchsentscheidung abgestimmt werden". Damit ist nicht entschieden, dass die Prüfung der Ermessensentscheidung im Einspruchsverfahren durch das beauftragende FA zu erfolgen habe und das beauftragte FA nur als Bote für die Weitergabe der Äußerungen des anderen FA zu fungieren habe, wovon offenbar der Kläger ausgeht.
b) Aus der Rüge des Klägers, das beauftragende FA habe mit der Beauftragung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen, insbesondere gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung, ergibt sich wegen klarer gesetzlicher Regeln keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Durch die AO ist bundesgesetzlich die Möglichkeit der Prüfungsbeauftragung ebenso geregelt wie das Steuergeheimnis, dem die prüfenden Bediensteten des beauftragten FA unterliegen. Datenschutzbestimmungen können den Regelungsgehalt dieser bundesgesetzlichen Normen nicht einschränken (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes --BDSG--). Der Anwendungsbereich des § 195 Satz 2 AO wird auch nicht durch allgemeine Prinzipien des Datenschutzrechts, wie sie in § 3a BDSG zum Ausdruck kommen ("Datenvermeidung und Datensparsamkeit"), suspendiert. Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich eine --in der Anwendung der Vorschriften der AO liegende-- verfassungswidrige Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung rügen wollen, wäre dem nicht zu folgen. Anders als vom Kläger formuliert, geht es im Streitfall keineswegs darum, ob Daten von Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung "unbegrenzt ausgebreitet werden dürfen".
c) Mit dem Vorbringen (unter II.A. der Beschwerdebegründung), das unzuständige FA habe entschieden, wird kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, da hierunter nur Fehler des Gerichts fallen, nicht aber Fehler der Behörde im Verwaltungsverfahren, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind.
d) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO nicht untrennbar mit der Einspruchsentscheidung verbunden. Vielmehr erlaubt § 130 AO unter den dort aufgeführten gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eine Rücknahme des betreffenden Verwaltungsakts vor oder nach Eintritt der Bestandskraft und unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren. Auch im Einspruchsverfahren kommt nicht (oder nicht nur) der zuständigen Behörde die Abhilfebefugnis zu, vielmehr sieht § 367 Abs. 3 Satz 2 AO in den Fällen des Handelns einer anderen Behörde für die zuständige Finanzbehörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift sogar ausdrücklich eine Abhilfebefugnis des handelnden FA vor trotz fortbestehender Befugnis der zuständigen Finanzbehörde zur Entscheidung über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Aus dieser letztgenannten Regelung lässt sich zudem der Schluss ziehen, dass einem beauftragten FA die Abhilfebefugnis dann erst recht zukommen muss, wenn es --nach der Rechtsprechung des BFH-- auch über den Einspruch zu befinden hat.
e) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung wesentlichen Klägervorbringens greift nicht durch.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht den Klägervortrag zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung erwägt. Das FG ist jedoch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Argument auseinanderzusetzen oder gar der Rechtsauffassung eines Beteiligten zu folgen.
f) Es liegt auch kein Verfahrensfehler in der versagten Terminsaufhebung. Der Antrag auf Terminsaufhebung wurde nach dem Akteninhalt damit begründet, dass die Witterungsbedingungen extrem seien und der Kläger schwerbehindert sei. Die Ablehnung des Aufhebungsantrags lässt angesichts dieser Begründung keinen Verfahrensfehler erkennen. Das FG hat die Ablehnung darauf gestützt, dass die Witterungsverhältnisse am Verhandlungstag nicht überraschend gewesen seien und bei einem terminierten Verhandlungsbeginn um 11:15 Uhr nach Einschätzung des Gerichts ausreichend Zeit für die Anreise geblieben sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
g) Die Zulassung der Revision ist auch nicht aus dem Grund des Erfordernisses der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten. Es liegt keine entscheidungserhebliche Divergenz des angefochtenen Urteils zu dem vom Kläger zitierten Urteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 vor. Der Kläger will dieses Urteil in dem Sinne verstehen, dass die Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Prüfungsanordnung auch im Einspruchsverfahren dem beauftragenden FA vorbehalten bleiben. Ein Rechtssatz dieses Inhalts liegt dem Senatsurteil in BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507 aber nicht zugrunde (vgl. unter II.2.c und d der Entscheidungsgründe dieses Urteils).
Die Revision ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Gefahr künftig divergierender Rechtsprechung zuzulassen. Er bezieht sich insoweit auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. November 2009 1 K 403/07 (nicht veröffentlicht), das jedoch einen anderen Sachverhalt und eine andere entscheidungserhebliche (Tat-)Frage betraf. Die gegen jenes Urteil gerichtete Beschwerde auf Zulassung der Revision (BFH-Verfahren X B 14/10) hat sich mittlerweile durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.
BFH:
Beschluss v. 17.02.2011
Az: VIII B 51/10
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