Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 12. November 2013
Aktenzeichen: 5 U 14/13

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 12.11.2013, Az.: 5 U 14/13)

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 3) gegen das am 18.12.2012verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurück gewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine börsennotierte deutsche Großbank. Die Kläger und ihr Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten. Mit ihren Klagen begehren die Kläger und ihr Streithelfer die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Nichtigerklärung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.05.2012. Darüber hinaus wendet sich die Klägerin zu 3) mit ihrer Klage gegen den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011, der eine Bilanzsumme von 1.869.074.000.000,-- €, ein Eigenkapital von 33.990.000.000,-- € und einen Bilanzgewinn von 852 Mio. Euro ausweist.

Die Klägerin zu 3) hat die Auffassung vertreten, dass der für das Jahr 2011 festgestellte Jahresabschluss nichtig sei, weil die Beklagte trotz überwiegender Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rechtsstreit B-GmbH gegen A-Bank u.a. vor dem Oberlandesgericht O1 für die dort in Grund und Höhe gegen sie geltend gemachten Ansprüche keine Rückstellungen gebildet habe. Darüber hinaus habe die Beklagte versäumt, Rückstellungen für noch nicht ausbezahlte Boni für ihre Investmentbanker in Höhe von rund 4 Mrd. Euro zu bilden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme von 1.869.074.000.000,-- €, einem Eigenkapital von 33.990.000.000,-- € und einem Bilanzgewinn von 852 Mio. Euro nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Jahresabschluss 2011 sei nicht zu beanstanden. Rückstellungen für die behaupteten Schadensersatzansprüche hätten nicht gebildet werden müssen. Zudem sei ein etwaiger Ansatzfehler im Verhältnis zur Bilanzsumme der Beklagten unwesentlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4 ff., Bl. 643 ff. d. A.) sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.12.2012, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage der Klägerin zu 3. hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 abgewiesen. Der Jahresabschluss sei nicht nichtig. Angesichts einer Bilanzsumme von 1.869.000.000.000,- € sei selbst eine Fehlbewertung von ca. 7,5 Mrd. Euro nicht wesentlich.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zu 3) ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für das Jahr 2011 in vollem Umfang weiter. Hierfür wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Neu stützt sie ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses auch auf ein behauptetes €Dividendenstripping€ seitens der Beklagten.

Die Klägerin zu 3) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.12.2012 festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme von 1.869.074.000.000,- €, einem Eigenkapital von 33.990.000.000,- € und einem Bilanzgewinn von 852.000.000,- € nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 3) zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin zu 3) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Anders als die Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen hinsichtlich der Beschlussfassungen auf der Hauptversammlung der Beklagten am 31.05.2012 ist der Rechtsstreit insoweit auch zur Entscheidung reif. Denn der mit der Berufung der Klägerin zu 3) weiter verfolgte Nichtigkeitsantrag richtet sich nicht gegen eine Beschlussfassung auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung, weswegen sie nicht von einem dortigen Verfahrensfehler beeinflusst sein kann, noch war er Gegenstand eines Bestätigungsbeschlusses auf der Hauptversammlung der Beklagten am 11.04.2013.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 abgelehnt.

Zwar ist die auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses gerichtete Klage gemäß §§ 256 Abs. 7 Satz 1, 249 AktG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin zu 3) bereits keinen Fehler i.S.d. § 256 Abs. 1 AktG des vom Aufsichtsrat am 08.03.2012 festgestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2011 vorgetragen hat.

Zunächst hat die Klägerin ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 darauf gestützt, dass die Beklagte € was unstreitig ist € keine Rückstellungen für den Schadensersatzprozess der B-GmbH gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht O1 (€X-Prozess€) gebildet habe. Die dort geltend gemachten Schadensersatzansprüche hätten sich auf rund 5 Mrd. Euro belaufen, von denen bis dato rund 2 Mrd. Euro beziffert gewesen seien.

Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Bei Schadensersatzansprüchen ist insoweit eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung hinsichtlich ihres Bestehens maßgeblich (BGH, Urteil v. 16.02.2009, II ZR 185/07 €X ./. A-Bank€, NJW 2009, S. 2207 ff., Rdnr. 47). Dass aus Sicht der Beklagten bei der Aufstellung bzw. dem Beschluss über den Jahresabschluss 2011 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Schadensersatzverpflichtung in bestimmter Höhe bestand, hat die Klägerin zu 3) im Ergebnis nicht hinreichend dargetan. In erster Linie stützt sie ihre diesbezügliche Auffassung auf einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts O1 in dem Verfahren B- GmbH gegen A-Bank AG und V vom 24.03.2011 (€). In diesem Beschluss regt der dortige Senat eine vergleichsweise Einigung der Parteien unter Einbeziehung sämtlicher Streitigkeiten zwischen X und ihm nahestehenden Unternehmen und Personen einerseits und den Beklagten andererseits in Höhe eines von den Beklagten zu zahlenden Betrages von 775 Mio. Euro an. Zur Begründung führt der Senat aus, dass durch die Interviewäußerung von Herrn V im Jahre 2002 ein Schaden darin bestehen könnte, dass bei Nichtannahme des seinerzeitigen Vertragsangebots der Beklagten eine freie Umstrukturierung der Unternehmen des X-Konzerns nicht mehr möglich gewesen sei. Der Verlust einer freien Umstrukturierung hätte im Wesentlichen im insolvenzbedingten Verkauf der Aktien der C- AG und der Verwertung des Aktienpakets an der Z1 AG gelegen.

Zutreffend weist die Beklagte daraufhin, dass es sich hier insoweit um einen Vergleichsvorschlag des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts O1 handelte, sein Ziel mithin eine gütliche Einigung der Parteien war. Bereits daraus, dass der Senat eine Einigung zu einem Betrag von (€nur€) 775 Mio. Euro (statt der nach dem Vortrag der Beklagten zu 3. geforderten 5 Mrd. Euro) vorschlug, zeigt, dass offenbar das Oberlandesgericht O1 € jedenfalls was die Höhe des Schadenersatzes angeht € nach der durchzuführenden Beweisaufnahme nur eine geringe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der B-GmbH angenommen hat. Aus dem Vergleichsvorschlag lässt sich daher keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung und erst recht kein entsprechendes Bewusstsein der Beklagten herleiten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz, das Landgericht O1, mit Urteil vom 31.03.2009 (€) die Klage der B-GmbH in erster Instanz vollumfänglich abgewiesen hatte. Hinzu kommt schließlich, dass der Vorstand der Beklagten den Vergleichsvorschlag letztendlich abgelehnt hat, was dagegen spricht, dass er mit einer (letztinstanzlichen) Verurteilung rechnete.

Ebenso wenig folgt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung der Beklagten in der von der Klägerin zu 3) angenommenen Höhe daraus, dass diese in dem Verfahren vor dem OLG O1 am 14.11.2011 und 27.02.2012 Befangenheitsanträge stellte. Diese begründete die Beklagte u.a. wie folgt:

€Im Licht der am 11.11.2011 vorgenommenen Akteneinsicht und der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter erweist sich zudem, dass die abgelehnten Richter schon am 25.03.2011, d. h. vor Beginn der von ihnen durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme voreingenommen und in der Sache festgelegt waren.€

Hieraus folgt € was unstreitig ist -, dass die Beklagte bzw. ihre Prozessbevollmächtigten die Besorgnis einer Befangenheit der Mitglieder des 5. Senats des OLG O1 hegten. Dass sie deswegen € auch nachdem die Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden waren € von einer letztinstanzlichen Verurteilung (in welcher Höhe€) ausgingen, belegt der Vortrag jedoch nicht.

Unter Bezug auf einen Artikel in der D-Zeitung vom ...10.2012 (Anlage K 24, Anlagenordner) hat die Klägerin zu 3) die angenommene Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten für 2011 erstmals in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2012 (Bl. 495 ff. d. A.) auch darauf gestützt, dass die Beklagte noch nicht ausbezahlte Boni für ihre Investmentbanker in Höhe von rund 4 Mrd. Euro weder im Einzel- noch im Konzernabschluss berücksichtigt habe. In dem Zeitungsartikel heißt es auszugsweise wie folgt:

€In den Geschäftsberichten von 2009 bis 2011 finden sich vage Hinweise, dass in jedem dieser Geschäftsjahre variable Vergütungen von jeweils rund 2 Milliarden Euro für das jeweilige Geschäftsjahr, die erst in den folgenden Jahren ausgezahlt werden, auch in der Erfolgsrechnung der folgenden Jahre berücksichtigt werden. Unklar bleibt, ob und wo dafür Rückstellungen gebildet wurden. Wären diese €aufgeschobenen€€ Vergütungen in der Erfolgsrechnung berücksichtigt worden, wäre der Konzerngewinn vor Steuern für 2011 um 42 Prozent niedriger ausgefallen. Der Gewinn vor Steuern des Geschäftsbereichs Investment Banking (€) wäre 2011 wohl um zwei Drittel niedriger.€

Die Beklagte trägt demgegenüber (pauschal) vor, dass sie €im Rahmen der Aufstellung der Konzern- bzw. Einzelabschlüsse für die aufgeschobene Vergütung die relevante Rechnungslegungsvorschriften nach EFRS bzw. HGB beachtet habe, was auch die Abschlussprüferin E uneingeschränkt bestätigt habe€.

