Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 9. Juli 2009
Aktenzeichen: 308 O 332/09

(LG Hamburg: Beschluss v. 09.07.2009, Az.: 308 O 332/09)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung € wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre)

verboten,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland:

1. im geschäftlichen Verkehr Software anzubieten, die es dem Nutzer der Software ermöglicht, im Online-Spiel ... die in der Anlage 1 zu diesem Beschluss aufgeführten Funktionen in Anspruch zu nehmen,

a. über die das Online-Spiel ... nicht verfügt bzw.

b. die für den Nutzer von ... nur gegen Erwerb von kostenpflichtigen Premium-Funktionen zu Verfügung stehen,

insbesondere wie dies im Internetauftritt ... erfolgte,

2. unter dem Zeichen €...€ Software und/oder Softwarelizenzen anzubieten und/oder dieses Zeichen im Geschäftsverkehr und/oder in der Werbung für Software zu benutzen, wie dies insbesondere mit den Bezeichnungen €...€ und/oder €...€ im Internetauftritt http://... erfolgte,

3. die in der Anlage 2 zu diesem Beschluss dargestellten Grafiken und Bildmaterialien zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere wie dies im Internetauftritt http://... erfolgte.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 100.000,00 zu tragen.

Gründe

1. Das Landgericht Hamburg ist für die getroffene Entscheidung zuständig. Die internationale Entscheidungszuständigkeit eines deutschen Gerichts folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen). Denn der Antragsteller macht geltend, dass im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Wiederholung bzw. Begehung einer unerlaubten Handlung droht. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus § 32 ZPO (Zivilprozessordnung), da das öffentliche Zugänglichmachen auch in Hamburg droht.

2. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 1. folgt aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9b und 10 UWG.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel ... Funktionen anbietet, die von der Antragstellerin nur als kostenpflichtige Premium-Funktionen angeboten werden. Darin ist eine Rufausbeutung im Sinne eines €Einschiebens in eine fremde Serie€ zu erblicken. Maßgeblich ist insoweit, dass das in der Grundversion kostenlose Angebot des Spiels ... von vornherein darauf angelegt ist, beim Nutzer das Bedürfnis nach kostenpflichtigen Ergänzungen seiner Spielmöglichkeiten zu erwecken. Erst hierdurch vermag die Antragstellerin überhaupt Einnahmen zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell der Antragstellerin wird von der Antragsgegnerin in unlauterer Weise untergraben, indem sie durch das Angebot entsprechender kompatibler Spielelemente das von der Antragstellerin durch das Bereitstellen der kostenlosen Grundversion überhaupt erst geschaffene Interesse der Spieler an kostenpflichtigen Spielerweiterungen abschöpft.

Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin für das Spiel online ... Funktionen anbietet, durch die sich der jeweilige Nutzer gegenüber seinen Mitspielern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, weil sie von der Antragstellerin für das Spiel nicht vorgesehen sind und folglich von ihr auch nicht angeboten werden. Darin ist ein Verleiten zum Vertragsbruch zu erblicken, denn nach den Vertragsbedingungen der Antragstellerin ist die Verwendung von €Zusatzprogrammen, Skripten oder sonstigen Hilfsmitteln€ ausdrücklich untersagt.

Ob der Anspruch sich aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, etwa aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Verletzung des virtuellen Hausrechts bzw. eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, kann hier dahingestellt bleiben.

3. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 2. folgt aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 3 MarkenG. Die Antragstellerin ist ausweislich des vorlegten Registerauszuges des DPMA Inhaberin der Wortmarke €...€ für die Klassen 28, 38 und 41. Sie hat durch Vorlage von Screenshots glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine identische bzw. ähnliche Zeichenfolge verwendet, und zwar in Gestalt der Bezeichnungen €...€ und €T...€ im Zusammenhang mit der von ihr angebotenen Software ... . Es besteht Verwechslungsgefahr und die Antragsgegnerin nutzt die Wertschätzung der Marke der Antragstellerin ohne rechtfertigenden Grund unlauter und in beeinträchtigender Weise aus.

4. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch zu Ziffer 3. folgt aus §§ 97, 16, 19a UrhG. Die aus Anlage 2 zu diesem Beschluss ersichtlichen Grafiken und Bilder sind als Werke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Die Antragstellerin hat durch Vorlage von Internetausdrucken glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin diesen Schutz verletzt hat, indem sie die genannten Werke ohne entsprechendes Nutzungsrecht auf ihre Internetseite eingestellt hat. Darin ist ein Vervielfältigen und öffentliches Zugänglichmachen zu erblicken.

5. Die Wiederholungsgefahr ist jeweils durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 09.07.2009
Az: 308 O 332/09


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