Einen Fehler in dem angegriffenen Jahresabschluss legt die Klägerin zu 3) nicht dar. Ihre Behauptung, für die €aufgeschobenen Vergütungen€ (€Boni€) seien in gesetzwidriger Weise keine Rückstellungen gebildet worden, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein. Insbesondere folgt dies nicht aus dem Zeitungsartikel, auf den sich der Vortrag der Klägerin zu 3) gründet. Denn dort wird ausdrücklich festgestellt, dass es unklar bleibe, ob Rückstellungen gebildet wurden.

Die Klägerin zu 3) hat auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung auch keine entsprechenden Fragen an die Beklagte gestellt oder dies beabsichtigt. Wie aus dem vorgelegten Redemanuskript des Vertreters der Klägerin zu 3), Rechtsanwalt J (Bl. 155 ff. d. A.) folgt, wollte dieser im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2011 lediglich Fragen hinsichtlich des O1er Verfahrens B-GmbH gegen A-Bank AG und V stellen. Der Zeitungsartikel, auf den die Beklagte ihren Vortrag stützt, erschien erst geraume Zeit nach der Hauptversammlung.

Nach allgemeinen Grundsätzen liegt die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Nichtigkeit des Jahresabschlusses auf Seiten des Klägers. Um ihr zu genügen, kann ein Aktionär im Vorfeld von seinem Auskunftsrecht nach § 131 AktG Gebrauch machen (Spindler/Stilz/Rölike, a. a. O., § 256, Rdnr. 80 unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.1986, 15 U 78/84, WM 1987, S. 533 ff.). Da dies vorliegend nicht geschehen ist, kommt weder eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten noch eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Betracht.

Erstmals in ihrer Berufungsbegründung stützt die Klägerin zu 3) ihre Auffassung einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2011 auf die Behauptung eines €Dividendenstrippings€ der Beklagten. Grundlage dieses Vortrags ist ein Artikel in der F-Zeitung vom ...12.2012. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 3) ist das €Dividendenstripping€ eine Steuergestaltung, welche bis zur Einführung des Teileinkünfteverfahrens im Jahr 2009 dazu benutzt wurde, um nicht zur Körperschaftssteuer-Anrechnung berechtigte Aktionäre zumindest mittelbar von steuerlichen Anrechnungsmöglichkeiten profitierten zu lassen, was € z. B. seitens der Generalstaatsanwaltschaft O2 € als Steuerhinterziehung gewertet werde.

Das Bestehen irgendwelcher Vorwürfe gegenüber der Beklagten und daraus folgender möglicher Ansprüche hat die Klägerin zu 3) jedoch nicht dargetan. Denn der Artikel in der F-Zeitung vom €02.2013 (Anlage K27, Anlagenordner) behandelt lediglich ein Dividendenstripping im Zusammenhang mit Geschäften der G-Bank. Der Zeitungsartikel in der H vom €12.2012 (Anlage K26, Anlagenordner) berichtet lediglich von einer möglichen Steuerhinterziehung eines Kunden der Beklagten. Die Frage, ob der in zweiter Instanz neue Vortrag bereits gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

Nach alledem hat die Klägerin zu 3) bereits eine Fehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Jahresabschlusses 2011 nicht dargetan. Unabhängig hiervon führten die von der Klägerin zu 3) behaupteten fehlenden Rückstellungen nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten, weswegen eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist insoweit das Verhältnis der möglicherweise fehlerhaft nicht gebildeten Rückstellungen zur Bilanzsumme der Beklagten (Urteil des Senats vom 18.03.2008, 5 U 171/06, NZG 2008, 429, im maßgeblichen Auszug zitiert im angefochtenen Urteil, S. 19/20). Selbst wenn man vorliegend der Klägerin zu 3) folgend hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche der B-GmbH nicht auf den Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts O1, sondern auf den bezifferten Schadensersatzbetrag von 2 Mrd. Euro und hinsichtlich der Berücksichtigung aufgeschobener Vergütungen einen Betrag von 4 Mrd. Euro zugrunde legen wollte, umfasste ein Fehler in Höhe von 6 Mrd. Euro bei einer Bilanzsumme der Beklagten von 1.869.000.000.000,- € lediglich das sehr geringe Verhältnis von 0,32%.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 11).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 12.11.2013
Az: 5 U 14/13


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